{"status":"available","doknr":"OLD258068","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0130.14L1330.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-01-30","aktenzeichen":"14 L 1330/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 1.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 3896/07 gegen die \nZwangsgeldfestsetzung und damit verbundene Androhung eines weiteren \nZwangsgeldes vom 27. November 2007 anzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nDem öffentlichen Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen \nVollziehung der Zwangsgeldfestsetzung und Zwangsgeldandrohung gebührt \nVorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, von \nVollzugsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben.\n\n6\n\nNach § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet der Widerspruch gegen einen \nbelastenden Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese \nentfällt jedoch u.a. dann, wenn es sich bei dem Verwaltungsakt um eine \nMaßnahme im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung handelt, § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 AGVwGO NRW, wozu auch die Androhung und \nFestsetzung eines Zwangsgeldes gehören. Auf einen entsprechenden Antrag \nhin kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs anordnen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung \neines Rechtsbehelfs im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt \naufgrund der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 \nAGVwGO NRW, die von dem Vorrang des öffentlichen Interesses an der \nVollziehung ausgeht, nur in Betracht, wenn das Interesse der Antragstellerin, \nvon Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche \nInteresse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. In \nStreitigkeiten der vorliegenden Art ist dies nur dann der Fall, wenn die \nZwangsgeldfestsetzung offensichtlich rechtswidrig wäre oder wenn ihr \nSofortvollzug die Antragstellerin unzumutbar hart treffen würde. Diese beiden \nVoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.\n\n7\n\nDie Zwangsgeldfestsetzung stellt sich als rechtmäßig dar. \n\n8\n\nRechtsgrundlage für die Festsetzung sind §§ 55 Abs. 1, 57 und 60 \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG).\n\n9\n\nDer Antragsgegner hat die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende \nOrdnungsverfügung vom 26. April 2007 erlassen und ist daher gemäß § 56 \nAbs. 1 VwVG auch für deren Durchsetzung im Wege der Verwaltungszwangs \nzuständig.\n\n10\n\nDie hier streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung wurde gemäß § 63 \nAbs. 1 und 2 VwVG zusammen mit der Ordnungsverfügung angedroht und \nder Antragstellerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 30. April 2007 \nzugestellt (§ 63 Abs. 6 VwVG). Die Androhung ist hinsichtlich des \nangedrohten Zwangsgeldes, in Bezug auf die gesetzte Frist sowie im Übrigen \ninhaltlich hinreichend bestimmt. Insbesondere ist für den Adressaten zu \nerkennen, in welchem Fall die Zwangsgeldfestsetzung erfolgen wird, nämlich \nsobald der Anordnung zu Punkt 1 und der Auflage zu Punkt 2 der \nOrdnungsverfügung vom 26. April 2007 nicht, nicht vollständig oder nicht \nfristgerecht nachgekommen wird. \n\n11\n\nNeben den formellen liegen auch die übrigen Voraussetzungen der \nFestsetzung des angedrohten Zwangsgeldes vor.\n\n12\n\nDie Ordnungsverfügung vom 26. April 2007, mit welcher der \nAntragstellerin „1. die ordnungsgemäße Entsorgung der auf dem Grundstück \nE. Str. in F. mit dem Erdwall abgedeckten und vor und neben \ndem Wall gelagerten Altreifen (s. beiliegenden Lageplan) innerhalb von vier \nWochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung\", sowie „2. die Vorlage \nvon Nachweisen über die ordnungsgemäße Entsorgung bis zum o.g. \nZeitpunkt\", aufgegeben wurde, ist bestandskräftig geworden, nachdem die \nAntragstellerin ihren am 4. Mai 2007 dagegen eingelegten Widerspruch am \n21. Juni 2007 zurückgenommen hat.\n\n13\n\nEine inhaltliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser bestandskräftigen \nGrundverfügung ist wegen der eingetretenen Bestandskraft grundsätzlich \nentbehrlich.\n\n14\n\nVgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 6. April 1979 - 11 A 1550/78 - und \nBeschluss vom 18. Januar 2000 - 5 B 1956/99 -, jeweils Juris\n\n15\n\nIn jedem Stadium des Vollstreckungsverfahrens sind allerdings sowohl ein \nMangel inhaltlicher Bestimmtheit als auch die Nichtigkeit eines im Wege der \nVerwaltungsvollstreckung durchzusetzenden Gebots zu beachten. Dies gilt \nauch bei Bestandskraft der Grundverfügung.\n\n16\n\nVgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 1998 - 10 B 3029/97-, \nJuris\n\n17\n\nDie der streitigen Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende \nOrdnungsverfügung ist jedoch weder unbestimmt, noch stellt sie sich als \nnichtig dar. Sie erweist sich vielmehr als offensichtlich rechtmäßig. Ob sich die \ngegen die seitens der Antragstellerin gegen die Verfügung vom 26. April 2007 \nnunmehr vorgebrachten Einwände möglicherweise sogar als \nrechtsmissbräuchlich darstellen, weil die Antragstellerin ihren Widerspruch \ngegen die Ordnungsverfügung ausdrücklich zurückgenommen und die in der \nVerfügung enthaltenen Verpflichtungen damit anerkannt hat, kann deshalb \ndahinstehen.\n\n18\n\nDer Antragsgegner kann als nach §§ 63 des Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetzes (KrW-/AbfG) i.V.m. §§ 34 und 35 Landesabfallgesetz NRW \n(LAbfG) und - zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung den \nBestimmungen der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem \nGebiet des technischen Umweltschutzes vom 14. Juni 1994 - seit dem 1. \nJanuar 2008 nach den Bestimmungen der Zuständigkeitsverordnung \nUmweltschutz vom 11. Dezember 2007 (GVBl 2007, S 662) als \nSonderordnungsbehörde zuständige Behörde gemäß § 21 KrW-/AbfG im \nEinzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes \nund der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung durchführen.\n\n19\n\nDie Ordnungsverfügung vom 26. April 2007 ist inhaltlich hinreichend \nbestimmt. Die zu beseitigenden Reifen sind nicht nur im Text der Verfügung \nbeschrieben, sondern darüber hinaus sind die Bereiche, in denen sie auf dem \nGrundstück aufgefunden wurden, in einem der Ordnungsverfügung \nbeigefügten Lageplan deutlich gekennzeichnet. Die von der Antragstellerin im \nvorliegenden Verfahren vorgebrachte Einschränkung, dass sie nur zur \nBeseitigung von Lkw - Reifen verpflichtet sei, ergibt sich weder aus dem Text \nder bestandskräftigen Ordnungsverfügung, noch aus der nachfolgenden \nVereinbarung über die Fristverlängerung oder dem sonstigen in den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen oder von der Antragstellerin vorgelegten \nSchriftwechsel. Eine solche Einschränkung wäre auch sinnwidrig, da sich aus \ndem gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine \nsachgerechte Unterscheidung zwischen auf dem Grundstück zu belassenden \nPkw- und zu entsorgenden Lkw - Reifen zu treffen gewesen wäre.\n\n20\n\nBei den in Rede stehenden Altreifen handelt es sich - wie auch von der \nAntragstellerin während des Verwaltungsverfahrens ursprünglich nicht in \nAbrede gestellt - um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Sie \nfallen unter die Abfallgruppe Q 14 des Anhangs I. des KrW-/AbfG (Produkte, \ndie vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden ) und stellen sowohl \nAbfall im objektiven Sinne gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 \nKrW-/AbfG, \n\n21\n\nvgl. zum objektiven Abfallbegriff hinsichtlich Altreifen im einzelnen \nBVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 10/92-, BVerwGE 92, 359ff,\n\n22\n\nals auch Abfall im subjektiven Sinne gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 in \nVerbindung mit Abs. 3 KrW-/AbfG dar. Dies wird bereits durch die von der \nAntragstellerin im Verwaltungsverfahren wiederholt bekundete Bereitschaft, \ndie Altreifen selbst durch ein Entsorgungsunternehmen beseitigen zu lassen, \nbelegt. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 \nKrW-/AbfG offensichtlich vor.\n\n23\n\nDie Abfalleigenschaft entfällt nicht durch die von der Antragstellerin im \nvorliegenden Verfahren erstmalig behauptete vorgesehene Wiederverwertung \nder Altreifen. \nAnhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Reifen nicht um Abfall, sondern ein \nWirtschaftsgut handelt, ergeben sich nicht. Allein die, im übrigen \nunsubstantiierte, Behauptung der Antragstellerin, die Altreifen unentgeltlich an \neinen Kfz - Betrieb weitergegeben zu haben, welcher Autoteile nach Afrika \nexportiere, da die Reifen dort zulässigerweise noch als solche Verwendung \nfinden könnten, reicht dazu nicht aus.\n\n24\n\nOb eine private Weiterverwendung oder Wiederverwertung dazu geeignet \nist, die Abfalleigenschaft einer Sache entfallen zu lassen, ist nach den \nUmständen des Einzelfalles anhand objektiver Maßstäbe zu beurteilen. Dabei \nkommt der Frage, ob für die betreffenden Altstoffe ein Markt besteht, \nerhebliche Bedeutung zu. Können derartige Stoffe an verwendungs- oder \nverwertungsbereite Dritte gegen Entgelt veräussert werden, handelt es sich \nalso um \"Wirtschaftsgut\", so ist dies im allgemeinen ein wesentliches Indiz \ndafür, daß eine Entsorgung als Abfall nicht geboten ist. Können Altstoffe \ndagegen mangels Marktgängigkeit nicht verkauft werden, so ist dies ein \nHinweis darauf, dass die Weitergabe solcher Stoffe an Dritte typischerweise \nmit Gefahren verbunden ist, die eine Entsorgung als Abfall gebieten. Das trifft \nvor allem für Stoffe mit \"negativem Wert\" zu, für deren Abnahme der bisherige \nBesitzer - wie bei Altreifen nach der Kenntnis des Gerichts durchaus üblich - \nein Entgelt bezahlen muss. Hier besteht in besonderem Maß die Besorgnis, \ndass die Stoffe aus Kostengründen umweltgefährdend verwertet oder \nbeseitigt werden.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 10/92-, BVerwGE 92, 359ff. \n\n26\n\nNach den bisherigen Angaben der Antragstellerin ist in höchstem Maße \nungewiss, was überhaupt mit den angeblich an den nicht näher benannten \nKfz - Betrieb abgegebenen Altreifen geschehen soll, insbesondere ob \nVerwendungen oder Verwertungen in Betracht kommen, von denen \nangenommen werden kann, daß sie nach Art und Verfahren nicht \ntypischerweise zu Umweltgefahren führen. Die Antragstellerin hat unter \nVerletzung ihrer verwaltungsverfahrensrechtlichen (vgl. § 40 Abs. 2 Krw-\n/AbfG; § 26 Abs. 2 VwVfG) und verwaltungsprozessualen (vgl. § 86 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO) Mitwirkungspflichten sowohl den Antragsgegner als auch das \nbeschließende Gericht in wesentlichen Punkten im Unklaren über das weitere \nSchicksal der Reifen gelassen. So spricht schon der Umstand, dass die \nAntragstellerin die Reifen unentgeltlich an den Kfz - Betrieb abgegeben haben \nwill, dagegen, dass es sich bei den Altreifen wirklich um ein marktgängiges \nWirtschaftsgut handelt. Sie hat ferner keine klaren Auskünfte darüber \ngegeben, welches die Absichten des unbekannten Abnehmers sind, sondern \nnur vage von Verwendungsmöglichkeiten in Afrika gesprochen, ohne \nüberhaupt darzulegen, dass ein solcher Export tatsächlich zulässig und \nvorgesehen ist. Gerade auch bei der Verbringung typischerweise \numweltgefährdender Altstoffe in das Ausland muß zur Verhinderung \nunzulässiger Abfallausfuhren der weitere Weg dieser Stoffe im Ausland \nnachvollziehbar belegt werden. Dieser Nachweis ist Aufgabe des bisherigen \nStoffbesitzers oder des Exporteurs, nicht aber der Behörden. Wird der \nNachweis - wie hier - nicht erbracht, sind die betreffenden Stoffe regelmäßig \nschon aus diesem Grund als Abfall im objektiven Sinne anzusehen.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 10/92-, BVerwGE 92, \n359ff.\n\n28\n\nAuch der Umstand, dass die Antragstellerin im gesamten \nVerwaltungsverfahren die fachgerechte Entsorgung der Reifen zugesagt hat \nund die Ordnungsverfügung hat bestandskräftig werden lassen, spricht dafür, \ndass auch sie - entgegen ihrem derzeitigen Vortrag - die ganze Zeit von der \nAbfalleigenschaft der Reifen ausgegangen ist.\n\n29\n\nDer Verpflichtung der Antragstellerin zur ordnungsgemäßen Entsorgung \nauch der in dem Erdwall liegenden Reifen steht insbesondere nicht die \nwasserrechtliche Erlaubnis vom 10. Januar 2007 entgegen. Diese Erlaubnis \ngestattet der Antragstellerin nach §§ 2, 3, 4 und 7 Wasserhaushaltsgesetz \ni.V.m. §§ 24 und 25 Landeswassergesetz, auf dem Grundstück E. Str. \n103 das im Gutachten vom 15. September 2006 beschriebene Material zur \nHerstellung des Schallschutzwalls einzubauen. Wie sich aus der internen \nStellungnahme des Sachgebiets 59-5-4 des Antragsgegners im \nwasserrechtlichen Erlaubnisverfahren ergibt, handelt es sich bei dem hier in \nBezug genommenen Gutachten offensichtlich um den „Kurzbericht\" der °°°° \nBeratung und Umwelttechnik GmbH, welcher dem Antragsgegner am 14. \nSeptember 2006 (Bl. 41ff des Verwaltungsvorgangs) per Telefax zuging. \nDiesem Bericht sowie dem zugehörigen Prüfbericht des Instituts G. ist \neindeutig zu entnehmen, dass bei der Probenentnahme nur hinter dem Wall \nteilweise von Erde überdeckte Autoreifen aufgefunden wurden, in dem Wall \nselbst bei der Probenentnahme jedoch keine Reifen festgestellt wurden. Die \nwasserrechtliche Erlaubnis erstreckt sich also durch die Inbezugnahme dieses \nPrüfberichts keinesfalls auf den Einbau von Altreifen in den Erdwall.\n\n30\n\nDer Frage, warum die später durch den Antragsgegner im Bereich des \nErdwalls aufgefundenen und durch Lichtbilder dokumentierten Reifen bei der \nBodenuntersuchung nicht festgestellt wurden, muss in diesem \nZusammenhang ebensowenig nachgegegangen, wie der Frage, wann und in \nwelcher Menge die Reifen in den Erdwall gelangt sind, denn Anlass zum \nEinschreiten ist allein die Tatsache, dass sich bei Erlass der \nstreitgegenständlichen Ordnungsverfügung in dem Erdwall als Abfall zu \nqualifizierende Reifen befanden.\n\n31\n\nDie Antragstellerin ist auch Besitzerin der Altreifen gemäß § 3 Abs. 6 \nKrW-/AbfG, da sie als juristische Person die tatsächliche Sachherrschaft über \ndiese ausübt. Der von der Antragstellerin ebenfalls nicht in Abrede gestellte \nAbfallbesitz folgt jedenfalls aus ihrer Stellung als Eigentümerin des in Rede \nstehenden Grundstücks. Er besteht auch, soweit die Altreifen nicht von den \n(vormaligen) Grundstückseigentümern oder Nutzern abgelagert, sondern - wie \nvon der Antragstellerin behauptet - möglicherweise durch unbekannte \nPersonen unerlaubt auf dem Grundstück abgelagert wurden. Denn auch \nbezüglich von Dritten verbotswidrig auf Grundstücken weggeworfener Abfälle \nist der Grundstücksbesitzer regelmäßig Abfallbesitzer. An dem im Rahmen \ndes § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG erforderlichen Mindestmaß an tatsächlicher \nSachherrschaft fehlt es nur dann, wenn das Grundstück aufgrund von \ngesetzlichen Betretungsrechten der Allgemeinheit nicht dem Zugriff oder \nZutritt Dritter entzogen werden kann,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2003 -7 C 15.02-, BayVBl. 2004, 151; \nKunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, Kommentar 2. Auflage 2003, § 3 Rn \n58,\n\n33\n\nwofür hier kein Anhaltspunkt besteht.\n\n34\n\nDie Heranziehung der Antragstellerin zur Entsorgung der auf dem \nGrundstück abgelagerten Altreifen ist auch unter dem Gesichtspunkt der \nStörerauswahl nicht zu beanstanden. Dabei bedarf es keiner näheren \nPrüfung, ob die (vormaligen) Eigentümer oder Pächter der hier in Rede \nstehenden Grundstücksteilfläche überhaupt (noch) als Adressaten einer \nabfallrechtlichen Beseitigungsanordnung herangezogen werden können, da \njedenfalls die in der angefochtenen Ordnungsverfügung aus Gründen der \nEffektivität der Gefahrenabwehr getroffene Auswahl der Antragstellerin als \nZustandsstörerin nach Aktenlage sachgerecht ist. \n\n35\n\nDie in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung ausgesprochene Verpflichtung zur \nordnungsgemäßen Entsorgung der Altreifen (vgl. § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG) \neinschließlich der getroffenen Fristsetzung ist daher rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n36\n\nDies gilt auch für die in Ziffer 2. der Verfügung ausgesprochene \nVerpflichtung, Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung der Reifen \nvorzulegen. Rechtliche Grundlage für diese Anordnung ist § 44 KrW-/AbfG \n(zuvor § 42 KrW-/AbfG in der bis zum 31.01.2007 gültigen Gesetzesfassung). \nDie Anordnung ist insbesondere erforderlich und geeignet, um die oben \ndargestellte unsachgemäße Entsorgung der Altreifen zu verhindern und dem \nAntragsgegner zu ermöglichen, die Erfüllung der Ziffer 1. der \nOrdnungsverfügung überprüfen zu können.\n\n37\n\nDie Antragstellerin ist den sich aus der bestandskräftigen und \nrechtmäßigen Ordnungsverfügung ergebenden Pflichten auch nicht innerhalb \nder zwischen den Beteiligten vereinbarten Frist zur Befolgung der \nOrdnungsverfügung nachgekommen. Die im Gegenzug zur Rücknahme des \nWiderspruchs gegen die Ordnungsverfügung bis zum 31. Oktober 2007 \nverlängerte Frist ist abgelaufen, ohne dass die Antragstellerin die in dem \nErdwall befindlichen Reifen entsorgt und für die bislang von dem Grundstück \nentfernten Reifen die verlangten Entsorgungsnachweise vorgelegt hätte.\n\n38\n\nDer Vortrag, bei den nunmehr auf dem Grundstück befindlichen Reifen \nhandele es sich nicht um die Reifen, welche Gegenstand der \nOrdnungsverfügung waren, sondern um nachträglich von Unbekannten dort \nabgelegte, ist nicht nachzuvollziehen. Aus den im Verwaltungsvorgang \nbefindlichen Lichtbildern ergibt sich anhand der Vegetation und der Lage der \nReifen im Erdreich eindeutig, dass die in dem Erdwall befindlichen Reifen dort \nschon seit längerer Zeit liegen müssen.\n\n39\n\nDie von der Antragsgegnerin bei dem Ortstermin am 20. November 2007 \ngewonnenen Erkenntnisse über die nach wie vor in dem Erdwall liegenden \nReifen unterliegt, entgegen der Ansicht der Antragstellerin, insbesondere \nkeinem „Verwertungsverbot\", weil sich die Mitarbeiter des Antragsgegners \nunbefugt auf das Grundstück begeben hätten. \n\n40\n\nUnabhängig von der Frage, ob die durch ein unbefugtes Betreten \ngewonnenen Erkenntnisse von dem Antragsgegner als \nSonderordnungsbehörde bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht \nberücksichtigt werden dürften, haben sich die Mitarbeiter des Antragsgegners \nnicht rechtswidrig verhalten. Das Recht, auch das befriedete Besitztum der \nAntragstellerin ohne deren Zustimmung zu betreten, folgt aus § 40 Abs. 2 \nSatz 2 KrW-/AbfG. Der Termin zur Besichtigung des Grundstücks am \n20. November 2007 wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 7. \nNovember 2007 angekündigt, so dass sie hinreichende Gelegenheit hatte, \nüber ihre schriftliche Stellungnahme vom 15. November 2007 hinaus, auch an \nder Besichtigung teilzunehmen.\n\n41\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Zwangsgeldfestsetzung eine von der \nAntragstellerin nicht hinzunehmende Härte begründen könnte, sind weder \nvorgetragen noch ersichtlich.\n\n42\n\nDie Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Verbindung mit der \nFestsetzung eines Zwangsgeldes ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG \nzulässig und auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Das angedrohte weitere \nZwangsgeld in Höhe von 4.000,- EUR bewegt sich im unteren Bereich des \ndurch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG gesteckten Rahmens, trägt dem \nwirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der Nichtbefolgung der \nVerfügung Rechnung und stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n44\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 \nGerichtskostengesetz. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen \neine im selbständigen Vollstreckungsverfahren ergangene \nZwangsgeldfestsetzung mit gleichzeitiger Androhung eines weiteren \nZwangsgeldes setzt die Kammer in Übereinstimmung mit der Praxis des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen den Streitwert \nauf ein Viertel des festgesetzten zuzüglich ein Achtel des angedrohten \nBetrages fest (Ziffer 1.5. in Verbindung mit Ziffer 1.6.1 des Streitwertkataloges \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004, NVwZ 2004, S. 1327). \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2006 - 18 B 1077/06 -, Juris.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258068","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-30/14-l-1330-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258068","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258068","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-30/14-l-1330-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258068","retrieved":"2026-07-09 02:22:33.388459+00:00"}}