{"status":"available","doknr":"OLD257963","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0205.7L33.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-05","aktenzeichen":"7 L 33/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \nBeiordnung von Rechtsanwalt X. aus H. wird abgelehnt.\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt X. aus H. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, keine \nhinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der \nZivilprozessordnung).\n\n3\n\nDer Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 197/08 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Januar 2008 \nwiederherzustellen,\n\n5\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung, durch die der Antragsgegner dem Antragsteller die \nFahrerlaubnis entzogen hat, bei summarischer Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen \nVerfügung des Antragsgegners vom 3. Januar 2008, denen sie folgt (vgl. \n§ 117 Abs. 5 VwGO).\n\n6\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift ist ergänzend \nFolgendes auszuführen: Die Einnahme von Kokain schließt die \nKraftfahreignung grundsätzlich aus (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und \n14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; vgl. auch Nr. 3.12.1 der \nBegutachtungs-Leitlinie zur Kraftfahrzeugeignung des Gemeinsamen Beirats \nfür Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und \nWohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, \nFebruar 2000). Dass der Antragsteller ebenfalls im Jahr 2004 Kokain \nkonsumiert hat, steht fest. Es ergibt sich aus dem rechtsmedizinischen \nGutachten von Prof. Dr. E. vom 27. September 2004 (Institut für \nRechtsmedizin, I. -I1. -Universität E1. ), dem zufolge beim \nAntragsteller am 29. April 2004 gegen 4.12 Uhr in der Blutprobe 165 ng/ml \nKokain und über 1000 ng/ml Kokainmetabolit Benzoylecgonin \n(Stoffwechselprodukt von Kokain) nachgewiesen worden ist. Darüber hinaus \nsteht fest, dass der Antragsteller unter dem Einfluss des Kokains und \nAlkohols am Vorfallstag gefahren ist. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist \ngrundsätzlich schon der einmalige Konsum harter Drogen ausreichend.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - , juris; \nBayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und \n14. Februar 2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom \n30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG \nBrandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), \n397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -, \nBlutalkohol Nr 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR \n2003, 432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 \n- 2 TG 30008/01 -, ZfSch 2002, 599.\n\n8\n\nIm vorliegenden Fall hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit \nRücksicht auf die seit dem Vorfall verstrichene Zeit die Möglichkeit \neingeräumt, die Zweifel an der Kraftfahreignung durch Vorlage eines positiven \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens auszuräumen. Von dieser \nMöglichkeit, seine Kraftfahreignung nachzuweisen, hat der Antragsteller \nkeinen Gebrauch gemacht, sodass jedenfalls auch wegen seiner Weigerung, \nder angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung Folge zu \nleisten, die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Es kommt nicht auf die Frage an, \nob der Antragsteller - wie er vorträgt - nicht über ausreichende Mittel für die \nangeordnete Untersuchung verfügt. Es obliegt ihm als Kraftfahrer vielmehr, \nEignungsmängel oder -zweifel auszuräumen.\n\n9\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen \nkeinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit \nerscheint auch unter Berücksichtigung seiner privaten Interessen zu groß, als \ndass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. \nVielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers \nüberwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame \nMaßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nauszuschließen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. \nDabei wird der regelmäßig festgesetzte Streitwert für die Klasse B von 5.000 \nEuro wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte \nreduziert.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-05/7-l-33-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-05/7-l-33-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257963","retrieved":"2026-07-09 02:22:24.811310+00:00"}}