{"status":"available","doknr":"OLD258374","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0121.14A.K3587.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-01-21","aktenzeichen":"14a K 3587/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nZiffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 23. November 2007 wird aufgehoben, soweit dort der \nKlägerin eine Frist zur Ausreise von einer Woche nach Bekanntgabe des \nBescheides gesetzt wird.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nträgt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nFür die am 6. Oktober 2007 in H. geborene Klägerin, nach\nAngaben ihrer Eltern - anders als ihre Geschwister, Kläger in den bei der 10.\nKammer des erkennenden Gerichts anhängigen Verfahren 10a K 3556/07.A\nund 10a K 3557/07.A - angolanische Staatsangehörige, wurde aufgrund der\nMitteilung der Ausländerbehörde der Stadt H. nach § 14a\nAsylverfahrensgesetz (AsylVfG) am 2. November 2007 ein Asylverfahren\neingeleitet.\n\n3\n\nIm Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge (Bundesamt) erklärten Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin\nauf die Durchführung eines Asylverfahrens zu verzichten, da dem Kind keine\npolitische Verfolgung drohe.\n\n4\n\nMit dem angefochtenen Bescheid vom 23. November 2007, der am 26.\nNovember 2007 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, stellte das\nBundesamt das Asylverfahren ein und stellte fest, dass Abschiebungsverbote\nnach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen.\n\n5\n\nIn Ziffer 3. des Bescheides wurde die Klägerin aufgefordert die\nBundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe\ndieser Entscheidung zu verlassen. Gleichzeitig wurde ihr die Abschiebung\nnach Angola angedroht.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 30. November 2007 Klage erhoben und gleichzeitig\ndie Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt (14a L\n1276/07.A).\n\n7\n\nSie beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n8\n\nZiffer 3. des Bescheides des Bundesamtes vom 23. November 2007\naufzuheben, soweit darin eine Ausreisefrist von einer Woche festgesetzt\nwird.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie ist der Ansicht, die Bestimmung des § 38 Abs. 2 AsylVfG sei auf Fälle\nder vorliegenden Art analog anzuwenden. Jedenfalls durch die Anordnung der\naufschiebenden Wirkung in dem Verfahren 14a L 1276/07.A komme eine\nnachträgliche Änderung des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht, da\nnunmehr entsprechend § 37Abs. 2 AsylVfG die Ausreisefrist bereits aufgrund\ngesetzlicher Regelung einen Monat betrage.\n\n12\n\nMit Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 14a L 1276/07.A - hat das\nerkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte, auch des Verfahrens 14a L 1276/07.A sowie die beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Beiakte Heft 1) Bezug\ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne\nDurchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2\nVwGO).\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n17\n\nDie isolierte Anfechtungsklage ist statthaft. In Verfahren nach § 14a Abs.\n2 AsylVfG kann die isolierte Anfechtung sachdienlich sein, wenn an einem\npositiven Asylbescheid des Bundesamtes letztlich kein Interesse besteht oder\nGründe für die Zuerkennung von Asyl oder Abschiebungsschutz auch nach\nAuffassung des Ausländers offenkundig nicht bestehen.\n\n18\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. November 2006\n- 1 C 10.06 -, BVerwGE 127, 161.\n\n19\n\nSo ist es hier, denn die Klägerin hat durch ihre Prozessbevollmächtigten\ngerade aus diesem Grund die Verzichtserklärung nach § 14a Abs. 3 AsylVfG\nabgegeben.\n\n20\n\nDas Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Fortführung des\nVerfahrens ist nicht durch die stattgebende Entscheidung der Kammer vom\n13. Dezember 2007 - 14a L 1276/07.A - entfallen, weil die Ausreisefrist,\nentgegen der Auffassung des Bundesamtes, nicht bereits aufgrund der\nRegelung des § 37 Abs. 2 AsylVfG kraft Gesetzes einen Monat betragen\nwürde und für die begehrte teilweise Aufhebung des angefochtenen\nBescheides deshalb keine Notwendigkeit mehr bestünde.\n\n21\n\nDie vorliegende Konstellation, dass einem Antrag auf Anordnung der\naufschiebenden Wirkung stattgegeben wurde weil das Bundesamt - wie noch\ndarzulegen ist - rechtswidrig eine Ausreisefrist nach § 38 Abs. 2 AsylVfG von\nnur einer Woche gesetzt hat, ist nach dem Wortlaut weder\nRegelungsgegenstand des Absatzes 1 noch des Absatzes 2 des § 37\nAsylVfG. Diese Bestimmungen regeln das weitere Verfahren nach einer\nstattgebenden gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nur für\ndiejenigen Fälle, in denen einer Klage gegen die Entscheidung des\nBundesamtes keine aufschiebende Wirkung zukommt weil der Asylantrag\nentweder als unbeachtlich oder aber offensichtlich unbegründet abgelehnt\nwurde. Beides ist hier eindeutig nicht der Fall. \n\n22\n\nGegen eine analoge Anwendung des § 37 AsylVfG auf die vorliegende\nFallkonstellation sprechen neben dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift\nauch systematische Erwägungen.\n\n23\n\nAngesichts der eindeutigen Regelung des § 38 Abs. 1, 2. Halbsatz\nAsylVfG, der gerade die Verlängerung der Ausreisefrist im Fall der\nKlageerhebung in „den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den\nAusländer nicht als Asylberechtigten anerkennt\" - wie noch darzulegen ist,\nhandelt es sich hier um einen solchen - betrifft, kann bereits nicht von einer\nplanwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden, welche durch die\nanaloge Anwendung des § 37 AsylVfG geschlossen werden müsste.\n\n24\n\nDie in § 37 Abs. 2 AsylVfG kraft Gesetzes „automatisch\" erfolgende\nÄnderung der Frist ist nur durch die Infragestellung einer Sachentscheidung\ndes Bundesamtes durch das Verwaltungsgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG)\ngerechtfertigt und soll sicherstellen, dass eine gerichtliche Überprüfung der\nmateriellen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht durch die\nzwischenzeitlich durchgesetzte Ausreisepflicht des Ausländers erschwert oder\ngar unmöglich gemacht wird. Wird das Asylverfahren - wie hier - von Amts\nwegen auf einen fingierten Asylantrag hin durchgeführt, dann aber aufgrund\nder Verzichtserklärung nach § 14a Abs. 3 AsylVfG eingestellt, hat das\nBundesamt gerade keine Entscheidung über das Asylbegehren in der Sache\ngetroffen, die einer weiteren Überprüfung im Hauptsacheverfahren und\ndeshalb einer „automatischen\" Verlängerung der Ausreisefrist bedürfte. \n\n25\n\nDie hier vorliegende Konstellation entspricht auch nicht derjenigen eines\nerfolgreichen Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO im Falle eines vom\nBundesamt als unbeachtlich abgelehnten Folgeantrages, für die eine analoge\nAnwendung des § 37 AsylVfG in der Rechtsprechung anerkannt ist.\n\n26\n\nVgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 3. April 2001 - 9 C 22/00 -,\nBVerwGE 114, 122ff.\n\n27\n\nDie von dem Bundesverwaltungsgericht zur Begründung dieser\nEntscheidung herangezogene systematische Begründung der engen\nBeziehung des unbeachtlichen Folgeantrages zu dem unbeachtlichen\nAsylantrag über §§ 71 Abs. 4; 36 Abs. 3 und Abs. 4 AsylVfG, greift vorliegend\ngerade nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der oben angeführten\nEntscheidung, der das erkennende Gericht folgt, ausführlich dargelegt, dass\nes sich bei § 37 Abs. 1 und 2 AsylVfG um eine Ausnahmevorschrift handelt,\nwelche sich bereits aufgrund der ihr zugrunde liegenden Ausgangssituation\nvon den in § 38 Abs. 1 AsylVfG angesprochenen „sonstigen Fällen\" erheblich\nunterscheidet.\n\n28\n\nDas Rechtsschtzinteresse der Klägerin folgt daher vorliegend daraus,\ndass der von dem Bundesamt nicht abgeänderte Bescheid vom 23.\nNovember 2007 hinsichtlich der Ausreisefrist einen Rechtsschein erzeugt, der\ngeeignet ist, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen.\n\n29\n\nDie Klage ist auch begründet, denn die in Ziffer 3. des angefochtenen\nBescheides gesetzte und auf § 38 Abs. 2 AsylVfG gestützte Frist von einer\nWoche ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.\n\n30\n\nDie Frist des § 38 Abs. 2 AsylVfG ist nicht anzuwenden, wenn - wie hier -\nvon der Möglichkeit des § 14 Abs. 3 AsylVfG Gebrauch gemacht und auf die\nDurchführung eines Asylverfahrens verzichtet wird. Richtigerweise wäre die\nAusreisefrist gemäß § 38 Abs. 1 AsylVfG auf einen Monat nach Bestandskraft\ndes Bescheides festzusetzen gewesen. Verzichtet der Vertreter des Kindes\ngemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG nämlich auf die Durchführung eines\nAsylverfahrens wird das nach § 14a Abs. 1 AsylVfG eingeleitete Verfahren\ngemäß § 32 AsylVfG eingestellt. Die Rechtsfolgen der §§ 10 Abs. 3 Satz 1\nAufenthG und 38 Abs. 2 AsylVfG treten in diesem Fall jedoch nicht ein, da der\nVerzicht nach § 14a Abs. 3 AsylVfG der Rücknahme eines bereits gestellten\nAsylantrags nicht gleichsteht. Insoweit kann auf die den Beteiligten bekannten\nAusführungen in dem Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 14a L 1276/07.A -\nBezug genommen werden.\n\n31\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 11. August 2006 - 1 A 1437/06 -,\nm.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2007 - 4 K 80/07.A -, m.w.N.,\nbeide www.nrwe.de. und Urteil der Kammer vom 28. November 2006 - 14a K\n2564/06 -.\n\n32\n\nDie in dem Bescheid rechtswidrig festgesetzte Ausreisefrist ist daher -\nantragsgemäß - aufzuheben. Die Kassation dieses rechtswidrigen\nBestandteils des Bescheides vom 23. November 2007 ist bereits allein zur\nKlarstellung gerechtfertigt und zur Vermeidung eines unzutreffenden\nRechtsscheins erforderlich.\n\n33\n\nEiner erneuten Entscheidung des Bundesamtes über die Ausreisefrist\nbedarf es nach der Aufhebung der Ausreisefrist durch das Bundesamt, oder\nvorliegend durch das Gericht, im Ergebnis nicht. \n\n34\n\nFür die Notwendigkeit einer solchen Festsetzung könnte zwar der\nWortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG („die dem Ausländer zu setzende\nAusreisefrist\") sprechen. Dagegen spricht allerdings, dass sich die Frist\nzwingend aus dem Gesetz ergibt, mit der Folge dass ein\nAnwendungsspielraum der Beklagten nicht besteht und ausserdem dem\nAsylverfahrensgesetz in seiner heute gültigen Form der sich aus § 38 Abs. 1\nSatz 2 AsylVfG - ebenso wie aus dem hier nicht anzuwendenden § 37 Abs. 2\nAsylVfG - ergebende Rechtsgedanke zugrundeliegt, dass das Bundesamt\nnicht erneut mit dem Asylantrag befasst werden soll, wenn es lediglich darum\ngeht die Ausreisefrist neu zu bestimmen. \n\n35\n\nVgl. zu letzterer Auffassung VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2007 -\n4 K 80/07.A -, www.nrwe.de.\n\n36\n\nJedenfalls tritt hier, unabhängig davon, ob eine erneute Festsetzung der\nAusreisefrist durch das Bundesamt tatsächlich erfolgt, durch die\nKlageerhebung automatisch die Frist des § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG in Kraft,\nnach der die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss\ndes Asylverfahrens endet.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 83b AsylVfG; 154 Abs. 1\nVwGO.\n\n38\n\nDer Gegenstandswert ergibt sich aus § 30\nRechtsanwaltsvergütungsgesetz.\n\n39\n\nDie Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167\nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258374","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-21/14a-k-3587-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258374","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258374","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-21/14a-k-3587-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258374","retrieved":"2026-07-09 02:23:00.028594+00:00"}}