{"status":"available","doknr":"OLD257861","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0208.12L1357.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-08","aktenzeichen":"12 L 1357/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die \nVergabe von Anreizen gemäß der Richtlinie zur Bewilligung von Anreizsystemen im \nRahmen des Personaleinsatzmanagements zu unterlassen, solange über den Antrag \nder Antragstellerin auf Gewährung von Sonderurlaub nicht rechtskräftig entschieden \nist, \n\n4\n\nist nicht begründet. \n\n5\n\nVoraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 \nAbs. 1 und § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO, dass \nder Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung glaubhaft macht \n(Anordnungsanspruch) und dass dieser Anspruch gefährdet und durch eine \nvorläufige Maßnahme gesichert werden muss (Anordnungsgrund).\n\n6\n\nEs kann offen bleiben, ob bereits kein Anordnungsgrund für die begehrte \nSicherungsanordnung (mehr) vorliegt, weil nach dem Vortrag des Antragsgegners \ndie Anreize gemäß der Vereinbarung vom 5. September 2007 zwischen dem \nFinanzministerium und dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zum \n1. Januar 2008 haushaltswirksam umgesetzt sind und das Verfahren zur Vergabe \nvon Anreizen bereits im Dezember 2007 abgeschlossen worden ist. \n\n7\n\nDie Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch, d. h. das \nBestehen des zu sichernden Rechts, glaubhaft gemacht. Denn die Antragstellerin hat \nnicht glaubhaft gemacht, dass ihr der mit der Klage (12 K 4065/07) geltend gemachte \nAnspruch auf Gewährung von Sonderurlaub ab 1. Januar 2008 zusteht. \n\n8\n\nDabei kann offen bleiben, ob dieser Anspruch bereits deshalb nicht besteht, weil \ndie Bewilligung von Anreizen im Rahmen des Personaleinsatzmanagements (PEM) \nim \n\n9\n\nöffentlichen Interesse - der Erwirtschaftung von kw-Vermerken - erfolgt und \nmöglicherweise schon keine subjektive Rechtsposition vermittelt. Jedenfalls hat die \nAntragstellerin keine fehlerhafte Auswahlentscheidung zu ihren Lasten glaubhaft \ngemacht. \n\n10\n\nDie Antragstellerin beruft sich darauf, dass dem OLG Hamm insgesamt 114 \nAnreize zugeteilt worden seien, wozu u.a sechs Beurlaubungen gehörten. Da der \nPräsident des OLG keine Sonderurlaube im Rahmen der Anreizmodelle vergeben \nhabe, komme es auf eine Reihenfolge nicht an. \n\n11\n\nDiese Auffassung geht jedoch offenbar von unrichtigen Voraussetzungen aus. \nDer Antragsgegner hat dargelegt, dass gemäß der Vereinbarung zwischen dem \nFinanzministerium und dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n5. September 2007 bzw. des daran anknüpfenden Erlasses des Justizministeriums \nvom 14. September 2007 - 5122 - Z.22 - grundlegende Voraussetzung für die \nZuteilung von Anreizen die beschleunigte Realisierung eines kw-Vermerkes in der \njeweiligen Laufbahngruppe sei. Im Rahmen dieser Vorgabe sei dann die Verteilung \nder Anreize nach der Richtlinie des Justizministeriums zur Bewilligung von Anreizen \nim Rahmen des Personalmanagements vom 14. September 2007 vorzunehmen. \nDazu sei jedem Antragsteller ein Punktwert entsprechend der in § 4 PEMG-\nPersonalisierungsVO genannten Punktwerte zuzuordnen. Auf die Art des von dem \njeweiligen Antragsteller gewünschten Anreizmodells komme es nicht an. \n\n12\n\nAus der nach der Richtlinie zu erstellenden Rangliste folge, dass im \nGeschäftsbereich des OLG Hamm Antragsteller des gehobenen Justizdienstes - \ndazu gehört die Antragstellerin - einen Punktwert von mindestens 65 Punkten habe \nerzielen müssen, um die Realisierung der genannten kw-Vermerke und somit die \nZuteilung des gewünschten Anreizes zu erreichen. Die Antragstellerin habe jedoch \nnur einen Punktwert von 39 Punkten erzielt. \n\n13\n\nEs kann bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durchzuführenden \nsummarischen Prüfung nicht festgestellt werden, dass dieser Vortrag nicht der \nangewendeten und damit maßgeblichen Praxis entspricht. \n\n14\n\nDem OLG Hamm standen insgesamt 114 Anreize zur Verfügung. Es brauchte \naber lediglich 22,5 kw-Vermerke zu erwirtschaften, so dass es auch nur in dieser \nGrößenordnung die Anreize ausgeschöpft hat. Die darüber hinaus gehenden Anreize \nsind mangels haushaltswirtschaftlicher Notwendigkeit nicht genutzt worden.\n\n15\n\nDie Art des Anreizes (z.B. Beurlaubungen) spielte nur dann eine Rolle, wenn das \nfür einen bestimmten Anreiz ausgewiesene Kontingent überschritten worden wäre. \nDenn die (Höchst-) Zahl eines bestimmten Anreizes darf nicht überschritten werden \n(vgl. den Erlass des Justizministerium vom 14. September 2007 unter I und V 5).\n\n16\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Antragsgegner dargelegte Praxis im \nEinzelfall zu Lasten der Antragstellerin unrichtig angewendet worden ist. Die \nAntragstellerin hat den erforderlichen Punktwert von 65 nicht erreicht. Im Übrigen ist \naus der vom Antragsgegner vorgelegten Rangliste ersichtlich, dass Anträge von \nanderen Beamten des gehobenen Dienstes, die eine höheren Punktwert \naufzuweisen hatten als die Antragstellerin, ebenfalls abgelehnt worden sind, weil sie \nnicht den Punktwert 65 erreicht haben. Auch von daher ist keine Benachteiligung der \nAntragstellerin erkennbar. \n\n17\n\nBei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob nach den Maßstäben der Nr. 2 \ndes „Leitfadens des Justizministeriums auf der Grundlage der Handreichung des \nLandesamtes für Personaleinsatzmanagements (LPEM) zur Umsetzung des \nSonderurlaubs ohne Bezüge für Beamtinnen und Beamte nach § 12 SUrlV\" die \nGewährung von Sonderurlaub für die Antragstellerin möglich gewesen wäre. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 \nGerichtskostengesetz (GKG).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257861","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-08/12-l-1357-07","cited_norms":[{"jurabk":"SUrlV 2016","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257861","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257861","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-08/12-l-1357-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257861","retrieved":"2026-07-09 02:22:16.589660+00:00"}}