{"status":"available","doknr":"OLD257932","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0206.7K1633.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-06","aktenzeichen":"7 K 1633/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist offenbar seit Oktober 2000 als Unternehmensberater tätig \nund hat sein Gewerbe im Juni 2001 angemeldet. \n\n3\n\nMit Beitragsbescheid vom 16. März 2007 zog die Beklagte den Kläger \nendgültig zum Kammerbeitrag für das Jahr 2004 und vorläufig zum \nKammerbeitrag für das Jahr 2007 in Höhe von insgesamt 287,44 EUR heran. \nAusgehend von einem Gewerbeertrag von 21.100 EUR für 2004 ergaben sich \nfür 2004 ein Grundbeitrag von 125 EUR und eine Umlage von 19,01 EUR, \nzusammen also 144,01 EUR; für 2007 ergaben sich vorläufig ein \nGrundbeitrag von 125 EUR und eine Umlage von 18,43 EUR, zusammen also \n143,43 EUR. \n\n4\n\nHiergegen legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein mit der \nBegründung, er sei an mehreren Kapitalgesellschaften mittelbar und \nunmittelbar wesentlich beteiligt, so dass eine IHK-Zugehörigkeit nicht \nbestehe.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2007 wies die Beklagte den \nWiderspruch zurück. \n\n6\n\nHiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und zu deren \nBegründung sein Widerspruchsvorbringen wiederholt und zusätzlich eine \nStellungnahme seiner Steuerberater vom 30. Januar 2008 vorgelegt (Bl. 49 f \nder Gerichtsakte).\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beitragsbescheid der Beklagten vom 16. März 2007 und den \nWiderspruchsbescheid vom 22. Mai 2007 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der Klageerwiderung wird auf den Schriftsatz vom 24. Juli 2007 \n(Bl. 13 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n12\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 24. Oktober 2007 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- \nund Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des \nVerwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene \nBeitragsbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist \nnämlich rechtmäßig und verletzt deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n15\n\nZur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Grundsatz \nauf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen werden, \n§ 117 Abs. 5 VwGO. Im Hinblick auf die (nicht in allen Punkten \nnachvollziehbare) Klagebegründung bedarf diese lediglich folgender \nErgänzungen:\n\n16\n\nDie Kammerzugehörigkeit des Klägers ergibt sich aus § 2 Abs. 1 IHKG (in \nder für die jeweiligen Jahre geltenden Fassung). Danach gehören zur \nIndustrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, \nu. a. natürliche Personen, welche im Bezirk der Industrie- und \nHandelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine \nBetriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten. Dies ist beim Kläger der \nFall. Entgegen seiner Auffassung greift § 2 Abs. 2 IHKG nicht ein, da er nicht \n„ausschließlich einen freien Beruf\" ausübt. Wie er selbst angibt, „ähnelt\" sein \nBeruf einem freien Beruf. Da dies offensichtlich zwei verschiedene \nSachverhalte sind, ist ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 \ndes Grundgesetzes nicht ersichtlich, ohne dass es darauf ankäme, ob seine \nBehauptung, sein Beruf „ähnele\" einem freien Beruf, in der Sache überhaupt \nzutreffend ist.\n\n17\n\nSoweit er weiter vorträgt, „im Rahmen des Abs. 4\" sei ein kaufmännisch \neingerichteter Geschäftsbetriebs erforderlich, aber bei ihm nicht vorhanden, \nist unklar, was gemeint sein soll. § 2 Abs. 4 IHKG ist offenbar nicht \neinschlägig. § 3 Abs. 4 Satz 1 IHKG kann offenbar ebenfalls nicht gemeint \nsein, da von (zusätzlichen) handwerksrechtlichen Eintragungen bisher nichts \nbekannt ist. Im Übrigen ist bei der Ermittlung seines Grundbetrages jeweils \ngemäß § 2 Nr. 2.1 b der Haushaltssatzung 2004 bzw. der Wirtschaftssatzung \n2007 berücksichtigt, dass er keinen kaufmännisch eingerichteten \nGeschäftsbetrieb führt.\n\n18\n\nLetztlich ist auch sein Hinweis auf eine mehrfache Kammerzugehörigkeit \nunverständlich, da er vorliegend als (Einzel-) Gewerbetreibender veranlagt \nwird und ggfs. etwaige Anteile an Kapitalgesellschaften keine Rolle spielen \n(können). \n\n19\n\nDa auch in der mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung der \ntatsächlichen und rechtlichen Fragen möglich war, sind Anhaltspunkte für eine \nRechtswidrigkeit der Beitragserhebungen nicht ersichtlich.\n\n20\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-06/7-k-1633-07","cited_norms":[{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257932","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257932","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-06/7-k-1633-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257932","retrieved":"2026-07-09 02:22:22.313097+00:00"}}