{"status":"available","doknr":"OLD257703","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0214.8K3821.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"8 K 3821/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind seit Dezember des Jahres 2000 Eigentümer des \nwohnbebauten Grundstücks T.-----straße °°° in H. . An der \ngegenüberliegenden Seite der T.-----straße befindet sich bis zur M.------\nstraße die in der Schulträgerschaft des Beklagten stehende K. -N. -\nSchule, eine Schule für geistig Behinderte im Alter von sechs bis 20 Jahren. \n\n3\n\nBeide Grundstücke liegen in einem Bereich, der nicht durch einen \nqualifizierten Bebauungsplan erfasst wird, indes nach seiner tatsächlichen \nBebauung in der näheren Umgebung den Charakter eines reinen \nWohngebietes aufweist. Im Rahmen der Errichtung eines Spielparks für die \nSchüler wurde im Jahr 2005 für die älteren Schüler als Pausenangebot auf \ndem an die T.-----straße angrenzenden asphaltierten Bereich des Schulhofes \nbis zur M.------straße der fragliche Bolzplatz mit zwei Toren errichtet, der zur \nT.-----straße hin einen vier Meter hohen Stahlmattenzaun aufweist und an der \ngegenüberliegenden Seite von der M.------straße aus durch eine bis zur Ecke \ndes Schulgebäudes verlaufende weiße Markierung der Asphaltfläche \nbegrenzt wird. Auf der sich südlich hieran anschließenden Asphaltfläche des \nSchulhofes befinden sich ein Basketballkorb, eine Sitzgelegenheit, ein Baum, \nein Balltrichter und eine Tischtennisplatte. Zur M.------straße hin folgt von der \nT.-----straße aus auf den in einer Länge von ca. 12,5m errichteten 4m hohen \nStahlmattenzaun ein etwa 1,2m hoher Abzäunungsbereich, an dessen Ende \nsich ein Schild auf einem Pfahl befindet mit der Aufschrift: „Das Betreten des \nSchulhofes ist Unbefugten nicht gestattet. Der Schulleiter\", ein Rolltor sowie \nsodann ein Bereich mit einem ca. ein Meter hohen Zaun vor einem \nPflanzstreifen. \n\n4\n\nUnter dem 5.3.06 beschwerten sich die Kläger über unzumutbare \nAuswirkungen der fast täglichen außerschulischen unbefugten Nutzung des \n„Spielparks\" durch Kinder auch aus dem weiteren Umfeld, von denen einige \nsogar von ihren Eltern mit dem Auto bebracht würden, sowie Jugendlichen \nund forderten unter dem 9.6.06 eine entsprechende Kontrolle des \nSchulgeländes durch den Hausmeister. In der Folgezeit wurden - auf der \nGrundlage der Mitteilungen des Schulleiters, dass der Sachverhalt zutreffend \nsei und der Hausmeister sich in der Regel nur bis 17.00 Uhr sowie Freitags \nbis 14.45 Uhr auf dem Schulgelände aufhalte - Überlegungen über die \nDurchführung einer Lärmmessung durch die Stadt H. bzw. die Kosten \neiner weiteren Einzäunung des Bolzplatzes angestellt. \n\n5\n\nNachdem die Kläger mit Schriftsatz vom 13.11.06 unter Hinweis darauf, \ndass Bolzplätze in reinen Wohngebieten unzulässig seien, geltend gemacht \nhatten, ein weiteres Zuwarten sei ihnen nicht mehr zumutbar, haben sie am \n21.12.06 die vorliegende Klage erhoben. \n\n6\n\nNach den unwidersprochen gebliebenen Erklärungen des Schulleiters \nläuft der Schulbetrieb montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr \nsowie freitags zwischen 8.30 Uhr und 12.30 Uhr, wobei das auch während der \nSchulstunden geschlossene Rolltor nur für die Busan- und -abfahrt der \nSchüler in der letzten Viertelstunde der zuvor genannten Zeiten geöffnet wird. \nNach der Dienstanweisung seien der - nicht auf dem Schulgelände wohnende \nHausmeister - sowie die Lehrer im Fall ihrer Anwesenheit auf dem \nSchulgelände verpflichtet, die unberechtigte Nutzung des Bolzplatzes nach \nÜbersteigen des Gittertores an der M.------straße in den schulbetriebsfreien \nZeiten durch entsprechende Hinweise zu unterbinden. Während der letzten \nSchulferien wurde eine Überwachung des Geländes durch einen Wachdienst \nangeordnet und dieses in der Zeit danach täglich durch den Hausmeister in \nden Abendstunden kontrolliert. Dies hat nach der übereinstimmenden \nÜberzeugung der Beteiligten zu einem Nachlassen der missbräuchlichen \nNutzung des Bolzplatzes durch Kinder, aber auch durch Jugendliche und \nErwachsene geführt. \n\n7\n\nZur Begründung ihrer Klage führen die Kläger im Wesentlichen unter \nWiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages an, der Bolzplatz \nwerde durch Jugendliche abhängig von der Jahreszeit regelmäßig beginnend \nab 13.30 Uhr, an Samstagen und Sonntagen bereits auch von morgens 9.00 \nUhr bis weit nach 20.00 Uhr zum Fußball- oder Basketballspielen genutzt. \nDies führe durch deutliche Überschreitung der Richtwerte von 55 dB(A) \ndauerhaft zu einem Lärmpegel von 70 dB(A), der unzumutbar sei, zumal die \nklagende Ehefrau ausweislich des beigefügten ärztlichen Attestes vom \n14.8.06 durch die andauernden Lärmbelästigungen bereits erheblich \ngesundheitlich angegriffen sei. Da das Verbot der außerschulischen Nutzung \nvon dem Beklagten in keiner Weise durchgesetzt worden sei, sei die \nSchließung bzw. Beseitigung des Bolzplatzes das mildeste Mittel. \n\n8\n\nDie Kläger beantragen, \n\n9\n\ndas beklagte Bistum zu verurteilen, den auf dem Schulgelände K. -N. \n-Schule T.-----straße °°, °°°°°° H. befindlichen Bolzplatz, bestehend aus \nBallfangzaun, Toren, Basketballkorb und Hartbelag zu entfernen.\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\ndas beklagte Bistum zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, \num zu verhindern, dass unzumutbare Lärmbelästigungen außerhalb der \nSchulzeiten für die Kläger von dem Schulgelände der K. -N. -Schule \nausgehen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr vertritt die Ansicht, dass er keinen Anlass zu der missbräuchlichen \nNutzung geboten habe und im Übrigen ungeklärt sei, ob die außerschulische \nNutzung überhaupt zu nennenswerten Lärmbeeinträchtigungen der Kläger \nführe. \n\n15\n\nAm 22.10.07 hat die Berichterstatterin einen Erörterungstermin am Ort \ndurchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Protokoll Blatt 49 \nbis 61 der Gerichtsakte verwiesen. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorliegenden Verwaltungsvorgänge \n(Beiakten Hefte 1 bis 3) Bezug genommen. Diese sind zum Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gemacht worden. \n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie gegen die missbräuchliche Nutzung des Bolzplatzes der K. -N. -\nSchule gerichtete Klage ist nicht begründet.\n\n19\n\nDen Klägern steht der mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu \nmachende öffentlich-rechtliche (Folgen-) Beseitigungs-/ \nUnterlassungsanspruch wegen unzumutbarer Immissionen, der ungeachtet \nseiner Herleitung hinsichtlich seiner Voraussetzungen und Rechtsfolgen \nallgemein anerkannt ist, \n\n20\n\n12vgl. BVerwG, Urteile vom 19.1.89 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, S. 197 \nund vom 29.4.88 - 7 C 33.87 -, BverwGE 79, S. 254\n\n21\n\nnicht zu.\n\n22\n\nDies gilt zunächst für den hauptsächlich gestellten Antrag auf Entfernung \ndes Bolzplatzes, bestehend aus Ballfangzaun, Toren, Basketballkorb und \nHartbelag. Entscheidend muss insoweit sein, dass der Abwehranspruch \nvoraussetzt, dass der Bürger durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln \neine Rechtsbeeinträchtigung erfährt, zu deren Duldung er nicht verpflichtet ist, \nund darauf gerichtet ist, dass der Hoheitsträger bei unzumutbaren \nBeeinträchtigungen die ihm möglichen und zumutbaren Vorkehrungen trifft. \nHieraus folgt, dass eine Beseitigung bzw. Nutzungsuntersagung nur \nausnahmsweise in Betracht kommen kann, wenn sie zur Wahrung der Rechte \ndes Rechtsschutzsuchenden unumgänglich ist. Dies kann vorliegend bereits \nin Anbetracht der vielfältigen, auch baulichen Gestaltungsmöglichkeiten einer \nLärmminderung - selbst Lärmbeeinträchtigungen unterstellt - nicht \nzugrundegelegt werden, um so weniger, als sowohl die Schule als auch der \nihr zugehörige Bolzplatz im Rahmen einer geordneten städtebaulichen \nEntwicklung an Standorten in Wohnbereichen zulässig sind, ihnen ein \nbesonderes Schutzbedürfnis zukommt und ihre Auswirkungen daher im \nRahmen des Üblichen hinzunehmen sind. Hinzu kommt, dass der fragliche \nBolzplatz nur für den Schulbetrieb genutzt werden darf und die Kläger sich mit \nihrer Klage allein gegen dessen außerschulische und damit missbräuchliche \nNutzung wenden. \n\n23\n\nDes Weiteren muss aber auch der auf Verhinderung unzumutbarer \nLärmbelästigungen außerhalb der Schulzeiten gerichtete Hilfsantrag erfolglos \nbleiben.\n\n24\n\nBei der vorzunehmenden Beurteilung ist für die vorliegend in Rede \nstehende nicht bestimmungsgemäße missbräuchliche Nutzung des \nBolzplatzes als öffentlich-rechtlicher Einrichtung zugrundezulegen, dass \nentstehende Immissionen dem öffentlichen Eigentümer nur zuzurechnen sind, \nwenn sich in den jeweiligen Missbrauch eine mit der Einrichtung geschaffene \nGefahrenlage ausdrückt und der Missbrauch deshalb - bei wertender \nBetrachtung - als Folge des Betriebs der Einrichtung zu sehen ist, \ninsbesondere weil nach den örtlichen Gegebenheiten ein besonderer Anreiz \nfür eine missbräuchliche Nutzung geschaffen wird, das heißt eine über das \nübliche Risiko bestimmungswidrigen Gebrauchs hinausgehende \nGefahrensituation besteht, die auf einen nicht nur gelegentlichen sondern \nfortwährenden und mit massiven Beeinträchtigungen verbundenen \nMissbrauch hindeutet.\n\n25\n\nVgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 15.12.93 - 21 A 1560/93 -, BayVGH \nUrteil vom 30.11.87 - 26 B 82A.2088 - NVwZ 89, S. 269 (372)\n\n26\n\nDie Frage, ob diese Voraussetzungen für den vorliegend in Rede \nstehenden Bolzplatz einschließlich des Basketballkorbes erfüllt sind, bedarf \nindes keiner weiteren Prüfung und Entscheidung, weil jedenfalls die Kläger \nnicht glaubhaft gemacht haben, dass die auf ihr Grundstück einwirkenden \nLärmbelästigungen erheblich in dem vorauszusetzenden Sinn wären. Dabei \nist davon auszugehen, dass der Maßstab dessen, was an von dem Bolzplatz \nausgehenden und dem Grundstück der Kläger zugeführten Lärmimmissionen \nvon diesen hinzunehmen ist, sich in dem hier gegebenen öffentlich-\nrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis aus § 22 Abs.1 BImSchG ergibt, der \ninsoweit zu demselben Ergebnis führt wie § 906 BGB im privatrechtlichen \nNachbarschaftsverhältnis in Verbindung mit Artikel 3 Abs.1 BImSchG, dass \nerhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage, soweit \nvermeidbar, unterbleiben bzw. im Fall ihrer Unvermeidbarkeit auf ein \nMindestmaß beschränkt werden müssen. Dabei kann die Beurteilung, ob \nGeräuschimmissionen nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche \nBelästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen, nicht schematisch \nanhand allgemeingültiger Lärmwerte vorgenommen werden. Vielmehr hängen \ndie Belastung durch Lärm und die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen von \neiner Vielzahl von Faktoren ab, wobei die Grenze der Erheblichkeit \neinzelfallbezogen anhand einer auf einen Ausgleich widerstreitender \nInteressen ausgerichteten Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, in die \nwertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine \nAkzeptanz einzubeziehen sind.\n\n27\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 30.4.92 - 7 C 25.91 -, WVBl 1992, 1234\n\n28\n\nKommt es aber hiernach für den vorliegend geltend gemachten Abwehr-/ \nUnterlassungsanspruch entscheidend darauf an, ob den Klägern die von der \nmissbräuchlichen Nutzung des Bolzplatzes ausgehenden Lärmimmissionen \nunzumutbar sind, so obliegt es ihnen zugleich, insbesondere mit Blick darauf, \ndass ein nur vereinzelter oder geringfügiger Missbrauch die Voraussetzungen \nnicht erfüllen würde, substantiiert darzutun, wie oft und jeweils zu welchen \nTageszeiten der Woche sowie in welcher Weise und in welchem Umfang \nKinder, Jugendliche bzw. Erwachsene Bolzplatz und Basketballkorb nutzen. \nDies haben die Kläger indes nach Aktenlage nicht im einzelnen dargelegt, \nsondern sich auf den Vortrag beschränkt, dass die Einrichtungen auf dem \nSchulhof seit ihrer Errichtung über die Nachbarschaft hinaus auch durch \nKinder aus anderen Ortsteilen (Schriftsatz vom 5.3.06) oder auch durch \nJugendliche von 13.30 Uhr an teilweise bis weit nach 20.00 Uhr zum Fußball- \noder Basketballspiel genutzt werden, und auf Nachfrage in der mündlichen \nVerhandlung erklärt, der betreffende Teil des Schulhofes werde - außer an \nRegentagen und wenn es zu kalt sei - an den Werktagen, an denen sie im \nRegelfall gegen 17.00 Uhr nach Hause kämen, nach dem Schulbetrieb bis \nzum Einbruch der Dunkelheit sowie an Wochenenden von 9.00 bis 10.00 Uhr \nan bis zum Einbruch der Dunkelheit genutzt. Dass diese pauschalen - und \netwa hinsichtlich der Personenzahl unbestimmten - Angaben den \nvorgenannten Anforderungen nicht zu genügen vermögen, ist offenbar und \nbedarf keiner weiteren Begründung. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kotenentscheidung \naus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257703","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-14/8-k-3821-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257703","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257703","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-14/8-k-3821-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257703","retrieved":"2026-07-09 02:22:03.457912+00:00"}}