{"status":"available","doknr":"OLD258035","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0131.7L50.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-01-31","aktenzeichen":"7 L 50/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 250,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 304/08 gegen die \nZwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2007 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gebotene \nInteressenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil Überwiegendes \ndafür spricht, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes zu Recht erfolgt sind und sich \ndie hiergegen gerichtete Klage voraussichtlich als aussichtslos erweisen wird. \n\n6\n\nDie formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 Abs. 1 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG \nNRW - kann ein auf Handlung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit \nZwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein gegen \nihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Hier geht es um die \nDurchsetzung der in der Verfügung des Antragsgegners vom 5. November 2007 der \nAntragstellerin auferlegten Pflicht, ihren tschechischen Führerschein beim \nStraßenverkehrsamt zur Eintragung eines Vermerks über die Entziehung der \nFahrerlaubnis vorzulegen. Diese Pflicht ist durchsetzbar, weil der Antragsgegner die \nsofortige Vollziehung seiner Ordnungsverfügung angeordnet und das Gericht den \nAntrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer \nKlage mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt hat (7 L 1328/07). Das \nfestgesetzte Zwangsgeld ist zudem in der ersten Zwangsgeldfestsetzungsverfügung \nvom 26. November 2007 ordnungsgemäß angedroht worden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 \nVwVG NRW).\n\n7\n\nNach Aktenlage spricht auch alles dafür, dass die Festsetzung des zuvor \nangedrohten Zwangsgeldes materiell zu Recht (§ 64 Satz 1 VwVG NRW) erfolgt ist. \nDenn die Antragstellerin hat den Führerschein bis zum Erlass der angefochtenen \nZwangsgeldfestsetzung nicht vorgelegt. \n\n8\n\nDas festgesetzte Zwangsgeld entspricht im übrigen der vorangegangenen \nAndrohung. Gesichtspunkte, die es als unverhältnismäßig erscheinen ließen, sind \nweder vorgetragen noch ersichtlich. In der Antragsschrift befasst sich die \nAntragstellerin ausschließlich mit der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung. \nMaterielle Einwände gegen die Grundverfügung sind jedoch im \nVollstreckungsverfahren unerheblich.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Auszugehen ist von dem Wert des festgesetzten \nZwangsgeldes. Der Betrag von 500,00 Euro ist wegen des nur vorläufigen \nCharakters der begehrten Entscheidung zu halbieren. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258035","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-31/7-l-50-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258035","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258035","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-31/7-l-50-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258035","retrieved":"2026-07-09 02:22:30.567352+00:00"}}