{"status":"available","doknr":"OLD257751","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0213.1K4078.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-13","aktenzeichen":"1 K 4078/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Polizeihauptkommissar im Dienst des beklagten \nLandes. Er ist beim Polizeipräsidium C. als Bezirksbeamter tätig.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 7. März 2005 wandte sich der Kläger an das \nPolizeipräsidium C. , da ihm im laufenden Jahr 2004 seine monatliche \nWechselschichtzulage in Höhe von 17,90 EUR kommentarlos gestrichen \nworden sei, obwohl für ihn die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 c) \nder Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) gegeben seien. Er ersuchte die \nVerwaltung um Nachzahlung und Wiederaufnahme der laufenden \nZahlung.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 21. April 2005 lehnte das Polizeipräsidium C. den \nAntrag des Klägers auf Wiederaufnahme der Zahlung der Schichtzulage ab. \nZur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Mit Wirkung vom 1. September 2004 \nsei die Zahlung der Schichtzulage in Höhe von 17,90 EUR eingestellt worden. \nAls Bezirksbeamter habe er keinen Anspruch auf eine Schichtzulage. Gemäß \n§ 20 Abs. 2 EZulV erhielten Beamte eine Schichtzulage in Höhe von 17,90 \nEUR, wenn sie ständig Schichtdienst leisteten (Dienst nach einem \nSchichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in \nZeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht) und der Schichtdienst \ninnerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet werde. Die \ngeforderte Stundenzahl müsse im Durchschnitt an den im Schichtplan \nvorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Die Arbeitszeitregelung des § 9 \nAbs. 1 AZVOPol gelte für die nicht im Wechseldienst eingesetzten \nPolizeivollzugsbeamten. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit dieser \nBeamten richteten sich nach der für die Verwaltungsbeamten getroffenen \njeweiligen Regelung. Feste Arbeitszeiten wie die Verwaltungsbeamten hätten \ndie Bezirksbeamten aber nicht. Sie hätten vielmehr eine flexible \nDienststundenregelung, die einem Wechseldienst näher komme als die für die \nVerwaltungsbeamten getroffene Dienststundenregelung. Diese Regelung \nfinde ihre Grundlage in § 9 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz AZVOPol. Gemäß \nSchreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 3. September 2004 sei die \nflexible Gestaltung der Dienstzeit der Bezirksbeamten jedoch rechtlich nicht \nals Wechseldienst zu qualifizieren und löse daher auch keinen Anspruch auf \neine Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 b) und c) EZulV aus. Auch die \nBezirksbeamten des Polizeipräsidiums C. gestalteten entsprechend einer \nStellungnahme der Abteilung GS vom 8. März 2005 ihre Dienstplanung \nflexibel. Der Dienst orientiere sich am jeweiligen Bedarf vor Ort und richte sich \nnicht nach einem Schichtdienstmodell. Nach der Dienstanweisung für die \nPolizeiinspektionen der Kreispolizeibehörde C. vom 8. März 1996 \nversähen die Bezirksbeamten ihren Dienst im Zeitraum Montag bis Freitag \nvon 7.00 bis 22.00 Uhr und Samstag bis 18.00 Uhr. Danach sei bei den \nBezirksbeamten keine Erschwernis durch eine Umstellung des Lebens- und \nArbeitsrhythmus gegeben, der nach Sinn und Zweck der Zulagengewährung \nnach § 20 EZulV gegeben sein müsse.\n\n5\n\nUnter dem 20. Mai 2005 legte der Kläger Widerspruch ein, der unter dem \n31. August 2005 begründet wurde. Dabei wurde u.a. folgendes ausgeführt: \nDer Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung der Schichtzulage gemäß § 20 \nAbs. 2 Satz 1 c) EZulV ab September 2004. Da § 20 EZulV im wesentlichen \nmit § 33 a BAT übereinstimme, sei die dazu seitens des \nBundesarbeitsgerichts (BAG) entwickelte Rechtsprechung anzuwenden. Das \nBAG habe im Urteil vom 22. März 1995 entschieden, dass nach dem Wortlaut \nder tariflichen Bestimmungen ein dienstplanmäßiger Einsatz die \nVoraussetzungen der Schichtarbeit erfülle, wenn der Dienstplan überhaupt \nregelmäßig einen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabständen von \nlängstens einem Monat vorsehe. Danach erfülle auch ein Dienstplan, der nur \neinen einmaligen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabständen von \nlängstens einem Monat vorsehe, die tariflichen Voraussetzungen der \nSchichtarbeit. Nach dem tariflichen Bestimmungen komme es nicht auf den \nzeitlichen Umfang der verschiedenen Schichten, sondern auf den \nregelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit an. Dabei sei der Zeitraum, in \ndem der Wechsel zu erfolgen habe, mit längstens einem Monat vorgegeben. \nFerner führe das BAG aus, dass auch bei einem einmaligen Wechsel der \ntäglichen Arbeitszeit innerhalb eines Monats „ständige\" Schichtarbeit im Sinne \ndes § 33 a Abs. 2 BAT vorliegen könne. Der Angestellte müsse auf Dauer \naugrund von Schichtplänen eingesetzt werden. Dies sei auch dann der Fall, \nwenn diese Schichtpläne nur einen einmaligen Wechsel der täglichen \nArbeitszeit in Zeitabständen von längstens einem Monat vorsehen sollten. \nFolgerichtig habe das Innenministerium NRW im Erlass vom 18. August 2003 \nausgeführt, da die Vorschriften über die Gewährung von Schichtzulagen in § \n20 EZulV und die tarifrechtlichen Bestimmungen in § 33 a BAT im \nWesentlichen inhaltsgleich seien, stimme es im Benehmen mit dem \nFinanzministerium zu, dass entsprechend der Handhabung im Tarifbereich \nBeamten eine Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 EZulV zu gewähren sei, wenn \ninnerhalb der vorgeschriebenen Zeitabschnitte und -spannen die tägliche \nArbeitszeit nur einmal wechsele. Die bisherige Rechtsauffassung, dass eine in \netwa gleichgewichtige Heranziehung des Beamten zu den einzelnen \nSchichten erforderlich sei, werde auch vom Finanzministerium nicht mehr \naufrechterhalten. Er, der Kläger, erfülle diese Voraussetzungen. Der \nBezirksdienst der PI Mitte des Polizeipräsidiums C. versehe zu 60% Früh- \nund zu 40% Spätdienst. Spätdienste hätten stets bis mindestens 20.00 Uhr \nanzudauern, wobei ausgefallene Spätdienste nachzuholen seien. Ferner \ngestalteten sich Sonn- Feiertags- und Nachtdienste beim Bezirksdienst \ngelegentlich als Sonderdienste. Auch ergäben sich beim Bezirksdienst aus \ndienstlichen Gründen immer wieder andere aktuell angeordnete \nDienstzeitregelungen. So müsse der Bezirksdienst beispielsweise zur \nSchulwegsicherung für Schulanfänger vom 22. August 2005 bis 30. \nSeptember 2005 Frühdienst versehen. Von einer flexiblen \nDienststundenregelung könne daher nicht die Rede sein. Für den \nBezirksdienst in der PI Mitte gebe es eine wöchentliche Dienstvorplanung. Sie \ngebe an, welche Beamte an welchen Tagen Früh- bzw. Spätdienst versähen. \nDie Vorplanung werde durch den Dienststellenleiter geprüft, ggf. geändert und \nerst nach Genehmigung im Dezentralen Schichtenmanagement (DSM) bis \njeden Donnerstag 15.00 Uhr verbindlich festgesetzt. Dies entspreche der \ngleichen Verfahrensweise wie beim Wach- und Wechseldienst und stelle \nsomit unzweifelhaft einen Schichtplan dar.\n\n6\n\nAm 27. September 2005 machte EPHK B. gegenüber der Abteilung VL \nu.a. folgende Angaben: „Die Dienstzeiten der Bezirksdienste ergeben sich auf \nder Grundlage der Dienstanweisung für die Polizeiinspektionen der KPB C. \nvom 8. März 1996. Danach bestehen zunächst Rahmendienstzeiten, \nbeispielsweise Montag bis Freitag zwischen 7.00 und 22.00 Uhr. Darüber \nhinaus ist jedoch auch außerhalb dieser Zeiten anlassbezogene Präsenz im \nBetreuungsbereich zu leisten. Allgemein ist die jeweilige Dienstzeit den \nbesonderen polizeilichen Gegebenheiten in den Bezirken anzupassen. Die \nDienstzeitgestaltung obliegt den Bezirksbeamten. Die Dienste des \nBezirksdienstes werden bedarfsorientiert unter Ausnutzung des Zeitrahmens \ndurch den jeweiligen Bezirksbeamten wöchentlich vorgeplant. Hier gibt es \nalso keine generelle Festlegung durch den Vorgesetzten, sondern der \nBezirksdienstbeamte entscheidet verfügungsgemäß grundsätzlich selbst über \ndie den besonderen Gegebenheiten seines Bezirks angepasste Dienstzeit \nund das schließt nicht aus, dass anlassbezogen darauf geachtet wird, dass - \nbeispielsweise zu Zeiten des Schulanfangs - zeitweise nur „Frühdienste\" \ngeleistet werden. Sonderdienste aus besonderen Anlässen, auch \nbeispielsweise an Sonn- und Feiertagen, können auch anfallen.\" Ferner \nwurde bestätigt, dass die Beamten des Bezirksdienstes dazu angehalten \nwerden, „Frühdienst\" und „Spätdienst\" im ungefähren Verhältnis von 60 zu 40 \nversehen und „Spätdienste\" bis mindestens 20.00 Uhr andauern sollen.\n\n7\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 22. November 2005 wies die \nBezirksregierung Arnsberg den Widerspruch als unbegründet zurück. Es \nwurde u.a. ausgeführt: Das Innenministerium NRW habe zu § 20 Abs. 2 \nEZulV klarstellende Regelungen getroffen. Danach soll eine \nZulagengewährung nur dann erfolgen, wenn eine gewisse „Erschwernis\" \ndurch die Umstellung des Lebens- und Arbeitsrhythmus vorliege. Insofern \nmüssten die grundsätzlichen Voraussetzung für die Anerkennung von \nSchichtdienst im Sinne dieser Verordnung erfüllt sein. Unter Berücksichtigung \nder Rechtsprechung des BAG bedeute dies, dass ein Anspruch auf \nSchichtdienstzulage nicht durch jeden Wechsel der täglichen Arbeitzeit \nbegründet werde, sondern nur dann, wenn innerhalb eines Monats ggf. auch \nnur ein einmaliger Wechsel der Schichtart im Rahmen eines ständigen und \nregelmäßigen Schichtdienstes erfolge. Daher sei zu fordern, dass der Beamte \ninnerhalb eines Zeitraums von 7 Wochen mindestens 40 Stunden in einer \nweiteren Schichtart ableiste. Diese Voraussetzungen erfüllten Bezirksbeamte \nnicht. Kennzeichnend für den Bezirksdienst sei, dass dessen Aufgaben nicht \nzu bestimmten, immer gleichen Zeiten anfielen und dieser daher in seiner \ntäglichen Arbeitszeit flexibel gestaltet werde. Diese flexible Gestaltung sei \nrechtlich nicht als Wechseldienst zu qualifizieren und löse keinen Anspruch \nauf Schichtzulage aus. Eine Umstellung des Lebens- und Arbeitsrhythmus, \nwelche mit einer Erschwernis verbunden sei, bedeute, dass z.B. \nFamilienleben und Freizeitaktivitäten des Beamten beeinträchtigt seien bzw. \ndiese auf Grund der Schichtarbeit anders organisiert werden müssten. Dies \nsei bei Diensten im Bezirksdienst nicht der Fall.\n\n8\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich \nzunächst auf sein bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus macht er geltend: \nNach den von ihm vorgelegten „Dienstplänen\" für den Zeitraum September \n2004 bis Oktober 2007 könne entgegen der Auffassung des Beklagten nicht \nvon einer flexiblen Dienstleistung gesprochen werden. In seiner \nPolizeiinspektion bestehe die Anweisung, dass der Bezirksbeamte einen \nwöchentlichen Spätdienstanteil von 40 % abzuleisten habe. Bis zur \nNeuorganisation im Oktober 2007 hätten sich sechs Bezirksbeamte ihre \nDienste pro Arbeitstag so einteilen müssen, dass nie alle Kollegen gleichzeitig \nSpät- oder Frühdienst versahen. Im Dezentralen Schichtenmanagement \nhätten die Bezirksdienstbeamten ihre wöchentlichen Dienstpläne \nentsprechend im PC-Programm vorplanen und genehmigen lassen müssen. \nEine flexible Dienstplangestaltung liege daher nicht vor. Es handle sich \nvielmehr um starre Vorgaben entsprechend eines Schichtplanes. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt, \n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums \nC. vom 21. April 2005 und des Widerspruchbescheides der \nBezirksregierung B1. vom 22. November 2005 zu verpflichten, dem \nKläger ab dem 1. September 2004 eine Schichtzulage in Höhe von 17,90 \nEUR monatlich gemäß § 20 Abs. 2 c) i.V.m. Abs. 4 EZulV zu gewähren nebst \nZinsen i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz aus 286,40 EUR seit dem 20. \nDezember 2005 und für die ab Januar 2006 fälligen Zulagebeträge ab \nFälligkeit.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung machte er über sein bisheriges Vorbringen hinaus \ngeltend: Die Zahlung der Schichtzulage sei zum 1. September 2004 aufgrund \nklarstellender Regelung des Innenministeriums NRW durch Erlass vom 27. \nApril 2004 i.V.m. einer in Bezug auf die Bezirksdienstbeamten erläuternden \nRundverfügung der Bezirksregierung B1. vom 3. September 2004 \neingestellt worden. Die Dienste des Klägers seien grundsätzlich selbst \nbestimmt. Die DSM-Dienstvorplanung sei kein Schichtplan und auch einem \nsolchen nicht gleichzusetzen, da sie lediglich der Sicherstellung der \nKoordination des Dienstes des einzelnen Bezirksbeamten mit den anderen \nBereichen der polizeilichen Tätigkeit diene. Sie verschaffe außerdem einen \nÜberblick über die Betreuung der einzelnen Bezirke. Der Leiter des \nBezirksdienstes habe durch das Eingreifen in die Vorplanung die Möglichkeit, \ndie Betreuung der Bezirke zu optimieren. Die interne Regelung des \nwöchentlichen Spätdienst-Anteils von 40% ziele auf eine gut verteilte Präsenz \nder Bezirksbeamten während der regulären Dienstzeit zwischen 7.00 Uhr und \n22.00 Uhr in deren Bezirken. Einem Bezirksbeamten bleibe es weiterhin offen, \nwann er die zu unterschiedlichen Tageszeiten anfallenden Aufgaben in \nseinem Bezirk regele. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 \nHefte) Bezug genommen. \n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Verpflichtungsklage ist unbegründet. \n\n17\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf \nGewährung einer Schichtzulage ab dem 1. September 2004 in Höhe von \n17,90 EUR monatlich gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 c) i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EZulV. \nDer eine solche Schichtzulagengewährung ablehnende Bescheid des \nPolizeipräsidiums C. vom 21. April 2005 und der Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung B1. vom 22. November 2005 sind rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. \n\n18\n\nGemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV erhalten Beamte und Soldaten, wenn \nsie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, \nder einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten \nvon längstens einem Monat vorsieht), eine Schichtzulage von 35,79 EUR \nmonatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens \n13 Stunden geleistet wird. Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EZulV wird u.a. diese \nErschwerniszulage nur zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeitraum \nAnspruch besteht auf eine Stellenzulage nach den Nummern 5a, 8, 8a, 9, 10 \nund 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B \ndes Bundesbesoldungsgesetzes. Als Polizeivollzugsbeamter erhält der Kläger \neine Stellenzulage nach Nr. 9 der genannten Vorbemerkungen, so dass er die \nbegehrte Schichtzulage nur in Höhe von 17,90 EUR beanspruchen kann.\n\n19\n\nDer Kläger, der in der Funktion des Bezirksbeamten beim \nPolizeipräsidium C. seinen Dienst versieht, hat nicht ständig Schichtdienst \nzu leisten, wie § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV voraussetzt. \n\n20\n\nDer in § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV enthaltene Begriff des Schichtdienstes \nstammt aus dem allgemeinen Arbeitsrecht. Seine Definition als Dienst nach \neinem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit \nin Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, entspricht der \narbeitsrechtlichen Definition des Schichtdienstes, wie sie z. B. in § 33a BAT \nenthalten ist. Für die weitere Frage, ob im konkreten Einzelfall die \nVoraussetzungen eines Schichtdienstes gegeben sind, ist deshalb auch die \nÜbernahme der weiteren arbeitsrechtlichen Konkretisierung dieses Begriffs \ngeboten. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 1995 - 12 A 2544/93 - in \nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der \nLänder, ES/C I 1.4 Nr. 27. \n\n22\n\nNach allgemeiner arbeitsrechtlicher Bedeutung ist Schichtarbeit gegeben, \nwenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum \nals die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und \ndeshalb von mehreren Arbeitnehmern (bzw. Arbeitnehmergruppen) in einer \ngeregelten zeitlichen Reihenfolge teilweise auch außerhalb der allgemein \nüblichen Arbeitszeit geleistet wird. Dabei ist Schichtarbeit auch dann \ngegeben, wenn sich die einzelnen Schichten nicht aneinander anschließen, \nsondern teilweise überlappen. Ferner liegt Schichtarbeit nicht nur dann vor, \nwenn ein Arbeitnehmer das begonnene Arbeitsergebnis des anderen \nArbeitnehmers mit denselben Mitteln oder mit der gleichen Intensität und \nBelastung vervollständigt, sondern auch dann, wenn ein gewisses Maß an \nArbeitsteilung für ein und denselben Arbeitserfolg notwendig ist.\n\n23\n\nVgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 20. April 2005 \n- 10 AZR 302/04 -, juris; Landesarbeitsgericht Köln, \nUrteil vom 4. Juni 1993 - 12 Sa 255/93 -, juris.\n\n24\n\nIn dieser beschriebenen Weise versehen die Bezirksbeamten des \nPolizeipräsidiums C. und damit auch der Kläger ihren Dienst nicht.\n\n25\n\nNach dem Inhalt der Dienstanweisung für die Polizeiinspektionen der \nKreispolizeibehörde C. vom 8. März 1996, die die Grundlage für die \nDienstausübung des Klägers bildet, ist sein Dienst als Bezirksbeamter zwar \nvon häufig wechselnden Arbeitszeiten geprägt, da er im Hinblick auf die \nregelmäßige Dauer des Bezirksdienstes Montag bis Freitag von 7.00 bis \n22.00 Uhr und an Samstagen bis 18.00 Uhr sowohl Früh- als auch Spätdienst \numfasst und sich zudem den besonderen polizeilichen Gegebenheiten im \nBezirk anzupassen hat. Zudem ist anlassbezogene Präsenz im \nBetreuungsbereich auch außerhalb dieser Zeiten zu gewährleisten. Allein aus \ndem Wechsel der Arbeitszeit, der zwar typisch für Schichtarbeit ist, lässt sich \njedoch noch nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen von Schichtdienst \nschließen. Hinzukommen muss eine gerade für den Schichtdienst typische \nAufgabenwahrnehmung. Daran fehlt es vorliegend.\n\n26\n\nDer Bezirksdienst ist nicht von einer Arbeitsaufgabe geprägt, die über \neinen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines \nArbeitnehmers hinaus erfüllt wird und erfordert deshalb nicht eine Ablösung \ndes Bezirksbeamten zur Bewältigung der im „Bezirksdienst\" anfallenden \nArbeitsaufgaben. Der Bezirksbeamte betreut seinen Bezirk grundsätzlich \nallein und eigenverantwortlich. Dabei hat sich seine Dienstzeit zwar den \nbesonderen Gegebenheiten seines Bezirks anzupassen. Dennoch reicht die \nzur Verfügung stehende wöchentliche Arbeitszeit zur Erfüllung der im Bezirk \nanfallenden Aufgaben aus. Aus der Dienstanweisung für die \nPolizeiinspektionen der Kreispolizeibehörde C. vom 8. März 1996 folgt, \ndass auch der Bezirksdienst seinen Dienst unter Berücksichtigung der \nwöchentlichen Arbeitszeit versieht. Diese richtet sich auch im Fall des Klägers \nnach § 1 Abs. 1 AZVOPol mit der Besonderheit von § 9 Abs. 2 AZVOPol. Dies \nwird bestätigt durch die vom Kläger im Rahmen des Klageverfahrens \nvorgelegten persönlichen Monatsbögen. Danach hat sich seine Arbeitszeit in \nder Zeit von September 2004 bis Oktober 2007 mit ca. 8 bis 9 Stunden täglich \nim Rahmen der allgemeinen Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten gemäß § \n1 Abs. 3 AZVOPol bewegt.\n\n27\n\nDie Arbeit der Bezirksdienste insgesamt kann ebenfalls nicht als eine \ngemeinsame Arbeitsaufgabe aller Bezirksbeamten aufgefasst werden, so \ndass insoweit von Schichtdienst ausgegangen werden könnte. \n\n28\n\nSo auch Verwaltungsgericht Arnsberg, \nUrteil vom 7. März 2007 - 2 K 956/05 -, nrwe. \n\n29\n\nVielmehr betreut jeder Bezirksbeamte seinen Bezirk eigenverantwortlich \nallein. Dies hat der Kläger durch seine Angaben in der mündlichen \nVerhandlung verdeutlicht, nach denen die Betreuung seines Bezirks mit dem \nEnde seiner jeweiligen Dienstzeit endet. Die Abstimmung seiner Dienstzeiten \nmit denen anderer Bezirksbeamter soll lediglich gewährleisten, dass er im \nBedarfsfall zu seiner Unterstützung auf einen weiteren Beamten zugreifen \nkann.\n\n30\n\nGerade die in der Dienstanweisung vom 8. März 1996 von dem \nBezirksbeamten geforderte flexible Dienstplanung, mit der den besonderen \npolizeilichen Gegebenheiten in den Bezirken Rechnung getragen werden soll, \nspricht gegen das Vorliegen von Schichtarbeit, da es an einem Wechsel der \nArbeitszeit nach einem starren Schema, wie es für Schichtarbeit typisch ist, \nfehlt. Auch dies lässt sich den vom Kläger im Rahmen des Klageverfahrens \nvorgelegten persönlichen Monatsbögen entnehmen. Allein ein Wechsel der \nArbeitszeit, auch wenn er unter der Vorgabe steht, in welchem Verhältnis \nFrüh- und Spätdienst zu leisten ist, erfüllt damit noch nicht die \nVoraussetzungen für eine Schichtarbeit, die eine Schichtzulage nach § 20 \nAbs. 2 Satz 1 c) EZulV auslöst. Das angestrebte Verhältnis von Früh- zu \nSpätdienst von 60:40 dient lediglich der Sicherstellung einer gut verteilten \nPräsenz des Bezirksbeamten in der regulären Dienstzeit von 7.00 Uhr bis \n22.00 Uhr.\n\n31\n\nDie Voraussetzungen für Schichtdienst lassen sich auch nicht aus dem \nUmstand herleiten, dass die Bezirksbeamten des Polizeipräsidiums C. \nihre Dienste im Rahmen der DSM-Dienstplanung wöchentlich voraus zu \nplanen haben. Diese Dienstvorplanung verfolgt andere Zwecke als ein \nSchichtplan. Damit sollen nach den Angaben des Beklagten die Dienste der \neinzelnen Bezirksbeamten mit den anderen Bereichen der polizeilichen \nTätigkeit koordiniert und dem Leiter der Bezirksdienste die Möglichkeit \ngegeben werden, die Betreuung der Bezirke zu optimieren. \n\n32\n\nZu Recht hat das Polizeipräsidium C. die Zahlung der Schichtzulage \nan den Kläger mit Wirkung vom 1. September 2004 eingestellt. \n\n33\n\nDagegen sprechen auch nicht die Angaben des Klägers, nach denen \nBezirksbeamten anderer Kreispolizeibehörden des Landes NRW nach wie vor \ndie Schichtzulage erhalten. Aus einer insoweit zu Unrecht geleisteten Zulage \nkann der Kläger keine Ansprüche herleiten.\n\n34\n\nSiehe auch VG Arnsberg , Urteil vom 7. März 2007, aaO.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO. \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257751","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-13/1-k-4078-05","cited_norms":[{"jurabk":"EZulV 1976","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257751","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257751","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-13/1-k-4078-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257751","retrieved":"2026-07-09 02:22:07.444247+00:00"}}