{"status":"available","doknr":"OLD258034","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0131.7L1328.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-01-31","aktenzeichen":"7 L 1328/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.625,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3642/07 der Antragstellerin gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. November 2007 wiederherzustellen \nund gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 26. November 2007 anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Es \nspricht bei der gebotenen summarischen Prüfung bereits vieles dafür, dass die \nangefochtene Ordnungsverfügung vom 5. November 2007 und die \nZwangsgeldfestsetzung vom 26. November 2007 rechtmäßig sind. Insoweit wird \nzunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe \nder Verfügungen des Antragsgegners, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 \nVwGO). \n\n5\n\nZur Vereinbarkeit der hier ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, von einer \nEU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat die Kammer \nmit Beschluss vom 2. Juni 2006 - 7 L 621/06 - ergänzend Folgendes ausgeführt:\n\n6\n\n„Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH,\n\n7\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - (Fall Kapper), NJW 2004, \n1725 ff; EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - (Fall Halbritter), zitiert nach \njuris,\n\n8\n\nvieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch \neuroparechtskonform ist. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, \ndemzufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig \nanerkannt werden, ist nicht ersichtlich. Denn die Fahrerlaubnisentziehung, die nach \n§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bei einer ausländischen \nFahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis \nim Inland Gebrauch zu machen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des \ntschechischen Führerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU-\nStaaten uneingeschränkt und in anderen Ländern nach internationalem und deren \nnationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Darüber hinaus \nspricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass auch kein Verstoß gegen Art. 8 \nAbs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlauben, \nin ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung \nund die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat \nbetont, dass diese Norm als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass \nsich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen kann, um einer Person unbegrenzt die \nAnerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins \nunter Berufung auf seine nationalen Vorschriften zu versagen,\n\n9\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rdnrn. 76, 77.\n\n10\n\nWeiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten Entscheidung \n„Halbritter\" ausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl des \nBeschlussverfahrens nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der EuGH-Verfahrensordnung, \nwelches gewählt wird, wenn die Antwort auf die zur Vorabentscheidung vorgelegte \nFrage klar aus der bisherigen Rechtsprechung (hier der Entscheidung „Kapper\") \nabgeleitet werden kann. Eine hinreichende Vorkehrung gegen eine zeitlich \nunbegrenzte Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis \nbietet aber schon § 28 Abs. 5 FeV, dessen Rechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., \nRdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat.\n\n11\n\nZu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie dahingehend, \ndass nach Ablauf einer strafrechtlich gem. § 69 a StGB angeordneten Sperrfrist \ngenerell die Befugnis der deutschen Behörden ausgeschlossen sei, wegen der aus \ndem früheren Verstoß resultierenden Fahreignungszweifel aus Gründen der \nGefahrprävention die nachfolgend erlangte ausländische Fahrerlaubnis zu \nentziehen,\n\n12\n\nso aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B \n11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228, m.w.N.\n\n13\n\nEine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und sie lässt \nsich auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen.\"\n\n14\n\nDiese Maßstäbe, die durch den Beschluss des EuGH vom 28. September 2006 \n- C- 340/05 - (Fall Kremer) nicht in Frage gestellt werden, gelten auch im \nvorliegenden Fall.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 - und vom \n6. März 2007 -°16°B 236/07°-; anderer Ansicht: OVG Hamburg, Beschluss vom \n22. November 2006 - 3 Bs 257/06 - und OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Oktober \n2006 - 4 MB 80/06 -.\n\n16\n\nIm Gegensatz zu den vom EuGH zu entscheidenden Sachverhalten bestehen \nnämlich bei der Antragstellerin nach wie vor ganz erhebliche Bedenken gegen ihre \nKraftfahreignung. Durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 21. Januar 1999 - 2 Ls \n50 Js 81/98 - wurde sie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n70 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. \nAus den Gründen des Urteils ergibt sich, dass sie hochgradig heroinabhängig war. \n2001 waren zwei Ermittlungsverfahren wegen Erwerbs von Heroin und Kokain \nanhängig. Am 28. April 2001 konsumierte sie zwei Bobbles Heroin. Am 18. Juni 2001 \nbeantragte sie beim Straßenverkehrsamt Essen erstmals die Erteilung einer \nFahrerlaubnis. In diesem Verfahren legte sie das von ihr geforderte medizinisch-\npsychologische Gutachten nicht vor, so dass die Fahrerlaubnis versagt wurde. Um \ndie Erteilung einer Fahrerlaubnis, für die nach deutschem Recht gemäß § 14 Abs. 2 \nNr. 2 FeV eine medizinisch-psychologische Begutachtung zwingend erforderlich \ngewesen wäre, hat sie sich danach nicht mehr bemüht. Stattdessen erwarb sie am \n3. Mai 2006 in Tschechien die Fahrerlaubnis, obwohl sie dort keinen Wohnsitz hatte. \nDieser Umstand deutet darauf hin, dass ihr bewusst war, dass ihr nach deutschem \nRecht keine Fahrerlaubnis erteilt werden konnte. Bei einer Verkehrskontrolle gab sie \nam 7. Juni 2007 nach Darstellung des die Kontrolle durchführenden Beamten an, \nzuletzt am 4. Juni 2007 Kokain geschnupft zu haben. Eine Blut- oder \nUrinuntersuchung unterblieb, weil der Beamte keine Anzeichen dafür erkannt hatte, \ndass die Antragstellerin aktuell unter Drogeneinfluss stand. Auf Nachfrage des \nAntragsgegners bestätigte der Beamte mit Schreiben vom 22. Juni 2007, dass die \nAntragstellerin bei der Verkehrskontrolle gesagt habe, am 4. Juni 2007 Kokain \ngeschnupft zu haben.\n\n17\n\nVor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die \nAntragstellerin aufgefordert hat, ein medizinisch-psychologisches Gutachten \nbeizubringen, und nach der Weigerung der Antragstellerin gemäß § 11 Abs. 8 FeV \nvon ihrer Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist. Zwar \nbestreitet sie, bei der Verkehrskontrolle am 7. Juni 2007 eingeräumt zu haben, noch \nKokain zu konsumieren; vielmehr nehme sie seit der Geburt ihrer jetzt fünf Jahre \nalten Tochter keine Drogen mehr und dürfe dies auch aus gesundheitlichen Gründen \nnicht. Bei der Würdigung dieser Aussage ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie \n1999 hochgradig heroinabhängig war und damals der Umstand, dass sie eine \neinjährige Tochter versorgen musste, keine Auswirkungen auf das Konsumverhalten \nhatte; denn auch 2001 hat sie noch harte Drogen konsumiert. Unter diesen \nUmständen zerstreut die bloße Behauptung, jetzt drogenfrei zu leben, die sich aus \nder Vorgeschichte ergebenden Bedenken an der Kraftfahreignung nicht. Allein diese \nBedenken rechtfertigen die Anordnung, durch ein medizinisch-psychologisches \nGutachten klären zu lassen, ob sie noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - \nweiterhin Drogen einnimmt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). \n\n18\n\nOffen bleiben kann letztlich, ob zusätzlich als erwiesen angesehen werden kann, \ndass die Antragstellerin auch im Juni 2007 noch harte Drogen konsumiert hat. Wäre \ndies der Fall, so bedürfte es der Begutachtung nicht, da dann die Nichteignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen aufgrund eines nach der Erteilung der tschechischen \nFahrerlaubnis eingetretenen Vorfalls feststünde. Denn der Konsum harter Drogen \nmacht ohne weiteres ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es ist auch kein \nGrund ersichtlich, weshalb der Polizeibeamte bei der Verkehrskontrolle protokolliert \nhaben sollte, die Antragstellerin habe aktuellen Kokainkonsum eingeräumt, wenn sie \nes nicht getan hätte. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung; denn zumindest verstärkt \ndie polizeiliche Feststellung, sie habe aktuellen Kokainkonsum eingeräumt, vor dem \nHintergrund der Vorgeschichte die bestehenden Bedenken an ihrer Kraftfahreignung \nund rechtfertigt daher erst recht die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches \nGutachten beizubringen.\n\n19\n\nUnabhängig von allem Vorstehenden geht die Kammer in Übereinstimmung mit \nder oben zitierten Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass auch eine von \nden Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung eindeutig \nzu Lasten der Antragstellerin ausfällt, weil der vorliegende Fall alle wesentlichen \nMerkmale des sog. Führerscheintourismus aufweist und ihr daher die Berufung auf \neuroparechtliche Freiheitsverbürgungen versagt ist. Mit den eingereichten Flugtickets \nvon und nach Prag und den tschechischen Quittungen kann sie auch nicht \nansatzweise glaubhaft machen, sie habe vor dem Erwerb der Fahrerlaubnis ihren \nLebensmittelpunkt nach Tschechien verlegt. Daraus ergibt sich allenfalls, dass sie \n2006 einige Male in Prag war. Es spricht daher weiter alles dafür, dass die \nAntragstellerin Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht \ngenutzt hat, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen. \n\n20\n\nDie Klage wird sich voraussichtlich auch insoweit als aussichtslos erweisen, als \nsie sich gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 26. November 2007 richtet. \n\n21\n\nDie formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 Abs. 1 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG \nNRW - kann ein auf Handlung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit \nZwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein gegen \nihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Hier geht es um die \nDurchsetzung der in der Verfügung des Antragsgegners vom 5. November 2007 der \nAntragstellerin auferlegten Pflicht, ihren tschechischen Führerschein beim \nStraßenverkehrsamt zur Eintragung eines Vermerks über die Entziehung der \nFahrerlaubnis vorzulegen. Diese Pflicht ist durchsetzbar, weil der Antragsgegner die \nsofortige Vollziehung seiner Ordnungsverfügung angeordnet und das Gericht den \nAntrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer \nKlage mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt hat (7 L 1328/07). Das \nfestgesetzte Zwangsgeld ist zudem in der Verfügung vom 5. November 2007 \nordnungsgemäß angedroht worden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW).\n\n22\n\nNach Aktenlage spricht auch alles dafür, dass die Festsetzung des zuvor \nangedrohten Zwangsgeldes materiell zu Recht (§ 64 Satz 1 VwVG NRW) erfolgt ist. \nDenn die Antragstellerin hat den Führerschein bis zum Erlass der angefochtenen \nZwangsgeldfestsetzung nicht vorgelegt. \n\n23\n\nDas festgesetzte Zwangsgeld entspricht im übrigen der vorangegangenen \nAndrohung. Gesichtspunkte, die es als unverhältnismäßig erscheinen ließen, sind \nweder vorgetragen noch ersichtlich. In der Antragsschrift befasst sich die \nAntragstellerin ausschließlich mit der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung. \nMaterielle Einwände gegen die Grundverfügung sind jedoch im \nVollstreckungsverfahren unerheblich.\n\n24\n\nAuch die mit der Festsetzung verbundene Androhung eines weiteren \nZwangsgeldes in doppelter Höhe ist nicht zu beanstanden. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klasse B, in Eilverfahren 2.500,00 EUR anzusetzen. Hinzu kommt \ndas festgesetzte Zwangsgeld, dessen Betrag von 250,00 Euro wegen des nur \nvorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258034","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-31/7-l-1328-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258034","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258034","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-31/7-l-1328-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258034","retrieved":"2026-07-09 02:22:30.484844+00:00"}}