{"status":"available","doknr":"OLD258353","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0122.7L27.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-01-22","aktenzeichen":"7 L 27/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 146/08 des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Dezember 2007 \nwiederherzustellen, soweit darin dem Antragsteller das Recht aberkannt \nworden ist, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, \nund die Vorlage des Führerscheins verfügt worden ist,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung \nbereits vieles dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig \nist. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug \ngenommen auf die Gründe der Verfügung des Antragsgegners, denen die \nKammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). \n\n5\n\nZur Vereinbarkeit der hier ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, \nvon einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, \nhat die Kammer mit Beschluss vom 2. Juni 2006 - 7 L 621/06 - ergänzend \nFolgendes ausgeführt:\n\n6\n\n„Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH,\n\n7\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - (Fall Kapper), NJW \n2004, 1725 ff; EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - (Fall \nHalbritter), zitiert nach juris,\n\n8\n\nvieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch \neuroparechtskonform ist. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie \n91/439/EWG, demzufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten \nFührerscheine gegenseitig anerkannt werden, ist nicht ersichtlich. Denn die \nFahrerlaubnisentziehung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 \nSatz 2 FeV bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer \nAberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu \nmachen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des tschechischen \nFührerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU-Staaten \nuneingeschränkt und in anderen Ländern nach internationalem und deren \nnationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Darüber \nhinaus spricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass auch kein Verstoß \ngegen Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den Mitgliedstaaten \nausdrücklich erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften \nüber den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis \nanzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass diese Norm als \nAusnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass sich ein Mitgliedstaat \nnicht auf sie berufen kann, um einer Person unbegrenzt die Anerkennung \neines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter \nBerufung auf seine nationalen Vorschriften zu versagen,\n\n9\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rdnrn. 76, 77.\n\n10\n\nWeiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten \nEntscheidung „Halbritter\" ausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl \ndes Beschlussverfahrens nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der EuGH-\nVerfahrensordnung, welches gewählt wird, wenn die Antwort auf die zur \nVorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der bisherigen Rechtsprechung \n(hier der Entscheidung „Kapper\") abgeleitet werden kann. Eine hinreichende \nVorkehrung gegen eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung \neiner ausländischen Fahrerlaubnis bietet aber schon § 28 Abs. 5 FeV, dessen \nRechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., Rdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat.\n\n11\n\nZu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie \ndahingehend, dass nach Ablauf einer strafrechtlich gem. § 69 a StGB \nangeordneten Sperrfrist generell die Befugnis der deutschen Behörden \nausgeschlossen sei, wegen der aus dem früheren Verstoß resultierenden \nFahreignungszweifel aus Gründen der Gefahrprävention die nachfolgend \nerlangte ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen,\n\n12\n\nso aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B \n11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228, m.w.N.\n\n13\n\nEine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und \nsie lässt sich auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen.\"\n\n14\n\nDiese Maßstäbe, die durch den Beschluss des EuGH vom 28. September \n2006 - C- 340/05 - (Fall Kremer) nicht in Frage gestellt werden,\n\n15\n\nso auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, \nbestätigt durch Beschluss vom 6. März 2007 -°16°B 236/07°-; anderer Ansicht \nhinsichtlich Ergebnis und Begründung: OVG Hamburg, Beschluss vom \n22. November 2006 - 3 Bs 257/06 -, und OVG Schleswig, Beschluss vom \n19. Oktober 2006 - 4 MB 80/06 -\n\n16\n\ngelten auch im vorliegenden Fall. \n\n17\n\nIm Gegensatz zu den vom EuGH zu entscheidenden Sachverhalten \nbestehen nämlich beim Antragsteller nach wie vor ganz erhebliche Bedenken \ngegen seine Kraftfahreignung, die auf der verkehrsrechtlich relevanten \nVorgeschichte beruhen. Schon in den 90-iger Jahren ist er wegen Fahren \nohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit am Steuer mit Verursachung eines Unfalls \nund wegen Unfallflucht bestraft und ihm ist die Fahrerlaubnis mit dreijähriger \nSperrfrist entzogen worden. Im Wiedererteilungsverfahren legte er 1997 das \nvon ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vor, so dass \ndie Fahrerlaubnis versagt wurde. Daraufhin wurde er 2001 noch einmal \nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft. Um die Wiedererteilung einer \nFahrerlaubnis, für die nach deutschem Recht gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4 und 5 \nFeV eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich gewesen \nwäre, hat er sich danach nicht mehr bemüht. Stattdessen erwarb er am \n20. April 2005 in Tschechien die Fahrerlaubnis, obwohl er dort keinen \nWohnsitz hatte. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass ihm bewusst war, \ndass ihm nach deutschem Recht keine Fahrerlaubnis wiedererteilt werden \nkonnte. \n\n18\n\nVor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der \nAntragsgegner den Antragsteller aufgefordert hat, ein medizinisch-\npsychologisches Gutachten beizubringen, und nach der Weigerung des \nAntragstellers gemäß § 11 Abs. 8 FeV von seiner Nichteignung zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen ausgegangen ist.\n\n19\n\nUnabhängig von allem Vorstehenden geht die Kammer in \nÜbereinstimmung mit der oben zitierten Rechtsprechung des OVG NRW \ndavon aus, dass auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache \nunabhängige Interessenabwägung eindeutig zu Lasten des Antragstellers \nausfällt, weil der vorliegende Fall alle wesentlichen Merkmale des sog. \nFührerscheintourismus aufweist und dem Betroffenen daher die Berufung auf \neuroparechtliche Freiheitsverbürgungen versagt ist. Dass der Antragsteller \nGemeinschaftsrecht in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt \nhat, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen, ergibt sich vor \nallem aus dem Schreiben der Firma vom 9. November 2004, bei der er den \ntschechischen Führerschein erworben hat (Bl. 90 f der Verwaltungsvorgänge). \nDarin wurde ein „Voll-Service\" ohne Aufenthalt in Tschechien, ohne Prüfung \nund insbesondere ohne medizinisch-psychologische Untersuchung \nangeboten. dass dies nicht rechtens sein konnte, hätte sich dem Antragsteller \naufdrängen müssen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klasse B.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-22/7-l-27-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-22/7-l-27-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258353","retrieved":"2026-07-09 02:22:58.292655+00:00"}}