{"status":"available","doknr":"OLD257547","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0220.7L29.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"7 L 29/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des \nAntragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 1.875,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nProzesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil der Antrag aus den \nnachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung \n- ZPO -). \n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag, \n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem \nAntragsteller eine Fahrerlaubnis der Klassen A1, BE, L, M und S, beschränkt für die \nFahrten von der Wohnung in E. , X.----------weg 7 zu seiner Arbeitsstelle in \nT. , C. Weg 95 und von dort aus nach jeweiliger vorheriger schriftlicher \nAnweisung seiner Arbeitgeber zu den in einem Umkreis von höchstens 20 km von \nT. liegenden Baustellen vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über \nseinen Wiedererteilungsantrag im Klageverfahren 7 K 163/08 zu erteilen, \n\n5\n\nhat keinen Erfolg. \n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher \nNachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig \nerscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der \ngeltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 \nAbs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). \n\n7\n\nHierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO \ngrundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur beschränkte Zeit und \nunter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der \nHauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven \nRechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - \nausnahmsweise denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der \nHauptsache ist allenfalls dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles \nwirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den \nErlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise \nbeeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung kann \nallerdings nur dann gegeben sein, wenn hinsichtlich des geltend gemachten \nAnordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. \n\n8\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff - mit \nweiteren Nachweisen. \n\n9\n\nDas gilt auch, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren, wie hier, im \nGegensatz zum Klageverfahren nur eine beschränkte Fahrerlaubnis erstritten werden \nsoll. Denn auch eine beschränkte Fahrerlaubnis wird, vorbehaltlich ihrer späteren \nErweiterung, endgültig erteilt und kann gemäß § 46 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung (FeV) Gegenstand einer Hauptsacheentscheidung sein. Die Erteilung \neiner unbeschränkten Fahrerlaubnis steht zur Erteilung einer beschränkten \nFahrerlaubnis im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag. Die Anforderungen an den \nAnordnungsgrund sind aber für einen Hilfsantrag nicht geringer als für den \nHauptantrag. Dabei kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob bei \nEignungsmängeln, die auf dem Umgang mit Alkohol beruhen, überhaupt eine auf \nbestimmte Fahrten beschränkte Fahrerlaubnis in Betracht kommt.\n\n10\n\nIm vorliegenden Fall ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass der Antragsteller Anspruch auf Wiedererteilung seiner \nFahrerlaubnis hat. Die Frage ist allenfalls offen. Die Umstände der Trunkenheitsfahrt, \ndie Feststellung des die Blutprobe abnehmenden Arztes über chronischen \nAlkoholabusus des Antragstellers und die Ergebnisse des medizinisch-\npsychologischen Gutachtens wecken erhebliche Zweifel daran, dass der \nAntragsteller die Gewähr dafür bietet, dass weitere Trunkenheitsfahrten nicht zu \nbesorgen sind. Soweit er dagegen einwendet, es sei nicht erkennbar, worauf der \nHinweis auf chronischen Alkoholabusus im Blutprobeprotokoll beruhe, und vor \ndiesem Hintergrund das medizinisch-psychologische Gutachten in Frage stellt, wird \ndas Gericht dem im Hauptsacheverfahren nachgehen.\n\n11\n\nDie Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers gelten für privat und \nberuflich veranlasste Fahrten in gleicher Weise. Es spricht nichts dafür, dass jemand, \nder Alkohol und Autofahren nicht trennen kann, in der Lage ist, je nach Anlass der \nFahrt zu unterscheiden. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass dies \nbeim Antragsteller anders sein sollte.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei \ngeht das Gericht beim Streit um die - unbeschränkte - Fahrerlaubnis der Klassen A \nund B in ständiger Praxis von 7.500,00 Euro im Klageverfahren aus, die im Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes halbiert werden; da hier nur die Erteilung einer \nbeschränkten Fahrerlaubnis beantragt worden ist, ist der sich ergebende Betrag \nnoch einmal halbiert worden.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257547","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-20/7-l-29-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257547","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257547","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-20/7-l-29-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257547","retrieved":"2026-07-09 02:21:50.719786+00:00"}}