{"status":"available","doknr":"OLD257992","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0201.7L31.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-01","aktenzeichen":"7 L 31/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 169/08 des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Januar 2008 wiederherzustellen, \nsoweit darin dem Antragsteller das Recht aberkannt worden ist, von seiner \nausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, und hinsichtlich der \nZwangsmittelandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es \nspricht bei der gebotenen summarischen Prüfung bereits vieles dafür, dass die \nangefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. Insoweit wird zunächst zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe der Verfügung \ndes Antragsgegners, denen die Kammer im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). \n\n5\n\nZur Vereinbarkeit der hier ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, von einer \nEU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat die Kammer \nmit Beschluss vom 2. Juni 2006 - 7 L 621/06 - ergänzend Folgendes ausgeführt:\n\n6\n\n„Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH,\n\n7\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - (Fall Kapper), NJW 2004, \n1725 ff; EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - (Fall Halbritter), zitiert nach \njuris,\n\n8\n\nvieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch \neuroparechtskonform ist. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, \ndemzufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig \nanerkannt werden, ist nicht ersichtlich. Denn die Fahrerlaubnisentziehung, die nach \n§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bei einer ausländischen \nFahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis \nim Inland Gebrauch zu machen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des \ntschechischen Führerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU-\nStaaten uneingeschränkt und in anderen Ländern nach internationalem und deren \nnationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Darüber hinaus \nspricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass auch kein Verstoß gegen Art. 8 \nAbs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlauben, \nin ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung \nund die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat \nbetont, dass diese Norm als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass \nsich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen kann, um einer Person unbegrenzt die \nAnerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins \nunter Berufung auf seine nationalen Vorschriften zu versagen,\n\n9\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rdnrn. 76, 77.\n\n10\n\nWeiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten Entscheidung \n„Halbritter\" ausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl des \nBeschlussverfahrens nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der EuGH-Verfahrensordnung, \nwelches gewählt wird, wenn die Antwort auf die zur Vorabentscheidung vorgelegte \nFrage klar aus der bisherigen Rechtsprechung (hier der Entscheidung „Kapper\") \nabgeleitet werden kann. Eine hinreichende Vorkehrung gegen eine zeitlich \nunbegrenzte Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis \nbietet aber schon § 28 Abs. 5 FeV, dessen Rechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., \nRdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat.\n\n11\n\nZu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie dahingehend, \ndass nach Ablauf einer strafrechtlich gem. § 69 a StGB angeordneten Sperrfrist \ngenerell die Befugnis der deutschen Behörden ausgeschlossen sei, wegen der aus \ndem früheren Verstoß resultierenden Fahreignungszweifel aus Gründen der \nGefahrprävention die nachfolgend erlangte ausländische Fahrerlaubnis zu \nentziehen,\n\n12\n\nso aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B \n11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228, m.w.N.\n\n13\n\nEine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und sie lässt \nsich auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen.\"\n\n14\n\nDiese Maßstäbe, die durch den Beschluss des EuGH vom 28. September 2006 \n- C- 340/05 - (Fall Kremer) nicht in Frage gestellt werden,\n\n15\n\nso auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, bestätigt \ndurch Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 236/07 -; anderer Ansicht hinsichtlich \nErgebnis und Begründung: OVG Hamburg, Beschluss vom 22. No- \nvember 2006 - 3 Bs 257/06 -, OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 4 \nMB 80/06 - und VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 11 CS 06.1644 -\n,\n\n16\n\ngelten auch im vorliegenden Fall. \n\n17\n\nIm Gegensatz zu den vom EuGH zu entscheidenden Sachverhalten bestehen \nnämlich beim Antragsteller nach wie vor ganz erhebliche Bedenken gegen seine \nKraftfahreignung, die auf der verkehrsrechtlich relevanten Vorgeschichte beruhen. \nInsofern wurde er zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts I. -X. vom 29. Januar \n2001 (Az.: 8 Ds 57 Js 1117/00 - AK 144/00 - B -) wegen fahrlässiger Trunkenheit im \nStraßenverkehr (BAK 1,14 ‰) und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis \nzu einer Freiheitsstrafe verurteilt und es wurde eine Sperrfrist von 4 Jahren (Ende \n05.02.2005) verhängt. Dieses Urteil ist auch noch verwertbar, da es noch nicht getilgt \nund deshalb im Verkehrszentralregister eingetragen ist. Um die Wiedererteilung einer \nFahrerlaubnis, für die nach deutschem Recht eine medizinisch-psychologische \nBegutachtung erforderlich gewesen wäre, hat er sich danach nicht mehr bemüht. \nStattdessen erwarb er noch während der Sperrfrist am 20. Dezember 2004 in \nTschechien die Fahrerlaubnis, obwohl er dort keinen Wohnsitz hatte. Dieser \nUmstand deutet darauf hin, dass ihm bewusst war, dass ihm nach deutschem Recht \nkeine Fahrerlaubnis wiedererteilt werden konnte. \n\n18\n\nVor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner \nden Antragsteller aufgefordert hat, ein medizinisch-psychologisches Gutachten \nbeizubringen, und nach der Weigerung des Antragstellers gemäß § 11 Abs. 8 FeV \nvon seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist. Auf die \nvom Antragsteller zitierte OLG-Rechtsprechung kommt es vorliegend nicht an, da es \nnicht um strafrechtliche Sach- und Rechtsfragen geht.\n\n19\n\nUnabhängig von allem Vorstehenden geht die Kammer in Übereinstimmung mit \nder oben zitierten Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass auch eine von \nden Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung eindeutig \nzu Lasten des Antragstellers ausfällt, weil der vorliegende Fall alle wesentlichen \nMerkmale des sog. Führerscheintourismus aufweist und dem Betroffenen daher die \nBerufung auf europarechtliche Freiheitsverbürgungen versagt ist. Dass der \nAntragsteller Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht \ngenutzt hat, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen, ergibt sich vor \nallem aus der Tatsache, dass er die Fahrerlaubnis in Tschechien noch während der \nin Deutschland gültigen Sperrfrist erworben hat.\n\n20\n\nDa die Grundverfügung vollstreckbar ist, greifen auch Bedenken gegen die \nZwangsmittelandrohung nicht durch.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klasse B.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257992","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-01/7-l-31-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257992","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257992","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-01/7-l-31-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257992","retrieved":"2026-07-09 02:22:27.084188+00:00"}}