{"status":"available","doknr":"OLD257393","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0226.4L112.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-26","aktenzeichen":"4 L 112/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert beträgt 2.500,00 EUR.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 492/08 gegen den Bescheid \ndes Antragsgegners vom 10. September 2007 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 8. Januar 2008 \nanzuordnen, soweit sich die Klage gegen den Ausschluss vom \nSchüleraustausch der Jahrgangsstufe 9 wendet,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet.\n\n5\n\nDie begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt nur in \nBetracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass entgegen der \ngesetzlichen Grundentscheidung in § 53 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes - \nSchulG - das private Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen \nNichtvollzug des Ausschlusses vom Schüleraustausch gegenüber dem \nöffentlichen Vollzugsinteresse vorrangig erscheint. Bei der vorzunehmenden \nAbwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von \nBedeutung. An der Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen - und daher \nim Widerspruchsverfahren oder anschließenden Klageverfahren \naufzuhebenden - Maßnahme kann nämlich kein öffentliches Interesse \nbestehen. Ist hingegen die vollziehbare Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, \nso kann das Interesse des Betroffenen am Aufschub der Vollziehung \ngrundsätzlich als gering veranschlagt werden. Lassen sich die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei der im Verfahren \nnach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung nicht abschließend ermitteln, bedarf es unter \nBerücksichtigung der gesetzlichen Grundentscheidung einer Abwägung aller \nrelevanten Umstände, insbesondere der Vollzugsfolgen, um zu ermitteln, \nwessen Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens Vorrang gebührt. \nAuch hierbei sind erkennbare Erfolgschancen des Betroffenen oder der \nBehörde, auch wenn sie noch keine sichere Prognose für den Ausgang des \nHauptsacheverfahrens zulassen, in die Abwägung mit einzubeziehen; sie \nkönnen das Gewicht der jeweils von den Beteiligten geltend gemachten \nInteressen erhöhen oder mindern. Dabei ist der Rechtsschutzanspruch des \nvon der Vollziehung Betroffenen um so stärker, je mehr die Vollziehung des \nVerwaltungsakts Unabänderliches bewirkt.\n\n6\n\nVgl. insgesamt Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., 1998, Rdnr. 855 - 864, mit weiteren \nNachweisen aus der Rechtsprechung.\n\n7\n\nIm Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung ist festzustellen, dass der Ausschluss des \nAntragstellers vom einwöchigen Schüleraustausch nicht zu beanstanden ist. \n\n8\n\nIn formeller Hinsicht bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden \nBedenken gegen die Ordnungsmaßnahme. Der Umstand, dass der \nAusschluss vom Schüleraustausch Gegenstand der Teilkonferenz war und \nvon dieser beschlossen worden ist, obwohl für einen Ausschluss von einer \nsonstigen Schulveranstaltung im Sinne des § 53 Abs. 3 Nr. 3 2. Alt. SchulG \ngrundsätzlich nicht die Teilkonferenz, sondern gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 \nSchulG die Schulleitung zuständig ist, führt zu keiner verfahrensmäßigen \nRechtswidrigkeit der Schulordnungsmaßnahme. Es ist insoweit davon \nauszugehen, dass die Schulleiterin des Antragsgegners von der ihr gemäß § \n53 Abs. 6 Satz 2 SchulG zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht hat, ihre \nEntscheidungsbefugnis auf die Teilkonferenz zu übertragen, wofür ein \nformalisiertes Verfahren nicht vorgeschrieben ist.\n\n9\n\nDie Besetzung der damit zuständigen Teilkonferenz unterliegt im Ergebnis \nkeinen Bedenken, die zur formellen Rechtmäßigkeit der beschlossenen \nOrdnungsmaßnahme führen könnten. Nach den vorliegenden Unterlagen hat \nhier anscheinend eine gemeinsame Konferenz für vier Schüler, gegen die die \nVerhängung von Ordnungsmaßnahmen wegen des in Rede stehenden \nVorfalls im Raume stand, stattgefunden. Dies könnte insoweit problematisch \nsein, als der Schüler I. einer anderen Klasse angehörte und damit seine \nKlassenlehrerin S. an der gemeinsamen Konferenz (als notwendiges \nMitglied der für ihn zuständigen Teilkonferenz) teilgenommen hat, die \nindessen nicht Mitglied der für den Antragsteller zuständigen Teilkonferenz ist \n(vgl. § 53 Abs. 7 Satz 2 SchulG). Nach Auffassung der Kammer spricht \nindessen einiges dafür, dass es bei Vorliegen sachlicher Gründe rechtlich \nzulässig ist, gemeinsame Teilkonferenzen mit an sich unterschiedlichen \nMitgliedern für mehrere Schüler durchzuführen, sofern jede Teilkonferenz \nisoliert betrachtet, zutreffend besetzt ist und jedenfalls die eigentliche \nBeschlussfassung getrennt erfolgt.\n\n10\n\nVgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 18 L 958/05 -, \nJuris-Dokument, zu gemeinsamen Klassenkonferenzen.\n\n11\n\nHier sollte das zusammenhängende Verhalten von vier Schülern aus zwei \nunterschiedlichen Klassen gemeinsam abgehandelt werden, um die einzelnen \nPflichtverletzungen im Verhältnis zueinander gewichten zu können und \nhierauf basierend ggf. Ordnungsmaßnahmen zu verhängen. Darin ist ein \nsachlicher Grund für die gemeinsame Konferenz für die vier Schüler zu \nsehen. Die Besetzung der für den Antragsteller zuständigen Teilkonferenz \nentsprach nach dem vorliegenden Protokoll und der telefonisch eingeholten \nStellungnahme der Schulleiterin L. vom 22. Februar 2008 auch den \nVoraussetzungen des § 53 Abs. 7 SchulG. Die Anwesenheit der \nKlassenlehrerin von I. , Frau S. , die nicht Mitglied der für den \nAntragsteller zuständigen Teilkonferenz ist, ist nach dem Vorgesagten \nunschädlich, weil sie zwar bei der Anhörung des Antragstellers und seiner \nEltern zugegeben gewesen ist und sich hier geäußert hat, nach Angaben der \nSchulleiterin L. - die auch mit den Niederlegungen im Protokoll \nübereinstimmen - bei der eigentlichen Beratung über Ordnungsmaßnahmen \nbetreffend den Antragsteller aber keine Wortbeiträge mehr geleistet und vor \nder entsprechenden Beschlussfassung die Konferenz verlassen hat, hieran \nmithin in keiner Weise beteiligt war.\n\n12\n\nSoweit der Bescheid vom 10. September 2007 keine nähere Begründung \nim Sinne des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW enthält, ist auf das dem Antragsteller \nbekannte Protokoll der „Ordnungskonferenz\" vom 7. September 2007, das \ndem Begründungserfordernis ohne weiteres genügt und mit dem sich der \nAntragsteller bzw. seine Verfahrensbevollmächtigten im einzelnen \nauseinander gesetzt haben, zu verweisen. Im Übrigen enthält auch der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 8. Januar 2008 eine \nausreichende Begründung.\n\n13\n\nMateriellrechtlich ist der Ausschluss vom einwöchigen Schüleraustausch \nals Ordnungsmaßnahme im Sinne des § 53 Abs. 3 Nr. 3 2. Alt. SchulG \nebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG setzt die \nVerhängung von Ordnungsmaßnahmen tatbestandlich voraus, dass der \nbetroffene Schüler Pflichten verletzt hat. \n\n14\n\nDer von dem Antragsgegner umfänglich ermittelte Sachverhalt rechtfertigt \ndie Annahme eines pflichtwidrigen Verhaltens des Antragstellers vor bzw. im \nZusammenhang mit dem tätlichen Übergriff auf seinen Mitschüler M. am \n27. August 2007 nach dem Verlassen des Schulgrundstücks auf dem Weg \nnach Hause. So hat der Antragsteller nach seiner eigenen schriftlichen \nÄußerung vom 28. August 2007 sowie der seines Mitschülers O. bereits \nwährend des Unterrichts am 27. August 2007 zu M. „aus Spaß\" gesagt, \ndass die schulfremden Schüler E. und O1. , die sich bereits am \nVormittag auf dem Schulgelände aufgehalten hatten, nur seinetwegen \ngekommen seien und ihn schlagen wollten. Die entsprechenden Äußerungen \nwerden im vorliegenden Verfahren auch nicht in Abrede gestellt. Die \ndiesbezügliche Wertung der Zielrichtung dieser Äußerung durch den \nAntragsgegner bzw. die Teilkonferenz, nämlich dahingehend, dass M. \nAngst gemacht werden sollte - was unzweifelhaft ein pflichtwidriges Verhalten \ndarstellt - ist nicht zu beanstanden. Denn wenn es sich um eine Äußerung \n„aus Spaß\" gehandelt haben soll, dann war sie nicht etwa als gut gemeinte \nWarnung vor einer realen Gefahr aufzufassen und auch nicht so gedacht. \nUnstreitig ist ebenfalls, dass der Antragsteller E. und O1. kannte und \nwegen des seinen Eltern und ihm bekannten Gefahrpotenzials, das von O1. \nausging, ein von seinen Eltern ausgesprochenes Umgangsverbot mit diesem \nhatte. Für den Antragsteller war es danach nicht etwa fernliegend, dass - \ngerade nach den falschen Behauptungen von U. gegenüber E. über \nangebliche Äußerungen von M. - eine reale Gefahr für seinen Mitschüler \nM. bestand, nachdem E. und O1. nach Schulschluss wieder vor der \nSchule warteten. Dass er die Situation ebenfalls so einschätzte, zeigt sich \nauch daran, dass der Antragsteller zusammen mit E. und O1. und \nweiteren Schülern hinter M. herging und sogar einen Bus bestieg, den \nzwar M. für seine Heimfahrt zu benutzen hatte, nicht aber der Antragsteller \nselbst. In diesem Zusammenhang ist auch die sich aus dem \nGedächtnisprotokoll der Schulleiterin, Frau L. , und des Herrn C. -\nN1. ergebende Äußerung des Antragstellers, dass er den Bus bestiegen \nhabe, um zu sehen, was M. passiere bzw. wie M. verprügelt werde, \nmehr als plausibel. Soweit der Antragsteller diese Äußerung in Abrede stellt, \nist das bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung als \nreine Schutzbehauptung zu werten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass \neine derartige Behauptung von der Schulleiterin und einem weiteren Lehrer \ngegen den Antragsteller erhoben würde, wenn sie denn nicht so gefallen \nwäre. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Lehrer spricht zudem die \ndetaillierte Beschreibung der damaligen Gesprächssituation mit den konkreten \nÄußerungen auch der Lehrer. Im Übrigen passt der darin zum Ausdruck \nkommende Voyeurismus des Antragstellers auch zu seinem weiteren \nVerhalten. Anders als der Mitschüler U. - der anfangs durch seine falsche \nBehauptung maßgeblich zu der ganzen Situation beigetragen hat, dann aber \nnach Aussagen der Schüler versucht hat, mäßigend auf E. und O1. \neinzuwirken und M. auch nach der Schlägerei geholfen und ihn zur \nPolizeiwache begleitet hat - hat der Antragsteller nichts in diese Richtung \nunternommen. Im Gegenteil hat er sich nach den übereinstimmenden \nAussagen der Schüler jedenfalls zunächst mit O1. , E. und weiteren \nSchülern zusammen vom „Tatort\" entfernt. Dadurch, dass sich der \nAntragsteller nach dem Verlassen der Schule während der gesamten Zeit in \neiner Gruppe um den späteren Täter O1. aufgehalten hat und mit dieser \nGruppe M. „verfolgt\" hat, um im Weiteren zu sehen, was M. passiert \nbzw. ob er verprügelt wird, hat er zunächst die Ausgrenzung und Isolierung, \naber auch die Angst bei M. vor dem, was ihm passiert, verstärkt. Dies stellt \nebenfalls ein pflichtwidriges Verhalten dar. Dass auch M. selbst den \ntätlichen Übergriff auf sich wohl hätte vermeiden können, wenn er sich an die \nLehrer oder später den Busfahrer gewandt hätte, stellt im Übrigen das \npflichtwidrige Verhalten des Antragstellers ebenso wenig in Frage wie der \nUmstand, dass der Antragsteller die tatsächliche Gefährlichkeit der Situation \nunterschätzt haben mag.\n\n15\n\nIm Übrigen steht der Ausschluss vom Schüleraustausch im Ermessen - \nhier der Teilkonferenz -, bei dessen Ausüben der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit zu beachten ist, vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchulG. \nDie gerichtliche Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen ist \ngemäß § 114 VwGO eingeschränkt; sie erstreckt sich darauf, ob die Behörde \nbei ihrer Entscheidung von einem zutreffend ermittelten Sachverhalt \nausgegangen ist und ob Ermessensfehler (namentlich Nichtgebrauch oder \nMissbrauch) vorliegen.\n\n16\n\nIm Rahmen ihrer Ermessensausübung ist die Teilkonferenz von einem \nzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Darüber hinaus kommt in dem \nBescheid vom 10. September 2007 zusammen mit dem Protokoll der \nKonferenz vom 7. September 2007 sowie dem Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung N. vom 8. Januar 2008 deutlich zum Ausdruck, dass die \nTeilkonferenz ihr Ermessen gesehen und ausgeübt hat. Sie hat dabei \neinerseits das Gewicht des pflichtwidrigen Verhaltens des Antragstellers und \nandererseits die daraus resultierenden Folgen für den (früheren) Mitschüler \nM. sowie für die Unterrichtsarbeit- und Erziehungsarbeit der Schule \nberücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist.\n\n17\n\nEs spricht auch Überwiegendes dafür, dass der Ausschluss des \nAntragstellers vom Schüleraustausch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nentspricht. Im Einzelnen:\n\n18\n\nDer Ausschluss vom Schüleraustausch ist insoweit geeignet, den \nbeabsichtigten Zweck zu erreichen, nämlich hier eine weitere \nBeeinträchtigung der Rechte von Mitschülern sowie des Bildungs- und \nErziehungsauftrags der Schule abzuwenden. Er ist auch nicht deshalb \nungeeignet, weil er nicht mehr in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem \nFehlverhalten des Antragstellers stünde. Abgesehen von der Frage, ob ein \nderartiger enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Fehlverhalten und \nOrdnungsmaßnahme überhaupt erforderlich ist, hat die Bezirksregierung \nN. im Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2007 dargelegt, dass die \nPlanung des Schüleraustausches unmittelbar in den Zeitraum der \nOrdnungsmaßnahme gefallen ist, so dass der Ausschluss von diesem \nSchüleraustausch unmittelbar erste Auswirken auf den Antragsteller hatte, der \nnicht an der weiteren Planung beteiligt wurde. Der Ausschluss vom \nSchüleraustausch war damit schon damals ohne weiteres geeignet, dem \nAntragsteller das eigene Fehlverhalten vor Augen zu führen, auch wenn der \neigentliche Austausch erst im März 2008 erfolgen sollte und wird. Dadurch ist \ndem Antragsteller über einen längeren Zeitraum Gelegenheit gegeben \nworden, sein Verhalten zu reflektieren und das Ausgeschlossensein aus einer \nGruppe in einer gewissen Weise nachzuempfinden. Das alles dürfte im \nÜbrigen eher für die Geeignetheit der vorliegenden Odnungsmaßnahme \nsprechen.\n\n19\n\nDer Ausschluss vom Schüleraustausch ist auch erforderlich. Die \nErforderlichkeit verlangt, dass diejenige Maßnahme gewählt wird, die den \nEinzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am Wenigsten beeinträchtigt. \nDas Absehen von der streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme, die neben \ndem von dem Antragsteller bereits akzeptierten schriftlichen Verweis verhängt \nworden ist bzw. die Verhängung einer weiteren milderen Ordnungsmaßnahme \nwäre grundsätzlich dann zu erwägen gewesen, wenn auch dadurch der \nZweck der Ordnungsmaßnahme zu erreichen gewesen wäre. Dieser besteht \nin der erzieherischen Einwirkung auf den Schüler, der Gewährleistung einer \ngeordneten Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, dem Schutz von \nbeteiligten Personen (Mitschüler, Lehrer, aber auch Dritte) und dem Schutz \nvon Sachen,\n\n20\n\nvgl. Margies/Gampe/Rieger, Allgemeine Schulordnung (ASchO) für \nNordrhein-Westfalen, 6. Aufl., 2003, Rdnr. 4 zu § 14 ASchO; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 6. Juni 2006 - 19 B 742/06 -. \n\n21\n\nIn diesem Zusammenhang ist zunächst die Einschätzung der \nTeilkonferenz, dass der schriftlichen Verweis alleine keine hinreichende \nReaktion auf das pflichtwidrige Verhalten des Antragstellers auch in Relation \nzu dem Fehlverhalten der übrigen involvierten Schüler und den gegen diese \nzu verhängenden Ordnungsmaßnahmen sei, nicht zu beanstanden. \nSchließlich hätte der schriftliche Verweis allein zunächst keinerlei weitere \nKonsequenzen für den Antragsteller gehabt, obwohl sein pflichtwidriges \nVerhalten - auch wenn er selbst keinerlei Gewalt ausgeübt hat - mit eine \nUrsache dafür war, dass ein Mitschüler isoliert worden ist und nach einem \ntätlichen Übergriff letztlich die Schule verlassen hat. \n\n22\n\nIm Folgenden hat die Teilkonferenz genau erwogen, welche weitere \nOrdnungsmaßnahme gegen den Antragsteller ausgesprochen werden sollte. \nBei dieser Auswahl steht der Teilkonferenz ein gerichtlich nur eingeschränkt \nüberprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, weil die Entscheidung sich \nmaßgeblich an pädagogischen Gesichtspunkten orientiert,\n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2006 - 19 E 799/06 - und vom \n25. April 1996 - 19 B 246/96 -.\n\n24\n\nAls grundsätzlich mildere Ordnungsmaßnahme nach dem Katalog des § \n53 Abs. 3 SchulG hat die Teilkonferenz zunächst eine Überweisung in eine \nparallele Lerngruppe erwogen und letztlich verworfen. Die dafür \nmaßgeblichen Gründe sind sachgerecht, soweit darauf abgestellt worden ist, \ndass der Antragsteller in der sehr leistungsstarken Klasse 9 c keine Chance \nauf einen erfolgreichen Schulbesuch hätte und in der Klasse 9 b bereits eine \nehemalige Mitschülerin sei, die wegen Mobbings u.a. seitens des \nAntragstellers freiwillig hierhin gewechselt habe. Ob der Antragsteller \nhinsichtlich der Mobbingvorwürfe eine führende Rolle gespielt hat oder \nhiervon selbst als Opfer und ggf. zeitweise als Täter betroffen gewesen ist, \nkann dahinstehen. Es reicht diesbezüglich aus, wenn der Antragsteller in die \nVorgänge, die zum Klassenwechsel seiner ehemaligen Klassenkameradin \ngeführt haben, involviert gewesen ist, um das von der Teilkonferenz \nangeführte Argument, das letztlich darauf zielt, dieser Schülerin weiter ihre \nnunmehr unbelastete Lernsituation zu erhalten, als sachgerecht erscheinen \nzu lassen. Indessen ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers \ndahingehend zuzustimmen, dass die Argumentation des Antragsgegners in \nder Teilkonferenz vom 7. September 2007 gegen einen Wechsel des \nAntragstellers in die Klasse 9 d kaum haltbar sein dürfte. Dass man den \nAntragsteller einer neuen, jungen Klassenlehrerin nicht zumuten wollte, ist \ngrundsätzlich kein sachgerechtes Argument. Die führt allerdings nicht zur \nUnverhältnismäßigkeit der vorliegenden Ordnungsmaßnahme. Denn die \nWiderspruchskonferenz hat im Vorverfahren selbst zugestanden, dass das \ngenannte Argument zu der jungen Lehrerin nicht sachdienlich gewesen sei. \nSie hat dann aber in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass von \neiner Überweisung in eine andere Klasse der Jahrgangsstufe 9 maßgeblich \ndeshalb abgesehen worden sei, weil man eine derartige Maßnahme \nangesichts des Leistungsbildes des Antragstellers als schwerwiegender für \nihn angesehen habe, als den Ausschluss vom Schüleraustausch. Denn alle \nParallelklassen seien leistungsstärker als die von dem Antragsteller besuchte \nKlasse 9 a, weshalb er in einer anderen Lerngruppe aufgrund seiner \nschlechten Leistungen bis zum Ende der Klasse 10 (Abschluss der \nSekundarstufe I) deutlich geringere Chancen gehabt habe, während sich der \nAusschluss von der Fahrt lediglich auf einen kurzen Zeitraum von einer \nWoche beziehe. Diese Erwägungen sind ohne weiteres nachvollziehbar und \nsachgerecht. \n\n25\n\nIm Weiteren hat die Teilkonferenz innerhalb der möglichen Maßnahmen \nnach § 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG einen vorübergehenden Ausschluss vom \nlaufenden Unterricht erwogen und hiervon letztlich abgesehen, weil die \nohnehin schwachen Leistungen des Antragstellers hierdurch geschwächt \nwerden könnten. In der Widerspruchskonferenz ist dies noch dahingehend \nkonkretisiert worden, dass auf das problematische Arbeitsverhalten des \nAntragstellers hingewiesen worden ist (unregelmäßige Anfertigung von \nHausaufgaben, das nicht selbständige Erledigen von ihm übertragenen \nAufgaben). Da ein Schüler während eines vorübergehenden Ausschlusses \nvom laufenden Unterricht selbständig Aufgaben außerhalb der Schule und \nseines Klassenverbandes bearbeiten muss, um den Anschluss an die Klasse \nnicht zu verlieren, ist dieses Argument ohne weiteres tragfähig. Auch bei \nengmaschigen Kontrollen der Schule setzt eine derartige \nOrdnungsmaßnahme selbständiges Arbeiten des Antragstellers voraus, das \ndie Teilkonferenz im Rahmen ihres pädagogischen Ermessens als nicht \nhinreichend gegeben angesehen hat. Dem ist der Antragsteller auch nicht \nsubstantiiert entgegen getreten.\n\n26\n\nVor diesem Hintergrund hat die Teilkonferenz schließlich den Ausschluss \nvom einwöchigen Schüleraustausch nach § 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG als \nmildeste neben dem schriftlichen Verweis in Betracht kommende \nOrdnungsmaßnahme beschlossen, was gerade im Vergleich zu dem \ngrundsätzlich gleichrangig zu bewertenden vorübergehenden \nUnterrichtsausschluss unter Berücksichtigung der oben dargelegten, am \nschulischen Fortkommen des Antragstellers orientierten Erwägungen \nsachgerecht ist. \n\n27\n\nDer Ausschluss vom Schüleraustausch ist letztlich auch verhältnismäßig \nim engeren Sinne. Die Folgen für den Antragsteller stehen nicht außer \nVerhältnis zu dem verfolgten Zweck. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der \nAntragsteller lediglich von einem einwöchigen Schüleraustausch \nausgeschlossen wird, der für ihn zwar durchaus eine erhebliche Bedeutung \nhaben mag, der ihn als zuletzt relativ leistungsschwachen Schüler aber \ngerade nicht in seinem weiteren schulischen Fortkommen schwächt. Darüber \nhinaus handelt es sich keineswegs um die einzige mehrtägige Fahrt in der \nschulischen Laufbahn des Antragstellers am S1. -I1. -Gymnasium, \nworauf der Antragsgegner hingewiesen hat. So werden bei dem \nAntragsgegner mehrtägige Fahrten in den Klassen 6, 9 und 10 sowie im \nBereich der Sekundarstufe II durchgeführt mit der Folge, dass der \nAntragsteller u.a. im nächsten Schuljahr an einer derartigen Fahrt teilnehmen \nkann. Insgesamt sind die mit dem Ausschluss vom Schüleraustausch \nverbundenen Folgen, die allein im eigenen Verhalten des Antragstellers \nfußen, diesem ohne weiteres zuzumuten. \n\n28\n\nAbschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Teilkonferenz in \nBezug auf den Antragsteller bei der Auswahl der Ordnungsmaßnahmen \nmaßgeblich davon hat leiten lassen, dass diese den Antragsteller als eher \nleistungsschwachen Schüler nicht in seinem schulischen Fortkommen \nbeeinträchtigen und im Übrigen in das Gesamtgefüge der gegen alle \ninvolvierten Schüler verhängten Ordnungsmaßnahmen unter \nBerücksichtigung des jeweiligen individuellen Fehlverhaltens passen. \n\n29\n\nDer Antrag ist danach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und \n2 GKG, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257393","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-26/4-l-112-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257393","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257393","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-26/4-l-112-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257393","retrieved":"2026-07-09 02:21:37.689578+00:00"}}