{"status":"available","doknr":"OLD257704","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0214.15L159.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"15 L 159/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDas Rubrum war umzustellen. Das Bürgerbegehren selbst ist nicht \nbeteiligtenfähig. Die Beteiligtenfähigkeit gemäß § 61 Nr. 1 VwGO ist nur für \ndie Vertreter des Bürgerbegehrens gegeben.\n\n3\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 \n- 15 A 5594/00 -, S. 10 (insoweit nicht abgedruckt in NVwZ-RR 2002, 766 \nf.).\n\n4\n\nDie auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Anträge, \n\n5\n\n1.) a) gerichtlich - unter Vorwegnahme einer Entscheidung \n in der Hauptsache - die Zulässigkeit des Bürgerbe- \n gehrens „Totalabriss nein\" i.S.d. § 26 Abs. 6 GO \n NRW festzustellen, \n \nhilfsweise,\n\n6\n\n b) den Antragsgegner zu verpflichten, umgehend unter \n Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der \n Stadt V. vom 31.08.2007 in der Gestalt des \n Widerspruchsbescheides vom 23.10.2007 das von \n den Antragstellern eingereichte Bürgerbegehren \n „Totalabriss nein\" für zulässig i.S.d. § 26 Abs. 6 \n GO NRW zu erklären,\n\n7\n\nhilfsweise,\n\n8\n\n c) den Antragsgegner vorläufig - bis zu einer Ent- \n scheidung in der Hauptsache - zu verpflichten, das \n Bürgerbegehren so zu behandeln als wäre ein die \n Zulässigkeit feststellender Beschluss ergangen,\n\n9\n\n2.) a) den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig - bis zu \n einer Entscheidung in der Hauptsache - die Voll- \n ziehung der Abbruchgenehmigung des Bürger- \n meisters der Stadt V. vom 23.01.2008 und die \n Vollziehung der Baugenehmigung des Bürger- \n meisters der Stadt V. vom 28.01.2008 gegen- \n über dem Grundstückseigentümer auszusetzen,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\n b) vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Haupt- \n sache - festzustellen, dass die Sperrwirkung des zu- \n lässigen Bürgerbegehrens (§ 26 Abs. 6 S. 6 GO \n NRW) eingetreten ist und die Vollziehung der Ab- \n bruchgenehmigung des Bürgermeisters der Stadt \n V. vom 23.01.2008 und die Vollziehung der \n Baugenehmigung des Bürgermeisters der Stadt \n V. vom 28.01.2008 hindert,\n\n12\n\nhaben keinen Erfolg.\n\n13\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher \nNachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, vergleichbar \ndringenden Gründen notwendig erscheint. Dies setzt voraus, dass der \nAntragsteller die in Anspruch genommene Rechtsposition \n(Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung \n(Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 \nAbs. 2, 294 ZPO).\n\n14\n\nDiese Voraussetzungen liegen zunächst hinsichtlich des unter 1.) a) \ngestellten Antrages nicht vor. Ein entsprechender Anspruch auf die von den \nAntragstellern begehrte gerichtliche Feststellung ist nicht glaubhaft gemacht. \nFür die Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist nach § 26 \nAbs. 1 Satz 1 GO NRW allein der Rat und nicht das Verwaltungsgericht \nzuständig.\n\n15\n\nVgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2007 \n- 1 L 1751/07 - (juris).\n\n16\n\nDer zu 1.) b) gestellte Antrag hat schon deshalb keinen Erfolg, weil er \nauch auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Aufhebung des \nBescheides vom 31. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 23. Oktober 2007 gerichtet ist. Mit der Aufhebung der Bescheide wird ein \nZiel angestrebt, das nicht Gegenstand eines grundsätzlich auf vorläufige \nRegelungen beschränkten Verfahrens nach § 123 VwGO sein kann. Die \nAufhebung der Bescheide kann nur in einem Verfahren zur Hauptsache - hier \ndem Verfahren 15 K 3311/07 - erreicht werden.\n\n17\n\nAbgesehen davon haben die Antragsteller keinen gegenüber dem \nAntragsgegner bestehenden Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens glaubhaft gemacht.\n\n18\n\nDas Bürgerbegehren ist vielmehr als unzulässig zu erachten. Es fehlt an \neinem noch aufhebbaren Ratsbeschluss. Zudem ist die Angelegenheit nicht \nmehr offen. \n\n19\n\nDas Bürgerbegehren ist ausdrücklich gegen den Beschluss des \nAntragsgegners vom 9. Mai 2007 zum Bauvorhaben N. Straße gerichtet, \nsoweit damit dem Abriss des Gebäudes N. Straße °° zugestimmt \nwird.\n\n20\n\nDieser Ratsbeschluss kann nicht mehr im Wege eines Bürgerentscheids \naufgehoben werden. \n\n21\n\nDer Antragsgegner hat hinsichtlich des Bauvorhabens N. Straße von \nder ihm nach § 41 Abs. 3 GO NRW eingeräumten Möglichkeit Gebrauch \ngemacht, sich die Entscheidung vorzubehalten. In dem Ratsbeschluss ist die \nschlüssige Ausübung des Rückholrechtes zu sehen. Die \nEntscheidungsbefugnis des Rates ist nicht auf \nSelbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt.\n\n22\n\nVgl. Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung NRW, Kommentar, Anmerkung \nIV.1. zu § 41.\n\n23\n\nDer Rat hat mit dem Beschluss entschieden, dass hinsichtlich der \nNeubebauung von dem Votum des Westfälischen Amtes für Denkmalpflege \nabgewichen und dass die von dem Projektentwickler vorgelegte Variante Nr. \n3 zur Grundlage des Bauvorbescheides gemacht wird. Ferner hat er für das \nBaugenehmigungsverfahren einige konkrete Vorgaben aufgezeigt und \nschließlich auch ausdrücklich dem Abriss des Hauses Nr. °° zugestimmt.\n\n24\n\nDiese Zustimmung bezieht sich offenbar auf einen Vorschlag in der \nVariante 3, das Haus N. Straße °° abzureißen. Der Rat hat insoweit eine \nSachentscheidung getroffen und sich nicht etwa auf eine „zustimmende \nKenntnisnahme\" beschränkt. Der Ratsbeschluss ist als Akt der \ngemeindeinternen Willensbildung zu verstehen.\n\n25\n\nDen darin enthaltenen Vorgaben hat die Verwaltung hinsichtlich des hier \nentscheidungserheblichen Abbruchs des Hauses N. Straße °° mit dem \nBauvorbescheid vom 21. Mai 2007 einschließlich der Zulassung des \nAbbruchs des Hauses und der Abbruchgenehmigung vom 23. Januar 2008 \nentsprochen.\n\n26\n\nMit der Umsetzung durch die Verwaltung ist der darauf ausgerichtete \nRatsbeschluss erledigt. Von ihm gehen keine (rechtlichen) Wirkungen mehr \naus.\n\n27\n\nVgl. zu dieser Konstellation OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2003 - 15 A \n203/02 -, NVwZ-RR 2003, 584, 585.\n\n28\n\nDementsprechend kann er nicht mehr aufgehoben werden. Ein auf die \nAufhebung eines solchen „Ratsbeschlusses\" gerichtetes Bürgerbegehren mit \ndem Ziel eines Bürgerentscheids geht ins Leere und ist insoweit \nunzulässig.\n\n29\n\nDie in Umsetzung des Ratsbeschlusses ergangenen Entscheidungen der \nBauverwaltung haben zudem dazu geführt, dass die Angelegenheit nicht \nmehr offen ist.\n\n30\n\nDabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bauverwaltung der Stadt \nV. die Entscheidungen erlassen konnte, ohne daran durch eine \n„Sperrwirkung\" des Bürgerbegehrens rechtlich gehindert zu sein.\n\n31\n\nDer Bauvorbescheid vom 21. Mai 2007 ist bereits vor Einleitung des \nBürgerbegehrens Ende Juni 2007 ergangen.\n\n32\n\nDas Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerbegehrens bzw. \nBürgerentscheids selbst führt nicht zu einer Entscheidungssperre für den Rat, \nandere Organe oder Behörden.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2007 \n- 15 B 1744/07 -, in DVBl 2008, 120, 122.\n\n34\n\nAufgrund der Entscheidungen der Bauverwaltung zum Abbruch des \nHauses ist die Angelegenheit abgeschlossen. Dies führt zur Unzulässigkeit \ndes Bürgerbegehrens, da die Zulässigkeit die positive Feststellung \nvoraussetzt, dass die Angelegenheit noch in dem von dem Bürgerbegehren \nverfolgten Sinne entschieden werden darf.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2007 \n- 15 B 1744/07 -, a.a.O.\n\n36\n\nFür eine (erneute) Entscheidung ist kein Raum mehr.\n\n37\n\nEine rechtliche Verpflichtung der Bauverwaltung, die erlassenen \nBescheide - Bauvorbescheid und Abbruchgenehmigung - aufzuheben, ist \nnicht erkennbar.\n\n38\n\nDie rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung dürfte ohnehin nicht gegeben \nsein. \n\n39\n\nDie hier allenfalls in Betracht kommende Vorschrift § 49 Abs. 2 Nr. 3 \nVwVfG eröffnet eine solche Möglichkeit nicht.\n\n40\n\nEin Widerruf nach dieser Vorschrift ist nicht zulässig, wenn die \nBindungswirkung des Verwaltungsaktes gerade darauf abgestellt ist, vor \nnachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage zu schützen, z.B. bei \nBaugenehmigungen.\n\n41\n\nVgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. \nAuflage, Rdnr. 67 zu § 49.\n\n42\n\nDie Abbruchgenehmigung ist ebenfalls als Baugenehmigung zu \nqualifizieren (§ 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).\n\n43\n\nAuf die mit dem vorliegenden Antrag vorgebrachten Ausführungen zu den \nrechtlichen Folgen eines - gegebenenfalls aufgrund gerichtlicher \nEntscheidung - für zulässig zu erklärenden Bürgerbegehrens kommt es \ndemnach nicht an.\n\n44\n\nDa die Anträge zu 1.) c), 2.) a) und b) erkennbar vor dem Hintergrund \neines für zulässig zu erklärenden Bürgerbegehrens gestellt worden sind, fehlt \nihnen - abgesehen von noch weiteren Bedenken - die Grundlage für eine \nerfolgreiche Durchsetzung.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 VwGO.\n\n46\n\nDa die Anträge teilweise auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet \nsind, war von dem Auffangstreitwert auszugehen.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257704","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-14/15-l-159-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257704","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257704","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-14/15-l-159-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257704","retrieved":"2026-07-09 02:22:03.535685+00:00"}}