{"status":"available","doknr":"OLD258446","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0117.5K3955.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-01-17","aktenzeichen":"5 K 3955/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt nach dem Inhalt der Gewerbeanmeldung eine \nFirma für die Planung von Mess- und Regelanlagen für den industriellen \nBereich sowie Einzelhandel mit Geräten, die Inbetriebnahme derartiger \nAnlagen und die Montageüberwachung. Seit September 2001 hatte sie \nzunächst eine Betriebsstätte in H. .\n\n3\n\nNach einer Außenprüfung des Finanzamtes H. erließ dieses unter \ndem 17. Mai 2005 einen Bescheid über die Zerlegung des \nGewerbesteuermessbetrages für 2001, wonach auf die Gemeinde H. ein \nVerlegungsanteil von 3.153,98 EUR entfiel. Unter dem gleichen Datum erließ \ndas Finanzamt H. einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2002 \nüber 4.525,00 EUR.\n\n4\n\nDaraufhin setzte der Beklagte mit vier Bescheiden vom 24. Mai 2005 \nGewerbesteuernachforderungen und Nachzahlungszinsen in folgender Höhe \nfest:\n\n5\n\nJahr Gewerbesteuer Zinsen\n\n6\n\n2001 6.998,49 EUR 868,00 EUR\n\n7\n\n2002 1.870,00 EUR 120,00 EUR\n\n8\n\nGesamt 8.868,49 EUR 988,00 EUR\n\n9\n\nNach Einsprüchen der Klägerin gegen den Zerlegungsbescheid für 2001 \nund Gewerbesteuermessbescheid für 2002 setzte das Finanzamt H. die \nVollziehung des Zerlegungsbescheides vom 17. Mai 2005 in Höhe von \n1.590,00 EUR und des Gewerbesteuermessbescheides vom 17. Mai 2005 in \nHöhe von 425,00 EUR aus. Das Finanzamt wies den Beklagten darauf hin, \ndass dieser über die Anforderung einer Sicherheitsleistung in eigener \nZuständigkeit zu entscheiden habe.\n\n10\n\nDer Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 05. Juli 2005 mit, dass \ndie mit den Bescheiden vom 24. Mai 2005 festgesetzten \nGewerbesteuerforderungen für 2001 und 2002 und die gleichzeitig \nfestgesetzten Nachzahlungszinsen von der Vollziehung ausgesetzt werden. \nDie Aussetzung der Vollziehung werde jedoch nur unter der aufschiebenden \nBedingung gewährt, dass bis zum 29. Juli 2005 eine Sicherheitsleistung in \nHöhe der auszusetzenden Forderungen erbracht wird.\n\n11\n\nHiergegen erhob die Klägerin am 12. Juli 2005 Widerspruch und \nbeantragte die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung. Sie \nhabe keinerlei Möglichkeit mehr, bei ihren Banken eine Sicherheitsleistung zu \nrealisieren. Im Übrigen wies sie darauf hin, dass das Finanzamt H. auf \nden zu den Gewerbesteuerforderungen korrespondierenden Umsatzsteuer- \nund Körperschaftssteuerforderungen eine Aussetzung der Vollziehung ohne \nSicherheitsleistung gewährt habe.\n\n12\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n29. November 2005 zurück. Die Klägerin habe in den vergangenen Jahren \nihre steuerlichen Pflichten und ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber der \nStadt wiederholt vernachlässigt. Bei ihr trotz erheblicher Bedenken hinsichtlich \nder Stundungswürdigkeit letztlich eingeräumten Stundungen sei sie ihren \nRatenzahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß nachgekommen. Weiterhin sei \nder Ausgang des beim Finanzamt anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens völlig \noffen und bis zu einer Entscheidung könne noch geraume Zeit verstreichen. \nIm Hinblick auf die derzeitige wirtschaftlich schwierige Situation der Klägerin \nsei eine Sicherheit zu fordern gewesen, weil im Falle einer Aussetzung der \nVollziehung ohne Sicherheit die Forderungen an sich als erheblich gefährdet \nerschienen wären. Der Widerspruchsbescheid enthielt in der \nRechtsmittelbelehrung den Hinweis auf die Möglichkeit der Klage.\n\n13\n\nDie Klägerin hat am 12. Dezember 2005 die vorliegende Klage erhoben. \n\n14\n\nDen darin zugleich gesehenen Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes hat die damals für die das Verfahren zuständige 2. Kammer \nmit Beschluss vom 17. März 2006 - 2 L 1784/05 - abgelehnt.\n\n15\n\nZur Begründung ihrer Klage verweist die Klägerin auf ihren Widerspruch. \nSämtliche zur Sicherung etwaiger Steuerforderungen geeigneten Sicherheiten \nseien bereits als Kreditsicherheiten den finanzierenden Banken übereignet \nworden. Könne ein Steuerpflichtiger keine Sicherheit mehr leisten, so sei die \nGefährdung des Steueranspruchs kein Grund, die Aussetzung der \nVollziehung abzulehnen, wenn - wie hier - ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide bestünden.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n17\n\ndie Vollziehung der Gewerbesteuer für 2001 und 2002 zuzüglich der \nNachzahlungszinsen in Höhe von insgesamt 9.856,49 EUR ohne \nSicherheitsleistungen auszusetzen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seine \nAusführungen in den angefochtenen Bescheiden.\n\n21\n\nMit Beschluss vom 12. Juni 2006 hat die Kammer den Rechtsstreit auf \nden Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \ndes Verfahrens 2 L 1784/05 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n25\n\nMit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin eine Aussetzung der \nVollziehung von Gewerbesteuerbescheiden und zugehörigen Zinsbescheiden \nohne Sicherheitsleistung. Eine solche Klage sieht das Rechtsschutzsystem \nnach der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit der \nAbgabenordnung - AO - nicht vor. Das ergibt sich aus Folgendem:\n\n26\n\nBei der Aussetzung der Vollziehung, sei es mit sei es ohne \nSicherheitsleistung, handelt es sich um eine vorläufige Regelung zur \nZahlungspflicht von Steuern, über deren Bestand und Höhe endgültig noch \nnicht entschieden ist. Soweit sich der Steuerpflichtige dabei gegen endgültige \nGewerbesteuerbescheide der Gemeinden (hier des Beklagten) als \nSteuergläubiger richtet, stehen ihm verschiedene Rechtsbehelfsmöglichkeiten \nzur Verfügung. Gegenüber dem Beklagten hat er die Möglichkeit, nach § 80 \nAbs. 4 VwGO die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides wegen \netwaigen Fehlern in dem Bescheid selbst zu beantragen, ggf. gegen \nSicherheitsleistung. Dieser Rechtsbehelf setzt einen Widerspruch/eine Klage \ngegen den Steuerbescheid voraus. Im endgültigen (Hauptsache-) Verfahren \nkorrespondiert damit der Widerspruch bzw. die Klage gegen den \nSteuerbescheid (Folgebescheid).\n\n27\n\nFührt dieser Weg nicht zum Erfolg, besteht die Möglichkeit der \nInanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 \nVwGO dahin gehend, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder \nKlage gegen den Steuerbescheid anordnen zu lassen. Auch dieser \nRechtsbehelf setzt Widerspruch bzw. Klage gegen Steuerbescheid voraus. \nAuch hier korrespondiert damit im endgültigen (Hauptsache-) Verfahren der \nWiderspruch bzw. die Klage gegen den Steuerbescheid (Folgebescheid).\n\n28\n\nEin anderes Rechtsschutzsystem bietet die VwGO für den Fall, dass der \nSteuerpflichtige eine Aussetzungsentscheidung hinsichtlich des \nGewerbesteuerbescheides aufgrund einer vorangegangenen Aussetzung des \nGrundlagenbescheides des Finanzamtes, hier des \nGewerbesteuermessbescheides begehrt. Für diesen Fall sieht § 361 Abs. 3 \nAO vor, dass die Gemeinde (hier: der Beklagte) auch die Vollziehung des \nFolgebescheides (hier: des Gewerbesteuerbescheides) auszusetzen hat. \nÜber eine Sicherheitsleistung ist nach § 361 Abs. 3 Satz 2 AO bei der \nAussetzung der Vollziehung des Folgebescheides zu entscheiden, es sei \ndenn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides \n(hier: des Gewerbesteuermessbescheides) die Sicherheitsleistung \nausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Gerichtlicher Rechtsschutz durch \ndie Verwaltungsgerichte zur Durchsetzung der Gewährung der Aussetzung \nder Vollziehung des Folgebescheides erfolgt hierbei im Verfahren nach § 123 \nVwGO.\n\n29\n\n \nStändige Rechtsprechung, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 26. November 1996 \n- 22 B 2682/96 -.\n\n30\n\nIm Rahmen eines solchen Rechtsschutzverfahrens kann der \nSteuerpflichtige seine Rechte verfolgen, wenn die Vollziehung des \nFolgebescheides trotz Aussetzung der Vollziehung des \nGrundlagenbescheides nicht ausgesetzt wird oder wenn eine solche \nAussetzung der Vollziehung aus der Sicht des Steuerpflichtigen etwa zu \nUnrecht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wird. Diese \nRechtsschutzmöglichkeit setzt weder Widerspruch noch Klage gegen den \nFolgebescheid voraus. Denn die Verpflichtung zur Änderung des \nFolgebescheides bei Änderung des Grundlagenbescheides besteht kraft \nGesetzes, § 175 AO. Mit dem Antrag nach § 123 VwGO auf Aussetzung der \nVollziehung (mit oder ohne Sicherheitsleistung) korrespondiert allerdings im \nHauptsacheverfahren nicht der gleiche Anspruch auf Aussetzung der \nVollziehung (mit oder ohne Sicherheitsleistung). Im Klageverfahren ist \nvielmehr der statthafte Rechtsbehelf die Klage auf Aufhebung oder Änderung \ndes - auch bestandskräftigen - Folgebescheides für den Fall, dass der \nGrundlagenbescheid (Gewerbesteuermessbescheid) aufgehoben oder \ngeändert wird und die Gemeinde sich weigert, den Folgebescheid \nanzupassen.\n\n31\n\n \nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 27. November \n1981 - 8 B 184.81 -, NVwZ 1982, 198; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar \n1996 - 22 B 133/96 -.\"\n\n32\n\nDer danach ausschließlich für die Frage der Aussetzung der Vollziehung \nohne Sicherheitsleistung statthafte Antrag nach § 123 VwGO wurde im \nÜbrigen mit Beschluss vom 17. März 2006 - 2 L 1784/05 - \nzurückgewiesen.\n\n33\n\nDie Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden \nKostenfolge abzuweisen.\n\n34\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258446","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-17/5-k-3955-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258446","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258446","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-17/5-k-3955-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258446","retrieved":"2026-07-09 02:23:05.586348+00:00"}}