{"status":"available","doknr":"OLD257933","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0206.7K1970.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-06","aktenzeichen":"7 K 1970/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von \n110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie geborene Klägerin verlor Anfang der 90er Jahre wegen einer \nTrunkenheitsfahrt, die heute nicht mehr verwertbar ist, die Fahrerlaubnis der Klasse \n3. Ein erster Wiedererteilungsantrag wurde auf Grund eines negativen medizinisch-\npsychologischen Gutachtens (MPU) im Jahr 1994 abgelehnt. Im Rahmen eines \nweiteren Antrages auf Erteilung einer Fahrerlaubnis legte die Klägerin eine MPU der \namtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung E. vom 26. August \n2004 vor; danach war sie im März 2002 in einem Krankenhaus zur Entgiftung, wobei \nu.a. die Diagnose Alkoholabhängigkeit gestellt wurde. Da das Gutachten im Ergebnis \nnegativ ausfiel, nahm die Klägerin den Wiedererteilungsantrag im September 2004 \nzurück.\n\n3\n\nNach Vorlage verschiedener Blutwerte bis Mai 2005 beantragte die Klägerin am \n18. Januar 2007 die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Auf die \nAufforderung des Beklagten vom 31. Mai 2007 zur Vorlage einer neuen MPU erklärte \nsie, ein solches Gutachten nicht vorzulegen.\n\n4\n\nDaraufhin lehnte der Beklagte mit dem hier streitigen Bescheid vom 20. Juni \n2007 den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab. \n\n5\n\nHiergegen legte die Klägerin ohne weitere Begründung Widerspruch ein, der \ndurch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 10. Juli 2007 \nzurückgewiesen wurde. \n\n6\n\nAm 18. Juli 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. \n\n7\n\nZur Begründung trägt sie vor, wegen der mehr als 15 Jahre zurückliegenden Tat \nkönne heute nicht mehr die Beibringung einer MPU verlangt werden. Sie habe ihr \nAlkoholproblem gelöst und an Therapiestunden des C. L. von April 2002 bis \nMärz 2003 teilgenommen. Ihre Abstinenz werde auch durch die vorgelegten \nBlutwerte für den Zeitraum April 2002 bis Januar 2008 belegt.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. Juni 2007 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 10. Juli 2007 zu \nverpflichten, ihr die beantragte Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 7. Januar 2008 auf den Einzelrichter \nübertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung B. \n.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf (Wieder-) Erteilung \nder Fahrerlaubnis, weil sie derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet \nanzusehen ist. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen deshalb \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).\n\n15\n\nZur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung B. und macht sich diese im \nGrundsatz zu eigen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n16\n\nIm Hinblick auf das Klagevorbringen wird ergänzend darauf hingewiesen, dass \nzwar die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahre 1992 seit September 2007 (also nach \nKlageerhebung) nicht mehr verwertbar sein dürfte, sich aber aus der (verwertbaren) \nMPU aus August 2004 ergibt, dass die Klägerin im März 2002 zur Alkoholentgiftung \nim Krankenhaus war und zu diesem Zeitpunkt die Diagnose Alkoholabhängigkeit \ngestellt worden war. Weiter ergibt sich aus dieser MPU, dass die Klägerin keine \nEntwöhnungsbehandlung abgeschlossen hatte, das Alkoholproblem nicht \naufgearbeitet hatte und auch noch erhebliche Leistungseinbußen festgestellt worden \nwaren. Angesichts dessen kommt ohne die Vorlage eines (positiven) medizinisch-\npsychologischen Gutachtens (§ 13 Nr. 2 a und e der Fahrerlaubnis-Verordnung \n- FeV ) die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht in Betracht. In Nr. 3.11.2 der \nBegutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung heißt es dazu:\n\n17\n\n„War die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Abhängigkeit nicht gegeben, so \nkann sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn durch Tatsachen der Nachweis \ngeführt wird, dass dauerhafte Abstinenz besteht. Als Tatsache zu werten ist in der Regel eine \nerfolgreiche Entwöhnungsbehandlung, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für \nSuchtkranke erfolgen kann. In der Regel muss nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit eine \neinjährige Abstinenz nachgewiesen werden, und es dürfen keine sonstigen eignungsrelevanten \nMängel vorliegen. Hierzu sind regelmäßige ärztliche Untersuchungen erforderlich einschließlich der \nrelevanten Labordiagnostik, unter anderem Gamma-GT, GOT, GPT, MCV, CDT und Triglyzeride...\" \n\n18\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin offensichtlich nicht. Ergänzend ist \ninsofern anzumerken, dass bei den vorgelegten Gamma-GT - Werten auffällig ist, \ndass sie zwar nach der Entgiftung (März 2002) von 31 (Bl. 7 der MPU August 2004) \nbis auf 9 (April 2003) gefallen, dann aber bis Mai 2005 wieder auf 25 angestiegen \nsind auch in den letzten Jahren um den Wert 20 schwanken. Eine Abstinenz dürfte \nsich damit ohne genaue Begutachtung nicht darstellen lassen. \n\n19\n\nDie Weigerung der Klägerin, das hiernach zu Recht angeforderte Gutachten \nvorzulegen, rechtfertigt den Schluss, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen \nderzeit ungeeignet ist (vgl. § 11 Abs. 8 FeV). Da auch die oben dargestellten \nVoraussetzungen für eine positive Begutachtung offenbar nicht vorliegen, kam aus \nRechtsgründen auch die Einholung eines Gutachtens im Wege der Beweiserhebung \nnicht in Betracht.\n\n20\n\nNach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf \n§ 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257933","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-06/7-k-1970-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257933","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257933","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-06/7-k-1970-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257933","retrieved":"2026-07-09 02:22:22.384966+00:00"}}