{"status":"available","doknr":"OLD257973","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0204.11K2290.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-04","aktenzeichen":"11 K 2290/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen \nder Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte, mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der\nHauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2\nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach billigem Ermessen und\nunter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über\ndie Kosten des Verfahrens zu entscheiden.\n\n3\n\nDanach erscheint die jeweils hälftige Kostentragung durch den Kläger und\nden Beklagten sachgerecht.\n\n4\n\nDie Klage war zulässig. Zwar war -ausgehend von dem in der\nPostzustellungsurkunde ausgewiesenen Zustellungsdatum (28.06.06) - die\nKlagefrist nicht gewahrt. Aufgrund der im Klageverfahren vorgelegten\neidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten des\nProzessbevollmächtigten und einer zu erwartenden inhaltsgleichen\nZeugenaussage ist eine ordnungsgemäße Zustellung zu diesem Zeitpunkt\naber nicht festzustellen, vielmehr ist der Bescheid erst am 6. Juli 2006 dort\nbekannt geworden. \n\n5\n\nDie Klage hätte allerdings voraussichtlich in Bezug auf die\nstreitgegenständliche Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung keinen\nErfolg gehabt. Gem. § 91 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches, 9. Buch (SGB IX)\nsoll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus\neinem Grund erfolgte, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht.\nDavon ist hier allerdings auszugehen, denn Anlass für die Kündigung ist das\n(streitige) Gespräch des Klägers mit Herrn T. , in dem es um\nErholungsbedarf des Klägers, sein Urlaubsbegehren und - so die Darstellung\ndes Arbeitgebers - um die \"Drohung mit einem Krankenschein\" durch den\nKläger ging. Anlass der Kündigung war die letztgenannte Äußerung, nicht der\nmöglicherweise auch durch die Behinderung bedingte Erholungsbedarf, der\nnur den Anlass zu diesem Ereignis gab. \n\n6\n\nSteht der Kündigungsgrund aber nicht im Zusammenhang mit der\nBehinderung, hat die Behörde die Zustimmung zu erteilen, wenn keine\natypische Fallgestaltung vorliegt, die ein Abweichen von dem gesetzlich\nvorgesehenen Regelfall gebietet. Ein solcher ist hier nicht ersichtlich,\ninsbesondere hat der Beklagte über die Wirksamkeit der beabsichtigten\nKündigung, also das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 Abs. 1\nBGB nicht zu urteilen.\n\n7\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - , Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C\n39/90 -, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl. - 1992, 1487 f.\n\n8\n\nOb dies auch für den Fall einer offensichtlich unwirksamen\naußerordentlichen Kündigung gilt, mag dahinstehen, denn eine solche\nFallgestaltung liegt aufgrund der gegensätzlichen Schilderungen des\nstreitigen Gesprächs nicht vor. \n\n9\n\nDie streitgegenständlichen Bescheide unterliegen aber in Bezug auf die\ngleichfalls erteilte Zustimmung zur ordentlichen Kündigung Bedenken. Die\nBeschränkung der Aufklärungspflicht und auch (mit Blick auf die Frist des § 91\nAbs. 3 SGB IX) Aufklärungsmöglichkeit bei außerordentlichen Kündigungen\ngilt für die Zustimmung bei ordentlichen Kündigungen nicht. Das\nIntegrationsamt hat zwar die arbeitsrechtliche Wirksamkeit der Kündigung\nnicht zu prüfen, es hat aber alle Tatsachen zu ermitteln, die im Rahmen der\nErmessensausübung für die Abwägung der gegensätzlichen Interessen\nrelevant sind. \n\n10\n\nBVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992, - 5 C 51/90 -, DVBl. 1992, 1490\nf.\n\n11\n\nEs spricht einiges dafür, dass im hier zu beurteilenden Fall dazu auch die\nKlärung der Frage gehörte, ob der Kläger die ihm vorgeworfene und der\nKündigung zu Grunde liegende Äußerung wirklich getätigt hat, vor allem auch\nmit Blick auf die Äußerung des Betriebsrats/der Schwerbehindertenvertretung\nvom 5. Januar 2006. \n\n12\n\nEs entspricht im übrigen billigem Ermessen, dass die Beigeladene ihre\naußergerichtlichen Kosten selbst trägt. Sie hat keinen Antrag angekündigt und\nhätte sich damit voraussichtlich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, vgl. § 154\nAbs. 3 VwGO.\n\n13\n\nDas Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257973","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-04/11-k-2290-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257973","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257973","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-04/11-k-2290-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257973","retrieved":"2026-07-09 02:22:25.523131+00:00"}}