{"status":"available","doknr":"OLD257750","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0213.1K3612.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-13","aktenzeichen":"1 K 3612/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E. vom 9. Februar 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 18. Mai 2004 verpflichtet, den Antrag der \nKlägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 21. Dezember 1963 geborene Klägerin steht als angestellte \nLehrerin im Dienst des Beklagten. Sie begehrt ihre Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe.\n\n3\n\nDie Klägerin erlangte im Jahr 1983 die Allgemeine Hochschulreife. Von \nAugust 1984 bis Juli 1986 durchlief sie eine Berufsausbildung zur Gärtnerin. \nVon Oktober 1990 bis Oktober 1998 absolvierte sie ein Hochschulstudium mit \nder Fachrichtung Landschaftsarchitektur, das sie erfolgreich mit dem Diplom \nabschloss. Vom 1. Oktober 2000 bis Ende November 2002 leistete die \nKlägerin als Anwärterin auf den höheren agrarwirtschaftlichen Dienst und das \nLehramt für die Sekundarstufe II der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im \nLand Nordrhein-Westfalen bei der Bezirksregierung Köln im \nBeamtenverhältnis auf Widerruf den Vorbereitungsdienst, den sie mit \nerfolgreicher Ablegung der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung am \n29. November 2002 abschloss.\n\n4\n\nDie Bezirksregierung E. stellte der Klägerin auf ihre entsprechende \nBewerbung mit Angebot vom 8. Januar 2003 die Einstellung als Lehrkraft in \nden öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem \nHinweis in Aussicht, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgen \nwerde, sofern die Klägerin die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen \nVoraussetzungen erfülle; ansonsten werde die Übernahme in ein \nAngestelltenverhältnis erfolgen. Nach Annahme dieses Angebots unterzog \nsich die Klägerin einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung ihrer \ngesundheitlichen Eignung am 16. und 21. Januar 2003. In ihren Gutachten \nstellte die Amtsärztin lediglich die gesundheitliche Eignung für die Einstellung \nder Klägerin als Lehrerin im Angestelltenverhältnis fest. Die gesundheitliche \nEignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bestätigte die \nAmtsärztin ausdrücklich nicht. Sie empfahl zwecks Stellungnahme zu dieser \nFrage eine Nachuntersuchung in ein bis zwei Jahren. Entsprechend stellte die \nBezirksregierung E. der Klägerin telefonisch eine erneute Prüfung der \nMöglichkeit einer Verbeamtung nach Durchführung einer Nachuntersuchung \nin einem Jahr in Aussicht. Am 31. Januar und 3. Februar 2003 schlossen die \nBeteiligten darauf hin einen Arbeitsvertrag über die Einstellung der Klägerin \nals vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte \nZeit ab dem 1. Februar 2003.\n\n5\n\nIm Dezember 2003 wandte sich die Klägerin zwecks Abstimmung der \nbeabsichtigten Nachuntersuchung an die Bezirksregierung E. . Diese \nteilte der Klägerin am 9. Januar 2004 zunächst telefonisch mit, entgegen der \nin den Telefonaten im Januar 2003 geäußerten Auffassung könne eine \nVerbeamtung der Klägerin nicht erfolgen. Auf Bitte der Klägerin erließ die \nBezirksregierung E. unter dem 9. Februar 2004 einen entsprechenden \nBescheid mit der Mitteilung, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Probe nicht mehr möglich sei. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin \nsei bereits zum Zeitpunkt der möglichen Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe laufbahnrechtlich überaltert gewesen. Zu \ndiesem Zeitpunkt hätte allerdings der Klägerin grundsätzlich die Ausnahme \nvon der Höchstaltersgrenze nach Ziffer I Punkt 2 des Erlasses des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 22. Dezember 2000 (Az.: 121-22/03 Nr. 1050/00) zugute \nkommen können. Dies sei jedoch an der Nichterfüllung der gesundheitlichen \nVoraussetzungen gescheitert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne sich die \nKlägerin allerdings nicht mehr auf die genannte Ausnahmeregelung berufen, \nweil sie nur zur Gewinnung neu einzustellender Bewerber gelte; \nlaufbahnrechtlich überalterte Lehrerinnen und Lehrer, die wie die Klägerin \nbereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt seien, würden von der Regelung \nnicht erfasst.\n\n6\n\nAm 8. März 2004 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid \nvom 9. Februar 2004 ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, die \nFehlinformationen seitens der Bezirksregierung E. hätten dazu geführt, \ndass sie, die Klägerin, das Arbeitsverhältnis im Angestelltenverhältnis unter \nfalschen Voraussetzungen angetreten habe. Auch die gesundheitliche \nBeurteilung durch die Amtsärztin wäre unter Umständen anders ausgefallen, \nwenn diese über die Rechtslage informiert gewesen wäre. Sie, die Klägerin, \nbitte um Prüfung, ob das Vorgehen der Bezirksregierung E. dem mit \ndem genannten Erlass verfolgten Interesse des Landes, den Einstieg in den \nSchuldienst in ausgewiesenen Mangelfächern attraktiv zu machen, nicht \nzuwiderlaufe.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2004, zugestellt am 22. Mai 2004, \nwies die Bezirksregierung E. den Widerspruch der Klägerin im \nWesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend \nführte sie aus, bei der angeführten Fehlinformation handele es sich um ein \nverwaltungstechnisches Versehen, das keinen Anspruch auf Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe begründe. Ob die Amtsärztin eine andere \nEntscheidung getroffen hätte, wenn sie über die Unmöglichkeit einer späteren \nVerbeamtung informiert gewesen wäre, könne dahinstehen. Es sei allerdings \ndavon auszugehen, dass sie die gesundheitliche Eignung der Klägerin unter \nBeachtung aller medizinisch relevanten Daten eingehend geprüft habe.\n\n8\n\nAm 21. Juni 2004 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n9\n\nSie trägt vor, der angefochtene Bescheid beruhe auf einem fehlerhaften \nVerständnis des Erlasses vom 22. Dezember 2000. Sie habe sich nur wegen \nder Aussicht auf Übernahme in das Beamtenverhältnis dazu bereit gefunden, \ndas Angebot auf Einstellung in den Dienst des Beklagten anzunehmen. Damit \nsei eben der Anwerbeeffekt erzielt worden, der mit dem Erlass bezweckt \nworden sei. Die Notwendigkeit der Nachuntersuchung ändere an diesem \nBefund nichts. Der Verweis darauf, dass der Erlass auf bereits im \nAngestelltenverhältnis stehende Lehrer unanwendbar sei, verkenne die \nZielrichtung des Erlasses. Die Unanwendbarkeit betreffe nur bereits im \nSchuldienst stehende Lehrer, die nicht mehr angeworben zu werden \nbrauchten, nicht jedoch Lehrerinnen wie die Klägerin, die durch die \nInaussichtstellung der Verbeamtung hätten angeworben werden müssen.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nE. vom 9. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 18. Mai 2004 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu bescheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr tritt dem Begehren der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen \nBescheide entgegen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Der Erlass des \nMinisteriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 18. Juli 2007 - Az. 211-1.12.03.01 - 56226 - ist zum Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gemacht worden.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie lediglich auf Neubescheidung des Antrags auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe gerichtete Klage ist begründet.\n\n18\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren \nAntrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet, denn der Bescheid \nder Bezirksregierung E. vom 9. Februar 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 18. Mai 2004 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Beklagte hat die \nAblehnung der Verbeamtung der Klägerin zu Unrecht auf die Überschreitung \nder allgemeinen Höchstaltersgrenze der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 der \nVerordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen \n(Laufbahnverordnung -LVO NRW -) gestützt.\n\n19\n\nDie Klägerin hat zwar die allgemeine Höchstaltersgrenze der §§ 6 Abs. 1 \nSatz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW, wonach als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1a \nLVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder \nübernommen werden darf, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, \nbereits am 21. Dezember 1998 und damit über vier Jahre vor ihrer \nunbefristeten Einstellung in den Schuldienst des Beklagten am 1. Februar \n2003 überschritten. \n\n20\n\nDie Klägerin kann aber die Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 LVO NRW auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums \nfür Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. \nDezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für \nSchule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 - \n(sogenannter Mangelfacherlass) für sich beanspruchen, wonach Bewerbern \nmit Mangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn \nJahre ermöglicht wird. Dem steht nicht entgegen, dass das Ministerium für \nSchule und Weiterbildung mit Runderlass vom 23. Juni 2006 - 211-\n1.12.03.03-973 - diese Ausnahmeregelung aufgehoben hat. Die mit der \nAufhebung einhergehende Änderung der Verwaltungspraxis lässt hier die \nVerpflichtung zur Zulassung einer Ausnahme unberührt. \n\n21\n\nVgl. hierzu im Einzelnen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteile vom 31. August 2007 - 6 A 4527/05 - und vom \n19. Dezember 2007 - 6 A 1840/04 -, jeweils bei juris.\n\n22\n\nDie Klägerin unterfällt auch der durch Nr. I. des Mangelfacherlasses \neingeführten Verwaltungspraxis, Lehrern mit Mangelfächern ein Überschreiten \nder Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu ermöglichen. Mit der \nLehramtsbefähigung für die berufliche Fachrichtung Agrarwissenschaften \nvertritt sie eines der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer. Sie ist auch als \nneueinzustellende Bewerberin im Sinne des Erlasses anzusehen. \n\n23\n\nDer Mangelfacherlass gilt nach der Regelung in Ziffer I am Ende nur zur \nGewinnung neueinzustellender Bewerber; laufbahnrechtlich überalterte \nLehrerinnen und Lehrer, die bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt \nwerden, sollen von ihm nicht erfasst werden. Diese Einschränkung ist indes \nauf die Klägerin nicht anzuwenden, obwohl sie seit dem 1. Februar 2003 in \neinem unbefristeten Angestelltenverhältnis steht. Denn es handelt sich bei ihr \ngerade um eine der Lehrkräfte, die mit dem Mangelfacherlass gewonnen \nwerden sollten. Ihr Ausschluss vom Anwendungsbereich des Erlasses wäre \nmit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht in Einklang zu bringen. \n\n24\n\nDie Kammer legt allerdings zugrunde, dass die durch die genannte \nAusschlussregelung eröffnete Verwaltungspraxis sich nicht nur auf \nLaufbahnbewerber bezieht, deren unbefristete Arbeitsverhältnisse bereits vor \nErgehen des Erlasses am 22. Dezember 2000 begründet worden waren, \nsondern auf sämtliche in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis stehende \nLehrkräfte, auch wenn sie erst nach nach dem 22. Dezember 2000 ein \nsolches Angestelltenverhältnis eingegangen sind. Ob dieses Verständnis der \nAusschlussregelung des Mangelfacherlasses durch ihre Formulierung \nnahegelegt wird und sich mit der ursprünglichen Zielrichtung, (nur) \nBedienstete, die sich bei Ergehen des Erlasses bereits für eine Beschäftigung \nin Nordrhein-Westfalen im Angestelltenverhältnis entschieden hatten und ein \nunbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen waren, von der Anwendung des \nErlasses auszunehmen, deckt, bedarf in diesem rechtlichen Zusammenhang \nkeiner abschließenden Klärung. Denn Verwaltungsvorschriften sind nicht wie \nRechtsnormen auszulegen und anzuwenden, sondern wie Willenserklärungen \nmit der Folge, dass die tatsächliche Verwaltungspraxis jedenfalls insoweit zu \nberücksichtigen ist, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes und \nweiterer gesetzlicher Vorgaben - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift \ngebilligt oder doch zumindest geduldet wird.\n\n25\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. November 1998 - 2 A \n2.98 -, ZBR 199, 308; Urteil vom 24. März 1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, \n193, 199; Urteil vom 27. Mai 1982 - 2 A 1.81 - RiA 1983, 31 f.; Urteil vom 30. \nApril 1981 - 2 C 8.79 - , DVBl. 1981, 1062, 1063; OVG NRW, Urteil vom 26. \nMärz 2003 - 6 A 1599/01 -; Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 6 B 2305/98 -; \nUrteil vom 8. September 1966 - V A 1639/64 - , NJW 1967, 949, 950 f.; \nVerwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 1 K \n7326/00 -.\n\n26\n\nDie demnach maßgebliche, vom Erlassgeber gebilligte Verwaltungspraxis \ndes Beklagten geht jedoch dahin, generell und unabhängig vom Zeitpunkt der \nBegründung des Angestelltenverhältnisses jeden Bewerber, der sich in einem \nunbefristeten Angestelltenverhältnis befindet, von der Anwendung des \nErlasses auszunehmen. \n\n27\n\nVgl. den diese Verwaltungspraxis bestätigenden Erlass des Ministeriums \nfür Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli \n2007 - Az. 211-1.12.03.01 - 56226 -.\n\n28\n\nDiese Verwaltungspraxis dürfte grundsätzlich auch nicht mit Blick auf den \nGleichheitssatz zu beanstanden sein.\n\n29\n\nSo aber anscheinend OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 6 A \n1840/04 -.\n\n30\n\nDem Zweck der Regelung, durch Gewinnung neuer Lehrkräfte kurzfristig \nzur Deckung des Unterrichtsbedarfs in Mangelfächern beizutragen, dürfte es \nnämlich in der Regel entsprechen, zur Wahrung der versorgungsrechtlichen \nBelange des Landes solche Lehrkräfte von ihrem Anwendungsbereich \nauszunehmen, die sich bereits in einem Angestelltenverhältnis im Schuldienst \nbefinden und daher nicht neu zu gewinnen sind.\n\n31\n\nVerwaltungsvorschriften müssen als Regelungen unterhalb der Ebene von \nRechtsnormen in atypischen Situationen allerdings offen sein für Ausnahmen, \nwenn die Zweckrichtung der einschlägigen Rechtsnormen eine Abweichung \nvom Text der Verwaltungsvorschriften nahe legt.\n\n32\n\nBundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 14. Januar 1991 - NotZ 8/90 -; \nspeziell zur Frage der Ausnahme von Beurteilungsrichtlinien: BVerwG, Urteil \nvom 27. Mai 1982 - 2 A 1.81 -, RiA 1983, 31f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom \n8. Oktober 2003 - 1 K 7326/00 -; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung \nder Beamten und Richter, Rn. 151.\n\n33\n\nBei der Klägerin liegt ein atypischer Fall vor, der eine Ausnahme von den \nVerwaltungsvorschriften - in der durch die Verwaltungspraxis des Beklagten \ngeprägten Auslegung - erfordert. Der Klägerin kann in der gegebenen \nKonstellation das zum 1. Februar 2003 begründete Angestelltenverhältnis \nnicht entgegen gehalten werden. Die entgegengesetzte Verfahrensweise des \nBeklagten verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Angestelltenverhältnis \naufgrund der Umstände, unter denen es begründet worden ist, kein taugliches \nKriterium für eine Differenzierung darstellt. Dies folgt aus der Zweckrichtung \nder Ausschlussregelung des Erlasses. Diese nimmt bereits im \nAngestelltenverhältnis beschäftigte Lehrkräfte - wie ausgeführt - vom \nAnwendungsbereich des Mangelfacherlasses aus, weil sie nicht neu zu \ngewinnen sind. Sachlich gerechtfertigt ist die hierauf beruhende \nVerwaltungspraxis dadurch, dass der in einem unbefristeten \nAngestelltenverhältnis stehende Bewerber mit der Eingehung dieses \nAngestelltenverhältnisses in der Regel frei von Willensmängeln und \neigenverantwortlich aus einer mit anderen Bewerbern vergleichbaren \nSituation heraus die Entscheidung getroffen hat, sich um des Vorteils einer \ngesicherten Beschäftigungsposition willen auch unabhängig von der \nErwartung einer Verbeamtung auf der Grundlage des Mangelfacherlasses in \nden Schuldienst des Beklagten zu stellen. Daraus folgt jedoch im Gegenzug, \ndass das Angestelltenverhältnis dem Bewerber dann nicht entgegengehalten \nwerden kann, wenn dieses gerade nicht auf einer solchen Entscheidung \nberuht, sondern aufgrund von Willensmängeln oder unter Verstoß gegen den \nGrundsatz der Gleichbehandlung begründet worden ist. Ist insbesondere der \nBewerber nur dadurch als Lehrkraft im unbefristeten Angestelltenverhältnis \ngewonnen worden, weil das Land ihm eine spätere Verbeamtung nach dem \nMangelfacherlass in Aussicht gestellt hat, scheidet eine anspruchsschädliche \nBerücksichtigung eben dieses Angestelltenverhältnisses aus. Dies muss \njedenfalls dann gelten, wenn die Erwartung des Bewerbers, später \nverbeamtet zu werden, durch unzutreffende Auskünfte des Landes \nhervorgerufen worden ist. Denn ein Angestelltenverhältnis als \nDifferenzierungskriterium heranzuziehen, das auf einer (wenn auch \nunbeabsichtigten) Irreführung des Bewerbers durch das Land selbst über die \nKonsequenzen für die Aussichten auf eine spätere Verbeamtung beruht, ist \nsachlich nicht zu rechtfertigen. Die Situation eines solchermaßen objektiv \n„getäuschten\" Bewerbers unterscheidet sich vielmehr in dem nach der \nZweckrichtung des Erlasses entscheidenden Punkt nicht von derjenigen \nanderer Bewerber bzw. Bewerberinnen: Beide sind gerade durch die \nInaussichtstellung einer Verbeamtung als Lehrkräfte zur kurzfristigen Deckung \ndes Unterrichtsbedarfs gewonnen worden.\n\n34\n\nEin derartiger atypischer Befund kennzeichnet den Fall der Klägerin: \nDiese konnte gerade nur durch die - nach der Verwaltungspraxis - fehlerhafte \nInaussichtstellung einer Verbeamtung auf der Grundlage des \nMangelfacherlasses als Lehrkraft im unbefristeten Angestelltenverhältnis \ngewonnen werden. Erst durch die Inaussichtstellung einer Nachuntersuchung \nund, für den Fall der Feststellung der gesundheitlichen Eignung, der \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis konnte die Klägerin zum Abschluss des \nArbeitsvertrages bewegt werden, mit dem das unbefristete \nAngestelltenverhältnis begründet wurde. Die Klägerin hat plausibel und \nglaubhaft dargelegt, dass es für sie erst aufgrund der wiederholten \ntelefonischen Auskünfte der Bezirksregierung E. in der Zeit zwischen \ndem 16. und 22. Januar 2003, die Möglichkeit der Nachuntersuchung und ggf. \nÜbernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe bestünde zu einem späteren \nZeitpunkt und würde in einem Jahr entsprechend der Empfehlung der \nAmtsärztin geprüft, akzeptabel war, das Lehramt im Angestelltenverhältnis \nanzutreten. Diese Darstellung wird nicht nur durch den von der Klägerin \ndetailliert in Gestalt einer Chronologie dargelegten Geschehensablauf \nuntermauert, sondern auch von der Bezirksregierung E. selbst \neingeräumt. Die von der Klägerin geschilderte Motivationslage lässt sich \nzudem ohne weiteres auf dem Hintergrund nachvollziehen, dass sie zum \ndamaligen Einstellungszeitpunkt noch in C. wohnte, mithin der Antritt einer \nStelle in F. eine mit weitreichenden Dispositionen und beruflicher wie \nörtlicher Neuorientierung verbundene Entscheidung war. Dass die \nfehlerhaften Auskünfte der Bezirksregierung E. mangels Einhaltung der \nSchriftform keine nach § 38 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen wirksamen Zusicherungen darstellen, ist in diesem \nZusammenhang unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass das aufgrund \ndieser Auskünfte eingegangene Angestelltenverhältnis auf von dem \nBeklagten selbst herbeigeführten Willensmängeln beruht und deshalb kein \ntaugliches Kriterium für eine Differenzierung sein kann.\n\n35\n\nHiernach war der Beklagte entsprechend dem - mangels Spruchreife \nsachgerecht - begrenzten Klageantrag zur Neubescheidung des Antrags der \nKlägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO). Bei der Neubescheidung ist der Beklagte u.a. gehalten, die bislang \nunterbliebene Beurteilung der gesundheitlichen und charakterlichen Eignung \nder Klägerin, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, \nnachzuholen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, \n711 Zivilprozessordnung.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257750","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-13/1-k-3612-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257750","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257750","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-13/1-k-3612-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257750","retrieved":"2026-07-09 02:22:07.363492+00:00"}}