{"status":"available","doknr":"OLD257397","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0226.7K3794.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-26","aktenzeichen":"7 K 3794/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt seit April 1998 das Gewerbe „Einzelhandel mit \nSicherheitstechnik und Baubeschlägen, in diesem Zusammenhang ein 24-\nStunden-Notdienst, Sohlen- und Absatz-Schnelldienst, Schlüsseldienst und \nAnfertigung von Schildern, Verkauf von Zubehör\" in E. , P. 77, das \ner von seinem Vater übernommen hat.\n\n3\n\nIm Januar 2005 regte das Finanzamt E. -Ost ein \nGewerbeuntersagungsverfahren an, weil seit 1998 Steuerrückstände in Höhe \nvon rund 35.300 Euro aufgelaufen und Vollstreckungsversuche erfolglos \ngewesen seien.\n\n4\n\nZu der beabsichtigten Gewerbeuntersagung hörte der Beklagte den \nKläger im April 2005 an, wobei der Kläger über seinen Steuerberater bzw. die \nHandwerkskammer E. den ratenweisen Ausgleich der Steuerrückstände \nund die vollständige Abgabe der ausstehenden Steuererklärungen mit dem \nZiel der Aufhebung von Schätzungen ankündigte. Diese Zusagen hielt der \nKläger in der Folgezeit nicht ein.\n\n5\n\nMit Ordnungsverfügung vom 2. Januar 2006 untersagte der Beklagte dem \nKläger daraufhin die angemeldete und jede andere gewerbliche Tätigkeit \ngemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO - und drohte \nihm für den Fall der Nichtbefolgung die zwangsweise Betriebsschließung an. \nZu diesem Zeitpunkt ergaben sich Rückstände beim Finanzamt E. -Ost \nvon rund 49.100 Euro.\n\n6\n\nGegen diese Verfügung erhob der Kläger Widerspruch und kündigte \nerneut eine monatliche Ratenzahlung an das Finanzamt in Höhe von \n1.200 Euro an.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2006 wies die \nBezirksregierung B. den Widerspruch zurück; dabei beliefen sich die \nermittelten Rückstände beim Finanzamt E. -Ost auf rund \n57.000 Euro.\n\n8\n\nAm 18. Dezember 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung \nträgt er im Wesentlichen vor:\n\n9\n\nEr habe das Gewerbe von seinem verstorbenen Vater 1998 übernommen \nund zu diesem Zeitpunkt auch dessen Verbindlichkeiten gegenüber der \nHausbank, dem Finanzamt und gegenüber Lieferanten in Höhe von \n23.000 Euro zurückgeführt. Dadurch sei es in den Folgejahren zu finanziellen \nEngpässen gekommen. Er habe jetzt - zum Zeitpunkt des Erörterungstermins \nam 23. Januar 2008 - alle privaten Gläubiger befriedigt und sei künftig in der \nLage, die Steuerrückstände in Raten à monatlich 700 Euro abzutragen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. Januar 2006 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 14. November 2006 \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen\n\n14\n\nund bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen \nBescheide. Ferner führt er an, dass eine Ratenzahlung in Höhe von 700 Euro \nmonatlich nicht ausreichen könne, um darin ein der Allgemeinheit zumutbares \nSanierungskonzept zu erblicken.\n\n15\n\nDie Parteien haben sich im Erörterungstermin am 23. Januar 2008 mit \neiner Entscheidung durch die Einzelrichterin und ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der \nParteien durch die Einzelrichterin (vgl. § 87 a Abs. 2 und 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und ohne mündliche Verhandlung \n(vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden kann, ist nicht begründet, da \ndie angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen \nRechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nDie Voraussetzungen für die Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 GewO liegen hier vor. Die Kammer nimmt zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Verfügungen und \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. , die sie sich zu \neigen macht (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). In Ergänzung dazu ist mit Rücksicht \nauf den Klagevortrag auszuführen, dass es maßgeblich auf den Zeitpunkt der \nletzten Verwaltungsentscheidung ankommt.\n\n19\n\nVgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, - BVerwG -, Beschluss vom \n23. November 1990 - 1 B 155.90 -, GewArch 1991, 110.\n\n20\n\nZum damaligen Zeitpunkt beliefen sich die Steuerrückstände auf rund \n57.000 Euro. Die hierin zum Ausdruck kommende gewerberechtliche \nUnzuverlässigkeit des Klägers wird allerdings dadurch noch bestätigt, dass er \nselbst im Verlauf des Klageverfahrens seit Mitte Dezember 2006 seine \nSteuerrückstände nicht reduziert hat, sondern diese auf inzwischen rund \n77.000 Euro angestiegen sind. Auch ein tragfähiges Sanierungskonzept hat \nder Kläger im Erörterungstermin vor der Kammer nicht vorgelegt. Seine \nAbsichtserklärung, nunmehr Raten à 700 Euro auf die Rückstände beim \nFinanzamt zu zahlen, lässt ein solches Sanierungskonzept nicht erkennen, \nzumal der Kläger mehrfach in der Vergangenheit dahingehende Erklärungen \nabgegeben hatte. Infolgedessen ist es auch im Erörterungstermin im Januar \n2008 nicht zu einer - wie sonst üblichen - vergleichsweisen Regelung mit \nRücksicht auf ein geändertes Zahlungsverhalten gekommen.\n\n21\n\nAuch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten \nAusdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und die \nTätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbebetriebes oder als mit der \nLeitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sind Rechts- oder \nErmessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n22\n\nInsgesamt muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger \nwirtschaftlich nicht leistungsfähig ist. Dabei ist völlig belanglos, welche \nUrsachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im \nInteresse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem \nGewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher \nLeistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen \nSchwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.\n\n23\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7; vgl. auch \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, \nGewArch 1982, 294.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 \nder Zivilprozessordnung.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-26/7-k-3794-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-26/7-k-3794-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257397","retrieved":"2026-07-09 02:21:38.029020+00:00"}}