{"status":"available","doknr":"OLD257353","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0227.1K1466.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-27","aktenzeichen":"1 K 1466/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 31. Oktober 1970 geborene Klägerin steht als Lehrerin an der \nGesamtschule C. G. in H. im Dienst des Beklagten. Mit Wirkung \nvom 15. August 2003 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit \nberufen.\n\n3\n\nDie Klägerin gehört dem muslimischen Glauben an. Seit ihrem \nDienstantritt am \n12. Februar 2001 trägt sie im Unterricht und während ihrer sonstigen \nAnwesenheit in der Schule ein islamisches Kopftuch.\n\n4\n\nAm 7. August 2006 wies der Schulleiter die Klägerin auf die Bestimmung \ndes § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(SchulG) hin mit der Aufforderung, den Dienst in der Schule ohne \nKopfbedeckung zu verrichten. Die Klägerin erklärte darauf hin unter dem 20. \nAugust 2006, eine Gefahr für die Neutralität des Landes gegenüber \nSchülerinnen und Schülern sowie Eltern gehe von ihr nicht aus, da sie eine für \nalle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung einnehme und dabei die \nGleichbehandlung aller Religionen beachte. Sie sei mit ihrem Kopftuch \ngenauso neutral gegenüber der Schülerschaft wie ein Lehrer, der eine \nMönchskutte oder eine Kippa trage. Diese seien jedoch vom Verbot unter \nVerstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Religionen \nausgeschlossen. Auch ein Verhalten gegen die Menschenwürde, die \nGleichberechtigung, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich \ndemokratische Grundordnung sei ihr nicht vorzuwerfen. Sie trage das \nKopftuch aufgrund einer frei getroffenen Entscheidung als Ausdruck ihrer \nindividuellen Glaubensfreiheit und könne durch ihren Werdegang \ndemonstrieren, dass sie dem Klischee der unterdrückten und abhängigen \nFrau in keiner Weise entspreche.\n\n5\n\nDie Bezirksregierung N. holte eine Stellungnahme des Schulleiters \nvom 6. November 2006 ein, nach der sich die Klägerin, abgesehen vom \nTragen des Kopftuches, bei ihrer Arbeit politisch und religiös neutral verhalten \nhabe. Sie führte ferner in Bezug auf das Tragen des Kopftuches ein \nDienstgespräch mit der Klägerin am \n7. November 2006, in dem die konträren Auffassungen zur Zulässigkeit \ndieses Verhaltens erörtert wurden. \n\n6\n\nMit Verfügung vom 18. Dezember 2006 erteilte die Bezirksregierung \nN. der Klägerin die Weisung, während ihrer dienstlichen Tätigkeit als \nLehrerin ein Kopftuch nicht mehr zu tragen. Ferner werde die für den \nLaufbahnwechsel zur Verfügung stehende Stelle, auf die sich die Klägerin \nbeworben hatte, nicht der Klägerin übertragen; sie werde somit nicht zum 1. \nFebruar 2007 zur Studienrätin ernannt. Zur Begründung verwies die \nBezirksregierung auf § 57 Abs. 4 SchulG. Aus der Gesetzesbegründung \nergebe sich, dass nach der Absicht des Landesgesetzgebers das Tragen \neines islamischen Kopftuchs unstatthaft sei, weil zumindest ein nicht \nunerheblicher Teil seiner Befürworter damit eine mindere Stellung der Frau in \nGesellschaft, Staat und Familie oder eine fundamentalistische Stellungnahme \nfür ein theokratisches Staatswesen im Widerspruch zu den \nVerfassungswerten in der Bundesrepublik Deutschland und in Nordrhein-\nWestfalen verbinde. Das Tragen eines Kopftuchs durch die Klägerin könne \nvon Dritten als eine entsprechende Kundgebung verstanden werden. Es \nkomme dabei nicht auf die Sicht eines sachgerecht urteilenden Dritten an, der \nmit der Klägerin, ihren Überzeugungen und ihrer Lebensweise vertraut sei. \nVielmehr sei auf Kinder und Eltern abzustellen, welche die Klägerin im \nSchulbetrieb erlebten, ohne sich von ihrer - von der Bezirksregierung N. \nnicht in Frage zu stellenden - Zustimmung zu den Verfassungswerten \nüberzeugen zu können. Da die Klägerin fortwährend durch das Tragen des \nKopftuchs gegen das Neutralitätsgebot der genannten Norm verstoße, sei ihr \ndieses Verhalten für den Dienstbetrieb zu untersagen. Der Verstoß gegen das \nNeutralitätsgebot begründe zugleich einen Eignungsmangel, der der \nErnennung zur Studienrätin entgegen stehe.\n\n7\n\nDie Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 18. Januar 2007 \nWiderspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, wegen des \nTragens des Kopftuchs habe es nie Beanstandungen oder Konflikte an ihrer \nSchule gegeben. Vielmehr habe sie stets ihre positive Einstellung zu den \nPrinzipien der Menschenwürde, der Gleichberechtigung nach Artikel 3 des \nGundgesetzes (GG) sowie der freiheitlich-demokratischen Grundordnung \ninsgesamt zum Ausdruck gebracht. § 57 Abs. 4 SchulG sei verfassungswidrig. \nDie Norm sei unverhältnismäßig, weil sie das Tragen des Kopftuches generell \nverbiete und dadurch den Konflikt zwischen den Grundrechten der Lehrer \neinerseits und der Schüler und Eltern andererseits einseitig zu Lasten der \nReligionsfreiheit der Lehrer löse. Das Kopftuch sei kein \nverfassungsfeindliches Symbol. Den Lehrern müsse die Möglichkeit \neingeräumt werden, den Verdacht der verfassungsfeindlichen Gesinnung im \nEinzelfall durch ihr Verhalten zu entkräften. Die Wertungen der Eltern und \nSchüler, auch wenn sie von Vorurteilen und Feindlichkeit geprägt seien, \ndürften nicht allein maßgeblich sein. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts sei es dem Landesgesetzgeber zwar neben \nanderen Möglichkeiten gestattet, das Gebot staatlicher Neutralität strikt zu \nhandhaben und jegliche religiöse Symbole und Inhalte zu unterbinden. Diesen \nWeg habe der Landesgesetzgeber aber gerade nicht gewählt. Vielmehr \nunterscheide er in Satz 2 und 3 der genannten Norm zwischen christlichen \nSymbolen und christlich oder jüdisch geprägten Kleidungsstücken auf der \neinen Seite und dem islamischen Kopftuch auf der anderen Seite und verletze \ndadurch den Grundsatz der Gleichbehandlung. Zudem verstoße der \nangefochtene Bescheid gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom \n14. August 2006 (AGG). Er stelle eine unzulässige religiöse Diskriminierung \ndar.\n\n8\n\nDie Bezirksregierung N. wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 24. April 2007, zugestellt am 2. Mai 2007, zurück. \nSie bezog sich im Wesentlichen auf die Ausgangsverfügung und führte \nergänzend aus, eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Religion im \nSinne von § 3 Abs. 1 AGG liege nicht vor, weil nicht die Religion, sondern das \nTragen des Kopftuches Auslöser der angefochtenen Verfügung sei. Auch eine \nmittelbare Benachteiligung scheide aus. Sie komme nur in Betracht, wenn das \nTragen des Kopftuches ein zwingendes religiöses Gebot für muslimische \nFrauen wäre und alle muslimischen Frauen oder zumindest eine wesentliche \nAnzahl muslimischer Frauen wegen dieses Verhaltens vom beruflichen \nAufstieg ausgeschlossen würden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Klägerin \nkönne sich auch nicht auf Art 9 Abs. 1 der Europäischen \nMenschenrechtskonvention (EMRK) berufen. Zwar sei das Tragen des \nKopftuchs durch diese Norm grundsätzlich geschützt, jedoch sei das Verbot \nnach Art. 9 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, weil es der Umsetzung der \nstaatlichen Pflicht zur Neutralität, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der \nnegativen Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler diene. Der \nUmstand, dass im öffentlichen Schuldienst des Landes eine Beamtin mit \nNonnenhabit arbeite, stelle keine unzulässige Benachteiligung von \nmuslimischen Frauen, die ein Kopftuch tragen wollten, dar. Das Nonnenhabit \nsei kein Ausdruck einer bestimmten Religion, sondern eine beruflich \nmotivierte, die Zugehörigkeit zu einem Orden dokumentierende Bekleidung. \nIm Übrigen sei es im Sinne von § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG, wenn \nOrdensangehörige eine den christlich-abendländischen Bildungs- und \nKulturwerten entsprechende Tracht trügen.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 1. Juni 2007 Klage erhoben, mit der sie sich gegen \ndie Verhängung des Kopftuchverbots wendet.\n\n10\n\nSie trägt in Ergänzung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren \nvor:\n\n11\n\nDas Tragen des Kopftuches stelle schon kein Verhalten nach § 57 Abs. 4 \nSchulG dar. Es begründe keine abstrakte Gefahr im Sinne dieser Vorschrift. \nWeder könne eine kopftuchtragende muslimische Frau den Eindruck eines \nnicht verfassungsgemäßen Auftretens erwecken noch sei dieses Verhalten \ngeeignet, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den \nSchulfrieden zu gefährden. Jedenfalls verstoße § 57 Abs. 4 SchulG in \nmehrfacher Hinsicht gegen das AGG. Er beinhalte eine unmittelbare \nBenachteiligung aus Gründen der Religion, die nur gerechtfertigt sein könne, \nwenn es sich um ein Merkmal handele, bei dessen Nichterfüllung eine \nunterrichtliche Tätigkeit in einer Schule schlechthin ausgeschlossen sei. \nDavon könne in Bezug auf das Tragen eines Kopftuchs nicht die Rede sein. \nZudem stelle die Bestimmung eine mittelbare Benachteiligung sowohl des \nweiblichen Geschlechts als auch des islamischen Glaubens dar, da ganz \nüberwiegend bis ausschließlich Angehörige dieser Gruppen betroffen seien. \nEine sachliche Rechtfertigung für diese Diskriminierungen bestehe nicht. \nInsbesondere eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts könne \nauch nur mit geschlechtsspezifischen Gründen rechtfertigt werden, die hier \nnicht vorlägen. Soweit § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG nach seiner \nEntstehungsgeschichte das Ordenshabit von Nonnen und die jüdische Kippa \nvom Verbot des Satzes 1 ausnehme, scheide eine verfassungskonforme \nAuslegung wegen des entgegenstehenden erklärten Willens des \nGesetzgebers aus. Jedenfalls verstoße die entsprechende Praxis gegen den \nGleichheitssatz des Grundgesetzes. Dies müsse zu einem \nAufhebungsanspruch führen. Schließlich verstoße § 57 Abs. 4 SchulG auch \ngegen Art. 9 EMRK. \n\n12\n\nErgänzend verweist die Klägerin auf die Ausführungen in dem zu den \nAkten genommenen Rechtsgutachten des Prof. Dr. X. zur Vereinbarkeit \nder Regelung in § 57 Abs. 4 SchulG mit den Vorgaben des Grundgesetzes, \ndes Rechts der Europäischen Gemeinschaft sowie des AGG. Insoweit nimmt \ndie Kammer wegen der Einzelheiten Bezug auf das Gutachten vom 14. \nDezember 2007.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie Verfügung der Bezirksregierung N. vom 18. Dezember 2006 und \nden Widerspruchsbescheid vom 24. April 2007 aufzuheben, soweit die \nWeisung, während der dienstlichen Tätigkeit als Lehrerin ein Kopftuch nicht \nmehr zu tragen, betroffen ist.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr trägt vor: Das Tragen des Kopftuchs unterfalle dem Verbot des § 57 \nAbs. 4 SchulG. Es komme nicht auf die Erklärungsabsicht der Klägerin an, \nsondern auf den Erklärungswert, den Dritte, die mit den Lebensumständen \nund dem Auftreten der Klägerin in der Schule nicht vertraut seien, dem \nTragen des Kopftuches beimäßen. Da die Schülerschaft jeder Schule zum \nSchuljahreswechsel wechsele und neu hinzukommende Schülerinnen und \nSchüler sowie ihre Eltern mit der Klägerin nicht vertraut seien, könne die \nKlägerin auch nicht auf das bisherige Ausbleiben von Konflikten verweisen. \nEine unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Religion finde nicht statt, \nweil der gesetzliche Tatbestand nicht an die Eigenschaft einer Lehrerin als \nMuslimin anknüpfe, sondern an ein äußeres Verhalten, das als gegen das \nNeutralitätsgebot gerichtet verstanden werden könne. Soweit die Regelung \nmittelbare Benachteiligungen beinhalte, seien diese gerechtfertigt. Der \nLandesgesetzgeber habe seine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der \nabstrakten Gefährdung der Schülerinnen und Schüler durch das Tragen eines \nKopftuches durch muslimische Lehrerinnen im Dienst in recht- und \nverhältnismäßiger Weise wahrgenommen. In Bezug auf zwei im Nonnenhabit \nals Lehrkräfte tätige Ordensschwestern lägen ein Vollzugsdefizit und eine \nVerletzung des Gleichheitssatzes nicht vor.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) und des von den \nProzessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Rechtsgutachtens Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie lediglich auf Aufhebung der Weisung, während der dienstlichen \nTätigkeit als Lehrerin nicht mehr ein Kopftuch zu tragen, gerichtete Klage hat \nkeinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Klage als Anfechtungsklage \ngem. § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO oder als allgemeine Leistungsklage statthaft \nist. Es spricht allerdings einiges dafür, dass die Weisung mit der Folge der \nStatthaftigkeit der Anfechtungsklage als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 \nSatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und nicht als rein \nverwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung einzustufen ist. \nAußenwirkung kommt einer Maßnahme dann zu, wenn sie eine natürliche \nPerson als Träger eigener Rechte betrifft. Die Weisung als zielgerichteter \nEingriff in das Grundrecht der positiven Glaubensfreiheit aus Art. 4 GG dürfte \ndie Klägerin nicht nur als Amtswalterin, sondern auch in ihrer persönlichen \nRechtsstellung betreffen, zumal sie auf einer Abwägung der widerstreitenden \nGrundrechtspositionen beruht. Letztlich bedarf diese Frage aber keiner \nabschließenden Klärung. Die Klage ist jedenfalls unabhängig von der \nstatthaften Klageart unbegründet, weil die angefochtene Weisung rechtmäßig \nist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n21\n\nDie Weisung ist in formell rechtmäßiger Weise ergangen. Die \nBezirksregierung ist als obere Schulbehörde gemäß § 88 Abs. 2 SchulG \nbezüglich der streitigen Maßnahme Dienstvorgesetzte der Klägerin und in \ndieser Funktion zum Erlass von Anordnungen und Weisungen im Sinne von § \n58 Satz 2 LBG berechtigt. \n\n22\n\nDie Anordnung der Bezirksregierung ist auch materiell rechtmäßig. Die ihr \nzugrunde liegende Vorschrift des § 57 Abs. 4 SchulG ist mit höherrangigem \nRecht vereinbar (I.). Das von der Klägerin praktizierte Tragen eines \nsogenannten „islamischen Kopftuches\" verstößt gegen das Neutralitätsgebot \ndieser Norm (II.). Die Anwendung dieser Norm im Einzelfall ist nicht zu \nbeanstanden (III.). \n\n23\n\nI. Das Verbot gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ist mit \nhöherrangigem Recht, insbesondere mit dem Grundgesetz, vereinbar. \n\n24\n\nWelche Anforderungen an das Verbot eines Kopftuchtragens im \nSchulunterricht mit Blick auf die grundgesetzlichen Regelungen zu stellen \nsind, hat das Bundesverfassungsgericht,\n\n25\n\nBVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, \n382 ff., \n\n26\n\nerläutert. Danach bedarf es eines (Landes-)Gesetzes, bei dem der \nGesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative verfügt, ob er eine Lösung \nwählt, die es ermöglicht, die zunehmende religiöse Vielfalt in die Schule \naufzunehmen und als Mittel für die Einübung gegenseitiger Toleranz zu \nnutzen oder ob er wegen des größeren Potenzials möglicher Konflikte an der \nSchule den Weg geht, der staatlichen Neutralitätspflicht im schulischen \nBereich eine größere Bedeutung beizumessen. \n\n27\n\nDen letzteren Weg hat das Land Nordrhein-Westfalen beschritten und \nsich dafür entschieden, der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiöser \nNeutralität, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der negativen \nGlaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler ein stärkeres Gewicht \nbeizumessen als der positiven Glaubensfreiheit eines Lehrers. \n\n28\n\nVgl. dazu Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 5. Juni 2007 - 2 \nK 6225/06 -, juris. \n\n29\n\nDies ist nicht zu beanstanden. Das Kopftuchverbot im Schulunterricht ist \nAusfluss der praktischen Konkordanz, d. h. eines verhältnismäßigen \nAusgleichs zwischen den unterschiedlichen und widerstreitenden \nGrundrechten und Verfassungswerten. Insoweit stehen sich die individuellen \nFreiheitsrechte der Lehrerinnen und die individuellen Freiheitsrechte der \nSchülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern gegenüber. Sie sind in ein \nverhältnismäßiges Gleichgewicht zu bringen, bei dem die Befugnis des \nStaates, die äußere und inhaltliche Gestaltung des Schulunterrichts \nfestzulegen, sowie die staatliche Neutralitätspflicht zu beachten sind. Dass \ndas GG für den Staat als Heimstatt aller Staatsbürger in Art. 4 Abs. 1, Art. 3 \nAbs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 und 4 \nund Art. 137 Abs. 1 WRV die Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität \nbegründet, ist allgemein anerkannt.\n\n30\n\nVgl. nur BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, \na.a.O., Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2007 - P.St. \n2016 -, NVwZ 2008, 199.\n\n31\n\nReligiöse Bekundungen von Lehrkräften betreffen deren positive \nReligionsausübungsfreiheit. Dem steht zum Einen die negative \nReligionsfreiheit der Schülerinnen, Schüler und Eltern sowie deren \nErziehungsrecht gegenüber, die das Recht haben, anlässlich des \nSchulunterrichts nicht mit dem Bekenntnis einer Lehrkraft zu ihrer Religion \nkonfrontiert zu werden. Zum Anderen ist die staatliche Neutralitätspflicht \nbetroffen, weil die Lehrkräfte während ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht als \nPrivatpersonen auftreten, sondern der Staat insoweit durch sie handelt. Wird \neiner Lehrerin untersagt, im Unterricht und bei der allgemeinen \nDienstausübung in der Schule religiöse Bekundungen abzugeben, die \ngeeignet sind, die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden zu \ngefährden, wird damit ihre positive Religionsausübungsfreiheit - zumindest \nzeitweilig - unterbunden. Dies aber ist eine von ihr hinnehmbare und \nverhältnismäßige Einschränkung ihrer Grundrechtsposition. Zum Einen wird \nsie nur zeitlich, räumlich und funktionsmäßig eingeschränkt. Ausschließlich \nwährend der Dienstausübung als Lehrerin muss das Freiheitsrecht der \nLehrkraft zurücktreten, um nicht die gegenläufigen Freiheitsrechte der \nSchülerinnen und Schüler sowie deren Eltern und das Gebot staatlicher \nNeutralität zu verletzen. Zum Anderen kann nicht unberücksichtigt bleiben, \ndass eine Lehrerin als Beamtin - wie oben ausgeführt - in die Vorgaben und \nAnforderungen, die der Dienstherr an ihre Dienstausübung stellt, \neingebunden ist und ihre positive Religionsausübungsfreiheit aus diesem \nGrunde zumal mit Blick auf die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche \nNeutralität Einschränkungen unterliegt. Eine beamtete Lehrkraft kann nicht \nauf der einen Seite die aus ihrer beamtenrechtlichen Stellung erwachsenden \npositiven Seiten in Anspruch nehmen, während sie die weitere Verpflichtung \ndes Staates, religiös-weltanschaulich strikt neutral zu sein, nicht aktiv \nunterstützt, sondern durch religiöse Bekundungen diese Vorgaben des \nDienstherrn offen ablehnt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der \nNeutralitätspflicht des Staates in dem sensiblen Bereich der Schule \nbesondere Bedeutung zukommt. In der Schule treffen die Lehrkräfte auf \nemotional und bindungsmäßig noch stark beeinflussbare Schülerinnen und \nSchüler, die in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind, Kritikvermögen \nund Ausbildung eigener Standpunkte erst erlernen sollen und daher einer \nmentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich sind. \n\n32\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 \n- 1 BvR 1087/91 - a.a.O.\n\n33\n\nUnter diesen Umständen bedeutet es einen intensiven Eingriff in die \nnegative Glaubensfreiheit der Schülerinnen, Schüler und Eltern sowie deren \nErziehungsrecht, Glaubensbekundungen einer Lehrkraft an der Schule durch \ndas Tragen des Kopftuches unentziehbar und fortdauernd ausgesetzt zu \nwerden. Zugleich ist das Gebot der religiös-weltanschaulichen Neutralität des \nStaates in erheblichem Maße durch das für ein bestimmtes \nGlaubensbekenntnis eintretende Verhalten der - mit staatlicher Autorität \nversehenen - Lehrkraft berührt. Dieses Gewicht der Beeinträchtigung \nwiderstreitender Grundrechte und Verfassungswerte rechtfertigt die - wie \nvorstehend ausgeführt - lediglich begrenzte Einschränkung der positiven \nReligionsfreiheit von Lehrkräften.\n\n34\n\nDas Verbot des Kopftuchtragens nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG verstößt \nauch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. \n3 GG. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass Bekundungen anderer \nGlaubensinhalte durch Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, von denen \nGefährdungen oder Störungen der staatlichen Neutralität oder des \nSchulfriedens ausgehen können, gleichermaßen untersagt sind. So sind \ninsbesondere entgegen der Auffassung der Beteiligten das Nonnenhabit und \ndie Kippa ebenfalls von dem Verbot religiöser Bekundungen in § 57 Abs. 4 \nSatz 1 SchulG NRW erfasst. Die Kammer folgt der Ansicht der \nVerwaltungsgerichte Düsseldorf und Aachen,\n\n35\n\nvgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2007 - 2 K 1752/07 -, a.a.O.; \nVG Aachen, Urteil vom 9. November 2007 - 1 K 323/07 -, a.a.O.,\n\n36\n\nwonach die Vorschrift des § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG im Bereich \nöffentlicher Schulen lediglich die Darstellung christlicher Bildungs- und \nKulturwerte, nicht aber durch Kleidung zum Ausdruck gebrachte \nBekundungen des christlichen oder jüdischen Glaubens gestattet. Das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf hat in der zitierten Entscheidung vom 14. \nAugust 2007 hierzu im Einzelnen folgendes ausgeführt:\n\n37\n\n„Eine unzulässige Bevorzugung christlicher Glaubensbekundungen ergibt \nsich auch nicht aus der Klarstellung in § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW, \nwonach die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12 Abs. \n6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende \nDarstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder \nTraditionen nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1 widerspricht. Der hier \nverwendete Begriff des „Christlichen\" ist nämlich ebenso wie die \nentsprechende Bestimmung des § 38 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes für \nBaden-Württemberg wie folgt auszulegen: Er bezeichnet - ungeachtet seiner \nHerkunft aus dem religiösen Bereich - eine von Glaubensinhalten losgelöste, \naus der Tradition der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangene \nWertewelt, die erkennbar auch dem Grundgesetz zu Grunde liegt und \nunabhängig von ihrer religiösen Fundierung Geltung beansprucht. \n\n38\n\nVgl. im Einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR \n63/68 -, BVerfGE 41, 29; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, \nBVerwGE 121, 140. \n\n39\n\nDasselbe gilt für die Bezugnahme auf die Artikel 7 und 12 Abs. 6 der \nLandesverfassung, in denen die allgemeinen und die schulischen \nErziehungsgrundsätze niedergelegt sind. Auch die Verfassung des Landes \nNordrhein-Westfalen bezieht sich hier auf christliche Tugenden und nicht auf \nspezielle Glaubensinhalte. In diesen Artikeln ist das Erziehungsziel verankert, \nin Kindern Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und \nBereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken. Die Jugend soll erzogen \nwerden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur \nDuldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur \nVerantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, \nin Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung \n(vgl. Art. 7 der Landesverfassung). Nach Art. 12 Abs. 6 Satz 1 der \nLandesverfassung werden die Kinder in Gemeinschaftsschulen „auf der \nGrundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte\" unterrichtet und erzogen. \nDass diese Norm nicht auf die Vermittlung bestimmter Glaubensinhalte \nabzielt, findet darin besonderen Ausdruck, dass die Erziehung „in Offenheit für \ndie christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche \nÜberzeugungen\" erfolgt. \n\n40\n\nSoweit die Begründung des dem Zweiten Schulrechtsänderungsgesetz \nvom 27. Juni 2006 zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Fraktionen von \nCDU und FDP vom 31. Oktober 2005 (LT-Drucksache 14/569, S. 9) davon \nausgeht, dass äußere Symbole und Kleidungsstücke, die den \nverfassungsrechtlichen Grundwerten und den Bildungszielen der Verfassung \neinschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten \nentsprechen, „etwa die Tracht von Ordensschwestern oder die jüdische \nKippa\", zulässig blieben, hat diese Auffassung im Wortlaut des Gesetzes \nkeinen hinreichenden Niederschlag gefunden. \n\n41\n\nAus der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien sich \nergebende subjektive Zielvorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren \nBeteiligten stehen dem objektiven Gesetzesinhalt nicht gleich. Der Wille der \ngesetzgebenden Instanzen ist für die Interpretation nur insoweit bedeutsam, \nals er sich auch im Gesetzestext selbst wiederfindet. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, BVerwGE 110, 363, \nm.w.N., und Beschluss vom 18. Juni 2002 - 2 B 17/02 -, Dokumentarische \nBerichte B 2002, 309; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 6 A 2089/02 -, \nNVwZ-RR 2004, 438. \n\n43\n\nDaran fehlt es hier. Einer insoweit eindeutigen Gesetzesfassung hätte es \naber insbesondere angesichts der im Gesetzgebungsverfahren zur \nZulässigkeit des Nonnenhabits geäußerten gegenteiligen Stimmen und \nEinschätzungen,\n\n44\n\nvgl. zur Entstehungsgeschichte Aktuelle Stunde des Landtags Nordrhein-\nWestfalen am 2. Oktober 2003, Plenarprotokoll 13/99 (S. 9879 ff.); \nGesetzentwurf der Fraktion der CDU vom 4. November 2003, LT-Drucksache \n13/4564; Gutachten von Prof. Dr. jur. Dr. h.c. Battis und Dr. jur.Bultmann zu \nden Folgen des Kopftuchurteils im Auftrag der Fraktion der SPD, Januar \n2004, LT-Drucksache 13/2727; Hauptausschuss, Öffentliche Anhörung zum \nThema „Kopftuchverbot\" vom 6. Mai 2004, LT-Drucksachen 13/1218 und \n13/2877; Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP vom 31. \nOktober 2005, LT-Drucksache 14/569; Beschlussempfehlung und Bericht des \nHauptausschusses vom 19. Mai 2006, LT-Drucksache 14/1927,\n\n45\n\nund der vorausgegangenen, eine strikte Gleichbehandlung anmahnenden \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 \nund des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2004 bedurft. Dies gilt \numso mehr, als der später unverändert Gesetz gewordene Gesetzentwurf \nvom 31. Oktober 2005 in dieser Beziehung hinter der Fassung des in der \nvorangegangenen Legislaturperiode eingebrachten Gesetzentwurfs \nzurückblieb. \n\n46\n\nVgl. LT-Drucksache 13/4564 zum Entwurf eines § 1 Abs. 6 Satz 4 \nSchulordnungsgesetz NRW: „Die äußere Bekundung christlicher Bildungs- \nund Kulturwerte oder Traditionen [...] widerspricht nicht dem Verhaltensgebot \nnach Satz 2.\" (Hervorhebung durch das Gericht). \n\n47\n\nJedenfalls wäre ein Verständnis, dass christliche und jüdische \nGlaubensbekundungen privilegiert seien, nach dem Gebot der \nverfassungskonformen Auslegung von Gesetzen auszuschließen. Hiernach \ndarf sogar der Wortlaut einer Vorschrift ausnahmsweise richterlich korrigiert \nwerden, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung eine weitergehende \nWirkung beabsichtigt hat, als sie die Verfassung gestattet. Der \nAnwendungsbereich einer solchen Norm kann verfassungskonform \nbeschränkt werden, um von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers soviel \nwie möglich aufrechtzuerhalten. Solange eine Norm verfassungskonform \nausgelegt werden kann und in dieser Auslegung sinnvoll bleibt, darf sie nicht \nfür nichtig erklärt werden. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, BVerwGE 110, 363, \nm.w.N., und Beschluss vom 18. Juni 2002 - 2 B 17/02 -, Dokumentarische \nBerichte B 2002, 309. \n\n49\n\nHieraus folgt für die Bestimmung des § 57 Abs. 4 SchulG NRW: Erlaubte \ndiese eine Auslegung dahin gehend, dass sie das Tragen des Nonnenhabits \nauch außerhalb der Bekenntnisschulen und des Religionsunterrichts an \nöffentlichen Schulen - etwa als „Darstellung christlicher und abendländischer \nBildungs- und Kulturwerte\" - zuließe, verstieße sie gegen das Gebot strikter \nGleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen. Ihr wäre daher \nnach dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen der - \nnach dem Wortlaut ohnehin nahe liegende - Inhalt beizulegen, dass im \nBereich öffentlicher Schulen zwar die Darstellung christlicher Bildungs- und \nKulturwerte statthaft ist, Bekundungen, die einem individuellen \nGlaubensbekenntnis - etwa durch besondere Kleidung - Ausdruck verleihen, \njedoch unterbleiben müssen.\"\n\n50\n\nDieser Argumentation schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Sie \nteilt namentlich die Auffassung, dass bei der Bestimmung des für das \nNormverständnis maßgeblichen objektiven Gesetzesinhalts der \nUnterscheidung zwischen dem in § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG verwendeten \nBegriff der „Bekundung\" und dem in § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG verwendeten \nBegriff der „Darstellung\" entscheidende Bedeutung beizumessen ist. Während \neine „Bekundung\" ein nach außen verlautbartes individuelles Bekenntnis zu \neiner bestimmten Religion, Weltanschauung oder politischen Einstellung ist, \ndas appellativen Charakter hat und die verlautbarte Überzeugung als \nvorbildhaft und befolgungswürdig ausweist, ist der Begriff der „Darstellung\" im \nSinne einer sachlich-beschreibenden Wiedergabe (von Werten und \nTraditionen) zu verstehen, die eines individuellen Elements im Sinne eines \npersönlichen Bekenntnisses ermangelt. Einer derartigen (ggf. \nverfassungskonformen) Auslegung steht weder der Wortlaut noch der klar \nerkennbare Wille des Gesetzgebers entgegen: Der Wortlaut spricht - wie \nausgeführt - für das dargelegte Normverständnis und lässt zugleich keinen \nklaren und eindeutigen Willen des Gesetzgebers erkennen, individuelle \nchristliche oder jüdische Glaubensbekenntnisse vom Verbot des § 57 Abs. 4 \nSatz 1 SchulG auszunehmen.\n\n51\n\nEs liegt auch kein Verstoß gegen das AGG vor, das der Umsetzung der \nRichtlinie 2000/78/EG dient. Insbesondere stellt die Weisung keine Verletzung \ndes Benachteiligungsverbotes nach § 7 Abs. 1 AGG dar. \n\n52\n\nFraglich ist schon, ob überhaupt eine Benachteiligung wegen eines in § 1 \nAGG genannten Grundes festzustellen ist. Eine unmittelbare Benachteiligung \nnach § 3 Abs. 1 AGG ist jedenfalls zu verneinen, weil die Vorschrift des § 57 \nAbs. 4 Satz 1 SchulG sich nicht nur an Angehörige bestimmter Religionen \noder bestimmten Geschlechts bzw. Menschen einer bestimmten ethnischen \nHerkunft wendet, sondern ein Verhaltensgebot aufstellt, das sich \nunterschiedslos an jede Lehrkraft richtet. Ob eine mittelbare Benachteiligung \nim Sinne von § 3 Abs. 2 AGG in Betracht zu ziehen ist, weil die Vorschrift in \nder Praxis möglicherweise ganz überwiegend weibliche Angehörige des Islam \nbetreffen wird, kann dahinstehen, denn eine solche Benachteiligung wäre \nnach dem - gegenüber den allgemeinen Rechtfertigungsmaßstab des § 3 \nAbs. 2 AGG strengeren - Maßstab des § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Danach \nist eine unterschiedliche Behandlung, welche beispielsweise die \nReligionsfreiheit berührt, zulässig, wenn sie wegen der Art der auszuübenden \nTätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und \nentscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig \nund die Anforderung angemessen ist. Eine solche Einschränkung ergibt sich \naus dem Neutralitätsgebot für beamtete Lehrerinnen und Lehrer. Dieses ist \nauch und gerade in dem besonders sensiblen Bereich der Schule, in dem die \nverschiedenen widerstreitenden Grundrechte und Verfassungswerte in einen \nverhältnismäßigen Ausgleich zu bringen sind, ein wesentliches und \nentscheidendes berufliches Kriterium, ohne welches diese Tätigkeit nicht \nausgeübt werden kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht \ndarauf an, ob der Unterricht durch das Tragen eines Kopftuchs in einem rein \ntatsächlichen Sinne unmöglich gemacht wird. Ein derartiges Normverständnis \nberücksichtigte nicht hinreichend die Befugnis des Staates, die äußere und \ninhaltliche Gestaltung des Schulunterrichts festzulegen und damit in - wie \noben ausgeführt - zulässiger Weise die Kriterien zu definieren, ohne welche \ndie Lehrertätigkeit nicht ausgeübt werden kann. Es reicht demnach aus, dass \nmit dem Tragen des Kopftuches in einer Weise in den Schulbetrieb \neingegriffen wird, die das - nach vorstehenden Ausführungen vom \nGesetzgeber angemessen ausgefüllte - Neutralitätsgebot verletzt und die \nOrdnungs- und Regelungsfunktion des Staates in diesem Bereich \nunterläuft.\n\n53\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2007 - 2 K 1752/07 -, a.a.O.; \nVG Aachen, Urteil vom 9. November 2007 - 1 K 323/07 -, a.a.O.\n\n54\n\nSchließlich steht § 57 Abs. 4 SchulG auch in Einklang mit Art. 9 EMRK. \nAus den eingangs dieses Abschnitts mit Blick auf die grundgesetzlichen \nBestimmungen genannten Gründen ist das Verbot für eine Lehrerin an einer \nöffentlichen Schule, während des Unterrichts ein islamisches Kopftuch zu \ntragen, zwar ein Eingriff in die Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK, der jedoch \ni. S. von Art. 9 Abs. 2 EMRK gesetzlich vorgesehen ist, ein berechtigtes Ziel \nverfolgt, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und nicht \nunverhältnismäßig ist und deswegen nicht gegen Art. 9 EMRK verstößt.\n\n55\n\nVgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 15. \nFebruar 2001 - 42393/98 - \n(Dahlab/Schweiz), NJW 2001, 2871.\n\n56\n\nII. Das Tragen eines sogenannten \"islamischen Kopftuches\" aus \nreligiösen Gründen in einer öffentlichen Schule durch die Klägerin verstößt \ngegen das Verbot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Danach dürfen Lehrerinnen \nund Lehrer in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder \nähnlichen äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität \ndes Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den \npolitischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder \nzu stören. \n\n57\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 -, BVerwGE 121, \n140 ff. \n\n58\n\nDas Tragen des Kopftuches durch die Klägerin ist eine derartige äußere \nBekundung. Es ist jedenfalls geeignet, die Neutralität des Landes gegenüber \nSchülerinnen und Schülern sowie Eltern zu gefährden oder zu stören. Das \nVerbot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW knüpft an einen abstrakten \nGefährdungstatbestand an. Nicht erst Bekundungen, welche die Neutralität \ndes Landes oder den Schulfrieden konkret gefährden oder gar stören, fallen \nunter das Verbot. Es will vielmehr schon abstrakten Gefahren vorbeugen, um \nkonkrete Gefahren für die Neutralität der Schule oder den Schulfrieden gar \nnicht erst eintreten zu lassen. Im Gesetzeswortlaut kommt dies darin zum \nAusdruck, dass dieser entsprechende Verhaltensweisen bereits dann \nverbietet, wenn sie nur „geeignet\" sind, die genannten Schutzgüter zu \ngefährden. Eine Betrachtung der konkreten Verhältnisse an einzelnen \nSchulen und deren Würdigung ist danach nicht vorgesehen. \n\n59\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2007 \n- 2 K 1752/07 -, juris.\n\n60\n\nFür die Handlungsweise der Klägerin bedeutet dies, dass es nicht darauf \nankommt, dass sie auch schon in der Vergangenheit das Kopftuch getragen \nhat, ohne dass dies jemals zu Irritationen geführt hätte. Entscheidend ist der - \nobjektive - Erklärungswert des Kopftuches, welches die Klägerin jedenfalls im \nRahmen ihrer Dienstverrichtung in der Schule nicht ablegt. Seinem objektiven \nErklärungsgehalt nach ist das Tragen des Kopftuchs jedoch ein nach außen \nverlautbartes Bekenntnis der Trägerin zu einer bestimmten Religion. Es hat \nappellativen Charakter und weist die von ihm symbolisierten Glaubensinhalte \nals vorbildhaft und befolgungswürdig aus. Damit gefährdet es die Neutralität \ndes Landes gegenüber Schülerinnen, Schülern und Eltern zumindest abstrakt \nund unterfällt schon allein aus diesem Grunde dem Verbot des § 57 Abs. 4 \nSatz 1 SchulG, ohne dass es darüber hinaus darauf ankommt, ob das Tragen \ndes Kopftuches auch geeignet ist, den Schulfrieden zu gefährden oder zu \nstören,\n\n61\n\nvgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2007, a.a.O.,\n\n62\n\noder gar - wie der Beklagte meint - im Sinne von Satz 2 der Vorschrift bei \nSchülerinnen, Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass die \nLehrerin gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Art. 3 des \nGrundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische \nGrundordnung auftritt.\n\n63\n\nIII. Mit ihrer Entscheidung, der Klägerin auf der Grundlage von § 57 Abs. 4 \nSatz 1 SchulG NRW das Tragen eines Kopftuches in der Schule zu \nuntersagen, hat die Bezirksregierung N. auch nicht fehlerhaft von ihrer in \n§ 58 Satz 2 LBG verankerten Ermächtigung zur Weisung Gebrauch gemacht. \nZwar steht die Erteilung von Weisungen grundsätzlich im Ermessen des \nDienstherrn. Die Kammer legt jedoch zugrunde, dass das Ermessen in Bezug \nauf die Vorschrift des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG im Sinne einer Soll-Vorschrift \ndahingehend vorgezeichnet ist, in der Regel, d.h. bei Nichtvorliegen \natypischer Umstände, von der Ermächtigung zur Durchsetzung des darin \nenthaltenen Verbots religiöser Bekundungen Gebrauch zu machen. Das folgt \naus dem Gewicht, das der Landesgesetzgeber der Bestimmung des § 57 Abs. \n4 SchulG für die Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Neutralitätspflicht \nbeigemessen hat. Auf dem Hintergrund der bereits zitierten Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts zum Kopftuchverbot in Baden-Württemberg,\n\n64\n\nUrteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, a.a.O.,\n\n65\n\noblag es dem Landesgesetzgeber, die Bestimmung des Verhältnisses von \nStaat und Religion im Bereich der Schule unter Ausgleich der \nwiderstreitenden verfassungsrechtlichen Vorgaben vorzunehmen. In \nAusfüllung dieser Gestaltungsfreiheit hat er sich mit der Regelung des § 57 \nAbs. 4 SchulG für ein Konzept strikter Neutralität im schulischen Bereich \nentschieden und diesem Gesichtspunkt damit herausragende Bedeutung \nbeigemessen. Unterstrichen wird diese Gewichtung durch die Vorschrift des § \n57 Abs. 6 SchulG, die bestimmt, dass die Gewähr für die Einhaltung des \nVerbots des Abs. 4 ein persönliches, bei der Einstellung von Lehrkräften zu \nbeachtendes Eignungsmerkmal darstellt. Mit dieser gesetzlichen Wertung \nstünde die Annahme eines offenen Ermessens bei der Entscheidung über \nWeisungen zur Durchsetzung des Verbotes aus § 57 Abs. 4 SchulG nicht in \nEinklang. Steht die mangelnde Gewähr für die Einhaltung des Verbotes sogar \neiner Einstellung von Lehrern und Lehrerinnen entgegen, kann nicht \nangenommen werden, dass die Abstellung eines solchen fortdauernden \nEignungsmangels im freien Ermessen der Behörden steht; diese sind \nvielmehr gehalten, in der Regel das Verbot religiöser Bekundungen in der \nSchule durchzusetzen.\n\n66\n\nHiernach stand die angefochtene Weisung nicht im Ermessen der \nBezirksregierung N. , sondern war mangels atypischer Umstände \nzwingend auszusprechen mit der Folge, dass es auf die rechtliche \nTragfähigkeit der in den angefochtenen Bescheiden angestellten \nErwägungen, insbesondere zur vermeintlichen Zulässigkeit des Tragens einer \nchristlichen Ordenstracht, nicht ankommt. Eine atypische Fallgestaltung folgt \ninsbesondere nicht aus dem von der Klägerin angeführten Umstand, dass das \nTragen des Kopftuches in der Vergangenheit niemals Konflikte und \nIrritationen ausgelöst hat. Denn das Gesetz misst dieser konkreten \nBetrachtung - wie ausgeführt - keine Erheblichkeit bei, sondern lässt bewusst \nbereits abstrakte Gefahren für die Neutralität des Landes für die \nVerwirklichung des Verbotstatbestandes genügen.\n\n67\n\nDie Klägerin kann der angefochtenen Weisung auch nicht \nentgegenhalten, dass der Beklagte im Rahmen der Umsetzung des \nNeutralitätsgebots gegenüber den nordrhein-westfälischen Lehrkräften gegen \nden Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße. Ein gegen diesen Grundsatz \nverstoßendes Vollzugsdefizit ist nicht festzustellen, weil es an vergleichbaren \nFällen fehlt, in denen trotz Verletzung des Verbotes religiöser Bekundungen in \nder Schule nicht gegen die Lehrkraft vorgegangen wurde. Der von der \nKlägerin angeführte Fall einer im Nonnenhabit unterrichtenden Lehrerin \nbezieht sich auf eine Nonne, die dem Orden „Kongregation der Schwestern \nder Christlichen Liebe\" angehört und an einer Schule für Blinde und \nSehbehinderte in Q. als Schulleiterin tätig ist. Diese Schule ist aus dem \nim Jahre 1842 gegründeten Privatinstitut der Q1. von N. \nhervorgegangen. Die Nonne versieht seit 1976 ihre Aufgabe als Schulleiterin \nauf der Grundlage eines Gestellungsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-\nWestfalen und der Kongregation, so dass sie nur an der betreffenden \nFörderschule eingesetzt werden kann. Sie wird zudem in spätestens zwei \nJahren aus Altersgründen aus dem Schuldienst ausscheiden. Diese \nUmstände kennzeichnen den genannten Einzelfall als in mehrfacher Hinsicht \natypisch, so dass aus ihm ein Vollzugsdefizit nicht hergeleitet werden \nkann.\n\n68\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2007 \n- 2 K 1752/07 -; anders für die Konstellation in Baden-Württemberg: VG \nStuttgart, Urteil vom 7. Juli 2006 \n- 18 K 3562/05 - NVwZ 2006, 1444,\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO. \n\n70\n\nDas Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. \n2 Nr. 3 VwGO zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-27/1-k-1466-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-27/1-k-1466-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257353","retrieved":"2026-07-09 02:21:34.564624+00:00"}}