{"status":"available","doknr":"OLD257934","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0206.7L1382.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-06","aktenzeichen":"7 L 1382/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Antrag in Höhe von 80 \nEUR zurückgenommen worden ist.\n\n Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird bis zur teilweisen Rücknahme des Antrages auf \n168,75 EUR und für die Zeit danach auf 148,75 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nVorweg ist anzumerken, dass die Antragstellerin in ihrer Klage- und \nAntragsschrift vom 27. Dezember 2007 die Gebühr von 80 EUR für den \nWiderspruchsbescheid einbezogen hatte. Wenn sie nunmehr mit Schreiben \nvom „27.12.2007\" (eingegangen am 28. Januar 2008 - Bl. 23 der Klageakte) \ndies als „Übertragungsfehler\" bezeichnet und sich tatsächlich nur noch gegen \ndie Gebührenerhöhung um 595 EUR wendet, hat sie damit (konkludent) \nKlage und Antrag um diese 80 EUR zurückgenommen; deshalb ist dieses \nEilverfahren insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit der Kostenfolge zu Lasten der \nAntragstellerin einzustellen.\n\n3\n\nWeiter ist anzumerken: Da die Antragstellerin Klage und Antrag gegen die \nStadt C. und nicht gegen die Widerspruchsbehörde gerichtet hat, auch \nwenn sie nur die Erhöhung der Gebühren um 595 EUR anficht, wird für das \nparallele Klageverfahren 7 K 4178/07 davon ausgegangen, dass der \nGebührenbescheid in Höhe von 987,70 EUR bestandskräftig geworden ist \nund sie sinngemäß den Antrag stellt, \n\n4\n\nden Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 12. Juni 2007 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 4. \nDezember 2007 aufzuheben, soweit er den Betrag von 987,70 EUR \nübersteigt.\n\n5\n\nAuf der Grundlage dieses Klageantrages ist im vorliegenden Eilverfahren \nder Antrag zu Recht gegen den Antragsgegner gerichtet und das Gericht \nzuständig.\n\n6\n\nDer dem Klageantrag entsprechende Aussetzungsantrag, \n\n7\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4178/07 gegen den \nGebührenbescheid des Antragsgegners vom 12. Juni 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 4. Dezember \n2007, soweit er den Betrag von 987,70 EUR übersteigt, anzuordnen,\n\n8\n\nhat keinen Erfolg. Dabei kann fraglich sein, ob der Antrag schon deshalb \ngemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässig ist, weil die Antragstellerin zuvor \nbeim Antragsgegner wegen des Erhöhungsbetrages erneut einen \nAussetzungsantrag hätte stellen müssen - dies aber offenbar nicht getan hat - \nund wohl auch unmittelbar keine Vollstreckung drohte. Dies kann aber dahin \ngestellt bleiben, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist. \n\n9\n\nEs bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangefochtenen Gebührenbescheides noch ist zu befürchten, dass dessen \nVollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende \nöffentliche Interessen gebotene Härte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zur Folge \nhätte.\n\n10\n\nNach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in \nAbgabensachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nRechtsbehelfs wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines \nAbgabenbescheides (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO) nur \ndann in Betracht, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlicher ist als der Misserfolg. \n\n11\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2002 - 7 L 2621/00 - m.w.N. \nund Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 28. Mai 2002 \n- 9 B 468/02 -.\n\n12\n\nNach diesem Maßstab bleibt auch dieser Aussetzungsantrag erfolglos, \nweil jedenfalls keine überwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in \nder Hauptsache bestehen. Hinsichtlich der Gebührenerhebung im Grundsatz \nhat dies die Kammer bereits mit Beschluss vom 19. September 2007 im \nvorangegangenen Eilverfahren 7 L 730/07 rechtskräftig entschieden. Das \nGleiche gilt auch nunmehr für die Gebührenerhöhung durch den \nWiderspruchsbescheid. Dazu ist zunächst festzustellen, dass nicht der \nAntragsgegner, sondern die Bezirksregierung N. als \nWiderspruchsbehörde von Gesetzes wegen über den Widerspruch der \nAntragstellerin zu entscheiden hatte, ohne dass es dazu eines „Auftrages\" \nvon ihr bedurft hätte. Auch eine „Verböserung\" (reformatio in peius) ist im \nWiderspruchsverfahren grundsätzlich möglich, ohne dass die \nWiderspruchsführerin insoweit Vertrauensschutz beanspruchen könnte. Da \nnach dem Vermessungs- und Katastergesetz NRW die Pflicht zur \nEinmessung den (jeweiligen) Eigentümer trifft, kann auch Verjährung oder \nVerwirkung nicht in Betracht kommen. Eine Verjährung der Gebührenordnung \nscheidet aus, weil diese erst mit der Gebäudeeinmessung am 27.03.2007 \nentstanden ist. Letztlich muss dem Klageverfahren die Prüfung vorbehalten \nbleiben, ob die Erhöhung der Gebühren aus den im Widerspruchsbescheid \nausgeführten Gründen zu Recht erfolgt ist. Ob dazu ggfs. die Bauakten \nbeigezogen und ausgewertet werden müssen, muss ebenfalls offen \nbleiben.\n\n13\n\nDa nach alledem auch derzeit nicht festgestellt werden kann, dass die \nErfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin überwiegen, ist der noch \nanhängige Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. \nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 \ndes Gerichtskostengesetzes und entspricht gemäß ständiger Rechtsprechung \nin Abgabensachen in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren jeweils einem \nViertel der streitigen Gebühren.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257934","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-06/7-l-1382-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257934","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257934","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-06/7-l-1382-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257934","retrieved":"2026-07-09 02:22:22.457565+00:00"}}