{"status":"available","doknr":"OLD258067","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0130.7K2826.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-01-30","aktenzeichen":"7 K 2826/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betrieb in D. -S. , E. Straße 398 eine Tankstelle. \nAuslöser der angefochtenen Gewerbeuntersagungsverfügung sind vor allem \nVorfälle, die sich am Wochenende 2. und 3. April 2005 ereignet haben. Schon \nzuvor war es zu zahlreichen Einsätzen und Vorgängen bei Polizei und \nOrdnungsamt gekommen. Dabei ging es u. a. um unterschiedliche \nPreisauszeichnungen auf der Anzeigetafel der Tankstelle und an den \nZapfsäulen. In diesem Zusammenhang beschuldigte der Kläger Einsatzkräfte \nund Kunden als Faschisten und Rassisten. Die Betroffenen hatten häufig den \nEindruck, dass der Kläger alkoholisiert war. Am 24. Januar 2005 wurde eine \nBlutalkoholkonzentration von 1,75 ‰ festgestellt. \n\n3\n\nAm 2. und 3. April 2005 bot der Kläger wiederum Kraftstoff deutlich unter \nMarktpreis an. Wegen der Preisauszeichnung an der Anzeigentafel kam es zu \nerhöhtem Verkehrsaufkommen und Staus und, da die an den Zapfsäulen \nausgewiesenen Preise höher lagen, zu Auseinandersetzungen mit den \nKunden. Dies alles führte schließlich zu mehreren Polizeieinsätzen. Dabei \nwurde festgestellt, dass der Kläger am 2. April 2005 in der Atemluft 1,0 mg/l \nAlkohol und am 3. April 2005 0,96 mg/l Alkohol hatte. Deshalb wurde die \nTankstelle an beiden Tagen geschlossen und der Kläger am 3. April 2005 in \npolizeilichen Gewahrsam genommen. Wegen der aus ihrer Sicht unhaltbaren \nZustände auf der Tankstelle baten Anwohner den Beklagten eindringlich \ndarum, umgehend Sicherungsmaßnahmen zu treffen. \n\n4\n\nDaraufhin untersagte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom \n6. April 2005 dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die \nweitere selbständige Ausübung seines Gewerbes sowie die Ausübung eines \njeden anderen selbständigen Gewerbes, der Tätigkeit als \nVertretungsberechtiger eines Gewerbetreibenden und die Leitung eines \nGewerbebetriebes als beauftragte Person und gab ihm auf, die Tankanlage \nzu sichern und die Preisauszeichnungen zu entfernen. Außerdem drohte er \nfür den Fall der Zuwiderhandlung bzgl. der Gewerbeuntersagung ein \nZwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR und bzgl. der weiteren Anordnungen \nunmittelbaren Zwang bzw. die Ersatzvornahme an.\n\n5\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte beim \nVerwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Diesen Antrag lehnte das \nVerwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2005 (7 L 467/05) ab; die \nBeschwerde des Antragstellers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 6. Juli 2005 (4 B 843/05) zurück. Mit \nWiderspruchsbescheid vom 16. August 2006 wies der Landrat des Kreises \nS1. den Widerspruch des Klägers zurück. \n\n6\n\nAm 15. September 2006 hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Zur \nBegründung hat er in der mündlichen Verhandlung sinngemäß vorgetragen, \ner habe durch seine Aktionen darauf aufmerksam machen wollen, dass die \ndeutsche Bevölkerung und die deutschen Behörden immer noch rassistisch \nund faschistisch seien.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. April 2005 und den \nWiderspruchsbescheid des Landrats des Kreises S1. vom 16. August \n2006 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten einschließlich 7 L 467/05 und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landrats des Kreises \nS1. Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist nicht begründet, da die \nangefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger deshalb nicht in \nseinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n14\n\nGemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes \nganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die \nUnzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe \ndartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im \nBetrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die \nUntersagung u.a. auch auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt \nwerden. \n\n15\n\nAlle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung\n\n16\n\n- vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom \n23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 -\n\n17\n\nbei Erlass des Widerspruchsbescheides im August 2006 erfüllt. Insoweit \nfolgt das Gericht der Begründung der angefochtenen Bescheide und kann \ndaher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen \n(§ 117 Abs. 5 VwGO). Bereits im zugehörigen Eilverfahren ist in beiden \nInstanzen in den angeführten Entscheidungen dargelegt worden, dass und \nwarum der Kläger gewerberechtlich unzuverlässig war und der weitere Betrieb \nseiner Tankstelle eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet hätte. Es gibt \nkeinen Grund, von dieser Beurteilung abzuweichen. Das OVG NRW hat sich \nin seinem Beschluss auch mit der Behauptung des Klägers \nauseinandergesetzt, er sei während der Öffnungszeiten der Tankstelle nie \nbetrunken gewesen. Allein die am 2. und 3. April 2005 getroffenen \nFeststellungen belegen das Gegenteil. Der Einwand des Klägers, er habe mit \nseinen Aktionen seine politische Überzeugung kundtun wollen, liegt neben \nder Sache. Mit der von ihm verursachten Verkehrsgefährdung hat das alles \nnichts zu tun.\n\n18\n\nAuch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten \nAusdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und die \nTätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit \nder Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sind Rechts- oder \nErmessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Die weiteren \nAnordnungen betreffen Modalitäten der Schließung des Tankstellenbetriebs \nund sind zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. \n\n19\n\nDaher ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258067","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-30/7-k-2826-06","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258067","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258067","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-30/7-k-2826-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258067","retrieved":"2026-07-09 02:22:33.310946+00:00"}}