{"status":"available","doknr":"OLD257830","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0211.11L63.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-11","aktenzeichen":"11 L 63/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Januar 2008 (11 \nK 344/08) gegen die jeweiligen Ordnungsverfügungen des Antragsgegners \nvom 9. Januar 2008 wird in bezug auf die Anordnung des persönlichen \nErscheinens der Antragsteller beim türkischen Generalkonsulat in F. \n(jeweils Ziffer 1) wiederhergestellt und in bezug auf die Androhung der \nAnwendung unmittelbaren Zwangs (jeweils Ziffer 2 ) angeordnet. Die Kosten \ndes Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\n2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer dem Beschlussausspruch entsprechende Antrag der Antragsteller hat \nErfolg.\n\n3\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n4\n\nDer Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden \nWirkung gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen \ndie Anordnung des persönlichen Erscheinens im Generalkonsulat der \ntürkischen Republik in F. (Ziffer 1) sowie die Androhung der Anwendung \nunmittelbaren Zwangs für den Fall der Nichtbefolgung (Ziffer 2) in den \njeweiligen Bescheiden des Antragsgegners vom 9. Januar 2008 ist statthaft. \nEs handelt sich um die Antragsteller belastende Verwaltungsakte, die dem \nRegelungsbereich des § 80 VwGO zuzuordnen sind. Der Klage kommt gem. § \n80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bzw. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO \nNRW keine aufschiebende Wirkung zu.\n\n5\n\nDem Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an einer Entscheidung steht \nnicht entgegen, dass der in der Ordnungsverfügung des Beklagten \nvorgegebene Termin für einen begleiteten Besuch der Antragsteller im \nGeneralkonsulat am 22. Januar 2008 (bzw. laut ergänzender \nOrdnungsverfügung vom 17. Januar 2008 am 21. Januar 2008) inzwischen \nverstrichen ist. Die Verpflichtung der Antragsteller zum persönlichen \nErscheinen hat sich hierdurch nicht erledigt. Nach der Begründung des \nAntragsgegners zu Ziffer 1 der jeweiligen Ordnungsverfügung dient diese der \nBeschaffung von (Heim-) Reisepapieren der Antragsteller. Diese haben sich \num Erhalt solcher Papiere nicht freiwillig bemüht. Die Ausstellung von \nPassersatzpapieren durch das türkische Generalkonsulat in F. setzt nach \neiner Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde Dortmund vom 9. Januar \n2008 die persönliche Vorsprache der Antragsteller dort voraus. Diese \nZielsetzung des Antragsgegners hat sich nach dem 21. Januar 2008 nicht \nerledigt, wie sich aus dem Regelungszusammenhang mit Ziffer 2 der \nOrdnungsverfügung ergibt. Die dort ausgebrachte Zwangsmittelandrohung \nzeigt, dass der Antragsgegner die vollziehbare Verpflichtung nach Ziffer 1 der \nOrdnungsverfügung durchzusetzen beabsichtigt. Dies setzt aber notwendig \ndas Fortwirken der Verpflichtung über den bestimmten Termin hinaus voraus. \nDass die Antragsteller der Anordnung nicht nachgekommen sind, steht \nnämlich erst nach Verstreichen des Termins endgültig fest. Die \nTerminsfestlegung dient so der Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem die \nAnordnung zwangsweise durchgesetzt werden kann, nicht aber des \nZeitpunktes, ab dem sie nicht mehr befolgt werden muss. \n\n6\n\nVgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 28. November 2006 \n- 19 B 1789/06 -, Informationsbrief Ausländerrecht \n\n7\n\n- InfAuslR - 2007, 126 f.\n\n8\n\nDer Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller bereits \nmit Ordnungsverfügungen vom 12. Dezember 2007 - mit Ausnahme des \nDatums für die persönliche Vorsprache am 8. Januar 2008 - inhaltsgleiche \nRegelungen gegenüber den Antragstellern ausgebracht hat. Die Bescheide \nvom 9. Januar 2008 erschöpfen sich nicht in einer bloßen Wiederholung der \nbereits zeitlich vorher ausgebrachten Regelungen. Den nochmaligen \nOrdnungsverfügungen des Antragsgegners könnte die Überlegung zu Grunde \ngelegen haben, dass die vorherigen Bescheide sich durch die \nTerminsveränderung seitens des türkischen Generalkonsulats erledigt haben. \nMag diese Rechtsansicht in Bezug auf Ziffer 1 der Ordnungsverfügungen - \nwie oben ausgeführt - auch zweifelhaft sein, so mussten die Androhungen des \nZwangsmittels mit der Terminsbestimmung für die freiwillige Vorsprache \njedoch verändert werden. Hat der Antragsgegner sich aber vor diesem \nHintergrund für eine vollständige Neuregelung entschlossen, musste der \ngeschilderte Verfahrensablauf vom Empfängerhorizont der Antragsteller aus \nbetrachtet dafür sprechen, dass maßgeblich auf die Ordnungsverfügungen \nvom 9. Januar 2008 abzustellen ist. \n\n9\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n10\n\nDas Gericht trifft im Rahmen des nach § 80 Abs. 5 VwGO zu \ngewährenden Eilrechtsschutzes seine Entscheidung aufgrund einer \neigenständigen Abwägung der beteiligten Interessen, die hier zu Lasten des \nAntragsgegners ausfällt. \n\n11\n\nEin wesentlicher in die Abwägung einzustellender Gesichtspunkt ist die \nFrage der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Die \nangefochtenen Regelungen werden voraussichtlich keinen Bestand haben, \nweil die Antragsteller derzeit nicht verpflichtet sind, die Bundesrepublik \nDeutschland zu verlassen.\n\n12\n\n1. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des persönlichen \nErscheinens jeweils in Ziffer 1 der Ordnungsverfügungen vom 9. Januar 2008 \nist § 82 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). \n\n13\n\nDanach kann, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von \nMaßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen \nBestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, angeordnet werden, dass \nein Ausländer u.a. bei den Vertretungen des Staates, dessen \nStaatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint. \n\n14\n\nDie persönliche Vorsprache im türkischen Generalkonsulat dient der \nBeschaffung von Passersatzpapieren für eine notfalls erforderlich werdende \nAbschiebung der Antragsteller in die Türkei, mithin der Vorbreitung und \nDurchführung einer Maßnahme nach dem AufenthG. Die rechtlichen \nVoraussetzungen für eine Abschiebung der Antragsteller sind derzeit aber \nnicht gegeben. \n\n15\n\nAufgrund des mit Schriftsatz vom 13. September 2005 gestellten - zweiten \n- Asylfolgeantrags finden die Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes \n(AsylVfG) Anwendung. Danach sind die Antragsteller zwar bereits seit \nrechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens vollziehbar \nausreisepflichtig. Gem. § 71 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz AsylVfG darf im Falle \neines Folgeantrags, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens \nführt, die Abschiebung erst vollzogen werden, wenn das Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge (Bundesamt) der Ausländerbehörde mitteilt, dass \ndie Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorliegen. \nDie vorgenannte Mitteilung knüpft an die bereits früher vollziehbar gewordene \nAusreisepflicht an, die von dem Folgeantrag unberührt bleibt. Bis zur \nMitteilung untersagt das Gesetz jedoch den zwangsweisen Vollzug der \nAusreiseverpflichtung \n\n16\n\nvgl. Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 6. Auflage, München \n2005, § 71 Rn. 398,\n\n17\n\nund schafft damit im Asylverfahrensrecht einen Abschiebungsschutz \neigener Art. Dieser greift auch dann ein, wenn erst das Gericht im Wege einer \neinstweiligen Anordnung das Bundesamt zu einer dem Folgeantragsteller \ngünstigen Mitteilung verpflichtet.\n\n18\n\nSo ist es hier.\n\n19\n\nMit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Dezember \n2005 (AktZ 14a L 1701/05.A) wurde das Bundesamt verpflichtet, der für die \nAbschiebung zuständigen Ausländerbehörde gem. § 71 Abs. 5 Satz 2 \nAsylVfG mitzuteilen, dass vorläufig, bis zu einer förmlichen Entscheidung über \nden Folgeantrag und in einem ggf. nachfolgenden Klageverfahren die \nAbschiebung der Antragsteller nicht vollzogen werden darf. \n\n20\n\nDie Voraussetzungen für einen Wegfall des damit ausgebrachten \nAbschiebungsschutzes sind nicht gegeben. Zwar hat das Bundesamt mit \nBescheiden vom jeweils 9. Januar 2006 über die Folgeanträge - ablehnend - \nentschieden. Diese sind den Antragstellern aber nicht zugegangen, wie sich \naus den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. \nOktober 2007 - 20 K 3358/06.A- ergibt. Gründe, diese Feststellung in Zweifel \nzu ziehen, sind nicht ersichtlich. \n\n21\n\nZwar wäre dieser Mangel im Falle eines rechtskräftigen Abschlusses des \nKlageverfahrens nicht mehr erheblich gewesen, das Urteil wurde jedoch mit \nBeschluss vom 23. November 2007 aufgrund einer Klagerücknahme der \nAntragsteller für unwirksam erklärt. Eine telefonische Nachfrage der \nzuständigen Berichterstatterin beim Bundesamt ergab, dass die Bescheide \nauch zwischenzeitlich nicht zugestellt worden sind. Eine Nachholung sei aber \nbeabsichtigt. Ob die Bescheide zwischenzeitlich wirksam zugestellt wurden, \nist nicht bekannt, kann hier aber dahinstehen, denn laut Beschluss vom 9. \nDezember 2005 wurde der Abschiebungsschutz bis zur förmlichen \nBescheidung des Folgeantrags und für ein nachfolgendes Klageverfahren \ngewährt, womit auch der Zeitraum der Rechtsmittelfrist mit umfasst sein \ndürfte.\n\n22\n\nBis zur Bestands- oder Rechtskraft der Bescheide des Bundesamtes vom \n9. Januar 2006 bzw. bis zu einer Abänderung des für die Antragsteller \ngünstigen Beschlusses vom 9. Dezember 2005 ist eine Abschiebung der \nFamilie nicht zulässig. \n\n23\n\nDem steht nicht entgegen, dass das Bundesamt am 29. November 2007 \nund am 21. Dezember 2007 - unzutreffend - der Ausländerbehörde mitteilte, \ndas Folgeverfahren sei unanfechtbar beendet und die Familie \nausreisepflichtig. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners haben diese \nMitteilungen für ihn - und auch für das Gericht - keine bindende Wirkung. \nMaßgeblich ist allein die tatsächliche Rechtslage, die entscheidend geprägt \nwird durch den für die Antragsteller günstigen Beschluss vom 9. Dezember \n2005 und den Umstand, dass das Bundesamt die Zustellung der ablehnenden \nBescheide nicht weiterbetrieben hat, obwohl die Ausführungen im Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2007 dazu Anlass gaben. \n\n24\n\nEine Tatbestandwirkung der Mitteilung des Bundesamtes für die \nAusländerbehörde ergibt sich weder aus § 42 AsylVfG noch aus dem vom \nAntragsgegner zitierten \n\n25\n\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1969 - I C 20.66 - \n, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - \nBVerwGE - Band 34, S.90 f.\n\n26\n\n§ 42 AsylVfG erstreckt die Bindungswirkung nur auf Sachentscheidungen \ndes Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG. Das benannte \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts befasst sich mit der Bindung der \nEinbürgerungsbehörde an die aus dem Vertriebenenausweis ersichtlichen \nFeststellungen zur deutschen Volkszugehörigkeit. Die dort bejahte \nTatbestands- oder Feststellungswirkung beruht allerdings auf der gesetzlichen \nAnordnung in § 15 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes. Eine \nvergleichbare Regelung ist im AufenthG oder AsylVfG in Bezug auf die \nMitteilung gem. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG nicht ersichtlich.\n\n27\n\nDie Anordnung kann auch nicht auf § 14 des Ordnungsbehördengesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) gestützt werden. \n\n28\n\nDient die Anordnung des persönlichen Erscheinens - wie hier - der \nVorbereitung einer Abschiebung, ist § 82 Abs. 4 AufenthG als speziellere \nRegelung gegenüber § 14 OBG NRW anzusehen, denn ein Rückgriff auf die \nallgemeine ordnungsrechtliche Regelung würde die besonders geregelten \nSchutzvorschriften des § 82 Abs. 4 Satz 3 unterlaufen. \n\n29\n\nAuch soweit der Antragsgegner seine Maßnahme ausweislich der \nAntragserwiderung auf die Durchsetzung der allgemeinen Passpflicht gem. § \n3 AufenthG stützen will, ergibt sich keine andere Bewertung. Zum einen geht \nes ihm ausweislich der Begründung der Ordnungsverfügung nicht nur darum, \ndass die Antragsteller grundsätzlich über einen Pass oder Passersatz \nverfügen. Sein Ziel ist die Passbeschaffung zwecks Abschiebung. Mit dieser \nZwecksetzung bewegt er sich im Anwendungsbereich des § 82 Abs. 4 \nAufenthG.\n\n30\n\nIm Übrigen dürfte auch ein Rückgriff auf § 14 OBG NRW zur \nDurchsetzung der Verpflichtung gem. § 3 AufenthG unzulässig sein. Indem \nder Gesetzgeber die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 \nAufenthG von der Erfüllung der Passpflicht abhängig gemacht hat, bedarf es \nkeiner zusätzlichen Instrumentarien zur Durchsetzung dieser Verpflichtung. \nVielmehr wird der um einen Aufenthaltstitel nachsuchende Antragsteller diese \nObliegenheit aus eigenem Antrieb erfüllen (müssen). Einer Regelung bedarf \nes allerdings für den Personenkreis, dem es an einer entsprechenden \nMotivation fehlt, d.h. Personen, bei denen eine zwangsweise Rückführung in \nihren Heimatstaat beabsichtigt ist. Dem hat der Gesetzgebeber mit § 82 Abs. \n4 AufenthG Rechnung getragen. Vor dem geschilderten Hintergrund spricht \nviel dafür, dass die Durchsetzbarkeit von Pflichten zur Pass- bzw. \nPassersatzbeschaffung im AufenthG abschließend geregelt ist. \n\n31\n\n2. Fehlt es schon an der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes \ngem. § 55 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVG NRW) wird auch das in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung \ngem. §§ 57 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 62, 63 VwVG NRW angedrohte \nZwangsmittel voraussichtlich keinen Bestand haben.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n33\n\nBei der auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes beruhenden Festsetzung des Streitwertes für den \nEilantrag jeweils in Bezug auf Ziffer 1 der vier Ordnungsverfügungen orientiert \nsich das Gericht an dem Streitwert für die Abschiebungsandrohung als einer \nebenfalls die Abschiebung vorbereitenden Maßnahme (Klageverfahren: 2500 \nEUR/Eilverfahren: 1250 EUR) und der ergänzenden Erwägung, dass der \nStreitwert von die Abschiebung vorbereitenden Maßnahmen nicht höher \nausfallen soll als ein auf Abschiebungsschutz selbst gerichteter Eilantrag. Die \nZwangsmittelandrohung zu Ziffer 2. der Ordnungsverfügung wirkt sich nicht \nstreitwerterhöhend aus. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257830","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-11/11-l-63-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257830","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257830","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-11/11-l-63-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257830","retrieved":"2026-07-09 02:22:14.052463+00:00"}}