{"status":"available","doknr":"OLD257661","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0215.7K1462.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-15","aktenzeichen":"7 K 1462/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beklagte untersagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom \n12. Februar 1996 auf Dauer gemäß § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) \ndie weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „Einzelhandel mit Blumen, \nGartenbaubetrieb, Samenhandlung und Kranzbinderei\" und die Tätigkeit als \nvertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung \neines Gewerbebetriebes beauftragte Person für dieses Gewerbe. Diese \nVerfügung ist seit dem 8. Oktober 1996 unanfechtbar.\n\n3\n\nMit vier weiteren Verfügungen aus den Jahren 1998, 2000 und 2001 \nuntersagte die Beklagte verschiedenen Gesellschaften, die von der Ehefrau \ndes Klägers bzw. seinem Sohn geführt wurden, und der Ehefrau persönlich \ndie selbständige Ausübung gewerblichen Blumenhandels. Zuletzt führte der \nSohn des Klägers den Blumenhandel fort; darüber wurde das \nInsolvenzverfahren eröffnet.\n\n4\n\nDaraufhin übernahm der Kläger die beiden zuvor vom Sohn geführten \nBetriebsstätten auf der C. M. 18 und D. Straße 271 in C1. . \nSchon zuvor hatte er in P. einen Blumenhandel eröffnet. Als die Beklagte \nden Kläger zu der Absicht anhörte, die Fortsetzung des aus ihrer Sicht illegal \ngeführten Gewerbes zwangsweise zu verhindern, stellte der Kläger einen \nAntrag gemäß § 35 Abs. 6 GewO auf Wiedergestattung der ihm im Jahre \n1996 untersagten Gewerbeausübung. Daraufhin ermittelte die Beklagte, dass \nder Kläger der Gartenbau-Berufsgenossenschaft noch gut 26.000 Euro und \nder Kaufmännischen Krankenkasse I. noch gut 6.000 Euro schuldete. \nAußerdem hatte er am 19. Dezember 2005 die eidesstattliche Versicherung \nvor dem Amtsgericht C1. abgegeben (51 M 5107/05). Mit Rücksicht \nhierauf lehnte sie den Wiedergestattungsantrag des Klägers mit \nOrdnungsverfügung vom 14. Mai 2007 ab. Außerdem gab sie ihm mit \nOrdnungsverfügung vom 16. Mai 2007 unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung auf, den Betrieb einzustellen und drohte für den Fall der \nZuwiderhandlung unmittelbaren Zwang an.\n\n5\n\nGegen beide Verfügungen hat der Kläger rechtzeitig die hier vorliegende \nKlage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt \nder Klageschrift vom 31. Mai 2007 (Bl. 1 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n6\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n7\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Mai 2007 aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten, ihm die selbständige gewerbliche Ausübung \neines Blumenhandels wieder zu gestatten, \n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Mai 2007 \naufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nBezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klagen sind zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen \nOrdnungsverfügungen der Beklagten sind nämlich rechtmäßig und verletzen \ndaher den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere hat der Kläger \nkeinen Anspruch darauf, dass ihm die selbständige gewerbliche Tätigkeit in \ndem früher betriebenen Gewerbe wiedergestattet wird.\n\n14\n\nGemäß § 35 Abs. 6 GewO kann einem Gewerbetreibenden die \npersönliche Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden, wenn \nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne \ndes Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; \nder Kläger ist vielmehr weiter gewerblich unzuverlässig. Deshalb ist auch die \nAnordnung der Betriebseinstellung des unerlaubt ausgeübten Gewerbes und \ndie Androhung unmittelbaren Zwanges bei Nichtbefolgung dieser Anordnung \nrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt den Begründungen der \nangefochtenen Bescheide und kann daher von einer weiteren Darstellung der \nEntscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257661","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-15/7-k-1462-07","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257661","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257661","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-15/7-k-1462-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257661","retrieved":"2026-07-09 02:21:59.733701+00:00"}}