{"status":"available","doknr":"OLD257753","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0213.1K547.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-13","aktenzeichen":"1 K 547/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher \nHöhe Sicherheit leistet\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 1. Januar 1968 geborene Kläger begehrt die Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe.\n\n3\n\nDer Kläger erwarb im Juli 1987 die Allgemeine Hochschulreife. Vom 1. \nSeptember 1987 bis zum 28. Februar 1991 durchlief er erfolgreich eine \nAusbildung zum Energieelektroniker mit der Fachrichtung Anlagentechnik bei \nder T. AG in F. .\n\n4\n\nVom 1. April 1991 bis zum 31. März 1992 leistete er den Wehrdienst bei \nder Bundeswehr ab.\n\n5\n\nAm 1. April 1992 nahm er ein Studium an der Universität F. , zunächst \nim Studiengang Lehramt Sekundarstufe II und I mit den Fächern Biologie und \nSozialwissenschaften, auf. Zum Wintersemester 1992/93 wechselte der \nKläger in den Studiengang Lehramt Sekundarstufe II mit beruflicher \nFachrichtung mit den Fächern Sport und Gestaltungstechnik. Dieses Studium \nschloss er im Mai 2001 mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung ab. Wegen \nEinzelheiten des Studiumverlaufs wird auf die von dem Kläger mit Schriftsatz \nvom 31. Mai 2007 zu den Akten gereichten Unterlagen (Beiakte Heft 2) Bezug \ngenommen.\n\n6\n\nVom 1. Februar 2002 bis zum 31. Januar 2004 leistete der Kläger den \nVorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe II ab. Er bestand \nam 20. November 2003 die Zweite Staatsprüfung und erwarb die Befähigung \nzum Lehramt für die Sekundarstufe II.\n\n7\n\nUnter dem 21. November 2003 bewarb sich der Kläger für eine \nEinstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen \nzum 1. Februar 2004. Mit weiterem Schreiben vom 18. Dezember 2003 \nbeantragte er die Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf \nProbe. Er verwies dabei auf die Ableistung des Grundwehrdienstes und bat \num Anwendung des § 84 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Laufbahnen \nder Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO). \nAm 22. Dezember 2003 stellte die Bezirksregierung N. dem Kläger eine \nEinstellung als Studienrat z.A. bzw. - sofern die laufbahn- und \ndienstrechtlichen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis \nnicht vorlägen - als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis am I. -C. -\nBerufskolleg in N1. in Aussicht. Mit Schreiben vom 22. Januar 2004 erklärte \nsie die Absicht, den Kläger als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis \neinzustellen, und leitete ihm Ausfertigungen eines entsprechenden \nArbeitsvertrages mit dem Beklagten zu. Dieser Arbeitsvertrag wurde am 28. \nJanuar 2004 zwischen den Beteiligten geschlossen.\n\n8\n\nMit Schreiben an den Kläger vom 9. Februar 2004 führte die \nBezirksregierung N. aus, eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf \nProbe scheide wegen Überschreitung der dafür vorgesehenen \nHöchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO aus. Eine Ausnahme nach \ndem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2000 (sog. \nMangelfacherlass) sei nicht gegeben, weil der Kläger die 2. Staatsprüfung \nnicht in einer der dort aufgeführten Fachrichtungen abgelegt habe. Auch eine \nAusnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO in Verbindung mit dem Erlass \ndes Finanzministeriums vom 18. August 1995 komme dem Kläger nicht \nzugute, weil die erforderliche Kausalität zwischen Wehrdienst und verspäteter \nEinstellung zu verneinen sei. Der Kausalzusammenhang sei durch die \nAusbildung zum Energieelektroniker und das Überschreiten vorgeschriebener \nAusbildungszeiten unterbrochen.\n\n9\n\nAm 24. Februar 2004 legte der Kläger Widerspruch gegen die in der \nUnterbreitung und dem Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages \ninzidenter liegende Ablehnung der Berufung in das Beamtenverhältnis auf \nProbe ein. Er legte ferner Widerspruch gegen das Schreiben der \nBezirksregierung N. vom 9. Februar 2004 ein, das als \nAblehnungsbescheid zu qualifizieren sei. Zur Begründung führte er aus, die \nKausalität des abgeleisteten Wehrdienstes für die verspätete Einstellung sei \ngegeben. Der Kausalitätszusammenhang sei nicht aufgrund seiner \nAusbildung zum Energieelektroniker unterbrochen, weil zeitlich vor dem \nWehrdienst liegende Verzögerungstatbestände unbeachtlich seien. Die \nvorgeschriebenen Ausbildungszeiten habe er nicht überschritten. Er sei \nmehrfach verletzt gewesen und habe deshalb sein Studium nicht so zügig wie \nbeabsichtigt absolvieren können. Derartige Verletzungen hätten bei \nSportstudenten eine Verlängerung des Studiums zur Folge. Dass er, der \nKläger, mit seinen Fächern nicht unter den Kanon der Fächer des \nMangelfacherlasses falle, sei nicht maßgeblich, weil der Erlass mit seiner \nDifferenzierung zwischen allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden \nSchulen nicht an sachgerechte Erwägungen und die weiteren Entwicklungen \nangepasst sei. Entscheidend sei, dass auch im berufsbildenden Bereich in \nden Fächern Gestaltungstechnik und Sport ein Mangel bestanden habe.\n\n10\n\nDie Bezirksregierung N. wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 21. Januar 2005, zugestellt am 25. Januar 2005, \nim Wesentlichen aus den in dem Schreiben vom 9. Februar 2004 genannten \nGründen zurück und führte in Bezug auf das Vorbringen des Klägers aus, \nnicht die Ableistung des Wehrdienstes sei die unmittelbare Ursache für die \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze gewesen, sondern die erhebliche \nÜberschreitung der Regelstudienzeit von acht Semestern. Aufgrund der vom \nKläger angeführten Verletzung könne allenfalls eine Überschreitung der \nRegelstudienzeit von zwei Semestern noch als zulässig angesehen werden, \nund zwar auf dem Hintergrund der Förderungshöchstdauer nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz für das Lehramtsstudium für die \nSekundarstufe II. Auch dieser Zeitraum sei indes überschritten worden.\n\n11\n\nAm 22. Februar 2005 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n12\n\nDer Kläger nimmt Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und führt \nergänzend aus, maßgeblich für die Frage der Kausalität des geleisteten \nWehrdienstes für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze sei allein der \nfiktive Werdegang unter Hinwegdenken des Verzögerungstatbestandes. \nEntscheidend sei mithin, dass der Kläger unter Hinwegdenken des \nGrundwehrdienstes bereits am 18. Dezember 2002 und damit vor Erreichen \nder Höchstaltersgrenze einen förderungsfähigen Verbeamtungsantrag gestellt \nhätte. Die Überschreitung der Regelstudienzeit unterbreche den \nKausalzusammenhang nicht, weil sie unvermeidbar gewesen sei. Ihm, dem \nKläger, könne sein überlanges Studium wegen mehrerer Sportunfälle nicht \nvorgehalten werden. Hierzu verweist er auf Bescheinigungen der Ärzte Dr. \nmed. I1. vom 5. Januar 2006 und Dr. med. I2. vom 12. Januar 2006.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nN. vom 9. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n21. Januar 2005 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu bescheiden.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr tritt dem Begehren des Klägers mit den in dem Widerspruchsbescheid \nvom 21. Januar 2005 genannten Gründen entgegen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des Verwaltungsvorgangs des \nBeklagten und der vom Kläger überreichten Unterlagen verwiesen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ablehnung der Einstellung \ndes Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe durch den Bescheid der \nBezirksregierung N. vom 9. Februar 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. Januar 2005 ist rechtmäßig und verletzt ihn \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -\n).\n\n21\n\nEinem Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 5 Abs. 1 Nr. 3a \nund § 7 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landesbeamtengesetz - LBG -) steht entgegen, dass der Kläger die gemäß § \n52 Abs. 1 LVO maßgebliche Höchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren bereits \nam 1. Januar 2003 überschritten hat. Diese Höchstaltersgrenze steht mit \nhöherrangigem Recht in Einklang.\n\n22\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteile vom 19. Dezember 2007 - 6 A 4526/05 - und - 6 A 406/05 -, \nvom 31. August 2007 - 6 A 4681/04 - und vom 18. Juli 2007 - 6 A 4436/05, \njeweils bei www.nrwe.de.\n\n23\n\nEine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren greift \nzu Gunsten des Klägers nicht ein.\n\n24\n\nDer Kläger kann insbesondere keine Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 1 LVO in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule \nund Weiterbildung vom 18. September 1995 - ZB I 22/03-1157/95 - \nbeanspruchen. Nach der auf diesem Erlass beruhenden Verwaltungspraxis ist \ninsoweit für die Erteilung einer Ausnahme erforderlich, dass die Ableistung \ndes Wehrdienstes die entscheidende unmittelbare Ursache für die \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze war. Diese Voraussetzung ist im Fall \ndes Klägers nicht erfüllt. \n\n25\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist der fiktive Werdegang unter \nHinwegdenken des Verzögerungstatbestandes für die Frage der Kausalität \ndes geleisteten Wehrdienstes für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze \nnicht (allein) maßgeblich. Vielmehr unterbrechen andere von dem Bewerber \nzu vertretende Umstände bzw. vermeidbare Verzögerungen den \nKausalzusammenhang zwischen dem Wehrdienst und der Verzögerung der \nEinstellung. \n\n26\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2000 - 6 A 3593/00 -, \nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2001, S. 145, und vom \n20. Januar 2004 \n- 6 A 949/03 -, www.nrwe.de, sowie Urteil vom 6. September 2005 - 6 A \n300/04 -, NWVBl. 2006, S. 102.\n\n27\n\nEs kann hiernach dahinstehen, ob der Kläger bei Hinwegdenken des \nabgeleisteten Wehrdienstes tatsächlich die Höchstaltersgrenze nicht \nüberschritten hätte. Dies erscheint zweifelhaft, weil der Kläger bei seiner \nEinstellung in den Schuldienst zum 1. Februar 2004 das 35. Lebensjahr \nbereits um 13 Monate überschritten hatte, während der Wehrdienst lediglich \neine Dauer von 12 Monaten hatte. Eine Kausalität des Wehrdienstes für die \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze unter Zugrundelegung der vom Kläger \ngeltend gemachten fiktiven Betrachtung ließe sich demnach nur bejahen, \nwenn er sich zusätzlich auf die Bestimmung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO \nstützen könnte. Dies begegnet unter zwei Gesichtspunkten Bedenken. Zum \nEinen spricht vieles dafür, dass eine Verknüpfung der Ausnahmevorschrift \ndes § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO in Verbindung mit dem Runderlass des \nMinisteriums für Schule und Weiterbildung vom 18. September 1995 - ZB I \n22/03-1157/95 - mit der des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO abzulehnen ist, weil \nneben dem individualisierten Nachteilsausgleich der erstgenannten \nAusnahmevorschrift die Fiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO entbehrlich \nist.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/94 - (zur Verknüpfung \nvon § 6 Abs. 1 Satz 3 und § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO).\n\n29\n\nZum Anderen setzt die Fiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO voraus, dass \nder Bewerber einen im Zeitpunkt der Antragstellung förderungsfähigen \nEinstellungsantrag gestellt hat.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 6 A 3627/00 - und \nvom 13. März 2006 - 6 A 1473/04 -.\n\n31\n\nDies ist vorliegend zweifelhaft, weil im Zeitpunkt der Antragstellung der \nVorbereitungsdienst des Klägers noch bis zum 31. Januar 2004 \nandauerte.\n\n32\n\nDie vorstehenden Fragen bedürfen indes keiner abschließenden Klärung, \nweil die Ableistung des Wehrdienstes jedenfalls nicht die entscheidende \nunmittelbare Ursache für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze durch \nden Kläger war. Allerdings ist eine den Kausalzusammenhang \nunterbrechende Verzögerung nicht in der Ausbildung des Klägers zum \nEnergieelektroniker zu sehen, weil diese vor Ableistung des Wehrdienstes \nabgeschlossen wurde. Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs können \naber nur auf Umstände zurückzuführen sein, die nach der Ableistung des \nWehrdienstes eingetreten sind; vorangegangene Umstände sind \nunerheblich.\n\n33\n\nVgl. (in Bezug auf die insoweit gleichgelagerte Problematik bei \nKinderbetreuungszeiten) OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, \nDÖD 2004, 27, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 - und Urteil vom \n31. August 2007 - 6 A 2006/04 -.\n\n34\n\nEine die Ursächlichkeit der Ableistung des Wehrdienstes unterbrechende \nVerzögerung der Einstellung ist jedoch durch die deutliche Überschreitung der \nRegelstudienzeit eingetreten. Die Regelstudienzeit für das Lehramt für die \nSekundarstufe II beträgt acht Semester und wurde vom Kläger mit achtzehn \nSemestern um mehr als das Doppelte überschritten. Diese Verzögerung war \nvermeidbar bzw. ist vom Kläger zu vertreten. Da die Gründe für die \nÜberschreitung der Regelstudienzeit dem Einflussbereich des Klägers \nzuzuordnen sind, obliegt es ihm, substantiiert darzulegen und ggf. zu belegen, \ndass und aus welchen Gründen eine Einhaltung der Regelstudienzeit nicht \nmöglich war. Der Kläger hat es an derartigen Darlegungen fehlen lassen. Aus \nden von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 5. und 12. Januar \n2006 ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die \ndeutliche \nÜberschreitung der Regelstudienzeit unvermeidbar war. Die Bescheinigungen \nbeschränken sich auf eine Aufzählung verschiedener gesundheitlicher \nBeeinträchtigungen bzw. Therapiemaßnahmen, ohne einen Zusammenhang \nmit der Überschreitung der Regelstudienzeit um die beträchtliche Zeit von \nzehn Semestern bzw. fünf Jahren plausibel zu machen; die bloße Behauptung \nin beiden Bescheinigungen, der Kläger habe aufgrund der Sportunfälle bzw. \nSportverletzungen die Regelstudienzeit nicht einhalten können, ist mangels \nSubstanz nicht nachvollziehbar. Dies gilt zumal auf dem Hintergrund, dass die \nBescheinigung des Arztes für Chirurgie Dr. I2. vom 12. Januar 2006 mit \nden Monaten Februar bis August 1996 einen Zeitraum betrifft, in dem der \nKläger regelmäßige Leistungsnachweise erbracht hat, und die Bescheinigung \ndes Facharztes für Allgemeinmedizin/Chirotherapie Dr. I1. vom 5. Januar \n2006 sich im Wesentlichen nur auf die Monate September 1999 und Juli 2000 \nbezieht. Insbesondere ist so nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Gründe \nden Kläger zwingend daran gehindert haben sollen, im Anschluss an die \nBewertung seiner schriftlichen Hausarbeit im Juli 1998 die Erste \nStaatsprüfung im Übrigen einschließlich der fachpraktischen Prüfung im Fach \nSport abzulegen. Welche Anstrengungen der Kläger in der Zeit zwischen Juli \n1998 und der Ablegung der fachpraktischen Prüfung im Oktober 2000 zur \nFörderung seines Studiums unternommen hat, ist weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich.\n\n35\n\nEin Anspruch des Klägers auf Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 1 LVO besteht auch nicht in Verbindung mit dem Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. \n1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-\n1.12.03.03-973 - (Mangelfacherlass), wonach Bewerbern mit Mangelfächern \nein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre ermöglicht wird. \nDer Kläger vertritt als Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe II an \nberufsbildenden Schulen mit den Fächern Sport und Gestaltungstechnik kein \nMangelfach und unterfällt damit nicht der durch den Mangelfacherlass \neingeführten Verwaltungspraxis. Ob - wie der Kläger vorgetragen hat - in \ndiesen Fächern tatsächlich ein Mangel bestanden hat, ist ohne Belang. Als \nVerwaltungsvorschrift ist der Mangelfacherlass einer erweiternden Auslegung \nnicht zugänglich. Maßgeblich ist allein die durch den Erlass begründete \nVerwaltungspraxis. Diese verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. \nSachliche Kriterien für die Ausübung der Befugnis, ausnahmsweise von den \nBestimmungen über das Höchstalter für die Einstellung von Beamten \nabzuweichen, werden in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO nicht vorgegeben. \nDamit eröffnen diese Vorschriften einen weiten Ermessensspielraum. \n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 6 A 3479/03 -.\n\n37\n\nGesichtspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dieser Spielraum werde \ndurch die genannte Verwaltungspraxis mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG \nüberschritten oder nicht sachgerecht genutzt, hat der Kläger nicht aufgezeigt. \nDie pauschale Behauptung eines Mangels in den vom Kläger unterrichteten \nFächern ist insoweit nicht ausreichend. Aus der Schulformbezogenheit der \nDefinition des Mangelfachs als solcher lässt sich gleichfalls eine Verletzung \ndes Art. 3 Abs. 1 GG nicht herleiten. Denkgesetzliche Notwendigkeiten oder \nandere Gegebenheiten, die eine Differenzierung nach allgemeinbildenden \nund berufsbildenden Schulen bei der Bestimmung eines Mangelfachs als \nwillkürlich bzw. sachwidrig erscheinen ließen, sind weder dargetan noch sonst \nersichtlich.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257753","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-13/1-k-547-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257753","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257753","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-13/1-k-547-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257753","retrieved":"2026-07-09 02:22:07.632226+00:00"}}