{"status":"available","doknr":"OLD257465","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0222.3K3325.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-22","aktenzeichen":"3 K 3325/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides der \nBezirksregierung B. vom 4. Juli 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 2. \nNovember 2007 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 18. Juni 2007 zu den \nAufwendungen für die Beschaffung des Präparats Meditonsin eine Beihilfe in Höhe \nvon 12,57 EUR zu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte darf die Vollstreckung in Höhe des beizutreibenden abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist M. im Dienste des beklagten Landes und beihilfeberechtigt. \n\n3\n\nMit Antrag des Klägers vom 18. Juni 2007 begehrte er u.a. eine Beihilfe zu dem \nPräparat Meditonsin, das ihm am 19. März 2007 durch die Heilpraktiker X. \n/M1. verordnet wurde und er nachfolgend zu einem Preis von 17,98 EUR \nangeschafft hat. \n\n4\n\nMit Beihilfebescheid vom 4. Juli 2007 lehnte die Bezirksregierung B. die \nGewährung einer Beihilfe zu diesem und weiterer Präparate mit der Begründung ab, \ndass das beschaffte Medikament nicht verschreibungspflichtig und gem. § 4 Abs. 1 \nNr. 7 Buchstabe b daher nicht beihilfefähig sei. \n\n5\n\nDer Kläger erhob mit Anwaltsschreiben vom 15. Oktober 2007 Widerspruch und \nberief sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24. Mai 2007 -1 K \n111/07-, wonach der pauschale Ausschluss nichtverschreibungspflichtiger \nArzneimittel unzulässig sei. Die Verschreibungspflicht sage nichts über die \nNotwendigkeit und Angemessenheit des verschriebenen Medikaments aus. Er leide \nauch regelmäßig unter erheblichen Erkältungsproblemen, die stressbedingt und \ndurch seinen Beruf als M. hervorgerufen würden. Da die Erkrankung mittlerweile \nals chronisch anzusehen sei, handele es sich auch um eine schwerwiegende \nErkrankung. Festzuhalten sei auch, dass früher keine Bedenken hinsichtlich der \nBeihilfefähigkeit bestanden hätten. Insoweit habe er auf eine weitere Beihilfefähigkeit \nvertrauen dürfen. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2007 wies die Bezirksregierung \nB. den Widerspruch auch hinsichtlich des Präparats Meditonsin als unbegründet \nzurück. Das Medikament gehöre nach Ziffer 10.1. der Verwaltungsvorschriften zu § 4 \nBVO NW -VV-BVO NW- zu den Arzneimitteln, die zur Anwendung bei \nErkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen \nKrankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmitteln, hustendämpfenden \nund hustenlösenden Mittel verordnet würden. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr \nvollendet hätten, seien diese Medikamente, gleichgültig ob verschreibungspflichtig \noder nicht, nicht beihilfefähig. Im Übrigen betreffe das Urteil des Verwaltungsgerichts \nAachen einen nicht verallgemeinerungsfähigen, zum Beihilferecht des Bundes \nergangenen Einzelfall.\n\n7\n\nAm 14. November 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, \ndass ihm vor dem Hintergrund der chronischen Erkältungskrankheit zur Vermeidung \nder Einnahme von Antibiotika gerade nichtverschreibungspflichtige Medikamente \nverordnet worden seien. Schon daraus ergebe sich die medizinische Notwendigkeit. \n\n8\n\nZum Verlauf der Erkrankung bzw. zur Notwendigkeit (u.a.) des \nstreitgegenständlichen Medikaments hat der Kläger nachfolgend noch eine \nBescheinigung der Fachärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. T. und \nA. aus I. vom 16. November 2007 -diese bezieht sich offensichtlich auf eine \nnachfolgende Verordnung- und eine Stellungnahme der Heilpraktiker X. /M2. \nvom 10. Januar 2008 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. \n\n9\n\nIm Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte auch auf das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2008 -26 K 4566/07- Bezug \ngenommen. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides der \nBezirksregierung B. vom 4. Juli 2007 und unter teilweiser Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 2. November 2007 zu verpflichten, dem Kläger auf \nseinen Antrag vom 18. Juni 2007 zu den Aufwendungen für die Beschaffung des \nPräparats Meditonsin eine Beihilfe in Höhe von 12,57 EUR zu gewähren.\n\n12\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung bezieht er sich auf den Festsetzungs- und \nWiderspruchsbescheid. Ergänzend trägt es vor, dass die Notwendigkeit und \nAngemessenheit von Aufwendungen im Falle schriftlich verordneter Arzneimittel \ndurch § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NW und der Anlage 2 zur BVO konkretisiert werde.\n\n15\n\nDie Parteien haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung \nverzichtet.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDas Gericht kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -.\n\n19\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage (42 Abs. 2 VwGO) ist begründet. Der Kläger \nhat einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu dem verordneten Medikament \nMeditonsin. Die Nichtgewährung der Beihilfe mit Bescheid vom 4. Juli 2007 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO.\n\n20\n\nGrundlage der rechtlichen Beurteilung ist die Verordnung über die Gewährung \nvon Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO \nNW -) vom 27. März 1975 (GV.NRW. S. 332), hier anzuwenden in der Fassung der \n21. Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 22. November 2006 \n(GV. NRW. S. 596). Diese Fassung galt im Zeitpunkt des Entstehens der \nAufwendung, die beihilferechtlich im Grundsatz für die rechtliche Beurteilung \nmaßgeblich ist.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Mai 1994 - 6 A 1153/91 - und vom 8. Dezember \n2000 - 12 A 226/99 -.\n\n22\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 7 Satz 1 BVO NW sind die notwendigen \nAufwendungen in angemessenem Umfang u. a. für schriftlich verordnete und \nzugelassene Arzneimittel zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder \nLinderung von Leiden, zur Beseitigung oder Ausgleich angeborener oder \nerworbener Körperschäden beihilfefähig. Das Notwendige ergibt sich in der Regel \naus dem, was der behandelnde Arzt oder Heilpraktiker anordnet, \n\n23\n\nvgl. Mohr/Sabolewski, Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen Bd. I, § 3 \nAnm. 1. \n\n24\n\nNach der Neuregelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe b BVO NW sind jedoch \nnichtverschreibungspflichtige Arzneimittel ab dem 18. Lebensjahr nicht (mehr) \nbeihilfefähig, soweit sie nicht gem. Satz 4 in begründeten Einzelfällen oder allgemein \nin der Anlage 2 und in den Verwaltungsvorschriften bei schwerwiegenden \nErkrankungen als Therapiestandard gelten und vom Finanzminister als beihilfefähig \nbestimmt worden sind. \n\n25\n\nBei dem vom den Heilpraktikern X. und M1. bescheinigten grippalen \nInfekt mit Nasennebenhöhlenbeteiligung des Klägers handelte es sich zunächst um \neine Krankheit i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NW, d.h. um einen regelwidrigen, vom \nLeitbild des gesunden Menschen abweichenden Körper- oder Geisteszustand, die \neiner Behandlung bedurfte, \n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2003 -2 C 26.2- und 27. November 2003 -2 \nC 38/02-, \n\n27\n\nund insoweit notwendig i.S. dieser Vorschrift war. Mangels Erkennbarkeit \nkostengünstigerer Präparate mit vergleichbarer Wirksamkeit -das Präparat dient als \nanerkanntes Arzneimittel der Behandlung akuter Entzündungen des Hals-, Nasen- \nund Rachenraumes sowie von Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten- war es \nauch als angemessen anzusehen. \n\n28\n\nBei dem verordneten Medikament handelt es sich um ein \nnichtverschreibungspflichtiges Arzneimittel im Sinne der vom Verordnungsgeber in \nBezug genommen Regelungen des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln \n(Arzneimittelgesetz \n- AMG -), das vom Finanzminister nicht als beihilfefähig bestimmt worden ist. Der \nFinanzminister hat in Ziffer 10.1 Buchstabe b der VV-BVO NW vom 22. November \n2006 (SMBl. NRW 816) unter Übernahme der Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 5 SGB \nV und Ziffer 17.1. der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und \nKrankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen \nVersorgung -AMR- vielmehr nicht verschreibungspflichtige wie auch \nverschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und \ngrippalen Infekten von der Beihilfefähigkeit ausgenommen, sofern es sich nicht um \nschwerwiegende Gesundheitsstörungen handelt. \n\n29\n\nGleichwohl ist der grundsätzlich gegebene Anspruch des Klägers nicht durch die \nRegelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe b BVO NW und Ziffer 10.1. VV-BVO NW \nausgeschlossen. Denn der Ausschluss nichtverschreibungspflichtiger Medikamente \nist unwirksam, weil ein gesetzlich bereits dem Grunde nach gewährter Anspruch \nausgeschlossen wird, ohne dass diesem Ausschluss eine gem. Art. 70 der \nVerfassung des Landes Nordrhein-Westfalen erforderliche Ermächtigungsgrundlage \nzugrunde liegt.\n\n30\n\nVgl. Urteile der Kammer vom 5. Mai 2006 -3 K 1846/05-, 3 K 2240/04-und \nnachfolgende Entscheidungen des OVG NW (Beschluss vom 17. Juli 2007 -6 A \n2217/06-, Urteil vom 31. August 2007 -6 A 2321/06-, Beschluss vom 8. Oktober 2007 \n-6 A 3452/06-) zu der im Zeitraum 2004 - 2006 geltenden Fassung der BVO NW \nsowie Urteil der Kammer vom heutigen Tage (3 K 2953/07) zum Ausschluss des \nPräparats Viagra nach der BVO NW in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden \nFassung. \n\n31\n\nDie Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des VG Düsseldorf, das im Urteil \nvom 18. Januar 2008 -26 K 4566/07- u.a. wie folgt ausgeführt hat: \n\n32\n\n„Gemäß § 88 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landesbeamtengesetz - LBG) erhalten u.a. Beamte und Ruhestandsbeamte \nBeihilfen zu den Aufwendungen u.a. in Krankheitsfällen. Gemäß § 88 Satz 2 LBG \nNRW beihilfefähig sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für den \nBeihilfeberechtigten selbst und u.a. seinen nicht selbst beihilfeberechtigten \nEhegatten. Bei der Bemessung der Beihilfe sind nach § 88 Satz 3 LBG NRW \ninsbesondere der Familienstand, die Art der Aufwendungen, Ansprüche auf \nHeilfürsorge, auf Krankenpflege und sonstige Sachleistungen sowie Ansprüche auf \nKostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften und auf Grund \narbeitsvertraglicher Vereinbarungen in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie ohne \nVerzicht auf Leistungen oder Nichtinanspruchnahme von Leistungen zustehen; \nLeistungen von Versicherungen können berücksichtigt werden. Das Nähere regelt \ngemäß § 88 Satz 4 LBG NRW das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem \nInnenministerium - bei Änderungen von grundsätzlicher Bedeutung im Benehmen mit \ndem Ausschuss für Innere Verwaltung des Landtags - durch Rechtsverordnung. \nDarin kann gemäß § 88 Satz 5 LBG NRW unabhängig von der Notwendigkeit und \nAngemessenheit der Kosten die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei \nzahnärztlichen Leistungen, bei Beschäftigung von Pflegekräften und \nHauspflegekräften, bei Hilfsmitteln, bei Aufenthalten in Sanatorien und Heimen, bei \nHeilkuren, bei Behandlungen außerhalb des Wohnortes des Beihilfeberechtigten \nsowie in Todesfällen begrenzt werden; daneben kann der Beihilfeberechtigte über \ndie \nEigenvorsorge hinaus zu einer vertretbaren Selbstbeteiligung an den \nKosten herangezogen werden.\n\n33\n\nDaher gewähren nicht etwa die BVO NRW oder die Fürsorgepflicht, sondern \nunmittelbar § 88 Sätze 1 und 2 LBG NRW den Beihilfeberechtigten unter anderem in \nKrankheitsfällen einen gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe zu \nihren notwendigen und angemessenen Aufwendungen.\n\n34\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. \nAugust 2007 - 6 A 2321/06 -juris.\n\n35\n\nEin gesetzlicher Anspruch kann aber durch eine Rechtsverordnung nicht wieder \ngenommen werden, es sei denn, das Gesetz selbst ermächtigt zu einer \nBeschränkung des von ihm selbst grundsätzlich gewährten Anspruchs. An einer \nsolchen gesetzlichen Ermächtigung, die den Ausschluss nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 \nlit b BVO NRW rechtfertigen könnte, fehlt es. Der gesetzlich begründete Anspruch \nauf Gewährung von Beihilfe in Krankheitsfällen schließt dem Grunde nach die \nBeihilfefähigkeit notwendiger Medikamente in angemessenem Umfang ein. Er kann \ndurch die nach § 88 Satz 4 LBG NRW erlassene Rechtsverordnung (BVO) nur im \nUmfang des § 88 Satz 5 LBG NRW auch unabhängig von der Notwendigkeit und \nAngemessenheit begrenzt werden. § 88 Satz 5 erster Halbsatz LBG NRW zählt \njedoch Medikamente (Arzneimittel) nicht auf und würde auch nur eine Begrenzung, \nnicht jedoch einen vollständigen Ausschluss rechtfertigen können.\n\n36\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. \nAugust 2007, a.a.O. unter Hinweis auf Verwaltungsgericht B. , Urteil vom 19. \nDezember 2006 \n- 13 K 3613/06 -.\n\n37\n\nDer Verordnungsgeber der BVO NRW darf generelle Regelungen zur \nBeihilfefähigkeit von Medikamenten (Arzneimitteln) auf der ihn allein ermächtigenden \nGrundlage des § 88 LBG NRW nur mit dem Ziel der verallgemeinernden \nVorabregelung ihrer Notwendigkeit und/oder Angemessenheit erlassen. Die \nVerschreibungspflichtigkeit bestimmter Medikamente knüpft aber nicht an die \nbeihilferechtlichen Begriffe der Notwendigkeit und Angemessenheit, sondern allein \nan deren Gefährlichkeit an. Zweck der Regelung in §§ 48 AMG ist u.a. der \nVerbraucherschutz.\n\n38\n\nVgl. LG München, Urteil vom 6. Juli 2005 - 1 HKO 6977/05 -, Juris.\n\n39\n\nStoffe mit einem bestimmten Gefährdungspotential sollen nicht frei gehandelt \nwerden dürfen; an den Verbraucher dürfen sie deshalb nicht ohne ärztliche Freigabe \n(Verschreibung) abgegeben werden. Ob Aufwendungen beihilferechtlich notwendig \nsind, richtet sich jedoch danach, ob sie medizinisch geboten sind, was sich wiederum \nin aller Regel nach der Beurteilung des behandelnden Arztes richtet.\n\n40\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. \nAugust 2007, a.a.O. m.w.n.\n\n41\n\nDer Ausschluss nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel stellt auch keine \ngenerelle Vorabregelung der Angemessenheit dar. Zur näheren Bestimmung der \nAngemessenheit darf der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 88 Satz 4 LBG \nNRW Kriterien aufstellen, nach denen er die Beihilfefähigkeit notwendiger \nAufwendungen quantitativ begrenzt. Ein vollständiger Ausschluss der \nBeihilfefähigfähigkeit notwendiger Aufwendungen überschreitet diesen Rahmen \njedoch, weil er keine quantitative Regelung darstellt.\n\n42\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. \nAugust 2007, a.a.O. m.w.n.\n\n43\n\nDer Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente kann auch nicht als \nRegelung einer vertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten i.S.d. § 88 Satz 5 \nletzter Halbsatz LBG NRW angesehen werden. Die Norm ist auf die Einführung der \nKostendämpfungspauschale zugeschnitten und erlaubt keine Ausschlussregelung für \neinzelne Aufwendungen.\n\n44\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August \n2007, a.a.O.\n\n45\n\nDer mithin gegebene Mangel einer notwendigen Ermächtigungsgrundlage wird \nnicht dadurch unbeachtlich, dass auf Grund der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 \nBVO NRW 2007 wiederum (hier nicht einschlägige) Rückausnahmen von dem \nAusschluss der Beihilfefähigkeit nichtverschreibungspflichtiger Medikamente \nvorgesehen sind, die der Finanzminister durch Anlage 2 zur BVO und durch die zur \nBVO erlassenen Verwaltungsvorschriften zu regeln ermächtigt wird. Denn insoweit \nfehlt es bereits an einer durch § 88 Satz 2 LBG NRW materiell gebotenen inhaltlichen \nBestimmung des Zieles der Rückausnahme. Um § 88 Satz 2 LBG NRW in dem \ngebotenen Umfang Geltung zu verschaffen, müsste die Rückausnahme gezielt \ndarauf gerichtet sein, sämtliche notwendigen Medikamente wenigstens anteilig für \nbeihilfefähig zu erklären. Dieses Ziel lässt sich jedoch der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. \n7 Satz 4 BVO NRW nicht entnehmen. Einziger materieller Anknüpfungspunkt ist \ninsoweit der Therapiestandard bei schwerwiegenden Erkrankungen. Der gesetzliche \nBeihilfeanspruch setzt jedoch das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung \noffensichtlich nicht voraus.\n\n46\n\nFehlt es daher der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. b BVO NRW 2007 an \neiner notwendigen Ermächtigungsgrundlage, so ist die Kammer, weil es sich bei der \nBVO NRW insgesamt lediglich um eine untergesetzliche Regelung handelt, befugt, \nsie im Einzelfall nicht anzuwenden.\"\n\n47\n\nAbgesehen davon, dass es an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage für \nden Ausschluss nichtverschreibungspflichtiger Medikamente fehlt, begegnet die \nanspruchsvernichtende Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 BVO NW auch \nweiteren durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. So lässt die \nAusschlussregelung eine angemessene Willensbildung des Fürsorgegebers \nvermissen und ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar. \n\n48\n\nVgl. dazu Urteile der Kammer vom 19. Januar 2007 -3 K 3324/05- und vom 20. \nApril 2007 -3 K 4014/05-, VG Aachen, Urteil vom 24. Mai 2007 -1 K 111/07-, OVG \nNW, Urteil vom 15. Oktober 2007 -1 A 2896/06- zu den Beihilfevorschriften des \nBundes.\n\n49\n\nDie Ausführungen in diesen Entscheidungen, insbesondere zur Notwendigkeit \nder inhaltlichen Kontrolle von Ausschlussregelungen des Fürsorgegebers und zur \nvom OVG NW aufgeworfenen Frage einer Rückwirkung auf die \nAlimentationssituation treffen ebenso auf die nordrhein-westfälische \nAusschlussregelung zu. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass im Unterschied zu \nden Bundesbeihilfevorschriften in § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NW nicht ausdrücklich auf \nRegelungen des SGB V -insbesondere auf §§ 34, 92 SGB V- und auf die AMR \nBezug genommen wird, sondern § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NW eine \ndahingehende Regelung enthält, wonach der Finanzminister in Anlage 2 und den \nVerwaltungsvorschriften allgemein Abweichungen von Satz 2 bestimmen kann. Denn \ndiese „Ermächtigung\" des Finanzministers führt rechtlich wie tatsächlich zu keiner \ninhaltlich eigenverantwortlichen Prüfung. So werden sowohl in Anlage 2 wie auch in \nden Verwaltungsvorschriften zu Ziffer 7 lediglich Passagen aus dem Text des § 34 \nSGB V übernommen und auf die AMR nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V \nverwiesen. Diese werden dann fast wörtlich unter Ziffer 10.1. VV übernommen. Von \neiner spezifisch fürsorgebezogenen Prüfung, die diesen Namen verdient, kann nicht \nansatzweise die Rede sein. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n51\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n52\n\nDie Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a VwGO zuzulassen.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257465","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-22/3-k-3325-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257465","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257465","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-22/3-k-3325-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257465","retrieved":"2026-07-09 02:21:43.976830+00:00"}}