{"status":"available","doknr":"OLD257796","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0212.6Z.L1152.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-12","aktenzeichen":"6z L 1152/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 14. August 2008 \nzu verpflichten, der Antragstellerin einen Studienplatz im Studiengang Medizin \n(Allgemein-Medizin) gemäß dem zum Wintersemester 2008/2009 gestellten \nZulassungsantrag zuzuweisen, hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides vom \n14. August 2008 festzustellen, dass die Ablehnung der Bewerbung der \nAntragstellerin für eine Zulassung im Studiengang Medizin (Allgemein-Medizin) \nzum Wintersemester 2008/2009 rechtswidrig ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist unbegründet, soweit er sich sinngemäß auf vorläufige \nZulassung zum Studium richtet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO \ni.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf \nZuteilung des beantragten Studienplatzes nach den für das Wintersemester \n2008/2009 geltenden Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.\n\n6\n\nStudienplätze im Studiengang Medizin werden gemäß § 1 Satz 2 der \nVerordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - i.V.m. \nihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff \nVergabeVO vergeben. \n\n7\n\nDie Antragstellerin erfüllt mit einer Durchschnittsnote von 2,3 und der von der \nAntragsgegnerin zu Recht zugrunde gelegten Wartezeit von neun Halbjahren \nnicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Diese lagen für die Auswahl in \nder Abiturbestenquote (vgl. § 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte \naus Rheinland-Pfalz bei einer Durchschnittsnote von 1,2, für die Auswahl nach \nWartezeit (vgl. § 14 VergabeVO) waren mindestens 10 Halbjahre \nerforderlich.\n\n8\n\nEs besteht kein Anlass, die von der Antragsgegnerin ermittelten Ergebnisse \ndes Hauptverfahrens und die sich daraus ergebenden Auswahlgrenzen in Zweifel \nzu ziehen. Die Antragstellerin stellt die Auswahlgrenzen nicht substantiiert in \nFrage, sondern belässt es bei unbeachtlichem Bestreiten mit Nichtwissen.\n\n9\n\nEs bestehen auch keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit der \nWartezeitquote nach der VergabeVO mit höherrangigem Recht.\n\n10\n\nIn diesem Zusammenhang kann zunächst dahinstehen, ob der \nAntragstellerin bei unterstellter Nichtigkeit der geltenden Auswahlkriterien \nüberhaupt ein Zulassungsanspruch erwachsen könnte. Es erscheint äußerst \nfraglich, ob das Gericht zu einer eigenen Verwerfung der entsprechenden \nVorschriften der Vergabeverordnung des betreffenden Landes bzw. aller Länder \nbefugt wäre und allein vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) dem Zulassungsbegehren im Eilverfahren entsprechen \nkönnte.\n\n11\n\nDie mit diesen Fragen verbundenen Probleme bedürfen hier schon deshalb \nkeiner Entscheidung, da das Auswahlsystem der VergabeVO weder in seiner \nGesamtheit noch im Hinblick auf die Anzahl der für eine Zulassung zum \nMedizinstudium für das Wintersemester 2008/2009 in der Wartezeitquote \nerforderlichen Halbjahre verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.\n\n12\n\nDie VergabeVO in der für das Wintersemester 2008/2009 geltenden Fassung \nist, soweit ersichtlich, als Landesrecht ordnungsgemäß zu Stande gekommen \nund mit den Regelungen des Hochschulrahmengesetzes vereinbar.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2006 - 13 B 75/06 - zu der mit dem \nWintersemester 2005/2006 geltenden Fassung der VergabeVO.\n\n14\n\nDie Auswahlgrenzen, die sich in der Wartezeitquote zum Wintersemester \n2008/2009 für das Medizinstudium ergeben haben, führen nicht zu einer \nverfassungsrechtlich unzulässigen Minimierung der Zulassungschancen. Für die \nBeurteilung der Frage, welche Dauer der Wartezeit im Rahmen des \nverfassungsrechtlich Hinnehmbaren noch als zumutbar angesehen werden kann, \nhat das Bundesverfassungsgericht,\n\n15\n\nvgl. Urteile vom 18. Juli 1972 - 1 BvF 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 ff., vom \n8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerFGE 43, 291 ff. und vom 3. November \n1981 - 1 BvR 632/80 u.a.-, BVerfGE 59, 1 ff.,\n\n16\n\nals Maßstab u.a. auf die normale Dauer eines Studiums abgestellt. Danach \nergeben sich keine Anhaltspunkte, die ein vorübergehendes Ansteigen der \nAuswahlgrenze auf 10 Halbjahre als verfassungsrechtlich zu beanstanden \nerscheinen lassen.\n\n17\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2006 \n6 K 3036/05 -, n. v.; Urteil vom 27. Mai 2003 - 6 K 4720/02 -, n. v.\n\n18\n\nDie berufliche Vorbildung der Antragstellerin spielt für die Auswahl nach der \nVergabeVO keine Rolle. Die Ableistung von Dienst i. S. v. § 19 VergabeVO ist \nlediglich ein nachrangiges Auswahlkriterium (§ 18 Abs. 2 Satz 1VergabeVO). Die \nFrage, ob berufliche Vorerfahrungen im Auswahlverfahren der Hochschulen \nberücksichtigt werden, stellt sich im vorliegenden, gegen die Antragsgegnerin \ngerichteten Verfahren nicht.\n\n19\n\nDer Hilfsantrag bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil der \nAblehnungsbescheid der Antragsgegnerin aus den oben dargelegten Gründen \nrechtmäßig ist.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. \n1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden \nGerichts in Verfahren der vorliegenden Art.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257796","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-12/6z-l-1152-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257796","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257796","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-12/6z-l-1152-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257796","retrieved":"2026-07-09 02:22:11.189839+00:00"}}