{"status":"available","doknr":"OLD257749","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0213.1K67.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-13","aktenzeichen":"1 K 67/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nPolizeipräsidiums E. vom 4. Juni 2004 und des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung B. vom 17. Dezember 2004 verpflichtet, dem Kläger \nab dem \n1. März 2000 eine monatliche Zulage gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1c) i. V. m. § \n20 Abs. 4 EzulV in Höhe von 17,90 EUR zu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Kriminalhauptkommissar im Dienst des beklagten \nLandes. Er ist beim Polizeipräsidium E. in einer Polizeiinspektion als \nBeamter des Ermittlungsdienstes tätig.\n\n3\n\nNach der Dienstanweisung des Polizeipräsidiums E. für den \nKriminalwachdienst in den Unterabteilungen PI, ZKB und St des \nPolizeipräsidenten E. vom 15. Juni 1994 ist zur Kriminalbearbeitung für \nunaufschiebbar notwendige Maßnahmen außerhalb der Regelarbeitszeit ein \nKriminalwachdienst eingerichtet, der u. a. durch die Ermittlungsbeamten der \nPI wahrgenommen wird. Dementsprechend ist durch die Polizeiinspektionen \nan den Wochentagen ein Spätdienst in der Zeit von 14.00 bis 22.00 Uhr \neinzurichten. Die Dienststärke (Mindeststärke) beträgt dabei 1 Beamtin oder \nBeamten je Polizeiinspektion.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 31. März 2003 beantragte der Kläger, ihm in analoger \nAnwendung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 1995 - 10 \nAZR 1067/94 - rückwirkend eine Wechselschichtzulage in Höhe von monatlich \n17,89 EUR für die letzten drei Jahre in der Gesamthöhe von 644,23 EUR als \neinmalige Nachzahlung zu leisten. \n\n5\n\nUnter dem 27. Mai 2003 teilte das Polizeipräsidium E. ihm mit, dass \nes nicht möglich sei, zum jetzigen Zeitpunkt über diesen Antrag zu \nentscheiden. Es läge ein Bericht der Bezirksregierung B. zu dieser \nProblematik an das Innenministerium NRW mit der Bitte um Entscheidung \nvor. Deshalb werde die Bearbeitung seines Antrags bis auf Weiteres \nzurückgestellt.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 4. Juni 2004 lehnte das Polizeipräsidium E. den \nAntrag des Klägers auf Gewährung einer monatlichen Zulage nach § 20 Abs. \n2 Satz 1 c) i.V.m. § 20 Abs. 4 Erschwerniszulageverordnung (EZulV) in Höhe \nvon 17,90 EUR ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt: Als \nBeamter des Ermittlungsdienstes der Polizeiinspektion IV habe der Kläger im \nRahmen seines Dienstes Spätdienste in der Zeit von 14.00 bis 22.00 Uhr zu \nleisten. Die Zahl der zu leistenden Spätdienste betrage dabei 1-2mal \nmonatlich. Mit Runderlass vom 18. August 2003 habe sich das \nInnenministerium NRW mit der analogen Anwendung des vom Kläger \nbenannten Urteils des Bundesarbeitsgerichtes zur Regelung der Gewährung \nvon Schichtzulagen im Tarifbereich auf den Besoldungsbereich der Beamten \neinverstanden erklärt. Nach einem weiteren Erlass des Innenministeriums \nNRW vom 24. April 2004 sei die Zahlung der Wechselschichtzulage aber \nweiterhin an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Es werde ausdrücklich \ndarauf hingewiesen, dass bei der Entscheidung über die Gewährung der \nZulage an der Intention der EZulV festzuhalten sei. Nach Sinn und Zweck der \nNorm könne eine Zulagegewährung im Fall des \n§ 20 EZulV nur dann erfolgen, wenn eine gewisse Erschwernis durch die \nUmstellung des Lebens- und Arbeitsrhythmus vorliege. Insofern müssten die \ngrundsätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Schichtdienst im \nSinne dieser Verordnung erfüllt sein. Auch unter Berücksichtigung des Urteils \ndes Bundesarbeitsgerichts werde ein Anspruch auf die Schichtdienstzulage \nnicht durch jeden Wechsel der täglichen Arbeitszeit begründet, sondern nur \ndann, wenn innerhalb eines Monats ggfls. auch nur ein einmaliger Wechsel \nder Schichtart im Rahmen eines ständigen und regelmäßigen Schichtdienstes \nerfolge. Auch in Fällen eines einmaligen Wechsels sei daher stets zu fordern, \ndass der Beamte innerhalb eines Zeitraums von sieben Wochen mindestens \n40 Stunden in einer weiteren Schichtart ableiste. Da der Kläger im Regelfall \nnicht mehr als maximal zwei Spätdienste zu je acht Stunden monatlich leiste, \nbleibe er deutlich unter den geforderten 40 Stunden in sieben Wochen, die in \neiner weiteren Schichtart erforderlich seien. Aus diesem Grunde bestehe kein \nAnspruch auf Zahlung der Zulage. \n\n7\n\nDagegen legte der Kläger am 25. Juni 2004 Widerspruch ein, der unter \ndem 8. September 2004 begründet wurde. Es wurde unter anderem geltend \ngemacht: Die Auffassung des Polizeipräsidiums E. sei unzutreffend, dass \nder Anspruch auf Erschwerniszulage davon abhänge, dass der Beamte \ninnerhalb eines Zeitraumes von sieben Wochen mehr als 40 Stunden in einer \nweiteren Schichtart ableiste. Eine solche Auslegung sei der EZulV nicht zu \nentnehmen. Bei der Gewährung der Zulage sei ausschließlich an der Intention \nder Verordnung festzuhalten. § 20 Abs. 2 EZulV regele, ständiger \nSchichtdienst sei Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen \nWechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem \nMonat vorsehe. Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn ein dienstplanmäßiger \nEinsatz überhaupt regelmäßig einen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in \nZeitabständen von längstens einem Monat vorsehe. Daraus folge, dass auch \nein Dienstplan, der nur einen einmaligen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in \nZeitabständen von längstens einen Monat vorsehe, die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 20 Abs. 2 EZulV erfülle. Die Mindestdauer einer \nbestimmten Schicht verlange die Verordnung nicht. Vielmehr solle durch die \nZulage ein gewisser Ersatz für die Erschwernis durch die Umstellung des \nLebens- und Arbeitsrhythmus erreicht werden. Dabei könne es nicht darauf \nankommen, dass auf Grund eines Schichtplans in regelmäßiger Einteilung \nlediglich zwei Spätdienste abzuleisten seien. Die Umstellung des Lebens- und \nArbeitsrhythmus trete auch in dem Fall ein, wenn der Spätdienst nur einen \nTag dauere.\n\n8\n\nIm Vorlagebericht vom 12. Oktober 2004 an die Bezirksregierung B. \nwies das Polizeipräsidium E. auf die Dienstanweisung für den \nKriminalwachendienst vom 15. Juni 1994 hin, wonach von dem Kläger als \nErmittlungsdienstbeamter Spätdienste in der Zeit von 14.00 bis 22.00 Uhr zu \nleisten seien. Die Zahl der zu leistenden Spätdienste betrage nicht mehr als \nein bis zwei monatlich.\n\n9\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2004 wies die \nBezirksregierung B. den Widerspruch des Klägers als unbegründet \nzurück. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt: Die in der \nWiderspruchsbegründung genannten Argumente seien nicht geeignet, einen \nAnspruch des Klägers zu begründen. Insbesondere könne die Ansicht des \nKlägers nicht überzeugen, dass eine Umstellung des Lebens- und \nArbeitsrhythmus in jedem Fall eintrete, unabhängig davon, ob der Spätdienst \nnur einen Tag oder länger dauere. Eine Umstellung des Lebens- und \nArbeitsrhythmus, die mit einer Erschwernis verbunden sei, bedeute vielmehr, \ndass Familienleben und Freizeitaktivitäten des Beamten beeinträchtigt seien \nbzw. diese auf Grund der Schichtarbeit anders organisiert werden müssten. \nDies sei im Fall des Klägers jedoch nicht erkennbar.\n\n10\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage \nführt er über sein bisheriges Vorbringen hinaus aus: Der Runderlass des \nInnenministeriums NRW vom 27. April 2004 sei in sich widersprüchlich. Auf \nder einen Seite stelle der Runderlass klar, dass an Sinn und Zweck der Norm \nzur Zulagengewährung festzuhalten sei. Als Sinn und Zweck der Norm werde \nauch in dem Runderlass anerkannt, dass dies die Abgeltung der Erschwernis \ndurch die Umstellung des Lebens- und Arbeitsrhythmus sei. Auf der anderen \nSeite werde dann das Kriterium aufgestellt, dass der Beamte innerhalb eines \nZeitraums von sieben Wochen mindestens 40 Stunden in einer weiteren \nSchichtart ableisten müsse, um die Erschwerniszulage zu erhalten. Das stehe \njedoch dem Sinn und Zweck der Norm konträr gegenüber. Eine Umstellung \ndes Lebens- und Arbeitsrhythmus sei auch dann erforderlich, wenn weniger \nals 40 Stunden innerhalb von sieben Wochen in einer weiteren Schichtart \nabgeleistet werden müssten. Zudem gebe § 20 Abs. 2 Satz 1 c EZulV den \nZeitraum, in dem der vorgegebene Wechsel zu erfolgen habe, längstens mit \neinem Monat an. Eine Mindestdauer sei demnach offensichtlich nicht \nmaßgeblich. Auch das Familienleben und Freizeitaktivitäten müssten \nunabhängig davon, ob der Spätdienst nur einen Tag oder länger dauere, \numorganisiert werden. Deshalb müsse es maßgeblich auf den Wortlaut der \nErschwerniszulagenverordnung ankommen. Im Fall des Klägers werde die \nBeeinträchtigung der Lebensqualität durch den Schichtdienst besonders \ndeutlich. Er sei Vater von drei Kindern. Während des Spätdienstes sei er \nzumindest für den jeweiligen und auch den darauffolgenden Tag vom \nFamilienleben im engeren Sinn ausgeschlossen. Wenn er Spätdienst habe, \nsehe er seine zwei Kinder, die in der Schule bzw. im Kindergarten seien, an \ndiesem Tag gar nicht und am nächsten Tag erst am Abend wieder. An diesen \nbeiden Tagen könne er seine Ehefrau bei der Hausaufgabenbetreuung und \nsonstigen Haustätigkeiten nicht entlasten. Hinzu komme, dass im Gegensatz \nzum Wach- und Wechseldienst keine Ablösung des Klägers im Spätdienst \nvorgesehen sei. Im Spätdienst erledige er im Regelfall die Aufnahme von \nTatorten und Strafanzeigen und bearbeite Haftsachen. Am nächsten Tag \nnehme er wieder seine Tätigkeit als Sachbearbeiter wahr. Deshalb müsse er \ndie schriftlichen Arbeiten, die im Spätdienst anfielen, auch noch im Spätdienst \nerledigen, um am nächsten Tag wieder seiner Sachbearbeitung nachgehen \nzu können. Bei einem Tatort, der z.B. im Spätdienst erst um 21.45 Uhr anfalle, \nkönne es vorkommen, dass er deshalb die Wache erst um 1.00 Uhr wieder \nverlasse. Um seinen Dienst am nächsten Morgen rechtzeitig um 7.30. Uhr \naufnehmen zu können, müsse er bereits wieder um 5.30 Uhr aufstehen. \nGleitende Arbeitszeit könne er nicht in Anspruch nehmen, da er in der \nFrühbesprechung von Tatorten berichten und auch Tatortvorführberichte \nübergeben müsse. Gerade bei Haftsachen sei nämlich eine unverzügliche \nBearbeitung zu gewährleisten. Wenn er dann am darauffolgenden Tage des \nSpätdienstes gegen 17.00 bis 18.00 Uhr zu Hause sei, sei er auch nur noch \neingeschränkt aufnahme- und beteiligungsfähig. Demzufolge müsse seine \nFrau überwiegend das Familienleben an diesen Tagen organisieren. Hinzu \nkämen Vertretungen, die er auch im Spätdienst übernehmen müsse. \nAußerdem habe der Spätdienst für ihn finanzielle Auswirkungen, da er an \ndiesen Tagen nicht mit dem öffentlichen Nahverkehr fahren könne, sondern \nseinen Pkw beanspruchen müsse.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt, \n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums \nE. vom 4. Juni 2004 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung B. vom 17. Dezember 2004 zu verpflichten, dem Kläger \nab dem 1. März 2000 eine monatliche Zulage gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 c) \ni.V.m. § 20 Abs. 4 EZulV in Höhe von 17,90 EUR zu gewähren.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung wird über das Bisherige hinaus vorgebracht: Nach dem \nSinn und Zweck der Zulagen für Wechselschichtdienst und Schichtdienst als \nAusgleich langfristiger Erschwernisse und Belastungen, die sich auf den \nLebensrhythmus des Schichtleistenden auswirkten, sei zu schließen, dass der \nBegriff im Sinne von „dauernd\" bzw. „fast ausschließlich\" zu verstehen sei, \nalso eine wesentlich höhere Beanspruchung als „zeitlich überwiegend\" \nvoraussetze. Konkretisiert durch den Runderlass des Innenministeriums NRW \nvom 27. April 2004 bedeute dies, dass der Beamte die Erschwerniszulage nur \nerhalte, wenn er innerhalb eines Zeitraumes von sieben Wochen mindestens \n40 Stunden in einer weiteren Schichtart ableiste. Die Zahlung der \nSchichtzulage komme in den Fällen, in denen zwar die Schichtart regelmäßig \nwechsele, aber keine 40 Stunden innerhalb eines Zeitraums von sieben \nWochen erreiche, nicht in Betracht. Dies lasse sich auch dem Runderlass des \nFinanzministers vom 27. Januar 1977 über die Durchführung der Verordnung \nüber die Gewährung von Erschwerniszulagen entnehmen. Gemäß Nr. 4.1 \ndieses Erlasses hätten Beamte Anspruch auf den Erhalt von Zulagen nach § \n20 Abs. 1 und Abs. 2 EZulV, wenn sie ständig Schichtdienst leisteten und \ndabei nach einem Schichtdienstplan eingesetzt würden, der einen \nregelmäßigen Wechsel der Arbeitszeit vorsehe. Dabei sei das Kriterium \nregelmäßig erfüllt, wenn in jeder Schichtart zumindest in dem Umfang Dienst \ngeleistet werde, in dem Nachdienststunden für die Gewährung der Zulage \nerforderlich seien (je 40 Stunden in fünf bzw. sieben Wochen). Die ständige \nAusübung des Dienstes in einer anderen Schicht als Voraussetzung sei beim \nKläger bei maximal acht Stunden Spätdienst im Monat nicht gegeben. \nEntgegen der Auffassung des Klägers sei der Runderlass auch nicht in sich \nwidersprüchlich. Aus den übrigen Regelungen der EZulV, die u.a. die \nZulagengewährung für Tauchertätigkeit, für die Pflege von \nSchwerbrandverletzten usw. vorsehen, folge, dass eine besondere \nErschwernis mit der zulagenberechtigten Tätigkeit verbunden sein müsse. \nDemgegenüber wechsle der Kläger maximal alle zwei Wochen einen Tag in \ndie Spätschicht. Er müsse sein Privatleben lediglich bis zu zweimal im Monat \nderart umstellen, dass er die auf den Tag verteilte Gestaltung von Arbeit und \nFreizeit in umgekehrter Reihenfolge vornehmen müsse. Dies sei eine geringe \nBeeinträchtigung, die eine Erschwerniszulage insbesondere im Vergleich zu \nden anderen in der Verordnung genannten Beamten, nicht rechtfertige.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie Verpflichtungsklage ist begründet. \n\n19\n\nDer Kläger hat einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Gewährung \neiner Schichtzulage ab dem 1. März 2000 in Höhe von 17,90 EUR monatlich \ngem. § 20 Abs. 2 Satz 1 c) i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EZulV. Der einer solchen \nSchichtzulagengewährung entgegenstehende Bescheid des \nPolizeipräsidiums E. vom 4. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung B. vom 17. Dezember 2004 sind rechtwidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten. \n\n20\n\nGemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV erhalten Beamte und Soldaten, wenn \nsie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, \nder einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten \nvon längstens einem Monat vorsieht), eine Schichtzulage von 35,79 EUR \nmonatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens \n13 Stunden geleistet wird. Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EZulV wird u.a. diese \nErschwerniszulage nur zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeitraum \nAnspruch auf eine Stellenzulage nach den Nummern 5a, 8, 8a, 9, 10 und 12 \nder Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des \nBundesbesoldungsgesetzes besteht. Als Polizeivollzugsbeamter erhält der \nKläger eine Stellenzulage nach Nr. 9 der genannten Vorbemerkungen, so \ndass er die begehrte Schichtzulage nur in Höhe von 17,90 EUR \nbeanspruchen kann.\n\n21\n\nDer Kläger, der als Beamter des Ermittlungsdienstes in einer \nPolizeiinspektion beim Polizeipräsidium E. seinen Dienst versieht, erfüllt \ndie Voraussetzungen des \n§ 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV. Er hat ständig Schichtdienst innerhalb einer \nZeitspanne von mindestens 13 Stunden zu leisten.\n\n22\n\nDer in § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV enthaltene Begriff des Schichtdienstes \nstammt aus dem allgemeinen Arbeitsrecht. Seine Definition als Dienst nach \neinem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit \nin Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, entspricht der \narbeitsrechtlichen Definition des Schichtdienstes, wie sie z. B. in § 33a BAT \nenthalten ist. Für die weitere Frage, ob im konkreten Einzelfall die \nVoraussetzungen eines Schichtdienstes gegeben sind, ist deshalb auch die \nÜbernahme der weiteren arbeitsrechtlichen Konkretisierung dieses Begriffs \ngeboten. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 1995 - 12 A 2544/93 - in \nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der \nLänder, ES/C I 1.4 Nr. 27. \n\n24\n\nNach allgemeiner arbeitsrechtlicher Bedeutung ist Schichtarbeit gegeben, \nwenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum \nals die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und \ndeshalb von mehreren Arbeitnehmern (bzw. Arbeitnehmergruppen) in einer \ngeregelten zeitlichen Reihenfolge teilweise auch außerhalb der allgemein \nüblichen Arbeitszeit geleistet wird. Dabei ist Schichtarbeit auch dann \ngegeben, wenn sich die einzelnen Schichten nicht aneinander anschließen, \nsondern teilweise überlappen. Ferner liegt Schichtarbeit nicht nur dann vor, \nwenn ein Arbeitnehmer das begonnene Arbeitsergebnis des anderen \nArbeitnehmers mit denselben Mitteln oder mit der gleichen Intensität und \nBelastung vervollständigt, sondern auch dann, wenn ein gewisses Maß an \nArbeitsteilung für ein- und denselben Arbeitserfolg notwendig ist.\n\n25\n\nVgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 20. April 2005 \n- 10 AZR 302/04 -, juris; Landesarbeitsgericht Köln, \nUrteil vom 4. Juni 1993 - 12 Sa 255/93 -, juris.\n\n26\n\nIn dieser beschriebenen Weise versieht der Kläger seinen Dienst. Als \nBeamter des Ermittlungsdienstes in einer Polizeiinspektion leistet er Dienst, \nder zu dem Kriminalwachdienst in den Polizeiinspektionen zählt. Die \nEinzelheiten dieses Dienstes sind in der Dienstanweisung für den \nKriminalwachdienst in den Unterabteilungen PI, ZKB und St des \nPolizeipräsidenten E. vom 15. Juni 1994 geregelt. Zur \nKriminalitätsbearbeitung ist u. a. in den Polizeiinspektionen für unaufschiebbar \nnotwendige Maßnahmen außerhalb der Regelarbeitszeit ein \nKriminalwachdienst eingerichtet, der durch die dortigen Ermittlungsbeamten \nwahrgenommen wird. Damit fällt diese Arbeitsaufgabe innerhalb der PI über \neinen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit der dort \ntätigen Beamten hinaus an und muss deshalb von mehreren Beamten des \nErmittlungsdienstes erledigt werden. Dementsprechend sind ein Frühdienst \neingerichtet, der an Wochenenden und Feiertagen von 7.30 - 15.00 Uhr \ndauert, und ein Spätdienst, der ausgenommen an Wochenfeiertagen Montag \nund Dienstag von 15.00 - 22.00 Uhr und Mittwoch bis Freitag von 14.30 - \n22.00 Uhr stattfindet. Dementsprechend hat auch der Kläger als \nErmittlungsbeamter Spätdienst zu leisten, allerdings lediglich ein- bis zweimal \nim Monat. \n\n27\n\nDiese Besonderheit steht der Annahme von Schichtdienst nicht entgegen. \nNach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung kommt es dafür allein auf den \nregelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit an. \n\n28\n\nDaher erfüllt auch ein Dienstplan, der nur einen einmaligen Wechsel der \ntäglichen Arbeitszeit in Zeitabständen von längstens einem Monat vorsieht, \ndie Voraussetzungen von Schichtarbeit. Die Gewährung der Schichtzulage ist \nnicht davon abhängig, in welchem Verhältnis die innerhalb eines Monats \ngeleisteten Früh- und Spätschichten zueinander stehen, insbesondere kann \nnicht das Erfordernis eines annähernd gleichen Einsatzes in den \nverschiedenen Schichten aufgestellt werden.\n\n29\n\nSo BAG, Urteil vom 22. März 1995 - 10 AZR 167/94 - \nzu § 33a BAT, juris.\n\n30\n\nDieser arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung hat sich das Innenministerium \ndes Landes NRW angeschlossen und durch Erlass vom 18. August 2003 - 25-\n3.31.00-9 P/03 - geregelt, dass entsprechend der Handhabung im \nTarifbereich Beamten eine Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 EZulV zu \ngewähren ist, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Zeitabschnitte und -\nspannen die tägliche Arbeitszeit nur einmal wechselt.\n\n31\n\nHingegen findet die durch das Innenministerium des Landes NRW \nzusätzlich im Erlass vom 27. April 2004 aufgestellte Voraussetzung, dass \nauch unter Berücksichtigung des Urteils des BAG vom 22. März 1995 ein \nAnspruch auf die Schichtdienstzulage in den Fällen, in denen die Arbeitszeit \nnur einmal im Monat wechselt, nur dann in Betracht kommt, wenn der Beamte \ninnerhalb eines Zeitraums von 7 Wochen mindestens 40 Stunden in einer \nweiteren Schichtart ableistet, in § 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV keine Stütze.\n\n32\n\nAbgesehen davon, dass das Gericht an diese Auslegung der EZulV durch \ndas Innenministerium NRW nicht gebunden ist, da dieser Erlass als \nnorminterpretierende Verwaltungsvorschrift nur eine gleichmäßige \nAnwendung der Verordnung durch die nachgeordneten Behörden \nsicherstellen kann, die Interpretation des Gesetzes aber ureigene Aufgabe \ndes Richters ist,\n\n33\n\nvgl. Ossenbühl in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 6 \nRdnr. 47 m.w.N.\n\n34\n\nspricht bereits der Wortlaut dieser Vorschrift gegen die im Erlass vom 27. \nApril 2004 enthaltene Voraussetzung. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV \nerhalten Beamte, die ständig Schichtdienst zu leisten haben, eine \nSchichtzulage von 35,79 EUR monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb \neiner Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. \n\n35\n\nAuch die Systematik der Regelungen in § 20 Abs. 1 und 2 EZulV lässt das \nAufstellen zusätzlicher Voraussetzungen nicht zu. Zwar muss zunächst \nberücksichtigt werden, dass die Erschwerniszulagenverordnung auf § 47 \nBBesG zurückgeht. Danach wird die Bundesregierung ermächtigt, durch \nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung von \nZulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei \nder Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse \n(Erschwerniszulagen) zu regeln. Grundsätzlich genügt das seitens des \nInnenministeriums NRW aufgestellte Erfordernis diesen Anforderungen. \nAußer Betracht bleiben darf jedoch nicht, dass § 20 Abs. 1 und 2 EZulV \nbereits eine gestaffelte Regelung, abgestuft nach dem Grad der jeweiligen \nErschwernisse, enthält.\n\n36\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. März 1996 - \nBVerwG 2 C 24.95 - in Schütz/Maiwald, aaO, Nr. 32.\n\n37\n\nDie Zulage für den mit der größten Erschwernis verbundenen \nSchichtdienst, die einschränkungslos geleistete Wechselschicht (wechselnde \nArbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, \nsonntags und feiertags gearbeitet wird) ist in § 20 Abs. 1 EZulV geregelt. \nDaran schließt sich in § 20 Abs. 2 Satz 1 a) EZulV die Regelung zur \nZulagengewährung in den Fällen der unter modifizierten Bedingungen \ngeleisteten Wechselschicht an. In den folgenden Vorschriften des § 20 Abs. 2 \nSatz 1 b) und c) EZulV ist die Zulagengewährung für den Schichtdienst, der \nFrüh- und Spätdienst umfasst, geregelt. Unterscheidungsmerkmal beider \nVorschriften ist dabei die Zeitspanne, innerhalb der der Schichtdienst geleistet \nwird. Diese beträgt in § 20 Abs. 2 Satz 1 b) EZulV mindestens 18 Stunden \nund in § 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV mindestens 13 Stunden. Ebenso ist die \nHöhe der monatlichen Zulage als Form der besoldungsrechtlichen \nAnerkennung an dem Grad der Erschwernis ausgerichtet. Sie beträgt bei \nVorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 des § 20 EZulV 102,26 EUR und \nmindert sich bis zur Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV auf 35,79 \nEUR. \n\n38\n\nDiese eindeutige Systematik der Vorschrift steht dem Aufstellen \nzusätzlicher Erfordernisse entgegen. Es geht daher aus der Regelung selbst \nhervor, dass in § 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV - ebenso wie in § 20 Abs. 2 Satz 1 \nb) EZulV - allein die Zeitspanne die Erschwernis ist, die durch die Zulage \nabgegolten werden soll.\n\n39\n\nSiehe auch BAG, Urteil vom 2. Oktober 1996 \n- 10 AZR 233/96 -, juris.\n\n40\n\nDa der Kriminalwachdienst in den PI des Polizeipräsidiums E. \nbeginnend mit dem Frühdienst um 7.30 Uhr und dem Ende des Spätdienstes \num 22.00 Uhr eine Zeitspanne von mehr als 13 Stunden umfasst, erfüllt der \nKläger auch diese Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV.\n\n41\n\nFerner hat der Kläger als Beamter des Ermittlungsdienstes in einer \nPolizeiinspektion nach den Vorgaben der dazu ergangenen Dienstanweisung \n(Nr. 7.4) auch „ständig\" Schichtdienst zu leisten, da er auf Dauer aufgrund von \nSchichtplänen eingesetzt und zur Schichtarbeit nicht nur gelegentlich \naufgrund besonderer Umstände herangezogen wird.\n\n42\n\nDazu BAG, Urteil vom 22. März 1995, aaO.\n\n43\n\nDementsprechend hat der Kläger als Beamter des Ermittlungsdienstes \nentgegen der dazu im Erlass vom 27. April 2004 vertretenen Auffassung des \nInnenministeriums NRW aufgrund der eindeutigen Regelungen der EZulV \nAnspruch auf eine monatliche Schichtzulage gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 c) \ni.V.m. Abs. 4 Satz 1 EZulV ab dem 1. März 2000 zunächst in Höhe von \nmonatlich 35 DM und ab dem 21. August 2002 in Höhe von monatlich 17,90 \nEUR, auch wenn die für ihn durch den lediglich ein- bis zweimaligen \nmonatlichen Wechsel in den Spätdienst verbundenen Auswirkungen auf \nseinen Arbeits- und Lebensrhythmus nicht als gravierend anzusehen \nsind.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO. \n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257749","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-13/1-k-67-05","cited_norms":[{"jurabk":"EZulV 1976","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257749","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257749","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-13/1-k-67-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257749","retrieved":"2026-07-09 02:22:07.280034+00:00"}}