{"status":"available","doknr":"OLD257752","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0213.1K4141.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-13","aktenzeichen":"1 K 4141/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung N. vom 12. Oktober 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. November 2005 verpflichtet, den Antrag \nder Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 20. Februar 1966 geborene Klägerin steht als angestellte \nLehrerin an der Gesamtschule C. -Mitte in H. im Dienst des \nBeklagten. Nach einem Studium an der Universität des Saarlandes bestand \nsie am 4. Mai 1993 die Diplom-Prüfung für Übersetzer. Unter dem 14. August \n2003 erkannte die Bezirksregierung N. die Diplomprüfung als Erste \nStaatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern \nEnglisch und Spanisch an. \n\n3\n\nAm 29./30. August 2002 schlossen die Klägerin und der Beklagte einen \nArbeitsvertrag als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis \n(Vergütungsgruppe \nIV b BAT) an der X. -C1. -Hauptschule in H1. für die Zeit vom 2. \nSeptember 2002 bis zum 31. Juli 2003. Der Arbeitsvertrag enthält in § 1 u. a. \nfolgende Passage:\n\n4\n\n„Die Angestellte, die bisher nicht über die für die unbefristete \nUnterrichtserlaubnis erforderliche Qualifikation im Fach Englisch in der \nSekundarstufe I verfügt, soll durch die erfolgreiche Teilnahme an der vom \nArbeitgeber eingerichteten etwa einjährigen Weiterqualifizierungsmaßnahme \neine unbefristete Unterrichtserlaubnis im Fach Englisch für die Sekundarstufe \nI erwerben. Bei erfolgreicher Teilnahme an dieser Maßnahme und \nfestgestellter Bewährung erfolgt die Übernahme in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis, in dem nach weiteren sechs Jahren ein \nBewährungsaufstieg möglich ist.\"\n\n5\n\nNach erfolgreicher Weiterqualifizierung wurde der Klägerin unter dem 16. \nJuli 2003 die unbefristete Unterrichtserlaubnis im Fach Englisch für die \nSekundarstufe I erteilt. Am 16./25. Juli 2003 schlossen die Klägerin und der \nBeklagte einen Zusatzvertrag, wonach der Arbeitsvertrag vom 30. August \n2002 unbefristet verlängert wurde. Ab dem 1. Dezember 2003 erhielt die \nKlägerin eine Vergütung nach BAT IV a.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 21. Juli 2003 beantragte die Klägerin die Zulassung \nzum Vorbereitungsdienst in der Sekundarstufe I gemäß OVP B, die unter dem \n4. September 2003 gewährt wurde; mit Wirkung vom 8. September 2003 \nwurde die Klägerin in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst \naufgenommen. Am 22. April 2005 bestand die Klägerin die Zweite \nStaatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I. Mit Schreiben vom 23. \nNovember 2005 wurde der Klägerin die Höhergruppierung in die \nVergütungsgruppe III BAT ab 1. September 2005 mitgeteilt.\n\n7\n\nMit Wirkung vom 1. August 2006 wurde die Klägerin an die Gesamtschule \nC. -Mitte in H. versetzt und im Rahmen des Laufbahnwechsels \n(analog § 53 LVO in Verbindung mit § 11 LABG) höhergruppiert in die \nVergütungsgruppe II a BAT. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 15. September 2005 beantragte die Klägerin die \nBerufung in das Beamtenverhältnis. Diesen Antrag lehnte die \nBezirksregierung N. durch Bescheid vom 12. Oktober 2005 ab mit der \nBegründung, der Mangelfacherlass vom 22. Dezember 2000 gelte nur für \nlaufbahnrechtlich überalterte Bewerber mit Lehrbefähigung für das Lehramt \nfür die Sekundarstufe I in einem Mangelfach, die nicht bereits in einem \nunbefristeten Beschäftigungsverhältnis stünden. Bei Bestehen der Zweiten \nStaatsprüfung im Jahr 2005 habe sich die Klägerin bereits seit 1. Juli 2003 in \neinem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis befunden. \n\n9\n\nMit ihrem Widerspruch vom 28. Oktober 2005 machte die Klägerin \ngeltend, den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst angetreten zu haben, \num alle Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis zu \nerfüllen. Sie habe den unbefristeten Arbeitsvertrag vom 16./25. Juli 2003 \nunterschrieben, weil das Schulamt sie informiert habe, dass sie mit dem \nZweitfach Spanisch den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nicht \nantreten könne. Zwei Wochen nach Vertragsunterzeichnung sei ihr telefonisch \nmitgeteilt worden, dass sie den Vorbereitungsdienst doch antreten könne. \nDies sei durch das Schreiben vom 4. September 2003 bestätigt worden. Sie \nsei zu jenem Zeitpunkt nicht auf den Gedanken gekommen, eine Änderung in \nihrer Vertragssituation zu bewirken, da sie nicht davon ausgegangen sei, dass \nihr daraus später ein Nachteil entstehen sollte. Das Schulamt vermerkte am \n14. November 2005 auf dem Widerspruchsschreiben: „Die Ausführungen von \nFrau N1. -N2. entsprechen den Tatsachen. Durch eine \nSonderregelung des Ministeriums konnte ein geringer Personenkreis den \nVorbereitungsdienst nach OVP (B) entgegen den vorausgegangenen \nAussagen antreten.\"\n\n10\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 21. November 2005 wies die \nBezirksregierung N. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie \naus, der Mangelfacherlass lasse eine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen \nHöchstaltersgrenze ausdrücklich nur für die Gewinnung neu einzustellender \nBewerber zu. Somit habe kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis \nbestehen dürfen. Deshalb habe die Bezirksregierung N. die Schulämter \ngebeten, mit den Teilnehmern am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nur \neinen auf die Dauer dieses Vorbereitungsdienstes befristeten Arbeitsvertrag \nabzuschließen. Da der Klägerin zunächst keine Zulassung zu diesem \nVorbereitungsdienst in Aussicht gestellt worden sei, habe das Schulamt keine \nVeranlassung gehabt, einen befristeten Arbeitsvertrag anzubieten. Als die \nKlägerin auf Grund der Sonderregelung doch noch zugelassen worden sei, \nhabe bereits ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bestanden. Dass \nüberhaupt eine Sonderregelung im Bereich des Möglichen gelegen habe, \nhabe bei Abschluss des unbefristeten Vertrages niemand voraussehen \nkönnen. Außerdem habe damals dringender Handlungsbedarf bestanden, \nweil der Arbeitsvertrag mit Ablauf des \n31. Juli 2003 endete. \n\n11\n\nAm 23. Dezember 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, der \nMangelfacherlass schließe nur diejenigen Bewerber aus, die bereits vor dem \n22. Dezember 2000 in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis gestanden \nhätten. Abgesehen davon beziehe sich die Ausschlussregelung betreffend die \nüberalteten Lehrer im Angestelltenverhältnis nur auf voll ausgebildete Lehrer \nmit Lehramtsbefähigung. Da die Klägerin erst seit September 2005 \nLaufbahnbewerberin mit Lehramtsbefähigung sei, greife der Mangelfacherlass \nzu ihren Gunsten ein. Maßgeblich sei der Zweck des Mangelfacherlasses, \nLehrkräfte mit Lehrbefähigung nach dem 22. Dezember 2000 zu gewinnen. \nDieser Zweck werde mit der Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis \nerfüllt. Der Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrags vom Juli 2003 stehe \ndem nicht entgegen. Denn die Klägerin sei zur Zeit des Abschlusses dieses \nVertrages sogenannte Nichterfüllerin gewesen, da die ihr erteilte \nUnterrichtserlaubnis der Lehramtsbefähigung nicht gleich stehe. Mit dem \nerfolgreichen Abschluss des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und \ndes Zweiten Staatsexamens sei sie sogenannte Erfüllerin geworden. Dieser \nqualitative Wechsel habe seinen vergütungsrechtlichen Niederschlag in der \nHöhergruppierung von Vergütungsgruppe IV a BAT in die Vergütungsgruppe \nIII BAT gefunden. Diese Höhergruppierung sei vergleichbar zu bewerten wie \nder Abschluss eines Auflösungsvertrages mit einer sogenannten \nNichterfüllerin und der Neueinstellung einer Bewerberin mit voller \nLehramtsbefähigung. Bei einer Neueinstellung im September 2005 sei der \nMangelfacherlass anzuwenden. \n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nN. vom 12. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 21. November 2005 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr tritt dem Begehren der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen \nBescheide entgegen und trägt vor, die Konstruktion eines \nAuflösungsvertrages würde eine unzulässige Umgehung des \nMangelfacherlasses bedeuten. Als Ausnahme von der laufbahnrechtlichen \nHöchstaltersgrenze sei der Erlass eng auszulegen. Schließlich bezieht sich \nder Beklagte auf den Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung \nvom 18. Juli 2007 (211 - 1.12.03.01 - 56226), der nähere Ausführungen zu \nInhalt und Ziel des Mangelfacherlasses macht: Zum Erlasszeitpunkt habe ein \ndrastischer Bewerbermangel bestanden. Gegenüber angrenzenden \nBundesländern habe sich die bisherige Höchstaltersgrenze als \nStandortnachteil erwiesen. Auf der anderen Seite hätten Innen- und \nFinanzministerium die Ausnahmeregelung des § 84 LVO äußerst restriktiv \ngehandhabt, um den ständig steigenden Versorgungslasten \nentgegenzutreten. Der Mangelfacherlass habe deshalb Ausnahmen nur zur \nGewinnung neu einzustellender Bewerber zulassen können; bereits im \nAngestelltenverhältnis Beschäftigte sollten - mit Blick auf die \nunverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwendungen zur nachträglichen \nVerbeamtung „überalterter\" Angestellter - nicht erfasst werden (vgl. \nLandtagsdrucksachen 13/1178 und 13/3047). Der Ausschluss von bereits im \nunbefristeten Angestelltenverhältnis stehenden Lehrkräften treffe auch auf \nden Fall der Klägerin mit einem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst und \nanschließendem Erwerb der vollen Lehramtsbefähigung zu. Von den nur \nbefristet Beschäftigten unterscheide sich die Klägerin insoweit, als sie die \nvolle Lehramtsbefähigung aus einer gesicherten Beschäftigungssituation \nheraus habe erwerben können. Ihre Weiterbeschäftigung auf Dauer sei nicht \nvom Bestehen der Zweiten Staatsprüfung abhängig gewesen. Außerdem \nhabe sie sich nach der Zweiten Staatsprüfung nicht der Konkurrenz von \nMitbewerbern in einem Einstellungsverfahren stellen müssen. Sie sei damit im \nVorteil gegenüber denjenigen gewesen, die den regulären \nVorbereitungsdienst oder den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst mit \nparallelem befristeten Angestelltenverhältnis absolviert hätten. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakte der Klägerin und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n20\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Ablehnung der \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe durch den Bescheid der \nBezirksregierung N. vom 12. Oktober 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. November 2005 ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n21\n\nDer Neubescheidungsanspruch folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 5 Abs. 1 Nr. \n3 a und \n§ 7 LBG. Nach diesen Vorschriften ist über die Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung zu entscheiden. Darüber, dass die Klägerin diese fachlichen \nAnforderungen einschließlich der Befähigung für das Lehramt für die \nSekundarstufe I dem Grunde nach erfüllt, besteht zwischen den Beteiligten \nkein Streit. Der Beklagte hat seine ablehnende Entscheidung lediglich darauf \ngestützt, dass die Klägerin die gemäß § 52 Abs. 1 LVO maßgebliche \nHöchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren am 20. Februar 2001 überschritten \nhat. Diese Höchstaltersgrenze, die mit höherrangigem Recht - insbesondere \ndem Grundgesetz und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. \nAugust 2006 ( - AGG -, BGBl. I S. 1897) - vereinbar ist,\n\n22\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteile vom 18. Juli 2007 - 6 A 4436/05, \n6 A 4680/04 und 6 A 4770/04 -, nrwe, mit weiteren Nachweisen\n\n23\n\nsteht der Einstellung der Klägerin in das Probebeamtenverhältnis jedoch \nnicht entgegen, weil eine Ausnahmevorschrift zu Gunsten der Klägerin \neingreift.\n\n24\n\nDie Klägerin kann die Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 LVO NRW auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für \nSchule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. \nDezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für \nSchule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 - \n(sogenannter Mangelfacherlass) für sich beanspruchen, wonach Bewerbern \nmit Mangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn \nJahre ermöglicht wird. Dem steht nicht entgegen, dass das Ministerium für \nSchule und Weiterbildung mit Runderlass vom 23. Juni 2006 - 211-\n1.12.03.03-973 - diese Ausnahmeregelung aufgehoben hat. Die mit der \nAufhebung einhergehende Änderung der Verwaltungspraxis lässt hier die \nVerpflichtung zur Zulassung einer Ausnahme unberührt. \n\n25\n\nVgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom \n31. August 2007 - 6 A 4527/05 - und vom \n19. Dezember 2007 - 6 A 1840/04 -, jeweils bei juris.\n\n26\n\nDie Klägerin unterfällt auch der durch Nr. I. des Mangelfacherlasses \neingeführten Verwaltungspraxis, Lehrern mit Mangelfächern ein Überschreiten \nder Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu ermöglichen. Mit der \nLehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I mit dem Unterrichtsfach Englisch \nvertritt sie eines der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer. Sie ist auch als \nneueinzustellende Bewerberin im Sinne des Erlasses anzusehen. \n\n27\n\nDer Mangelfacherlass gilt nach der Regelung in Ziffer I am Ende nur zur \nGewinnung neueinzustellender Bewerber; laufbahnrechtlich überalterte \nLehrerinnen und Lehrer, die bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt \nwerden, sollen von ihm nicht erfasst werden. Diese Einschränkung ist indes \nauf die Klägerin nicht anzuwenden, obwohl sie seit Juli 2003 in einem \nunbefristeten Angestelltenverhältnis steht. Denn es handelt sich bei ihr gerade \num eine der Lehrkräfte, die mit dem Mangelfacherlass gewonnen werden \nsollten. Ihr Ausschluss vom Anwendungsbereich des Erlasses wäre mit Art. 3 \nAbs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen. \n\n28\n\nDie Kammer legt allerdings zu Grunde, dass die durch die genannte \nAusschlussregelung eröffnete Verwaltungspraxis sich nicht nur auf \nLaufbahnbewerber bezieht, deren unbefristete Arbeitsverhältnisse bereits vor \nErgehen des Erlasses am 22. Dezember 2000 begründet worden waren, \nsondern auf sämtliche in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis stehende \nLehrkräfte, auch wenn sie erst nach nach dem 22. Dezember 2000 ein \nsolches Angestelltenverhältnis eingegangen sind. Ob dieses Verständnis der \nAusschlussregelung des Mangelfacherlasses durch ihre Formulierung \nnahegelegt wird und sich mit der ursprünglichen Zielrichtung, (nur) \nBedienstete, die sich bei Ergehen des Erlasses bereits für eine Beschäftigung \nin Nordrhein-Westfalen im Angestelltenverhältnis entschieden hatten und ein \nunbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen waren, von der Anwendung des \nErlasses auszunehmen, deckt, bedarf in diesem rechtlichen Zusammenhang \nkeiner abschließenden Klärung. Denn Verwaltungsvorschriften sind nicht wie \nRechtsnormen auszulegen und anzuwenden, sondern wie Willenserklärungen \nmit der Folge, dass die tatsächliche Verwaltungspraxis jedenfalls insoweit zu \nberücksichtigen ist, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes und \nweiterer gesetzlicher Vorgaben - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift \ngebilligt oder doch zumindest geduldet wird.\n\n29\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n5. November 1998 - 2 A 2.98 -, ZBR 199, 308; Urteil vom 24. März 1977 - II C \n14.75 - BVerwGE 52, 193, 199; Urteil vom 27. Mai 1982 - 2 A 1.81 - RiA 1983, \n31 f.; Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 - , DVBl. 1981, 1062, 1063; OVG \nNRW, Urteil vom 26. März 2003 - 6 A 1599/01 -; Beschluss vom 7. Dezember \n1998 - 6 B 2305/98 -; Urteil vom \n8. September 1966 - V A 1639/64 - , NJW 1967, 949, 950 f.; VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 8. Oktober 2003 \n- 1 K 7326/00 - .\n\n30\n\nDie demnach maßgebliche, vom Erlassgeber gebilligte Verwaltungspraxis \ndes Beklagten geht jedoch dahin, generell und unabhängig vom Zeitpunkt der \nBegründung des Angestelltenverhältnisses jeden Bewerber, der sich in einem \nunbefristeten Angestelltenverhältnis befindet, von der Anwendung des \nErlasses auszunehmen. \n\n31\n\nVgl. den diese Verwaltungspraxis bestätigenden Erlass des Ministeriums \nfür Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli \n2007 - Az. 211-1.12.03.01 - 56226 -; siehe auch VG Gelsenkirchen, Urteil \nvom 20. Januar 2006 - 1 K 3232/05 - .\n\n32\n\nDiese Verwaltungspraxis dürfte grundsätzlich auch nicht mit Blick auf den \nGleichheitssatz zu beanstanden sein.\n\n33\n\nSo aber anscheinend OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 6 A \n1840/04 -, nrwe.\n\n34\n\nDem Zweck der Regelung, durch Gewinnung neuer Lehrkräfte kurzfristig \nzur Deckung des Unterrichtsbedarfs in Mangelfächern beizutragen, dürfte es \nnämlich in der Regel entsprechen, zur Wahrung der versorgungsrechtlichen \nBelange des Landes solche Lehrkräfte von ihrem Anwendungsbereich \nauszunehmen, die sich bereits in einem Angestelltenverhältnis im Schuldienst \nbefinden und daher nicht neu zu gewinnen sind.\n\n35\n\nVgl. Antworten der Landesregierung auf Kleine Anfragen, LT-\nDrucksachen 13/1178, Seite 2 - 4, und 13/3047, \nSeite 3.\n\n36\n\nVerwaltungsvorschriften müssen als Regelungen unterhalb der Ebene von \nRechtsnormen in atypischen Situationen allerdings offen sein für Ausnahmen, \nwenn die Zweckrichtung der einschlägigen Rechtsnormen eine Abweichung \nvom Text der Verwaltungsvorschriften nahe legt.\n\n37\n\nBundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 14. Januar 1991 - NotZ 8/90 -; \nspeziell zur Frage der Ausnahme von Beurteilungsrichtlinien: BVerwG, Urteil \nvom 27. Mai 1982 - 2 A 1.81 -, RiA 1983, 31f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom \n8. Oktober 2003 - 1 K 7326/00 -; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung \nder Beamten und Richter, Rn. 151.\n\n38\n\nBei der Klägerin liegt ein atypischer Fall vor, der eine Ausnahme von den \nVerwaltungsvorschriften - in der durch die Verwaltungspraxis des Beklagten \ngeprägten Auslegung - erfordert. Der Klägerin kann in der gegebenen \nKonstellation das im Juli 2003 begründete Angestelltenverhältnis nicht \nentgegen gehalten werden. Die entgegengesetzte Verfahrensweise des \nBeklagten verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Angestelltenverhältnis \naufgrund der Umstände, unter denen es begründet worden ist, kein taugliches \nKriterium für eine Differenzierung darstellt. Dies folgt aus der Zweckrichtung \nder Ausschlussregelung des Erlasses. Diese nimmt bereits im \nAngestelltenverhältnis beschäftigte Lehrkräfte - wie ausgeführt - vom \nAnwendungsbereich des Mangelfacherlasses aus, weil sie nicht neu zu \ngewinnen sind. Sachlich gerechtfertigt ist die hierauf beruhende \nVerwaltungspraxis dadurch, dass der in einem unbefristeten \nAngestelltenverhältnis stehende Bewerber mit der Eingehung dieses \nAngestelltenverhältnisses in der Regel frei von Willensmängeln und \neigenverantwortlich aus einer mit anderen Bewerbern vergleichbaren \nSituation heraus die Entscheidung getroffen hat, sich um des Vorteils einer \ngesicherten Beschäftigungsposition willen auch unabhängig von der \nErwartung einer Verbeamtung auf der Grundlage des Mangelfacherlasses in \nden Schuldienst des Beklagten zu stellen und sich mit dem Status eines \nunbefristet angestellten Lehrers zufrieden zu geben. Daraus folgt jedoch im \nGegenzug, dass das Angestelltenverhältnis dem Bewerber dann nicht \nentgegengehalten werden kann, wenn dieses gerade nicht auf einer solchen \nEntscheidung beruht, sondern aufgrund von Willensmängeln oder unter \nVerstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung begründet worden ist. \nIst insbesondere der Bewerber nur dadurch als Lehrkraft im unbefristeten \nAngestelltenverhältnis gewonnen worden, weil das Land ihm eine spätere \nVerbeamtung nach dem Mangelfacherlass in Aussicht gestellt hat, scheidet \neine anspruchsschädliche Berücksichtigung eben dieses \nAngestelltenverhältnisses aus. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die \nErwartung des Bewerbers, später verbeamtet zu werden, durch unzutreffende \nAuskünfte des Landes hervorgerufen worden ist. Denn ein \nAngestelltenverhältnis als Differenzierungskriterium heranzuziehen, das auf \neiner (wenn auch unbeabsichtigten) Irreführung des Bewerbers durch das \nLand selbst über die Konsequenzen für die Aussichten auf eine spätere \nVerbeamtung beruht, ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Die Situation eines \nsolchermaßen objektiv „getäuschten\" Bewerbers unterscheidet sich vielmehr \nin dem nach der Zweckrichtung des Erlasses entscheidenden Punkt nicht von \nderjenigen anderer Bewerber bzw. Bewerberinnen: Beide sind gerade durch \ndie Inaussichtstellung einer Verbeamtung als Lehrkräfte zur kurzfristigen \nDeckung des Unterrichtsbedarfs gewonnen worden. Entsprechendes gilt, \nwenn der Vereinbarung des unbefristeten Angestelltenverhältnisses ein \nVerstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu Grunde liegt, etwa weil der \nbetreffende Bewerber ohne sachlichen Grund anders behandelt worden ist als \nandere Bewerber, denen in vergleichbarer Situation ein befristetes \nAngestelltenverhältnis angeboten wurde. Eine gleichheitswidrige Behandlung \nbei der Vereinbarung eines unbefristeten Angestelltenverhältnisses darf bei \nder später zu treffenden Entscheidung einer Verbeamtung kein taugliches \nKriterium darstellen für die Differenzierung zwischen Bewerbern, die lediglich \nin einem befristeten Angestelltenverhältnis standen und deshalb in \nAnwendung des Mangelfacherlasses ohne Weiteres noch in das \nBeamtenverhältnis berufen werden können, und solchen Bewerbern, die in \neinem unbefristeten Angestelltenverhältnis standen.\n\n39\n\nOVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2007 \n- 6 A 1840/04 -. nrwe.\n\n40\n\nEin derartiger atypischer Befund kennzeichnet den Fall der Klägerin. Sie \nhat den unbefristeten Angestelltenvertrag am 25. Juli 2003 nur deshalb \nunterzeichnet, weil ihr ein Dezernent der Bezirksregierung unmittelbar zuvor \ndie letztlich objektiv unzutreffende Auskunft erteilt hatte, dass sie in den \nberufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gemäß der im Entstehen begriffenen \nOVP-B vom 24. Juli 2003 (GV. NRW. Nr. 38 vom 8. August 2003, Seite 438) \nnicht aufgenommen worden könne. Dieser Sachverhalt steht fest auf Grund \nder eigenen Darstellung der Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom \n28. Oktober 2005 und der auf diesem Schreiben angebrachten Bestätigung \ndieser Darstellung durch den Dezernenten der Bezirksregierung. Bei einer \nkorrekten Auskunft über die Möglichkeit der Aufnahme in den \nberufsbegleitenden Vorbereitungsdienst hätte die Klägerin von der \nUnterzeichnung des unbefristeten Angestelltenvertrages abgesehen und der \nBeklagte hätte ihr parallel zu dem Vorbereitungsdienst ein auf dessen Dauer \nbefristetes Angestelltenverhältnis angeboten. Im Widerspruchsbescheid vom \n21. November 2005 führt der Beklagte ausdrücklich aus, dass den anderen \nBewerbern für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ein derartiges \nbefristetes Angestelltenverhältnis angeboten wurde; der Beklagte hatte dabei \ngerade den Aspekt im Blick, durch die Befristung des \nAngestelltenverhältnisses ein Eingreifen der Ausschlussregelung des \nMangelfacherlasses bei der später anstehenden Verbeamtung zu vermeiden. \nDer Beklagte hat die Klägerin damit in Bezug auf die Befristung des \nAngestelltenverhältnisses im Jahr 2003 ohne sachlichen Grund anders \nbehandelt als andere Bewerber, denen er vorausschauend aus guten \nGründen ein befristetes Angestelltenverhältnis anbot.\n\n41\n\nEntscheidend für die nunmehr anstehende Frage der Anwendung des \nMangelfacherlasses und der dadurch eingeführten Verwaltungspraxis bei der \nBerufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis ist damit, dass das auf Grund \nder objektiv unzutreffenden Auskunft eingegangene unbefristete \nAngestelltenverhältnis auf einem von dem Beklagten selbst herbeigeführten \nWillensmangel der Klägerin und zugleich auf einem von dem Beklagten zu \nvertretenden Gleichheitsverstoß beruht und deshalb kein taugliches Kriterium \nfür eine Differenzierung sein kann.\n\n42\n\nHiernach war der Beklagte entsprechend dem - mangels Spruchreife \nsachgerecht - begrenzten Klageantrag zur Neubescheidung des Antrags der \nKlägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO). Bei der Neubescheidung ist der Beklagte u.a. gehalten, die bislang \nunterbliebene Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin, die \nnicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, nachzuholen und über \ndie Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 BBesO zu \nentscheiden.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, \n711 Zivilprozessordnung.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257752","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-13/1-k-4141-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257752","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257752","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-13/1-k-4141-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257752","retrieved":"2026-07-09 02:22:07.530000+00:00"}}