{"status":"available","doknr":"OLD257464","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0222.3K2953.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-22","aktenzeichen":"3 K 2953/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2007 \nund unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2007 \nverpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 30. Mai 2007 eine weitere Beihilfe zu \ndem Präparat Viagra in Höhe von 32,31 Euro zu gewähren.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDas beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDem am . T. geborenen Kläger wurde durch Verordnung des Facharztes \nfür innere Medizin Torsten Schwerdtfeger aus Essen vom 30. Oktober 2006 das \nPräparat Viagra zum Preis von 46,16 Euro verordnet.\n\n3\n\nMit Antrag vom 30. Mai 2007 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe \nu.a. zu diesem zwischenzeitlich angeschafften Präparat. Dem Antrag war ein \nSchreiben des Klägers beigefügt, wonach er an einer behandlungsbedürftigen \nerektilen Dysfunktion leide, Zugleich wies er auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts \nKoblenz \n(2 K 2236/04 KO) vom 23. Februar 2005 hin, wonach ein Anspruch auf Beihilfe zu \neinem Potenzmittel bestehe, soweit das Präparat ärztlich verordnet worden sei. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 25. Juni 2007 lehnte der Beklagte die Gewährung einer \nBeihilfe unter Hinweis auf die Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NW ab, wonach \nAufwendungen für Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der \nLebensqualität im Vordergrund stehe, nicht beihilfefähig seien. \n\n5\n\nMit Widerspruchsschreiben vom 20. Juli 2007 legte der Kläger gegen die \nNichtberücksichtigung des Präparats Viagra Widerspruch ein. Auf die \nWiderspruchsbegründung wird Bezug genommen.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17. T. 2007 wies der Beklagte den \nWiderspruch als unbegründet zurück und führte aus, dass nach § 88 \nLandesbeamtengesetz in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NW nur die \nnotwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur \nWiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur \nBeseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie \nbei dauernder Pflegebedürftigkeit beihilfefähig seien. Die Beihilfefähigkeit ärztlich \nverordneter Arzneimittel richte sich des Weiteren nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NW. \nNicht beihilfefähig seien Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die \nnach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die \nVerordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung \n(Arzneimittelrichtlinien -AMR-) von der Verordnung ausgeschlossen sowie \nArzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig seien (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 BVO \nNW). Das Finanzministerium könne abweichend hiervon in begründeten Einzelfällen \nsowie allgemein in Anlage 2 und in den Verwaltungsvorschriften zur BVO bestimmen, \nzu welchen Arzneimitteln (verschreibungspflichtige und nicht \nverschreibungspflichtige), die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen \nals Therapiestandard gelten oder die sich in der klinischen Erprobung befänden, \nBeihilfen gewährt werden könnten (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NW).\n\n7\n\nVon dieser, durch den Verordnungsgeber zugelassenen Möglichkeit, habe das \nFinanzministerium NRW Gebrauch gemacht. Nach der Nr. 4 b der Anlage 2 zu § 4 \nAbs. 1 Nr. 7 BVO seien Aufwendungen für Arzneimittel, bei deren Anwendung eine \nErhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe, nicht beihilfefähig. Dazu \ngehörten insbesondere Aufwendungen für Arzneimittel, die überwiegend der \nBehandlung der erektilen Dysfunktion bzw. der Anreizung und Steigerung der \nsexuellen Potenz dienten.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 5. Oktober 2007 Klage erhoben und verweist zur Begründung \nu.a. erneut auf das Urteil des VG Koblenz vom 23. Februar 2005. Auf die \nAusführungen im Übrigen wird Bezug genommen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung NRW vom 25. Juni 2007 und unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 17. T. 2007 zu verpflichten, ihm für das Präparat \nViagra eine Beihilfe zu gewähren.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug (Beiakte Heft 1) \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDas Gericht kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -.\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni \n2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. T. 2007 ist rechtswidrig \nund verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Gewährung einer Beihilfe für \ndas dem Kläger verordnete Medikament Viagra abgelehnt worden ist (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO).\n\n19\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf die Bewilligung der begehrten Beihilfe zu den \ngeltend gemachten Aufwendungen.\n\n20\n\nGrundlage der rechtlichen Beurteilung ist die Verordnung über die Gewährung \nvon Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO \nNW -) vom 27. März 1975 (GV.NRW. S. 332), hier anzuwenden in der Fassung der \n21. Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 22. November 2006 (GV. \nNRW. S. 596). Diese Fassung galt im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung, die \nbeihilferechtlich im Grundsatz für die rechtliche Beurteilung maßgeblich ist.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Mai 1994 - 6 A 1153/91 - und vom 8. Dezember \n2000 - 12 A 226/99 -.\n\n22\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 7 Satz 1 BVO NW sind die notwendigen \nAufwendungen in angemessenem Umfang u. a. für schriftlich verordnete und \nzugelassene Arzneimittel zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder \nLinderung von Leiden, zur Beseitigung oder Ausgleich angeborener oder \nerworbener Körperschäden beihilfefähig. Das Notwendige ergibt sich in der Regel \naus dem, was der behandelnde Arzt oder Heilpraktiker anordnet, \n\n23\n\nvgl. Mohr/Sabolewski, Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen Bd. I, § 3 \nAnm. 1. \n\n24\n\nBei der erektilen Dysfunktion, unter der der Kläger unstreitig leidet, handelt es \nsich um eine Krankheit i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW. Denn eine Krankheit ist \nein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder \nGeisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf. Auf die Ursache für ihr Entstehen, \nz. B. ob sie Folgeerkrankung eines vorangegangenen Eingriffs ist, kommt es dabei \nnicht an, ebenso wenig darauf, ob die Behandlung alterstypische oder \naltersentsprechende Funktionsschwächen betrifft. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26.02 -, NVWZ 2004, S. 886, \nsowie Urteil vom 27. November 2003 - 2 C \n38/02 -, NVWZ 2004, S. 1003 (1004).\n\n26\n\nBei dem streitigen Präparat „Viagra\" mit dem Wirkstoff Sildenafil handelt es sich \nunzweifelhaft auch um ein anerkanntes Arzneimittel im Sinne des \nArzneimittelbegriffes nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 a.a.O., Bundessozialgericht -BSG-, \nUrteil vom 10. Mai 2005 -B 1 KR 25/03-, BSGE 94, 302, OVG NW, Urteil vom 15. \nOktober 2007 -1 A 2896/06-. \n\n28\n\nViagra ist schließlich in Fällen der vorliegend in Rede stehenden Art auch \nangemessen i.S. des § 3 Abs. 1 BVO NRW, da nicht ersichtlich ist, dass \nkostengünstigere Präparate mit vergleichbarer Wirksamkeit zur Verfügung standen. \nDie Verabreichung von Viagra ist im Fall des Klägers auch notwendig, da dadurch \ndie bestehende erektile Dysfunktion (zeitweise) behoben wird. \n\n29\n\nVgl. zur Behandlungsbedürftigkeit einer erektilen Dysfunktion auch Urteil der \nKammer vom 5. Mai 2006 -3 K 1846/05-, -3 K 2240/04-, -3 K 4202/05- und \nnachfolgend OVG NW, Beschluss vom 17. Juli 2007 -6 A 2217/06-, Urteile vom 31. \nAugust 2007 -6 A 2321/06-, -6 A 3009/05-, -6 A 3014/06-, Beschluss vom 8. Oktober \n2007 -6 A 3452/06- und Urteil vom 15. Oktober 2007 -1 A 2896/06-. \n\n30\n\nDer insoweit gegebene Anspruch wird nicht dadurch berührt, dass die \nBeihilfefähigkeit der Aufwendungen in beachtlicher Weise ausgeschlossen wäre. Der \nBeklagte beruft sich zu Unrecht auf die Ausschlussregelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 \nBuchstabe a BVO NW. Danach sind verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach \nden Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die \nVerordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-\nRichtlinien -AMR-) von der Verordnung ausgeschlossen sind, nicht beihilfefähig. \n\n31\n\nDiese Regelung trifft zwar den Fall des Klägers, da das Präparat „Viagra\" im \nmaßgeblichen Zeitpunkt und auch weiterhin unter Abschnitt F Nr. 18.2 AMR fällt, \nwonach Arzneimittel generell ausgeschlossen sind, „die überwiegend zur \nBehandlung der erektilen Dysfunktion dienen\" und es ist entsprechend der Ziffer \n18.3. AMR als ausgeschlossenes Medikament auch ausdrücklich in Anlage 8 zu den \nAMR genannt. \n\n32\n\nGleichwohl kann dem Anspruch des Klägers die angeführte Regelung nicht \nentgegengehalten werden. Denn die Ausschlussregelung ist unwirksam. Sie beruht \nnicht auf einer gesetzlichen Ermächtigung und entspricht damit nicht den \nAnforderungen des Art 70 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen an eine \nRechtsverordnung. § 88 Satz 4 und 5 des Landesbeamtengesetzes NW stellt \ninsofern keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar. \n\n33\n\nVgl. Urteile der Kammer vom 5. Mai 2006 a.a.O. und Entscheidungen des OVG \nNW (Beschluss vom 17. Juli 2007, Urteil vom 31. August 2007 a.a.O., Beschluss \nvom 8. Oktober 2007 a.a.O.) zu der im Zeitraum 2004 - 2006 geltenden Fassung der \nBVO NW sowie zur Problematik der nichtverschreibungspflichtigen Medikamente \nUrteil des VG Düsseldorf vom 18. Januar 2008 -26 K 4566/07- und Urteil der \nKammer vom heutigen Tage im Verfahren 3 K 3325/07. \n\n34\n\nDas OVG NW hat dazu im Urteil vom 31. August 2007 u.a. wie folgt ausgeführt: \n\n35\n\n„§ 88 Satz 4 LBG NRW ermächtigt das Finanzministerium, das Nähere durch \nRechtsverordnung zu regeln. Nach § 88 Satz 5 LBG NRW kann in der \nRechtsverordnung unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der \nKosten die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen, bei \nBeschäftigung von Pflegekräften und Hauspflegekräften, bei Hilfsmitteln, bei \nAufenthalten in Sanatorien und Heimen, bei Heilkuren, bei Behandlungen außerhalb \ndes Wohnortes des Beihilfeberechtigten sowie in Todesfällen begrenzt werden; \ndaneben kann der Beihilfeberechtigte über die Eigenvorsorge hinaus zu einer \nvertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten herangezogen werden.\n\n36\n\nDer Beihilfeausschluss lässt sich nicht auf die spezielle Ermächtigung des § 88 \nSatz 5 Halbsatz 1 LBG NRW stützen. Dort ist im Einzelnen aufgeführt, zu welchen \nAufwendungsarten die Beihilfe unabhängig von Notwendigkeit und Angemessenheit \nbegrenzt werden kann. Aufwendungen für Arzneimittel gehören nicht dazu. \nAngesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift ist die Aufzählung der \nBegrenzungsmöglichkeiten abschließend und kann nicht im Wege der erweiternden \nAuslegung auf Arzneimittel ausgedehnt werden. Im Übrigen darf der \nVerordnungsgeber die Beihilfe für die in § 88 Satz 5 Halbsatz 1 LBG NRW \naufgeführten Aufwendungsarten lediglich begrenzen, aber nicht vollständig \nausschließen.\n\n37\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 13 K 3613/06 -.\n\n38\n\nDie Regelung des § 88 Satz 5, 2. Halbsatz LBG NRW kommt als \nErmächtigungsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht. Sie gestattet lediglich die \n\n39\n\nHeranziehung der Beihilfeberechtigten zu einer vertretbaren Selbstbeteiligung; \ndie Norm ist auf die Einführung der Kostendämpfungspauschale (vgl. § 12a BVO \nNRW) zugeschnitten und erlaubt keine Ausschlussregelung für einzelne \nAufwendungen.\n\n40\n\nVgl. LT-Drs. 12/3300 S. 54, 57; LT-Drs. 12/3400; LT-Vorlage 12/2301; LT-\nVorlage 12/2404; LT-Drs. 13/2800 S. 35; Ausschussprotokoll 13/695 S. 16.\n\n41\n\nDie Ausnahme der umstrittenen Arzneimittelgruppe von der Beihilfefähigkeit lässt \nsich auch nicht als nähere Regelung der notwendigen und angemessen \nAufwendungen im Sinne von § 88 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW verstehen, zu der § \n88 Satz 4 LBG NRW allgemein ermächtigt.\n\n42\n\nOb Aufwendungen notwendig und damit dem Grunde nach beihilfefähig sind (vgl. \nauch § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW), richtet sich danach, ob sie medizinisch geboten \nsind.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 1959/05 -.\n\n44\n\nDies richtet sich in aller Regel nach der Beurteilung des behandelnden \nArztes.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801.\n\n46\n\nOhne Einfluss auf das medizinische Gebotensein und damit die Notwendigkeit \nder Aufwendungen bleibt die Möglichkeit des Erkrankten zu vermeiden, dass sein \nansonsten körperlich beschwerdefreier Zustand in ein aktuelles Leiden umschlägt \nund damit konkret behandlungsbedürftig wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn er \ndadurch - wie hier - im Kernbereich der Entfaltung seiner Persönlichkeit berührt \nwürde. Die Möglichkeit, dauerhaft sexuell enthaltsam zu leben, stellt die \nBehandlungsbedürftigkeit der erektilen Dysfunktion und damit die Notwendigkeit der \nAufwendungen zu ihrer Linderung demnach nicht in Frage.\n\n47\n\nWeil § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e) BVO NRW nicht an die medizinische \nIndikation anknüpft, sondern unabhängig davon Arzneimittel, die überwiegend zur \nBehandlung der erektilen Dysfunktion dienen, in jedem Fall von der Beihilfe \nausschließt, erweist sich die Vorschrift nicht als nähere Bestimmung der \nNotwendigkeit von Aufwendungen im Sinne des § 88 Satz 2 LBG NRW.\n\n48\n\nDer Ausschlusstatbestand kann auch nicht als nähere Regelung des Merkmals \n\"angemessen\" aufgefasst werden. Nach dem in § 3 Abs. 1 Einleitungssatz BVO \nNRW bestätigten Verständnis von § 88 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW sind auch die \nnotwendigen Aufwendungen nur \"in angemessenem Umfange\" beihilfefähig. Zur \nnäheren Bestimmung der Angemessenheit darf der Verordnungsgeber auf der \nGrundlage von § 88 Satz 4 LBG NRW Kriterien aufstellen, nach denen er die \nBeihilfefähigkeit notwendiger Aufwendungen quantitativ begrenzt. Bezugspunkt ist \ndabei nach der Vorgabe von § 88 Satz 2 LBG NRW, der im Hinblick auf die \nAngemessenheit Inhalt, Zweck und Ausmaß dieser Ermächtigungsnorm festlegt, die \neinzelne Aufwendung. Ein vollständiger Ausschluss der Beihilfefähigkeit notwendiger \nAufwendungen überschreitet diesen vorgegebenen Rahmen jedoch, weil er keine \nquantitative Regelung darstellt. Werden notwendige Aufwendungen in jedem Umfang \nfür unangemessen erklärt, liegt darin bereits begrifflich keine Regelung der \nAngemessenheit mehr.\"\n\n49\n\nDer Mangel einer notwendigen Ermächtigungsgrundlage wird auch nicht dadurch \nunbeachtlich, dass auf Grund der Neuregelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NW \nnunmehr Rückausnahmen von dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit (auch) \nverschreibungspflichtiger Medikamente vorgesehen sind, die der Finanzminister \ndurch Anlage 2 zur BVO und durch die zur BVO erlassenen Verwaltungsvorschriften \nzu regeln ermächtigt wird. Denn insoweit fehlt es bereits an einer durch § 88 Satz 2 \nLBG NRW materiell gebotenen inhaltlichen Bestimmung des Zieles der \nRückausnahme. Um § 88 Satz 2 LBG NRW in dem gebotenen Umfang Geltung zu \nverschaffen, müsste die Rückausnahme gezielt darauf gerichtet sein, notwendige \nMedikamente zumindest anteilig für beihilfefähig zu erklären. Dieses Ziel lässt sich \njedoch der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW nicht entnehmen. \n\n50\n\nVgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2008 -26 K 4566/07-.\n\n51\n\nEbenso wenig wird ansatzweise an medizinische Indikationen angeknüpft. \nEinziger materieller Anknüpfungspunkt ist insoweit der Therapiestandard bei \nschwerwiegenden Erkrankungen, wobei ein solcher Schweregrad der Erkrankung für \nden gesetzlichen Beihilfeanspruch aber grundsätzlich nicht voraussetzt wird. Von \ndaher kann die Neuregelung weder als nähere Regelung der Angemessenheit, noch \nder Notwendigkeit angesehen werden. \n\n52\n\nSoweit der Beklagte in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf Nr. 4 b der \nAnlage 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NW anführt, der Finanzminister habe von der \nMöglichkeit der Rückausnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 Gebrauch \ngemacht, ist diese Aussage schlechterdings nicht nachvollziehbar. Denn nach dem \nWortlaut dieser Regelung soll es nur möglich sein, Medikamente ausnahmsweise als \nbeihilfefähig zu bestimmen, die nach Satz 2 von der Beihilfe ausgeschlossen sind, \nd.h. sie soll offensichtlich einen Positivkatalog ermöglichen. Dies ist in Ziffer Nr. 4b \nder Anlage 2 aber gerade nicht erfolgt. Ziffer 4b wiederholt vielmehr nahezu wörtlich \nlediglich Ziffer 18.1 der AMR und verweist im letzten Satz noch ausdrücklich auf § 34 \nAbsatz 1 Sätze 7 und 8 SGB V, der insbesondere Arzneimittel ausschließt, die \nüberwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen und manifestiert allein \neine bestehende Ausschlussregelung. Mithin bleibt es dabei, dass, wie bereits bei \nder Vorgängerregelung durch Bezugnahme in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e \nBVO NW (a.F.) auf § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V und die AMR, auch in der \nNeuregelung Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion unter Verzicht \nauf jede eigene Prüfung von der Beihilfe ausgeschlossen bleiben.\n\n53\n\nFehlt es daher der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe a BVO NW an \neiner notwendigen Ermächtigungsgrundlage, so ist die Kammer, weil es sich bei der \nBVO NRW insgesamt lediglich um eine untergesetzliche Regelung handelt, befugt, \nsie im Einzelfall nicht anzuwenden.\n\n54\n\nAbgesehen von dem Fehlen einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage für \nden Ausschluss des verschreibungspflichtigen Medikaments Viagra begegnet die \nanspruchsvernichtende Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe a BVO \nNW auch weiteren durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. So lässt die \nAusschlussregelung und die gewählte „Verweisungstechnik\" eine angemessene \nWillensbildung des Fürsorgegebers vermissen und ist insoweit mit der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar. \n\n55\n\nVgl. dazu Urteile der Kammer vom 19. Januar 2007 -3 K 3324/05- und vom 20. \nApril 2007 -3 K 4014/05-, VG Aachen, Urteil vom 24. Mai 2007 -1 K 111/07-, OVG \nNW, Urteil vom 15. Oktober 2007 -1 A 2896/06- zu den Beihilfevorschriften des \nBundes. \n\n56\n\nDie Ausführungen in diesen Entscheidungen, insbesondere zur Notwendigkeit \nder inhaltlichen Kontrolle von Ausschlussregelungen des Fürsorgegebers und zur \nvom OVG NW aufgeworfenen Frage einer Rückwirkung auf die \nAlimentationssituation treffen ebenso auf die nordrhein-westfälische \nAusschlussregelung zu. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Einführung des \nformalen Regelungsvorbehalts in § 4 Abs. 2 Nr. 7 Satz 4 BVO NW. Denn diese \n„Ermächtigung\" des Finanzministers führt rechtlich wie tatsächlich zu keiner inhaltlich \neigenverantwortlichen Prüfung, wie die bloße Bezugnahme auf § 34 Absatz 1 Sätze \n7 und 8 SGB V sowie die Wiederholung von Ziffer 18.1. der AMR in Ziffer 4b der \nAnlage 2 dokumentiert. Von einer spezifisch fürsorgebezogenen Prüfung, die diesen \nNamen verdient, kann nicht ansatzweise die Rede sein. \n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n58\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n59\n\nDie Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a VwGO zuzulassen.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257464","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-22/3-k-2953-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257464","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257464","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-22/3-k-2953-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257464","retrieved":"2026-07-09 02:21:43.893595+00:00"}}