{"status":"available","doknr":"OLD257797","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0212.14K231.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-12","aktenzeichen":"14 K 231/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \ndie Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein privates Krankentransportunternehmen mit Sitz \nin V. und Zweigstellen in M. und X. . Sie führt ausweislich der Angaben \nauf ihrer Homepage Fahrdienste und Krankentransporte für Menschen sowie \nMaterialtransporte u.a. von Blutkonserven aus. \n\n3\n\nBereits mit Schreiben vom 22. April 2002 beantragte sie bei der Beklagten \neine Ausnahmegenehmigung zur Ausrüstung eines ihrer Pkw mit Blaulicht \nund Martinshorn zum Transport von Blutkonserven und sogenannten \nSchnellschnitten. Nach Einholung einer Stellungnahme u.a. des Landrats des \nKreises V. vom 27. Juni 2002, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen \nwird (Blatt 7 und 8 BA 1), informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass \nkeine Notwendigkeit anzuerkennen sei, private Fahrzeuge mit Sondersignalen \nfür die in Rede stehenden Transporter auszurüsten. Die Klägerin verfolgte \ndaraufhin ihr Anliegen nicht weiter.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 8. Juli 2005 stellte sie erneut einen Antrag auf \nErteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 StVZO zur \nAusrüstung von zwei Kraftfahrzeugen mit Blaulicht und Einsatzhorn. Das \nerste, an ihrer Hauptwache in V. stationierte, Fahrzeug sei für Organ- und \nBluttransporte des L. -Hospitals V. und des Evgl. Krankenhauses V. \nbestimmt. Das zweite Fahrzeug solle am N. -Krankenhaus in X1. -\nX2. stationiert werden, um Blut- bzw. Labortransporte (Schnellschnitte) im \nKlinikverbund N. -Krankenhaus X1. -X2. , N1. -Hospital X. \nund dem L. -Hospital in V. abzuwickeln. Für beide Fahrzeuge würde \neine Einsatzbereitschaft bzw. Vorhaltezeit von 24 Stunden vorgesehen. Zur \nBegründung verwies die Klägerin im Wesentlichen auf die „enorm langen \nWartezeiten\" bei Nutzung des jetzigen Transportunternehmens, dem Material-\nTransport-Dienst des Deutschen Roten Kreuzes T. (MTD), die die \nKrankenhausleitungen nicht länger hinzunehmen bereit seien. Zudem spiele \nauch die Kostenfrage eine große Rolle für den Klinikverbund. Die Gründe für \ndie, näher dargelegten, Verzögerungen durch den MTD lägen darin, dass das \nDRK T. seine Fahrzeuge in ganz Nordrhein-Westfalen verteile und sich \nhierdurch erhebliche Zeitverzögerungen bei der Anfahrt zu den \nKrankenhäusern ergäben. Durch die beabsichtigte Stationierung ihres Pkw \nwürde die Dauer eines Schnellschnitttransports um mindestens 50 Minuten \n(bei einer sich bisher ergebenden Gesamtdauer von 130 Minuten) gesenkt. \nZeitkritische Anfahrten aus I. bzw. T. für einen Schnellschnitttransport \nvom N1. -Hospital in X. zur Pathologie nach I1. würden bei Einsatz \neines ihrer Fahrzeuge entfallen. Auch die Beschwerden des L. -\nHospitals in V. würden immer lauter und häufiger, weil man dort über zwei \nStunden auf Blutkonserven während einer Operation warte. Der große \nFuhrpark des MTD-T. von 16 Fahrzeugen sei mithin nicht ausreichend, \num eine hochwertige Abdeckung für die Material-Transporte zu erreichen. Die \nKlägerin wolle auf keinen Fall konkurrierend, sondern nur unterstützend zu \ndiesem tätig werden. Es werde auch nicht verkannt, dass in Ausnahmefällen \nder Städt. Rettungsdienst bzw. Rettungshubschrauber eingesetzt werden \nkönnten, doch seien diese Fahrzeuge für Transporte der hier in Rede \nstehenden Art gemäß § 12 RettG NRW nicht im Bedarfsplan vorgesehen.\n\n5\n\nAuf die nachfolgend von der Beklagten eingeholten Stellungnahmen des \nLandrats des Kreises V. , Öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie \nBevölkerungsschutz, vom 12. September 2005, des Dezernats für \nRettungswesen vom 13. September 2005, der Polizei vom 16. September \n2005, der Geschäftsführung des St. N. -Krankenhauses X1. -X2. \ngGmbH vom 23. September 2005, des Landrats des Kreises T1. vom 24. \nSeptember 2005 sowie des Gesundheitsamts des Landrats des Kreises V. \nvom 29. September 2005 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen \n(Blatt 23 bis 35 der BA 1).\n\n6\n\nMit den vorgenannten Stellungnahmen nachgeheftetem, auf den 16. \nSeptember 2005 datierenden Bescheid lehnte die Beklagte die Erteilung der \nbegehrten Ausnahmeerlaubnis ab. Zur Begründung führte sie im \nWesentlichen aus, dass nach wie vor ein zusätzlicher Bedarf an Fahrzeugen \nmit Sonderwarneinrichtungen faktisch nicht bestehe und insbesondere keine \nDefizite im Bereich der Sonderfahrten belegt seien, die eine entsprechende \nAusnahmegenehmigung erforderlich machen würden.\n\n7\n\nDen dagegen fristgemäß erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin \nnicht.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2005 wies die Beklagte \nden Widerspruch mit umfänglichen Erwägungen als unbegründet zurück. Eine \ndie begehrte Erlaubnis rechtfertigende Ausnahmesituation könne \nangenommen werden, wenn für die beantragten Transporte unter \nBlaulichteinsatz weder quantitativ noch qualitativ die notwendigen \nFahrzeugkapazitäten beim Rettungsdienst oder den sonst in § 52 Abs. 3 \nStVZO genannten Institutionen vorliegen würden. Das sei hier nicht der Fall. \nDer Landrat des Kreises V. verneine auch in seiner aktuellen \nStellungnahme einen entsprechenden zusätzlichen Bedarf an Fahrzeugen mit \nSonderwarneinrichtungen. Dies gehe insbesondere aus der im Juli 2005 vom \nKreistag beschlossenen ersten Fortschreibung des \nRettungsdienstbedarfsplanes hervor, wonach der Krankentransport bis zu \n15% höhere Einsatzzahlen bewältigen könne. Die von der Klägerin \nangebotenen Leistungen seien also durchaus mit Fahrzeugen des \nöffentlichen Rettungsdienstes zu bewältigen. Defizite im Bereich von \nSonderfahrten, die eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erforderlich \nmachen könnten, seien nicht bestätigt worden. Insbesondere verfüge der \nMTD über insgesamt 12 entsprechend ausgestattete Einsatzfahrzeuge. \nSowohl das Evgl. Krankenhaus V. als auch das Kath. Krankenhaus würden \nseit vielen Jahren vom MTD mit Blut- und Schnellschnitttransporten versorgt. \nDabei würde der überwiegende Anteil der Bluttransporte vom \nBlutspendedienst I. von I. nach V. (ca. 95%) durchgeführt. \nSchnellschnitte würden überwiegend nach E. oder I1. transportiert. \nAnfahrten unter tatsächlicher Inanspruchnahme von Sondersignalen kämen in \ndiesen Fällen äußerst selten vor, weil die Operationen im Vorhinein geplant \nund notwendige Absprachen mit den Kliniken frühzeitig getroffen würden. Die \nRechtmäßigkeit einer solchen Bedarfsprüfung sei höchstrichterlich \nausdrücklich anerkannt worden.\n\n9\n\nAuch die im Übrigen angehörten Dezernate hätten sich gegen die \nErteilung der Ausnahmegenehmigung ausgesprochen. Die Polizei habe \nausdrücklich vor den aus einer allzu großzügigen Genehmigungspraxis \nresultierenden Gefahren für die Verkehrssicherheit gewarnt. Das \nGesundheitsdezernat habe die begehrte Ausnahme aus medizinal-fachlicher \nSicht in Abrede gestellt. Die Geschäftsführung des St. N. -Krankenhauses \nX1. -X2. habe darauf hingewiesen, dass durch das Antragsschreiben \nder Klägerin keine Positionen der Krankenhäuser vertreten würden und ein \nreklamierter Bedarf nicht bestehe. Letzterer werde auch von der unteren \nGesundheitsbehörde des Kreises T1. negiert. Die untere \nGesundheitsbehörde des Kreises V. habe allerdings keine Bedenken \ngegen das Begehren der Klägerin vorgetragen. Es werde im Wesentlichen die \nAnsicht vertreten, dass durch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung eine \ngute Möglichkeit gesehen werde, im Gesundheitswesen mehr Markt und \nWettbewerb zu eröffnen, wenn das denn gewünscht werde. Ferner sei darauf \nhingewiesen worden, dass Vertreter des L. -Hospitals V. sowie des \nEvgl. Krankenhauses V. bei Zustimmung des Antrages durchaus Vorteile \nfür alle Betroffenen sehen würden. Insbesondere werde auf kürzere \nWartezeiten bei notwendigen Eiltransporten und auf finanzielle Aspekte \nhingewiesen. \n\n10\n\nDie hiernach nur in sehr seltenen Fällen notwendigen echten \n„Notfalltransporte\" könnten problemlos durch die vorhandenen \nEinsatzfahrzeuge des öffentlichen Rettungsdienstes nach § 52 Abs. 3, \ninsbesondere Nr. 4 StVZO durchgeführt werden, die hierfür besonders \ngeeignet seien. Mit jeder genehmigten Blaulichtanlage werde die Gefahr des \nFehl- und sogar des Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle \nvergrößert. Da der Landrat des Kreises V. als Träger des Rettungsdienstes \nkeine Erkenntnisse darüber habe, dass es bisher zu Engpässen beim \nBluttransport bzw. beim Transport sensibler humaner Materialien unter \nInanspruchnahme von Sonderrechten gekommen sei und durch die \nvorhandenen Fahrzeugkapazitäten umgehend Abhilfe bei tatsächlichen \nNotsituationen geschaffen werden könne, lehne sie, die Beklagte, im Rahmen \ndes ihr zustehenden Ermessensspielraums die Ausnahmegenehmigung ab. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des \nWiderspruchsbescheides (Blatt 48 bis 54 der BA 1) verwiesen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 18. Januar 2006 Klage erhoben. \n\n12\n\nSie führt zur Begründung ergänzend aus: Die von ihr beantragte \nGenehmigung laufe dem Ausnahmecharakter des § 70 Abs. 1 StVZO nicht \nzuwider. Die Gefahr einer abnehmenden Akzeptanz von Blaulichteinsätzen in \nder Bevölkerung bestehe angesichts der am äußeren Erscheinungsbild ihrer \nFahrzeuge erkennbaren Notwendigkeit einer Blaulichtausstattung ebenso \nwenig wie die Gefahr eines Missbrauchs und der damit verbundenen \nmöglichen Gefahr schwerer Verkehrsunfälle. Alle ihre Fahrer seien für \nKrankentransport- und Bluttransportfahrten besonders geschult, ihre \nFahrzeuge entsprechend den aktuellen Anforderungen ausgestattet. Darüber \nhinaus sei im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht \nersichtlich, warum die Gefahr schwerer Verkehrsunfälle bei Blaulichtfahrten \ndurch sie höher sein solle als bei entsprechenden Fahrten durch den MTD. \n\n13\n\nDie Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die \nEntscheidung über den Bedarf müsse anhand einer Einzelfallbeurteilung der \njeweiligen örtlichen Situation getroffen werden. Dem sei die Beklagte nicht \nausreichend nachgekommen. Denn in der hier gegebenen örtlichen Situation \nstünden gerade nicht genügend nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit \nBlaulicht ausgestattete und den einschlägigen Anforderungen genügende \nFahrzeuge zur Verfügung, um auch in Notfällen eine ständige \nEinsatzbereitschaft für Bluttransporte sicherzustellen. Die von der Beklagten \ninsoweit in Bezug genommenen Stellungnahmen vornehmlich des Landrats \ndes Kreises V. erschienen nicht als fundierte Tatsachenbehauptungen, \nsondern als bloße Meinungsäußerungen ohne belastbare Erfahrungswerte. \nSo verweise der Landrat des Kreises V. auf einen veralteten Bericht aus \ndem Jahre 2002. Die Beklagte habe verlässliches Tatsachenmaterial über die \nAnzahl der Bluttransporte und Schnellschnitte, die Häufigkeit von \nBlaulichtfahrten von bzw. zu einzelnen Krankenhäusern, die zu \nüberwindenden Entfernungen, über die Unfallhäufigkeit u.a. nicht ermittelt. \nSie, die Klägerin, verfüge nicht über die entsprechende Möglichkeit. Auch die \nAuskunft des Dezernats Rettungswesen sei in sich nicht schlüssig. \nVor allem habe die Beklagte die Stellungnahme der unteren \nGesundheitsbehörde des Kreises V. vom 29. September 2005 \nermessensfehlerhaft nicht in den Abwägungsvorgang einbezogen. Denn darin \nsei die beantragte Ausnahmegenehmigung befürwortet und von den \nVertretern des L. -Hospitals V. sowie des Evgl. Krankenhauses V. \nsogar ausdrücklich gewünscht worden, weil diese mit dem derzeit \nbestehenden Angebot nicht zufrieden seien. Es würde außer Acht gelassen, \ndass es sich bei dem Evgl. Krankenhaus V. um eine chirurgische \nSchwerpunktklinik mit erhöhtem Bedarf an Notfalltransporten handele. Auch \ndas L1. weise als Herz- und Brustkrebszentrum einen solchen \nerhöhten Bedarf auf. Es gehe nicht lediglich um die vom Landrat V. \nangeführten ein- bis zweimal wöchentlich anfallenden Schellschnitte. Auch sei \ndas Notfalleinsatzfahrzeug in X2. nicht hinreichend ausgestattet.\n\n14\n\nWie sie, die Klägerin, bereits in ihrer Antragsschrift dargelegt habe, \nbeanspruche der derzeit übliche Ablauf eines Notfallbluttransportes im \nRahmen einer Operation durchschnittlich zwei Stunden, was im Hinblick auf \nden grundgesetzlich verbürgten Schutz von Leib und Gesundheit der \nbetroffenen Patienten nicht hingenommen werden könne. Auch werde durch \ndie nicht umfassend einzelfallbezogene Ermessensentscheidung rechtswidrig \nin ihre durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit eingegriffen. Da \nvorliegend die ständige Einsatzbereitschaft für einen den rechtlichen \nAnforderungen entsprechenden Bluttransport zwar in der Regel, aber nicht \nauch in Notfällen tatsächlich sichergestellt sei und daraus ein offensichtlicher \nBedarf an weiteren mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeugen resultiere, hätten \ndie gefährdeten Rechtsgüter der betroffenen Patienten in erhöhtem Maße in \ndie Ermessensentscheidung miteinbezogen werden müssen. Da auch dies \nnicht geschehen sei, stehe ihr ein Anspruch auf Neubescheidung zu. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt in letzter Fassung,\n\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. September 2005 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2005 zu \nverpflichten, den Antrag der Klägerin vom 8. Juli 2005 auf Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 StVZO zur Ausrüstung von zwei \nPersonenkraftwagen mit den amtlichen Kennzeichen °° - °° °°°° und °° - °° °°°° \noder gleichwertigen Fahrzeugen mit Kennleuchten für blaues Rundumlicht (§ \n52 Abs. 3 StVZO) und Einsatzhorn (§ 55 Abs. 3 StVZO) unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie führt unter Bezugnahme auf - nach gerichtlicher Hinweisverfügung \nvom 19. Mai 2006 eingeholte - ergänzende Stellungnahmen des Landsrats \ndes Kreises V. vom 10. August 2006 und 16. Januar 2008 sowie des \nLandrats/der Landrätin des Kreises T1. vom 21. September 2006 und 29. \nJanuar 2008 vertiefend aus: Bei der Entscheidung müsse berücksichtigt \nwerden, dass die Zahl der mit Blaulicht ausgerüsteten Fahrzeuge möglichst \ngering bleiben müsse. Eine besondere Ausnahmesituation liege hier nicht vor. \nDenn der Bedarf an normgerecht ausgestatteten Fahrzeugen im Bereich V. \nsei gedeckt, so dass für die wenigen Transporte, die auf den Einsatz von \nBlaulicht angewiesen seien, keine weiteren Fahrzeuge mehr benötigt würden. \nAuch die neuere Rechtsprechung des OVG NRW gebiete keine andere \nBeurteilung. Die in den dortigen Urteilen vom 8. März 2006 entwickelten \nMaßstäbe beanspruchten hier keine Gültigkeit, weil an dem vorgesehenen \nStandort in V. gerade keine Blutspendeeinrichtung oder ein Blutdepot \nvorhanden seien, von wo häufig Blutprodukte ausgeliefert werden müssten. \n\n20\n\nSelbst bei Anwendung jener Maßstäbe auf den vorliegenden Fall sei die \nAblehnung rechtmäßig, weil die vom OVG NRW geforderten \nVoraussetzungen für einen ausreichend gedeckten Bedarf zweifelsfrei erfüllt \nseien, also kein zusätzlicher Bedarf für die Zulassung weiterer Fahrzeuge \nbestehe. So fielen Schnellschnitte in V. wöchentlich ein- bis zweimal an \nund würden durch Fahrzeuge des MTD durchgeführt. Dabei erfolge die \nAlarmierung in der Regel so frühzeitig, dass auf den Einsatz von \nSondersignalen verzichtet werden könne. Notfallbluttransporte seien im Jahre \n2006 (bis August) erst viermal durchgeführt worden. Vom DRK T. /DRK \nSoziale Dienste GmbH würden nunmehr insgesamt 15 Fahrzeuge \nvorgehalten, die rund um die Uhr einsetzbar und rechtmäßig mit \nSondersignalen ausgestattet seien sowie über die notwendige technische \nAusstattung verfügten, was durch autorisierte Ärzte überwacht werde. Das \neingesetzte Personal sei besonders geschult, Zivildienstleistende würden für \ndiese Fahrten grundsätzlich nicht eingesetzt. Angesichts dessen komme es \nnicht entscheidend darauf an, ob die von der Klägerin benutzten Fahrzeuge \näußerlich als Rettungsfahrzeuge zu erkennen seien. \nEine andere Entscheidung sei auch nicht auf Grund der Stellungnahme der \nUnteren Gesundheitsbehörde des Kreises V. vom 29. September 2005 \ngeboten. Angesichts der wiederholten Äußerungen des Landrats \ndahingehend, dass Eiltransporte nur in geringem Umfang anfielen und bei \nvorher angemeldeten Schnellschnitten der Fahrer noch ca. 15 bis 20 Minuten \nauf die Gewebeproben warten müsse, könne der Aussage der Klägerin, durch \nihre Beteiligung sei eine wesentlich schnellere Befriedigung der \nPatienteninteressen möglich, nicht gefolgt werden. Die Aussagen des \nAmtsarztes zum marktwirtschaftlichen Ordnungsrahmen des Notfalldienstes \nseien nicht in die Ermessenserwägung einzubeziehen. Die Ablehnung der \nAusnahme mit der gegebenen Begründung stehe mit der grundrechtlich \ngewährleisteten Berufsfreiheit im Einklang. Soweit dadurch private \nHilfsdienste praktisch begünstigt würden, liege darin kein unzulässiger \nKonkurrenzschutz, vielmehr handele es sich lediglich um die Nutzung von \nohnehin für Schadensereignisse vorzuhaltenden Fahrzeugkapazitäten. \nÜberdies werde bei dem Abstellen auf die vorhandenen und hier \nausreichenden Kapazitäten kein Konflikt zwischen Bewerbern, sondern eine \ngefahrenabwehrrechtliche Bedarfsfrage geregelt. Soweit sich die Klägerin auf \ndie aktuell vom OVG NRW bestimmten Anforderungen an den Bluttransport \nund das eingesetzte Personal beziehe, müsse sie darlegen, dass von ihr \nselbst diese Anforderungen erfüllt würden.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, \ninsbesondere der im gerichtlichen Verfahren ergangenen weiteren \nStellungnahmen der beteiligten Ämter und der Soziale Dienste gGmbH J. \n-Land (Medizinischer Transportdienst) vom 5. Februar 2008 wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Bescheidungsklage ist nicht begründet. Die Ablehnung der \nbeantragten Ausnahmegenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch \nauf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\n24\n\nDem Erfolg des Klagebegehrens steht nicht bereits entgegen, dass die \nKlägerin ihr Antragsbegehren auf gerichtliche Anregung hin erstmals in der \nmündlichen Verhandlung auf konkret benannte Kraftfahrzeuge erstreckt hat, \ndie die Beklagte zuvor zwangsläufig noch nicht in ihre \nErmessensentscheidung hat einbeziehen können. Die Beklagte hätte auf eine \nsolche wegen der Bedeutung der technischen Ausstattung der Fahrzeuge \ngrundsätzlich gebotene Spezifizierung bereits im Rahmen ihrer Beratungs- \nund Sachverhaltsaufklärungspflicht (§§ 24, 25 VwVfG) im \nVerwaltungsverfahren hinwirken müssen. Im übrigen hat die Klägerin mit \nletztem Schriftsatz vom 4. Februar 2008 im einzelnen unter Beweisantritt \ndargelegt, ihre Kraftfahrzeuge erfüllten die (jedenfalls) für Bluttransporte \nerforderlichen technischen Voraussetzungen. Dem ist die Beklagte in der \nmündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. \n\n25\n\nAls Rechtsgrundlage für das Antragsbegehren kommt allein § 70 Abs. 1 \nNr. 1 StVZO in Betracht. Nach dieser Vorschrift können die höheren \nVerwaltungsbehörden Ausnahmen genehmigen u. a. von der Vorschrift des § \n52 StVZO, um die es hier geht. Die Fahrzeuge der Klägerin unterfallen \nunstreitig nicht den in § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO ausdrücklich benannten \nrechtmäßig mit Kennleuchten für blaues Blinklicht ausrüstbaren \nKraftfahrzeugen, insbesondere solchen des Rettungsdienstes oder des \nKrankentransportes im Sinne dieser Bestimmungen. \n\n26\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seinem den Beteiligten bekannten \nUrteil vom 21. Februar 2002 (- 3 C 33.01 -, NZV 2002, 426) klargestellt, dass \nungeachtet der Streichung der Vorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 5 StVZO, die \nallgemein Blaulicht-Berechtigungen für Bluttransport-Fahrzeuge regelte, durch \ndie 31. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften \nvom 23. März 2000 (BGBl I S. 310) seither (nur) noch die Möglichkeit besteht, \neine solche Berechtigung mit Hilfe einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 \nAbs. 1 Nr. 1 StVZO zu erlangen. Diese Regelung soll den besonderen \nAusnahmesituationen Rechnung tragen, die bei strikter Anwendung der \nBestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein \nsolcher besonderer Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis \neines Vergleichs der Umstände des konkreten Falls mit dem typischen \nRegelfall, welcher dem generellen Verbot zu Grunde liegt. Das so gewonnene \nMerkmal einer Ausnahmesituation ist dann unverzichtbarer Bestandteil der \neinheitlich zu treffenden Ermessenentscheidung.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 - a.a.O.\n\n28\n\nDem in der normativen Reduzierung des Kreises der Blaulicht-\nBerechtigten zu erblickenden (Teil-) Verbot liegt - wie das \nBundesverwaltungsgericht in der vorzitierten Entscheidung im einzelnen \nausgeführt hat - die Erkenntnis zu Grunde, dass die Zahl der Fahrzeuge, die \ndamit ausgerüstet werden, möglichst gering bleiben muss. Eine \nAusnahmegenehmigung müsse geboten sein, „um ansonsten nicht \nbeherrschbaren Gefahren begegnen zu können\".\n\n29\n\nFür die Prüfung des entsprechenden Verpflichtungs- bzw. \nBescheidungsbegehrens ist der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen \nVerhandlung maßgeblich.\n\n30\n\nOVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 -, VRS 110, 455-\n459.\n\n31\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen ist die ablehnende Entscheidung \nder Beklagten nicht zu beanstanden. Sie hat den Antrag der Klägerin mit der \nwesentlichen Erwägung abgelehnt, eine Ausnahmesituation im vorgenannten \nSinne sei nicht gegeben, weil der Bedarf an normgerecht ausgestatteten \nFahrzeugen an den hier in Rede stehenden Standorten V. und X1. -\nX2. gedeckt sei, so dass für die wenigen Transporte, die auf den Einsatz \nvon Blaulicht angewiesen seien, keine weiteren Fahrzeuge mit Sonderrechten \nbenötigt würden. \n\n32\n\nDie Ermessensentscheidung der Beklagten ist gemäß § 114 Satz 1 \nVwGO nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob sie die gesetzlichen \nGrenzen ihres Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen \nin einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch \ngemacht hat. \n\n33\n\nHiervon ausgehend leidet die Entscheidung der Beklagten nicht an \nErmessensfehlern. Sie beruht insbesondere auf einer hinreichenden \nTatsachengrundlage. \n\n34\n\n1. Für die von der Klägerin beabsichtigten Bluttransportfahrten gilt \nfolgendes:\n\n35\n\na) Für den Standort V. hat der Landrat des Kreises V. als Träger des \nRettungsdienstes durchgängig ausgeführt, es bestehe keine Notwendigkeit \nund kein Bedarf, private Fahrzeuge der Klägerin mit Sondersignalen für die in \nRede stehenden Transporte auszustatten, da in ausreichender Anzahl \nentsprechend rechtmäßig ausgerüstete und die technischen \nVoraussetzungen erfüllende Fahrzeuge des MTD zur Verfügung stünden. \nInsbesondere könnten die - auch nach Einschätzung der Klägerin - sehr \nseltenen Transportfahrten unter Inanspruchnahme von Sonderrechten \nproblemlos von den vorhandenen Einsatzfahrzeugen durchgeführt werden \n(Stellungnahmen vom 27. Juni 2002, 12. September 2005, 10. August 2006 \nund 16. Januar 2008, Bl. 7, 25 BA 1, Bl. 54, 83 GA). \n\n36\n\nDie mit diesen Auskünften in Einklang stehende Bewertung der Beklagten \nunterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt ungeachtet dessen, dass \ndiese ihrerseits auch auf Einschätzungen des (betroffenen) DRK T. als \nTräger des MTD beruhen und die darin, wenn überhaupt, angegebenen \nZahlen über die angefallenen Bluttransporte, vornehmlich der echten \nNotfalltransporte, nicht vollumfänglich ermittelt worden sind. Die Auskünfte \naus den Jahren 2002 und 2005 lassen konkrete Angaben insoweit gänzlich \nvermissen. In der Stellungnahme vom 10. August 2006 wird die Anzahl der in \njenem Jahr (bis August) insgesamt durchgeführten Notfallbluttransporte mit \n(lediglich) vier angegeben - allerdings nur bezogen auf das L1. in \nV. . Warum entsprechende Zahlen nicht für das dortige Evgl. Krankenhaus \nbenannt wurden, erschließt sich nicht. Erstmals in der wenige Tage vor der \nmündlichen Verhandlung überreichten Aufstellung der DRK Soziale Dienste \ngGmbH (MTD) vom 5. Februar 2008 werden für das Jahr 2007 die von dieser \nOrganisation insgesamt durchgeführten Bluttransportfahrten u.a. für die \nbeiden Krankenhäuser in V. angeführt; von insgesamt 729 Bluttransporten \nerfolgten hiernach 41 mit Blaulicht.\n\n37\n\nDiese Tatsachenbasis bildet eine tragfähige Grundlage für die \nErmessensentscheidung der Beklagten. Deren Vertreter hat in der \nmündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, auch und gerade angesichts \ndes Erkenntnisstandes im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wegen \neines nach wie vor nicht gegebenen Bedarfs keine andere \nErmessensentscheidung (zu Gunsten der Klägerin) zu treffen. Dagegen ist \ngerichtlich nichts zu erinnern. \n\n38\n\nDiese Entscheidung steht insbesondere im Einklang mit der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in \nder schon zitierten Entscheidung vom 21. Februar 2002 leitsatzmäßig \nhervorgehoben, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, \nein Kraftfahrzeug zum Zwecke der Durchführung von Bluttransporten mit \nKennleuchten für blaues Blinklicht auszustatten, mit der Begründung \nabgelehnt werden darf, die wenigen auf den Einsatz von Blaulicht \nangewiesenen Bluttransporte in Notfällen könnten ohne Gefährdung der \nordnungsgemäßen Versorgung durch die nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig \nmit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge durchgeführt werden. \n\n39\n\nSo liegt es nach der zutreffenden Bewertung der Beklagten auch hier.\n\n40\n\nAus keiner der Stellungnahmen lässt sich ableiten oder gar belegen, dass \ndie gegenwärtige Praxis hinsichtlich der Qualität der Notfallbluttransporte eine \nAusnahmesituation im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts begründet, insbesondere einen beachtlichen \nMissstand aufweist. \n\n41\n\nDazu reicht die in der Stellungnahme der Unteren Gesundheitsbehörde \ndes Kreises V. vom 29. September 2005 (Bl. 34 BA) und in dem \nAntragsschreiben der Klägerin oberflächlich anklingende Kritik bzw. \nUnzufriedenheit der Krankenhäuser in V. nicht aus. Inwiefern eine \n„wesentlich schnellere Befriedigung von Patienteninteressen, z.B. während \neiner Op...\" bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an die Klägerin für ein \nin V. vorgehaltenes Bluttransportfahrzeug bewirkt würde, erschließt sich \nangesichts dieser Mitteilung nicht. Es ist im Gegenteil nicht ansatzweise \nbelegt oder sonst ersichtlich, dass ein Bluttransport deswegen zu spät am \nBestimmungsort eingetroffen wäre bzw. zukünftig eintrifft und dadurch ein \nPatient schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen oder gar den Tod erlitten \nhätte bzw. erleidet, weil Fahrzeuge der Klägerin nicht über Sondersignale \nverfügen. \n\n42\n\nSoweit in den Auskünften wirtschaftliche Überlegungen zum Ausdruck \nkommen („...Vorteile ...auch in finanzieller Hinsicht...\"), dürfen diese in \nvorstehendem Zusammenhang außer Betracht bleiben. Denn die zuständige \nBehörde betreibt bei Abstellen auf eine Bedarfsanalyse keinen (unzulässigen) \nKonkurrenzschutz. Sie regelt keinen Konflikt zwischen Bewerbern um eine \ngleiche Berechtigung, sondern eine gefahrenabwehrrechtliche Bedarfsfrage. \n\n43\n\nBVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 - a.a.O.\n\n44\n\nb) Entsprechendes gilt auch für den Standort in X1. X2. . Der \nLandrat des Kreises T1. hat in seiner Stellungnahme vom 24. September \n2005 einen Bedarf für eine zusätzliche Ausstattung privater \nBluttransportfahrzeuge mit Sondersignalen verneint. Das dortige N. -\nKrankenhaus hat zudem unter dem 23. September 2005 dargelegt, dass der \nTransport von Blut in koordiniertem Rahmen verlaufe und bei \nNotfallsituationen durch den Blutspendedienst I. erfolge. Darüber hinaus \nwird betont, dass das dortige Krankenhaus - anders als die Krankenhäuser in \nV. - die Position der Klägerin nicht teile. Eine „Unzufriedenheit\" mit der \nbestehenden Situation wird hiernach nicht einmal im Ansatz reklamiert. Mit \nletzter Stellungnahme vom 29. Januar 2008 hat die Landrätin des Kreises \nT1. die Angaben dahin ergänzt, dass das DRK in I. seit etwa zwei \nJahren überhaupt keine und das DRK T. im Jahr 2007 insgesamt sechs \nBluttransporte für dieses Krankenhaus durchgeführt habe.\n\n45\n\nAngesichts dieser Ausführungen durfte die Beklagte für beide Standorte \ndas höchstrichterlich entwickelte Erfordernis für die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 StVZO in Gestalt „ansonsten \nnicht beherrschbare(r) Gefahren\" zutreffend als nicht gegeben beurteilen. \n\n46\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte es keiner weiteren Abklärung \ndes Sachverhalts. Insbesondere sind die von ihr in Bezug genommenen vom \nOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entwickelten Grundsätze \nvorliegend nicht vollumfänglich einschlägig. \n\n47\n\nUnter Hinweis darauf, dass jedenfalls in NRW der Bluttransport nicht \nAufgabe des Rettungsdienstes sei, hat das OVG NRW in seinen Urteilen vom \n8. März 2006 ( - 8 A 1117/05 - und - 8 A 5229/04 -) herausgestellt, dass die \nEntscheidung über die (anderweitige) Bedarfsdeckung „nicht unabhängig von \nder Beurteilung der jeweiligen örtlichen Situation getroffen werden\" könne. \nDies deshalb, weil die Annahme, dass eilige Bluttransporte i.d.R. von bereits \nnach § 52 Abs. 3 StVZO anerkannten Fahrzeugen wahrgenommen werden, \naufgrund der im einzelnen aufgezeigten aktuellen (d.h. nach der \nEntscheidung des BVerwG erlassenen), auch in Notfällen einzuhaltenden, \ngesetzlichen Qualifikationsanforderungen „nicht mehr ohne weiteres\" zutreffe. \nWegen dieser besonderen rechtlichen Anforderungen, vornehmlich der \ndurchgängigen Sicherung der einzuhaltenden Transporttemperaturen, \nbedürfe es der Feststellung im Einzelfall, ob für Notfälle tatsächlich ständig \nFahrzeuge einsatzbereit seien, die Blut unter Beachtung dieser \nQualitätsvorgaben transportieren können und nach § 52 Abs. 3 StVZO \nrechtmäßig mit Blaulicht ausgestattet sind. Wenn dies nicht der Fall sei, könne \nzufolge der Rechtsprechung des OVG NRW die Ausnahmegenehmigung \nnicht deshalb abgelehnt werden, weil die erforderlichen Notfallfahrten in der \nRegel anderweitig erfüllt werden können; darauf könne sich der jeweilige \nAntragsteller auch berufen.\n\n48\n\n \nDiese (strengen) Kriterien der ständigen Einsatzbereitschaft entsprechend \nausgestatteter Fahrzeuge anderer Betreiber gelten in der vorliegenden \nKonstellation indessen nicht. Denn diese beanspruchen Gültigkeit nur für \nsolche Standorte, von denen aus häufig Blutprodukte ausgeliefert werden \nbzw. an denen etwa erforderliche Notfallbluttransporte typischerweise \nbeginnen; dazu zählen jedenfalls die Standorte, an denen der \nBlutspendedienst zentrale Institute unterhält.\n\n49\n\nSo liegt es hier nicht. V. und X3. -X2. sind keine Standorte, an \ndenen Notfallbluttransporte typischerweise beginnen oder von denen aus \nBlutprodukte häufig ausgeliefert werden.\n\n50\n\nDie das nachdrücklich bestätigenden Ausführungen des Landrats des \nKreises V. vom 10. August 2006 und 16. Januar 2008 bzw. des Landrats \ndes Kreises T1. vom 21. September 2006 unterliegen keinen berechtigten \nZweifeln. Sie werden auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Der \nLandrat V. hat schon in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2002, die er \nnachfolgend ausdrücklich als im Kern weiterhin zutreffend bezeichnet hat, \ndarauf hingewiesen, dass der überwiegende Anteil der Bluttransporte vom \nBlutspendedienst I. nach V. (95 %) stattfinde. Das ist auch deshalb \nplausibel, weil in V. gerade kein zentrales Institut des Blutspendedienstes \nX4. angesiedelt ist (diese befinden sich in I. , C. L2. , C1. , \nN2. und C. T2. ) und auch kein Blutdepot (die in I2. , S. , \nH. , C2. und F. gelegen sind). Das gilt auch für X1. -X2. \n.\n\n51\n\nDementsprechend ist die vom Gericht rein vorsorglich für die Standorte \nV. und X1. -X2. ermittelte konkrete Anzahl der Notfallbluttransporte \nmit denjenigen Fallzahlen, wie sie etwa der Entscheidung des OVG NRW im \nVerfahren 8 A 5229/04 zugrunde lagen, offenkundig schon im Ansatz nicht \nvergleichbar.\n\n52\n\nFür die beiden Krankenhäuser in V. sind vom MTD im gesamten Jahr \n2007 von insgesamt 729 Bluttransporten lediglich 41 unter Einsatz von \nSondersignalen durchgeführt worden. Es spricht nach den obigen \nAusführungen schon alles dafür, dass der ganz überwiegende Anteil dieser \nNotfalltransporte nach V. erfolgt ist. Selbst wenn unterstellt würde, dass die \nbenannten 41 Fahrten ihren Ausgangspunkt in V. genommen hätten, läge \ndiese Zahl weit unterhalb der 1 bis 2 Notfalltransporte täglich, wie sie \nausweislich der Ermittlungen des OVG NRW etwa in N2. als einem Sitz \neines zentralen Instituts des Blutspendedienst-X4. anfallen. Wie bereits \nausgeführt, sind für das N. -Krankenhaus in X1. -X2. vom DRK \n(I. und T. ) im Jahr 2007 insgesamt sechs Bluttransporte durchgeführt \nworden, wobei angesichts dieser geringen Größenordnung offen bleiben \nkann, ob sich diese Zahl ausschließlich auf Notfalltransporte bezieht.\n\n53\n\nKeinesfalls beginnen an den beiden vorliegend in Streit stehenden \nStandorten häufig oder typischerweise Notfallbluttransporte. Eine für die \nPatienten vorteilhaftere Versorgung mit lebenswichtigen Blutprodukten im \nFalle einer dortigen Stationierung eines mit Sondersignalen ausgerüsteten \nTransportfahrzeugs der Klägerin lässt sich hiernach nicht feststellen, weil \ndamit im Allgemeinen kein Zeitvorteil einherginge.\n\n54\n\nDiese Schlussfolgerung wird durch das klägerische Vorbringen, das Evgl. \nKrankenhaus in V. sei eine chirurgische Schwerpunktklinik und das \nL1. sei zwischenzeitlich als Herz- und Brustkrebszentrum \nanerkannt, nicht in Zweifel gezogen. Hieraus lässt sich gerade nichts für die \nAnnahme ableiten, dass Notfallbluttransporte in V. bzw. X1. -X2. \nregelmäßig ihren Ausgangspunkt nehmen würden. Vielmehr vermag das \nallenfalls einen erhöhten Anteil plötzlicher, nicht im Voraus planbarer, \nOperationen mit einem daraus resultierenden erhöhten Bedarf an eiligen \nBluttransporten von einem der auswärtigen Blutdepots oder zentralen \nInstituten des Blutspendedienstes X4. oder ggf. anderen Krankenhäusern \nzu begründen. Damit stellt auch dieses Vorbringen nicht substantiiert in \nFrage, dass durch die für Bluttransporte hinreichend ausgestatteten Blaulicht-\nFahrzeuge insbesondere des MTD die erforderlichen Notfallbluttransporte im \nAllgemeinen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Ihren Vortrag, sie führe \nnicht ausschließlich, aber auch Notfalltransporte für das N. -Krankenhaus \nX1. -X2. und das N1. -Hospital X. aus, hat die Klägerin nicht \nansatzweise durch Zahlenmaterial belegt.\n\n55\n\nHiernach besteht auch im Lichte des vom OVG NRW in Bezug \ngenommenen Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens bzw. der \nRichtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung \nvon Blutprodukten (Hämotherapie) gemäß §§ 12 und 18 des \nTransfusionsgesetzes vom 19. September 2005 und der Richtlinie 2004/33 \nEG vom 22. März 2004 kein Erfordernis und kein Bedarf, an den beiden im \nvorstehenden Klageverfahren in Rede stehenden Standorten ständig (Tag \nund Nacht) ein für Bluttransporte geeignetes und rechtmäßig mit \nSondersignalen ausgestattetes Blaulichtfahrzeug für den Einsatz \nbereitzuhalten. Der (zutreffende) klägerische Einwand, der MTD halte seine \nspeziell ausgestatteten 16 Einsatzfahrzeuge in ganz Nordrhein-Westfalen vor \n- aber nicht eines speziell in V. - und auch in X1. -X2. sei kein \nhinreichend ausgestattetes Transportfahrzeug ständig einsatzbereit, ist \ndeshalb vorstehend rechtlich unerheblich. Dass es in Einzelfällen, ggf. auch \nfür Patienten in anderen Krankenhäusern, von Vorteil sein könnte, wenn etwa \nin V. vorrätige Blutprodukte sofort unter Blaulichteinsatz von dort aus \ntransportiert werden könnten, vermag eine Ausnahmesituation im Sinne des § \n70 Abs. 1 StVZO nicht zu begründen.\n\n56\n\n2. Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit die Klägerin mit ihren \nFahrzeugen in V. und X1. -X2. Schnellschnitte zu transportieren \nbeabsichtigt, also histologische Untersuchungen von Gewebeproben \nunmittelbar nach deren Entnahme noch während einer Operation, und hierfür \ndie Ausnahmeerlaubnis begehrt. \n\n57\n\nAuch (und gerade) für Schnellschnitttransporte ist unter Auswertung des \nvorliegenden Erkenntnismaterials die Ermessensentscheidung der Beklagten, \neine nicht anders als durch die Erteilung zusätzlicher Blaulichtberechtigungen \nfür Fahrzeuge der Klägerin beherrschbare besondere Gefahrenlage zu \nverneinen, rechtlich bedenkenfrei. Ein zusätzlicher Bedarf, deren Fahrzeuge \nfür diesen Zweck mit Sondersignalen auszurüsten, besteht wiederum nicht. \n\n58\n\nDie schon benannten Stellungnahmen sowohl des Landrats des Kreises \nV. (vom 27. Juni 2002 und 12. September 2005) als auch des Landrates \nbzw. der Landrätin des Kreises T1. (vom 24. September 2005, 21. \nSeptember 2006 und 29. Januar 2008) verneinen übereinstimmend einen \ndahingehenden Bedarf. Die Auskunft der Unteren Gesundheitsbehörde des \nKreises V. vom 29. September 2005 verhält sich nicht spezifiziert zu \nSchnellschnitten.\n\n59\n\nDie darauf beruhende Bewertung der Beklagten unterliegt keinen \nberechtigten Zweifeln. \n\n60\n\nDas gilt ungeachtet dessen, dass auch die konkreten Zahlen zum Umfang \nder Schnellschnitttransporte (mit und ohne Blaulichteinsatz) nicht \nvollumfänglich abgeklärt sind. So wird in der Stellungnahme des Landrats des \nKreises V. vom 10. August 2006 die Zahl der wöchentlich am L1. \nV. anfallenden Schnellschnitte mit ein bis zwei beziffert, die durch das DRK \ntransportiert würden. Die Soziale Dienste gGmbH J. -Land (MTD) gibt \nunter dem 5. Februar 2008 die für dieses Krankenhaus im Jahr 2007 \ndurchgeführten Schnellschnitttransporte mit insgesamt 151 an (also \nwöchentlich zwei bis drei). Zahlen für das Evgl. Krankenhaus in V. werden \ndemgegenüber nicht benannt.\n\n61\n\nDer Landrat des Kreises T1. weist in seiner Stellungnahme vom 24. \nSeptember 2005 darauf hin, dass durch verfeinerte und neuartige Techniken \nder präoperativen Diagnostik eine operative Biopsie nur noch in wenigen \nFällen erforderlich sei, für die das Krankenhaus organisatorischer Vorsorge zu \ntreffen habe, dass die Narkosezeiten auf ein Minimum reduziert werden; so \nhabe das N3. in T1. einen ortsansässigen Pathologen für solche \nAusnahmefälle zur Verfügung. Konkrete Zahlen werden nicht benannt. \nAusweislich der ergänzenden Auskunft vom 29. Januar 2008 waren nach \nAngaben des DRK (I. und T. ) für Schnellschnitte jedenfalls keine \nNotfallfahrten erforderlich. Die Klägerin hat Ihren abermaligen Vortrag, sie \ntransportiere nicht ausschließlich, aber auch Schnellschnitte für das N. -\nKrankenhaus X1. -X2. und das N1. -Hospital X. , wiederum \nnicht durch Zahlenmaterial erhärtet.\n\n62\n\nEiner weiteren Aufklärung bedarf es auch insoweit indessen nicht. Aus \nkeiner der Stellungnahmen lässt sich das Erfordernis ableiten, im Interesse \neiner ordnungsgemäßen Patientenversorgung für den Transport von \nSchnellschnitten gerade in V. bzw. in X1. -X2. ständig ein \nspezielles Transportfahrzeug (der Klägerin) mit Blaulichtberechtigung \nvorzuhalten. \n\n63\n\nInsoweit ist wesentlich, dass Schnellschnitttransporte regelmäßig vor \nDurchführung der geplanten Operation von den jeweiligen Krankenhäusern \nangefordert werden. Die insoweit übereinstimmenden Auskünfte hat auch die \nKlägerin in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt. Hieraus \nfolgt, dass im Allgemeinen die vorhandenen Einsatzfahrzeuge des \nöffentlichen Rettungsdienstes/ des MTD das jeweilige Krankhaus „in Ruhe\", \njedenfalls ohne Blaulichteinsatz anfahren können. Dies bedingt ausweislich \nder Stellungnahme des Landrats V. vom 10. August 2006, dass der \njeweilige Fahrer (des DRK) vor Ort sogar noch ca. 15 - 20 Minuten warten \nmuss, bis die Gewebeprobe des Patienten entnommen ist. Anschließend ist \nallerdings - je nach örtlichen und/oder organisatorischen Gegebenheiten - Eile \ngeboten, woraus sich der hohe Prozentsatz von Fahrten mit Sondersignalen \n(90 %) zum Ort der Gewebeuntersuchung ergibt, wie aus der Mitteilung des \nMTD vom 5. Februar 2008 jedenfalls für den Standort V. / L3. \nfolgt. \n\n64\n\nEine ständige Stationierung eines mit Sondersignalen ausgestatteten \nFahrzeugs am Ort der Gewebeentnahme/Operation in V. bzw. X1. -\nX2. , wie er von der Klägerin erstrebt wird, brächte mithin für den Regelfall \nkeine zeitlichen Vorteile. Das von ihr im Antrag vom 8. Juli 2005 gebildete \nBeispiel mit einer Zeitersparnis von mindestens 50 Minuten kann vielmehr nur \nfür den Ausnahmefall zutreffen, dass sich erst während einer Operation oder \neiner sonstigen Untersuchung die vorher nicht absehbare/geplante \nNotwendigkeit eines Schnellschnitttransports ergeben sollte. Solche, nicht \ngänzlich auszuschließende, Sonderfälle vermögen einen Bedarf für eine \nAusnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 StVZO nicht darzutun.\n\n65\n\nDas gilt um so mehr, als die vom OVG NRW in den mehrfach zitierten \nUrteilen vom 8. März 2006 für Bluttransportfahrzeuge entwickelten \nAnforderungen für die technische Ausstattung von Schnellschnitttransporten \nnicht gelten. Die insoweit in Bezug genommenen Regelungen \n(Transfusionsgesetz, Richtlinien zur Gewinnung von Blut und \nBlutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) \ngemäß §§ 12 und 18 des Transfusionsgesetzes vom 19. September 2005, \nRichtlinie 2004/33 EG vom 22. März 2004) beanspruchen Gültigkeit \nausschließlich für Blut und Blutprodukte bzw. Blutbestandteile, nicht aber für \nSchnellschnitte. Folglich können, sollten in Ausnahmefällen an den \nKrankenhäusern in V. bzw. X1. -X2. mangels vorheriger \nAnforderung kein rechtmäßig mit Sondersignalen speziell ausgerüstetes \nTransportfahrzeug (des MTD u.a.) verfügbar sein, in den wenigen sich \nmöglicherweise deshalb ergebenden echten Notfällen auch andere \nFahrzeuge mit Blaulicht-Berechtigung, im äußersten Notfall auch \nPolizeifahrzeuge, eingesetzt werden, wodurch denkbaren - vornehmlich aus \neiner etwaigen Verlängerung der Narkosedauer resultierenden - \nGesundheitsgefahren der Patienten zureichend begegnet werden kann.\n\n66\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Februar 2002 a.a.O.. \n\n67\n\nOb darüber hinaus der Auffassung der Unteren Gesundheitsbehörde des \nKreises T1. in deren Stellungnahme vom 21. September 2006, wonach \nTransporte für Schnellschnitte auch von einem Taxi durchgeführt werden \nkönnen, etwa angesichts der dortigen besonderen örtlichen/organisatorischen \nGegebenheiten zu folgen wäre, bedarf keiner Entscheidung.\n\n68\n\nIst somit die ablehnende Entscheidung zu § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig, \ngilt das entsprechend für den Ausnahmeantrag zu § 55 Abs. 3 StVZO, der für \ndie Ausstattung mit Sondersignalen die Ausrüstung für blaues Blinklicht \nvoraussetzt.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung \nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. \n11, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257797","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-12/14-k-231-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":10},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":8},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257797","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257797","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-12/14-k-231-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257797","retrieved":"2026-07-09 02:22:11.266813+00:00"}}