{"status":"available","doknr":"OLD258298","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0123.7L20.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-01-23","aktenzeichen":"7 L 20/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 127/08 gegen die\nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2007\nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)\nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen\nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten\ndes Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die der\nAntragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hat, bei\nsummarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur\nBegründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf\ndie Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom\n14. Dezember 2007, denen sie im Grundsatz folgt, mit Ausnahme der\nAnnahme, dass er unter Drogeneinfluss gefahren sein soll (vgl. § 117 Abs. 5\nVwGO).\n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift ist ergänzend\ndarauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung\nunabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt\nwar oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser\nsog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. (Nr. 9.1 der Anlage 4\nzu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien\nzur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim\nBundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für\nStraßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller\nKokain konsumiert (hat), wird vorliegend nicht bestritten. Es ergibt sich auch\naus dem rechts-medizinischen Gutachten von Frau Prof. Dr. Q. (Institut\nfür Rechtsmedizin der Universität N. ) vom 31. Oktober 2007, demzufolge\nbeim Antragsteller am 16. September 2007 das Stoffwechselprodukt von\nKokain (<69 ng/g Benzoylecgonin) nachgewiesen worden ist. Soweit der\nAntragsteller vorträgt, er sei nicht unter der Wirkung von Drogen gefahren und\ndeshalb sei nicht einmal ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden, führt dies\nzu keiner anderen Bewertung. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist\nausreichend.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - , juris;\nBayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und\n14. Februar 2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom\n30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom\n22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG\nBrandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004),\n397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -,\nBlutalkohol Nr 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR\n2003, 432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002\n- 2 TG 30008/01 -, ZfSch 2002, 599.\n\n7\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen\nkeinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der\nEntziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit\nerscheint auch unter Berücksichtigung seiner beruflichen Probleme zu groß,\nals dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden\nkönnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers\nüberwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame\nMaßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr\nauszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt\ndem Antragsteller aber unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in\neinem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-\npsychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist\n(vgl. § 14 Abs. 2 FeV).\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die\nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.\nDabei wird der regelmäßig festgesetzte Streitwert für die Klassen A und B von\n7.500 Euro wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die\nHälfte reduziert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258298","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-23/7-l-20-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258298","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258298","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-23/7-l-20-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258298","retrieved":"2026-07-09 02:22:53.070947+00:00"}}