{"status":"available","doknr":"OLD258485","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0116.1K3684.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-01-16","aktenzeichen":"1 K 3684/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am . April geborene Kläger steht als Oberstudienrat am H. -W. -S. \nBerufskolleg in E. im Dienst des beklagten Landes.\n\n3\n\nDer Kläger wandte sich mit dem Anliegen, sich über den Tag seiner \nPensionierung zu informieren, erstmals mit Schreiben vom 21. November 2005 an \ndas Landesamt für Besoldung und Versorgung. In Bezug auf diese Anfrage teilte die \nBezirksre- \ngierung B. - an die die schriftliche Anfrage weitergeleitet wurde - dem Kläger mit, \ndass er gemäß § 44 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes des Landes Nordrhein-\nWestfalen (LBG NRW) mit Ende des Schulhalbjahres, in dem er das 65. Lebensjahr \nvollenden werde, in den Ruhestand trete. Dies sei in seinem Fall der 31. Juli \n2009.\n\n4\n\nZu dieser Mitteilung bezog der Kläger mit Beschwerdeschreiben vom 19. \nDezember 2005 dahingehend Stellung, dass er sich durch die beabsichtigte \nVersetzung in den Ruhestand erst zum 31. Juli 2009 benachteiligt fühle. Kolleginnen \nund Kollegen seines Jahrgangs, die sich - anders als der Kläger - frühzeitig für \nAltersteilzeit entschieden hätten, würden bereits zum 31. Juli 2008 in den Ruhestand \ntreten. Als er, der Kläger, am 10. Januar 2000 von Seiten des Kultusministeriums in \neinem Rundschreiben über die Möglichkeiten der Altersteilzeit informiert worden sei \nund er sich insofern bis zum 1. April 2000 über eine etwaige Antragstellung hätte \nentscheiden müssen, habe man ihn nicht auf eine mögliche Auswirkung in Bezug auf \ndie Altergrenze in Kenntnis gesetzt.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 17. Februar 2006 wies die Bezirksregierung B. den \nKläger in Bezug auf dessen Beschwerdeschreiben auf die zum 1. August 2004 in \nKraft getretene geänderte Rechtslage hin, nach der für Lehrer ab diesem Stichtag \ndas Ende des Schulhalbjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet werde, als \nAltersgrenze gelte. Für Lehrer, die vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung \nAltersteilzeit angetreten hätten, gelte hingegen noch die alte Fassung des § 44 LBG \nNRW, nach der die Altersgrenze auf das Ende des Schuljahres fiele, das dem \nSchuljahr vorangehe, in dem das 65. Lebensjahr vollendet werde.\n\n6\n\nUnter dem 9. März beantragte der Kläger die Versetzung in den Ruhestand zum \n31. Juli 2008. Zur Begründung des Antrags führte der Kläger aus, die neue Regelung \ndes § 44 LBG NRW sei verfassungswidrig und könne daher keine Geltung \nbeanspruchen. Die gegebene Ungleichbehandlung zwischen Beamten, die \nAltersteilzeit vor bzw. nach dem fraglichen Stichtag gestellt hätten, verstoße gegen \nArt. 3 \nAbs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG.\n\n7\n\nNachdem der Kläger eine von Seiten der Bezirksregierung B. anempfohlene \nvorzeitige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW \naufgrund der damit verbundenen versorgungsrechtlichen Nachteile zurückgewiesen \nhatte, lehnte die Bezirksregierung B. mit Bescheid vom 15. November 2006 den \nAntrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand zum 31. Juli 2008 ab. Zur \nBegründung verwies die Bezirksregierung abermals auf § 44 LBG NRW. Ein Verstoß \ngegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen den Schutzge- \ndanken des Art. 33 Abs. 5 GG sei nicht ersichtlich. Eine Ungleichbehandlung \nhinsichtlich gleicher Fallgestaltungen liege nicht vor. Ein beamteter Lehrer, der \nAltersteilzeit in Anspruch nehme, unterwerfe sich anderen dienstrechtlichen und \npensionsrechtlichen Gegebenheiten als der Vollzeitbeamte. Deshalb liege bei einem \nVergleich zwischen dem Kläger und dessen Kollegen und Kolleginnen auch kein Fall \nvon wesentlich gleichem Inhalt vor, sondern von wesentlich ungleichem, der vom \nDienstherrn unterschiedlich behandelt werden dürfe. Auch der Vergleich hinsichtlich \ndes Stichtages führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine Lehrkraft, die nach \ndiesem Stichtag einen Antrag auf Altersteilzeit gestellt habe, erreiche - wie der Kläger \n- die gesetzliche Altersgrenze erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres.\n\n8\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger unter Verweis auf sein bisheriges \nVorbringen am 23. November 2006 Widerspruch ein.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2006 wies die Bezirksregierung \nB. den Widerspruch als unbegründet zurück. In ihrer Begründung wiederholte \ndie Bezirksregierung B. im Wesentlichen die im Ausgangsbescheid gemachten \nAusführungen.\n\n10\n\nAm 5. Dezember 2006 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n11\n\nDer Kläger stützt sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Vorverfahren. Er- \ngänzend führt er aus, dass er die ihm im Jahre 2000 angebotene Form der Alters- \nteilzeit aufgrund der seinerzeit damit verbundenen finanziellen Nachteile wegen der \nnotwendigen Versorgung seiner drei Kinder nicht habe in Anspruch nehmen können. \nErst aufgrund späterer, weiterer Änderungen des Landesbeamtengesetzes wäre es \nmöglich gewesen, sich für eine Altersteilzeit in Blockform zu entscheiden, ohne dass \ndamit rechtliche und finanzielle Nachteile verbunden gewesen wären. Im Hinblick auf \nden geltend gemachten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG durch \ndie nachträgliche Abänderung der Altersteilzeitregelung verweist der Kläger im \nÜbrigen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juni 1965 zum \nalten deutschen Beamtengesetz und insbesondere auf die Entscheidung vom \n10. Dezember 1985 zum saarländischen Beamtengesetz. Aus diesen \nEntscheidungen folge, dass finanzielle Erwägungen kein tragbarer Grund für \nunterschiedliche Regelungen gerade auch im Beamtenversorgungsrecht seien und \ndass speziell eine Vorverlegung des Ruhestandsalters nur dann verfassungsgemäß \nsei, wenn eine einheitliche Regelung getroffen werde, die grundsätzlich alle Beamten \ngleichermaßen treffe. Die Regelungen zum saarländischen Beamtengesetz habe das \nBundesverfassungsgericht partiell für verfassungswidrig erklärt, weil eine bestimmte \nGruppe von Lehrern gerade wegen einer erst zu spät erfolgten Ankündigung einer \ndie Gesetzesänderung stärker betroffen gewesen sei und sich daher nicht auf jene \nGesetzesänderung habe rechtzeitig einstellen können.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid der Bezirksregierung B. vom 15. November 2006 und den \nWiderspruchsbescheid vom 27. November 2006 aufzuheben und festzustellen, dass \nder Kläger gemäß § 44 Abs. 1 LBG NRW alter Fassung am 31. Juli 2008 die \nAltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf die im Ausgangsbescheid und im \nWiderspruchsbescheid gemachten Ausführungen. Ergänzend macht er die \nBegründung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 20. März 2007 für die Nichtannahme einer zwischenzeitlich vom \nKläger eingelegten Petition in Bezug auf die hier in Rede stehende \nGesetzesänderung zum Inhalt der Klageerwiderung. Demnach diene die \nGesetzesänderung, die mit hinreichenden Übergangsregelungen verbunden sei, der \nAnpassung der Bestimmungen über den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand \nvon beamteten Lehrkräften an die bereits zuvor bestehende entsprechende \nRegelung für angestellte Lehrkräfte. Mit der Neuregelung sei in Nordrhein-Westfalen \naußerdem derjenige Rechtszustand hergestellt worden, der bereits in einigen \nanderen Bundesländern bestanden habe. Im Übrigen habe sich durch das \nHinausschieben der Pensionsaltersgrenze ein erhebliches Einsparpotential ergeben, \ndas aus haushaltswirtschaftlicher Sicht unverzichtbar gewesen sei. Ausnahmen von \nder Anwendung der neuen Altersgrenze für Lehrkräfte gebe es nur für diejenigen \nLehrerinnen und Lehrer, die durch die Teilnahme an der Altersteilzeit oder durch \nAltersurlaub eine besonders geschützte Rechtsposition erlangt hätten. In diesen \nFällen seien bereits erhebliche dienstliche und private Dispositionen ausgelöst \nworden, die nicht mehr ohne weiteres rückgängig zu machen seien. Darüber hinaus \ngehende Ausnahmen seien von der Anwendung der neuen Pensionsaltersgrenze für \nLehrkräfte vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und somit auch nicht gewollt.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie auf Eintritt in den Ruhestand zum 31. Juli 2008 gerichtete Klage ist als \nFeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. An der gerichtlichen \nFeststellung hat der Kläger ein berechtigtes Interesse. Hierzu genügt jeder rechtliche, \nwirtschaftliche oder ideelle Wert.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28/05 -, NVwZ 2007, 1192 \n(Gesetzliche Heraufsetzung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bei \nPolizeivollzugsbeamten).\n\n21\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger wird nicht am 31. Juli 2008 in den \nRuhestand treten. Der Bescheid des Beklagten vom 15. November 2006 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 27. November 2006 ist daher rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n22\n\nNach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes des Landes Nordrhein-\nWestfalen (LBG NRW) alter Fassung galt für Lehrer an öffentlichen Schulen als \nAltersgrenze das Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr voranging, in dem das \n65. Lebensjahr vollendet wurde. Diese Regelung wurde durch Art. 1 des Zehnten \nGesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. \nNRW. S. 814) mit Wirkung zum 1. August 2004 neu gefasst. Gemäß § 44 Abs. 1 \nSatz 2 LBG NRW neuer Fassung gilt für Lehrer an öffentlichen Schulen als \nAltersgrenze nunmehr das Ende des Schulhalbjahres, in dem das 65. Lebensjahr \nvollendet wird.\n\n23\n\nDer Kläger vollendet sein 65. Lebensjahr mit Ablauf des 28. April 2009 und damit \nim zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2008/2009. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des \nSchulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG -) \nbeginnt das Schuljahr am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Für \nden Kläger gilt damit nach § 44 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW neuer Fassung der Ablauf \ndes 31. Juli 2009 als Altersgrenze. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW tritt der \nKläger zu diesem Termin in den Ruhestand.\n\n24\n\nDie genannte Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW neuer Fassung ist \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 \nGG einschließlich des auch im Beamtenrecht verbürgten Grundsatzes des \nVertrauensschutzes noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n25\n\nArt. 33 Abs. 5 GG gewährleistet nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- \nverfassungsgerichts nur den überlieferten Kernbestand von Strukturprinzipien des \nBerufsbeamtentums, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines \nlängeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von \nWeimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Zu den danach vom \nGesetzgeber zu berücksichtigenden hergebrachten Grundsätzen des Art. 33 \nAbs. 5 GG gehört demgemäß nicht schon jede überlieferte Einzelregelung. Eine \nganze Reihe von Regelungen im Beamtenrecht genießt deshalb, da es insoweit \nkeinen zu beachtenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt, den \nSchutz des Art. 33 Abs. 5 GG nicht. Sie können, ohne dass diese Vorschrift berührt \nwird, jederzeit geändert werden. Damit einhergehende nachträgliche \nVerschlechterungen der Rechtslage des Beamten nach der Ernennung verstoßen \ninsofern nicht notwendig gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Ein solcher Grundsatz der \nWahrung des Besitzstandes schlechthin kann dieser Verfassungsnorm nicht \nentnommen werden.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 -, BVerfGE 8, 332; \nJarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 8. \nAufl. 2006, Art. 33 Rn. 49.\n\n27\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze fordert Art. 33 Abs. 5 GG - mangels Existenz \neines entsprechenden hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums - weder \neine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten \neinheitliche Festsetzung der Altersgrenze.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255; \nBVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28/05 -, a.a.O.; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. \n33 Rn. 49.\n\n29\n\nInsofern stellt es auch keinen Verstoß gegen die dem Dienstherrn obliegende \nFürsorgepflicht als einem der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im \nSinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar, wenn keine für alle Beamten einheitlich geltende \nAltersgrenze festlegt wird oder eine einmal festgelegte Altersgrenze für alle Beamten \noder für bestimmte Beamtengruppen wieder durch Gesetz geändert wird. Vielmehr \ngenießt der Gesetzgeber insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf \nder Grundlage von (geänderten) Erfahrungswerten den Zeitpunkt (neu) festlegen, bis \nzu dem er etwa die psychische und physische Leistungsfähigkeit der jeweiligen \nBeamtengruppe und damit deren Dienstfähigkeit generell als noch gegeben \nansieht.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28/05 -, a.a.O.; s. auch BVerfG, \nNichtannahmebeschluss vom 25. November 2004 - 1 BvR 2459/04 -, BVerfGK 4, 219 \n(222).\n\n31\n\nDanach begegnet es mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG keinen Bedenken, dass der \nnordrhein-westfälische Gesetzgeber, dessen Kompetenz für eine solche Regelung \naußer Frage steht (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 des Rahmengesetzes zur Verein- \nheitlichung des Beamtenrechts [Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -]), die \nAltersgrenze für Lehrer durch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher \nVorschriften vom 17. Dezember 2003 heraufgesetzt hat, indem er die Altersgrenze \nvom Ende des vorangehenden Schuljahres auf das Ende des Schulhalbjahres, in \nwelchem das 65. Lebensjahr vollendet wird, verschoben hat. Dass im Übrigen die \nAltersgrenze für die Beamtengruppe der Lehrerinnen und Lehrer insofern \nabweichend von derjenigen anderer Beamten festgelegt wurde, ist - dies steht hier \naußer Frage - zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schul- und \nUnterrichtsbetriebes gerechtfertigt.\n\n32\n\nAuch der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im \nBeamtenverhältnis seine eigene Ausprägung gefunden hat,\n\n33\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 -, \nBVerfGE 52, 303 (345); Urteil vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1 \n(14),\n\n34\n\nwird durch die genannte Gesetzesänderung nicht verletzt. Der Grundsatz des \nVertrauensschutzes verbietet es auch im Beamtenrecht nicht, dass ein Gesetz - wie \nhier - auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die \nZukunft einwirkt und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich \nentwertet. Der Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Betroffenen vor jeder \nEnttäuschung zu bewahren.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 -, a.a.O., und vom 10. \nDezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C \n28/05 -, a.a.O.\n\n36\n\nErforderlich ist allerdings auch hier die Abwägung zwischen dem Vertrauen des \neinzelnen Beamten in den Fortbestand der für ihn günstigen Rechtslage und dem \nInteresse der Allgemeinheit, das der Gesetzgeber mit der Rechtsänderung verfolgt. \nIst das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht generell \nschutzwürdiger als das öffentliche Interesse an einer Änderung, ist die Regelung mit \nder Verfassung vereinbar.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, a.a.O.; \nBVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28/05 -, a.a.O.\n\n38\n\nDiese Abwägung führt hier zu dem Ergebnis, dass das Interesse des einzelnen \nBeamten - und insofern auch des Klägers - an der Beibehaltung der für ihn \ngünstigeren ursprünglichen gesetzlichen Regelung der Altersgrenze hinter das \nöffentliche Interesse an der Heraufsetzung der Altersgrenze zurücktritt. Mit der \nGesetzesänderung verfolgt der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen \nunzweifelhaft den Zweck, durch die Verlängerung der Lebensarbeitszeit der Lehrer \nPersonalkosten bei gleichzeitiger Erhaltung der Funktionsfähigkeit des \nBildungssystems einzusparen. Ob allein derart fiskalische Erwägungen eine \nGesetzesänderung wie die vorliegende zu rechtfertigen vermögen, mag zweifelhaft \nsein. Zweck der in Rede stehenden Gesetzesänderung ist jedoch auch das legitime \nöffentliche Interesse, die Rechtslage an veränderte Gegebenheiten anzupassen und \nzu vereinheitlichen, namentlich die beamtenrechtlichen Regelungen über den \nZeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand den entsprechenden Bestimmungen für \nangestellte Lehrkräfte sowie den beamtenrechtlichen Regelungen anderer \nBundesländer anzugleichen.\n\n39\n\nVgl. LT-Drucks. 13/3930, S. 28; 13/4757, S. 46.\n\n40\n\nAuch der zum Zeitpunkt des Erlasses der Gesetzesänderung sich im Bundesland \nNordrhein-Westfalen zunehmend abzeichnende Lehrermangel und das dadurch \nbedingte Problem der Unterrichtsversorgung ist ein öffentlicher Belang, der für die \nHeraufsetzung der Altersgrenze nicht unbeträchtlich ins Gewicht fällt. Auf der \nanderen Seite wird die Altersgrenze der Lehrerinnen und Lehrer durch die \nVerlagerung vom Ende des vorangehenden Schuljahres auf das Ende des \nSchulhalbjahres, in welchem das 65. Lebensjahr vollendet wird, um lediglich ein \nhalbes Jahr bzw. maximal um ein Jahr hinausgeschoben. Dies ist dem einzelnen \nLehrer noch zumutbar, zumal für das zusätzliche Jahr volle ruhegehaltsfähige \nDienstbezüge bezogen werden, so dass für die von der Neuregelung Betroffenen \nweder besoldungs- noch - bei entsprechend längerer Amtsausübung - \nversorgungsrechtliche Nachteile durch die Heraufsetzung der Altersgrenze \nentstehen.\n\n41\n\nDem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der Beamten trägt im Übrigen die \nÜbergangsregelung in Artikel 9 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienst- \nrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 hinreichend Rechnung, nach der die \nÄnderung der Altersgrenze (Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes) nicht - wie die übrigen \nGesetzesänderungen - schon zum 1. Januar 2004, sondern erst zum 1. August 2004 \nin Kraft getreten ist.\n\n42\n\nDer Gesetzgeber ist verpflichtet, bei der Aufhebung oder Modifikation geschützter \nRechtspositionen eine angemessene Übergangsregelung zu treffen.\n\n43\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 \n-, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28/05 -, a.a.O.\n\n44\n\nSo würde eine plötzliche Heraufsetzung der Altersgrenze - ebenso wie eine \nabrupte Beendigung der aktiven Dienstzeit - den Vertrauensschutz der betroffenen \nBeamten verletzen.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28/05 -, a.a.O.; zur Verkürzung \nder Lebensarbeitszeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 \n-, a.a.O.\n\n46\n\nIn Bezug auf die genaue inhaltliche Ausgestaltung von Übergangsregelungen \nsteht dem Gesetzgeber jedoch ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Ein \nVerstoß gegen die Verfassung kommt nur in Betracht, wenn der Gesetzgeber bei \neiner Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und \nder Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller \nUmstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat.\n\n47\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 \n-, a.a.O.\n\n48\n\nDie hier vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung genügt den von \nVerfassungs wegen zu stellenden Anforderungen. Die freilich sehr kurz bemessene \nÜbergangs- \nfrist des Artikel 9 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften \nvom 17. Dezember 2003 - sie beträgt sieben Monate - ist unter Berücksichtigung der \nmit der Gesetzesänderung verfolgten, soeben bereits genannten Zwecke und der \nTatsache, dass das Ruhestandsalter lediglich um ein halbes bzw. maximal um ein \nJahr hinausgeschoben wird, noch ausreichend. Im Fall des Klägers beträgt die \nÜbergangszeit zwischen der Verkündung des Gesetzes im Dezember 2003 und \nseinem 65. Geburtstag überdies sogar mehrere Jahre, so dass (jedenfalls) er \nausreichend Gelegenheit hatte und noch immer Gelegenheit hat, sich auf die \ngeänderte Rechtslage einzustellen. Insofern folgt auch nichts anderes aus der vom \nKläger zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember \n1985 zum saarländischen Beamtengesetz, welches lediglich eine Übergangsfrist von \nzwei Monaten vorsah und allein deshalb für partiell verfassungswidrig erklärt \nwurde.\n\n49\n\nSchließlich verstößt die Neuregelung der Altersgrenze für Lehrer auch nicht \ndeshalb gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG, weil die Übergangsvorschrift des Art. 7 § 7 des Zehnten Gesetzes zur \nÄnderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 jene Lehrerinnen \nund Lehrer von der Gesetzesänderung ausnimmt, die bis zum In-Kraft-Treten des \nGesetzes bereits Altersteilzeit oder Altersurlaub angetreten haben.\n\n50\n\nDie dem Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG obliegende allgemeine \nFürsorgepflicht umfasst die Pflicht, die in seinem Dienst stehenden Beamten \ngrundsätzlich gleich zu behandeln, es sei denn eine Ungleichbehandlung ist \naufgrund des Charakters und der Eigenart des Beamtenverhältnisses als \ngegenseitiges Treue- und Pflichtenver- \nhältnis sachlich gerechtfertigt. Art. 33 Abs. 5 GG steht insoweit neben Art. 3 Abs. 1 \nGG,\n\n51\n\nvgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 61,\n\n52\n\nder seinerseits dann verletzt ist, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung \ngeregelter Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst \nliegen, mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht \nmehr vereinbar ist, wenn also, bezogen auf den jeweils in Rede stehenden \nSachbereich und seine Eigenart, ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die \nRegelung fehlt.\n\n53\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE \n76, 256 (329), vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 (107 f.), und \nvom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310 (318).\n\n54\n\nIm Hinblick auf den gerade im öffentlichen Dienst bestehenden weiten \nGestaltungs- \nspielraum des Gesetzgebers muss nicht stets die „gerechteste\", zweckmäßigste oder \nvernünftigste Regelung getroffen werden. Vielmehr ist der Gesetzgeber frei in seiner \nEntscheidung, was im Einzelnen als im Wesentlichen gleich zu behandeln ist und \nwas aufgrund seiner Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt.\n\n55\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 1979 - 1 BvL 97/78 -, BVerfGE 51, 295 \n(300), vom 6. Oktober 1983 - 2 BvL 22/80 -, BVerfGE 65, 141 (148) und vom 15. \nOktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39 (52 f.); BVerwG, Urteil vom 1. \nSeptember 2005 - BVerwG 2 C 15.04 -, BVerwGE 124, 178.\n\n56\n\nInsoweit ist es Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche Elemente der \nzu ordnenden Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend ansieht, sie in Bezug auf \ndie Rechtsfolge gleich oder verschieden zu behandeln.\n\n57\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, a.a.O.\n\n58\n\nVor diesem Hintergrund ist die ungleiche Behandlung von Lehrerinnen und \nLehrern, die vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung Altersteilzeit oder Altersurlaub \nangetreten oder eben nicht angetreten haben, verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstanden. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung beruht auf \neinem sachlichen Grund. Der Gesetzgeber hat jene Lehrerinnen und Lehrer, die \nAltersteilzeit oder Altersurlaub nicht nur beantragt, sondern bereits angetreten haben, \nvon der Neuregelung bewusst ausgenommen, weil in diesen Fällen auf der \nGrundlage der genehmigten Teilzeit weitreichende erhebliche dienstliche und private \nLebensplanungen erfolgt sind.\n\n59\n\nVgl. LT-Drucks. 13/4757, S. 54 f.\n\n60\n\nDies gilt in besonderem Maße für Lehrerinnen und Lehrer, die vor In-Kraft-Treten \nder Gesetzesänderung Altersurlaub oder Altersteilzeit im Blockmodell angetreten \nhaben und sich bei In-Kraft-Treten der Neuregelung bereits in der Freistellungsphase \nbefanden. Es hätte der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Grundsatz des \nVertrauensschutzes geradezu widersprochen, wären diese Lehrerinnen und Lehrer \nnicht von der Neuregelung ausgenommen, sondern in den Dienst sozusagen \n„zurückberufen\" worden. Durch Bewilligung und Antritt der Altersteilzeit hat sich das \nVertrauen auf den Bestand der bisherigen gesetzlichen Regelungen über die \nAltersgrenze derart konkretisiert, dass diesen Lehrkräften ein erhöhtes Maß an \nVertrauensschutz zuzugestehen ist. Aus diesem Grunde ist es ebenso wenig zu \nbeanstanden, dass der Gesetzgeber auch solche Beamtinnen und Beamte von der \nGesetzesänderung ausgenommen hat, die sich bei In-Kraft-Treten der Neuregelung \nin der bereits angetretenen Arbeitsphase der Altersteilzeit befanden.\n\n61\n\nSoweit der Kläger im Übrigen vorträgt, er sei am 10. Januar 2000 von Seiten des \nKultusministeriums in einem Rundschreiben über die Möglichkeiten der Altersteilzeit \nzwar informiert worden, über mögliche Auswirkungen in Bezug auf die Altergrenze \nhabe man ihn hingegen nicht in Kenntnis gesetzt, so gilt es zu bedenken, dass im \nJahre 2000 die Änderung des § 44 LBG NRW im Jahre 2003 noch nicht absehbar \nwar und der Kläger schon deshalb hierüber nicht hätte informiert werden können. \nDass der Kläger die ihm im Jahre 2000 angebotene Form der Altersteilzeit aufgrund \nder damit verbundenen finanziellen Nachteile wegen der notwendigen Versorgung \nseiner drei Kinder nicht hat in Anspruch nehmen können, führt ebenfalls zu keiner \nanderen rechtlichen Bewertung. Dass nur solche Beamtinnen und Beamte die \nMöglichkeiten der Teilzeit oder Altersteilzeit nutzen, die die damit mitunter \nverbundenen Einbußen in der Besoldung und Versorgung tragen können, ist dem \nSystem der freiwilligen (Alters-)Teilzeit immanent und anders als die antragslose \n(unfreiwillige) Teilzeitbeschäftigung,\n\n62\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Juris,\n\n63\n\nverfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.\n\n64\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258485","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-16/1-k-3684-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258485","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258485","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-16/1-k-3684-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258485","retrieved":"2026-07-09 02:23:08.783216+00:00"}}