{"status":"available","doknr":"OLD257662","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0215.7K3242.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-15","aktenzeichen":"7 K 3242/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger beantragte als Inhaber der von ihm so genannten und nach \nseinen Angaben unter der Anschrift T.--------straße 318, E. \nerreichbaren Firma K. Q. & Co Partner bei dem Rechtsvorgänger der \nBeklagten, dem Versorgungsamt E. , am 6. Dezember 2001 eine \nZuwendung für die Maßnahme „Arbeitsmarktagentur für die durch Insolvenz \nder Firma C. KG von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter in E. „. \nHierfür bewilligte das Versorgungsamt dem Kläger mit Bescheiden vom \n14. Dezember 2001 und 14. März 2002 insgesamt 56.095,11 EUR. \n\n3\n\nIm Zusammenhang mit der Prüfung des Verwendungsnachweises kam es \nzu Zweifeln darüber, ob und ggf. in welchem Umfang Personal des Klägers \noder einer anderen Firma bei der Durchführung der Maßnahme eingesetzt \nworden war. Deshalb setzte das Versorgungsamt mit Bescheid vom \n12. August 2004 unter Widerruf der Bewilligungsbescheide die \nGesamtzuwendung zunächst auf den Betrag in Höhe von 46.480,00 EUR neu \nfest und forderte den Kläger auf, den zu viel ausgezahlten Betrag zu erstatten. \n\n4\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. lm Laufe dieses Verfahrens \nhörte das Versorgungsamt E. den Kläger mit Schreiben vom 22. Februar \n2005 zu der Absicht an, die Zuwendungsbescheide insgesamt zu widerrufen \nund die gezahlte Zuwendung zurückzufordern. \n\n5\n\nFür den Kläger meldete sich daraufhin ein B. C1. aus I. , mit \nSchreiben vom 5. April 2005. Darin teilte er u. a. mit, dass die Firma K. \nQ. & Co Partner seit dem 1. Januar 2005 erloschen, er jedoch für \nRestabwicklungen weiterhin beratend tätig sei. \n\n6\n\nOhne auf dieses Schreiben einzugehen, widerrief das Versorgungsamt \nE. mit Bescheid vom 18. April 2005 den Zuwendungsbescheid vom 14. \nDezember 2001 sowie die Änderungsbescheide vom 14. März 2002 und 12. \nAugust 2004 und setzte die Gesamtzuwendung auf 0,00 EUR neu fest. \nAußerdem forderte es den zuviel ausgezahlten Betrag in Höhe von \n56.095,11 EUR zurück. Der Bescheid war gerichtet an „K. Q. & Co \nPartner, Herrn Q. , T.--------straße 318, E. „. Er wurde dem \nKläger dort mit Postzustellungsurkunde am 20. April 2005 durch Einlegung in \nden zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche \nVorrichtung zugestellt. \n\n7\n\nWegen des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12. August 2004 \nlegte das Versorgungsamt E. den gesamten Vorgang der damals \nzuständigen Widerspruchsbehörde, der Bezirksregierung N. , vor. Gegen \nden Bescheid vom 18. April 2005 wurde kein Widerspruch eingelegt. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2006, der an den Kläger \npersönlich unter seiner Anschrift T.--------straße 318, E. gerichtet \nwar, wies die Bezirksregierung N. einen angeblich vom Kläger am 5. April \n2005 eingelegten Widerspruch gegen den Widerrufs- und \nRückforderungsbescheid vom 18. April 2005 zurück. \n\n9\n\nAm 27. Oktober 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und \nzur Begründung u. a. vorgetragen, der Widerspruchsbescheid sei ihm am 28. \nSeptember 2006 zugestellt worden, den Ausgangsbescheid vom 18. April \n2005 habe er niemals erhalten.\n\n10\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des beklagten Versorgungsamtes vom 18. April 2005 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 2. \nAugust 2006 aufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des früheren \nVersorgungsamts E. verwiesen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist, soweit sie sich gegen den Bescheid des Versorgungsamts \nE. vom 18. April 2005 richtet, unzulässig, weil der Kläger gegen diesen \nBescheid keinen Widerspruch eingelegt hat. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind Rechtmäßigkeit und \nZweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts vor Erhebung der Anfechtungsklage \nin einem Vorverfahren nachzuprüfen. Gemäß § 69 VwGO beginnt das \nVorverfahren mit Erhebung des Widerspruchs. Daher ist eine Klage \nunzulässig, wenn ein Widerspruch nicht eingelegt worden ist. Dies gilt auch \ndann, wenn, aus welchen Gründen auch immer, eine als \nWiderspruchsbescheid bezeichnete Entscheidung ergeht. Ein trotz fehlenden \nWiderspruchs ergangener Widerspruchsbescheid, den eine Behörde in der \nirrigen Annahme erlässt, es sei ein Widerspruch eingelegt worden, kann \nallenfalls dann den Weg zu einer zulässigen Klage eröffnen, wenn der \nBetroffene die auf dieser Annahme beruhende Sachbehandlung ausdrücklich \nunterstützt; dann kann möglicherweise in seinem Verhalten die Einlegung des \nerforderlichen Widerspruches gesehen werden.\n\n17\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Januar 1972 - IV C 61.69 -, \nDVBl. 1972, 423. \n\n18\n\nHier hat die Widerspruchsbehörde die Einlassung eines unbeteiligten \nDritten vor Erlass der Ausgangsverfügung irrtümlich als Widerspruch gegen \ndiese Entscheidung behandelt. Der Kläger hat aber zu keiner Zeit diese \nEinlassung unterstützt oder sich auf sie berufen. Vielmehr hat er noch in der \nKlageschrift ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm der \nWiderspruchsbescheid zugegangen sei, obwohl er die Ausgangsverfügung \nnicht gekannt habe. \n\n19\n\nSoweit er mit der Behauptung, ihm sei der Bescheid vom 18. April 2005 \nnicht bekannt gegeben worden, zum Ausdruck bringen will, dieser sei ihm \nnicht zugestellt worden, trifft dieser Einwand nicht zu. Der Kläger hat in einem \nanderen Verfahren (7 K 3683/04) am 25. Juni 2004 Klage erhoben und dabei \nebenfalls die Anschrift T.--------straße 318, E. angegeben. Seine \ndamaligen Prozessbevollmächtigten haben noch mit Schriftsatz vom 28. Juni \n2006 (Bl. 41 der Gerichtsakte 7 K 3683/04) mitgeteilt, dass sie mit dem Kläger \nunter dieser Anschrift korrespondieren. Auch die vorliegende Klage ist am 27. \nOktober 2006 unter Angabe der Anschrift T.--------straße 318, E. \nerhoben worden. Erst am 26. April 2007 (Bl. 59 der Gerichtsakte 7 K 3683/04) \nhat der Kläger unter Angabe einer anderen Anschrift die Klage im Verfahren 7 \nK 3683/04 zurückgenommen. Unter diesen Umständen kann der Kläger nicht \nmit dem Einwand gehört werden, er sei am 18. April 2005 nicht, \nvorübergehend nicht oder nicht mehr unter der Anschrift T.--------straße 318, \n E. erreichbar gewesen. Andere Zustellungsmängel sind nicht \nvorgetragen oder sonst ersichtlich. Damit ist die Zustellung des Bescheides \nvom 18. April 2005 wirksam erfolgt. Weil der Kläger gegen ihn kein \nRechtsmittel eingelegt hat, ist der mit ordnungsgemäßer \nRechtsmittelbelehrung versehene Bescheid einen Monat später \nbestandskräftig geworden und kann nunmehr nicht mehr angefochten \nwerden.\n\n20\n\nAuch die Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nN1. vom 2. August 2006 ist unzulässig. Es trifft zwar zu, dass dieser \nBescheid rechtswidrig ist, weil er nicht hätte ergehen dürfen; denn der Kläger \nhatte keinen Widerspruch eingelegt. Der Widerspruchsbescheid verletzt den \nKläger jedoch nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1). Er enthält \nnämlich keine eigenständige Regelung, die den Kläger belastet. Der \nWiderspruchsbescheid bekräftigt nur das, was auf Grund des unanfechtbaren \nAusgangsbescheids bereits feststeht.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257662","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-15/7-k-3242-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257662","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257662","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-15/7-k-3242-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257662","retrieved":"2026-07-09 02:21:59.810399+00:00"}}