{"status":"available","doknr":"OLD257991","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0201.7L28.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-01","aktenzeichen":"7 L 28/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 149/08 des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Dezember 2007 wiederherzustellen, \nsoweit darin dem Antragsteller das Recht aberkannt worden ist, von seiner \nausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, und hinsichtlich der \nZwangsmittelandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es \nspricht bei der gebotenen summarischen Prüfung bereits vieles dafür, dass die \nangefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. Insoweit wird zunächst zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe der Verfügung \ndes Antragsgegners, denen die Kammer im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). \n\n5\n\nZur Vereinbarkeit der hier ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, von einer \nEU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat die Kammer \nmit Beschluss vom 2. Juni 2006 - 7 L 621/06 - ergänzend Folgendes ausgeführt:\n\n6\n\n„Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH,\n\n7\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - (Fall Kapper), NJW 2004, \n1725 ff; EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - (Fall Halbritter), zitiert nach \njuris,\n\n8\n\nvieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch \neuroparechtskonform ist. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, \ndemzufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig \nanerkannt werden, ist nicht ersichtlich. Denn die Fahrerlaubnisentziehung, die nach \n§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bei einer ausländischen \nFahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis \nim Inland Gebrauch zu machen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des \ntschechischen Führerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU-\nStaaten uneingeschränkt und in anderen Ländern nach internationalem und deren \nnationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Darüber hinaus \nspricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass auch kein Verstoß gegen Art. 8 \nAbs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlauben, \nin ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung \nund die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat \nbetont, dass diese Norm als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass \nsich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen kann, um einer Person unbegrenzt die \nAnerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins \nunter Berufung auf seine nationalen Vorschriften zu versagen,\n\n9\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rdnrn. 76, 77.\n\n10\n\nWeiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten Entschei-dung \n„Halbritter\" ausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl des \nBeschlussverfahrens nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der EuGH-Verfahrensordnung, \nwelches gewählt wird, wenn die Antwort auf die zur Vorabentscheidung vorgelegte \nFrage klar aus der bisherigen Rechtsprechung (hier der Entscheidung „Kapper\") \nabgeleitet werden kann. Eine hinreichende Vorkehrung gegen eine zeitlich \nunbegrenzte Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis \nbietet aber schon § 28 Abs. 5 FeV, dessen Rechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., \nRdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat.\n\n11\n\nZu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie dahingehend, \ndass nach Ablauf einer strafrechtlich gem. § 69 a StGB angeordneten Sperrfrist \ngenerell die Befugnis der deutschen Behörden ausgeschlossen sei, wegen der aus \ndem früheren Verstoß resultierenden Fahreignungszweifel aus Gründen der \nGefahrprävention die nachfolgend erlangte ausländische Fahrerlaubnis zu \nentziehen,\n\n12\n\nso aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B \n11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228, m.w.N.\n\n13\n\nEine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und sie lässt \nsich auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen.\"\n\n14\n\nDiese Maßstäbe, die durch den Beschluss des EuGH vom 28. September 2006 \n- C- 340/05 - (Fall Kremer) nicht in Frage gestellt werden,\n\n15\n\nso auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, bestätigt \ndurch Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 236/07 - (siehe auch: Beschluss vom 13. \nJuli 2007 - 16 B 823/07); anderer Ansicht hinsichtlich Ergebnis und Begründung: \nOVG Hamburg, Beschluss vom 22. No- \nvember 2006 - 3 Bs 257/06 -, OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 4 \nMB 80/06 - und VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 11 CS 06.1644 -\n,\n\n16\n\ngelten auch im vorliegenden Fall. \n\n17\n\nIm Gegensatz zu den vom EuGH zu entscheidenden Sachverhalten bestehen \nnämlich beim Antragsteller nach wie vor ganz erhebliche Bedenken gegen seine \nKraftfahreignung, die auf der verkehrsrechtlich relevanten Vorgeschichte beruhen. \nInsofern ist zu berücksichtigen, dass ihm schon 2001 die Fahrerlaubnis wegen einer \nTrunkenheitsfahrt mit 2,31 ‰ entzogen worden war. Die Wiedererteilung 2002 war \nnach einem negativen Gutachten erst nach einer Kurs-Teilnahme möglich gewesen. \nTrotzdem wurde er erneut auffällig und durch Urteil des Amtsgerichts I. vom \n17. November 2005 (Az.: 13 Ds 53 Js 639/05 - 240/05 -) wegen fahrlässiger \nTrunkenheit (BAK 1,66 ‰) zu einer Geldstrafe verurteilt, die Fahrerlaubnis wurde \nerneut entzogen und es wurde eine Sperrfrist von 6 Monaten verhängt. Um die \nWiedererteilung einer Fahrerlaubnis, für die nach deutschem Recht erneut eine \nmedizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich gewesen wäre, hat er sich \ndanach nicht mehr bemüht. Stattdessen erwarb er am 3. Oktober 2006 in Tschechien \ndie Fahrerlaubnis, obwohl er dort offenbar nicht seinen Wohnsitz hatte. Dieser \nUmstand deutet darauf hin, dass ihm bewusst war, dass ihm nach deutschem Recht \nkeine Fahrerlaubnis wiedererteilt werden konnte. \n\n18\n\nVor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner \nden Antragsteller aufgefordert hat, ein medizinisch-psychologisches Gutachten \nbeizubringen, und nach der Weigerung des Antragstellers gemäß § 11 Abs. 8 FeV \nvon seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist\n\n19\n\nUnabhängig von allem Vorstehenden geht die Kammer in Übereinstimmung mit \nder oben zitierten Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass auch eine von \nden Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung eindeutig \nzu Lasten des Antragstellers ausfällt, weil der vorliegende Fall alle wesentlichen \nMerkmale des sog. Führerscheintourismus aufweist und dem Betroffenen daher die \nBerufung auf europarechtliche Freiheitsverbürgungen versagt ist. Dass der \nAntragsteller Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht \ngenutzt hat, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen, ergibt sich vor \nallem aus der Tatsache, dass er die Fahrerlaubnis in Tschechien erworben hat, ohne \ndort offenbar tatsächlich gelebt zu haben. Denn die von ihm vorgelegten Unterlagen \nkönnen seine Behauptung, dort studiert und gelebt zu haben, nicht belegen. So fällt \nzunächst auf, dass die Aufenthaltsbestätigung (Bl. 87/88 des Verwaltungsvorgangs \nBeiakte Heft 1 - BA 1 - und Übersetzung Bl. 93 BA 1) keinen Zeitraum nennt und mit \ndem „06.11.2006\" ein Datum nach Erwerb der Fahrerlaubnis aufweist. Die Quittung \nvom 02.10.2006 (Bl. 82 BA 1 - offenbar für Fahrerlaubniskosten) weist wie der \nStudienvertrag vom 09.01.2006 (Bl. 89 f und Übersetzung Bl. 94 f BA 1) nur seine \ndeutsche Anschrift auf. Angesichts dessen kommt der Bestätigung der tschechischen \nBehörden vom 31. Mai 2007 gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt (Bl. 100 und \nÜbersetzung Bl. 102 f BA 1), dass bei der Erteilung der Fahrerlaubnis die \ntschechischen Vorschriften eingehalten worden seien, kein weiterer Beweiswert zu, \nzumal der Antragsteller die ihm mehrfach gebotene Möglichkeit nicht genutzt hat, die \nEinzelheiten und Umstände seines behaupteten Aufenthaltes in Tschechien näher \ndarzulegen. Angesichts der vorgetragenen Bedeutung der Fahrerlaubnis für ihn ist \ndies nicht verständlich, wenn er denn aussage- und beweiskräftige Unterlagen und \nBelege in Händen hätte.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klasse B.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257991","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-01/7-l-28-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257991","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257991","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-01/7-l-28-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257991","retrieved":"2026-07-09 02:22:27.009451+00:00"}}