{"status":"available","doknr":"OLD258484","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0116.1K155.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-01-16","aktenzeichen":"1 K 155/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der durch die \nAnrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Münster \nentstandenen Mehrkosten, die der Beklagte alleine trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\n8Die am 19. Dezember 1976 geborene Klägerin bestand am 19. \nNovember 2003 mit der Gesamtnote „befriedigend (3,1)\" die erste \nStaatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe in den Fächern \nErziehungswissenschaft, Deutsch, Mathematik und Evangelische \nReligionslehre.\n\n3\n\nMit Wirkung zum 1. Februar 2004 wurde sie unter Berufung in das \nBeamtenverhält- \nnis auf Widerruf zur Anwärterin für das Lehramt für die Primarstufe ernannt \nund in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Primarstufe am \nStudienseminar H. I aufgenommen. Zur schulpraktischen Ausbildung \nwurde sie zunächst der Gemeinschaftsgrundschule E. in D. -S. \nzugewiesen. Hier erteilte die Klägerin nach einer dreiwöchigen Hospitation \nAusbildungsunterricht (teilweise Unterricht unter Anleitung, teilweise \nselbstständigen Unterricht) in den Ausbildungsfächern Deutsch und \nMathematik, der im weiteren Ausbildungsverlauf auf bis zu 12 \nWochenstunden aufgestockt wurde.\n\n4\n\nUnter dem 10. September 2004 erstellten die Ausbildungslehrerin S1. \nund die Schulleiterin H1. sowie unter dem 11. September 2004 die \nAusbildungslehrerin Q. Beurteilungen der Leistungsfähigkeit der Klägerin \nfür das erste Ausbildungs- \nhalbjahr.\n\n5\n\nNach der Beurteilung der Ausbildungslehrerin S1. habe die Klägerin \nzunächst Schwierigkeiten gehabt, den Einstieg in die Unterrichtspraxis zu \nfinden. Erst mit zunehmender Dauer sei es ihr vermehrt gelungen, eine \nPosition in der Klasse zu finden und mehr Präsenz zu zeigen. Dabei habe die \nKlägerin allerdings wenig Eigeninitiative gezeigt und oft den Zuspruch der \nMentorin benötigt. Hinsichtlich des von der Klägerin erteilten Unterrichts \nwurde angemerkt, dass die Klägerin in der Formulierung ihrer Ziele nicht \nimmer eindeutig gewesen sei. Die schriftlichen Ausführungen hätten teilweise \ngravierende fachwissenschaftliche Lücken aufgezeigt, was auch bei der \npraktischen Umsetzung deutlich geworden sei. Auch in der Reflexion sei es \nder Klägerin nicht immer gelungen, gewonnene Erkenntnisse bei der weiteren \nUnterrichtsplanung umzusetzen.\n\n6\n\nAuch die Ausbildungslehrerin Q. führte mit Blick auf den \nAusbildungsunterricht der Klägerin aus, dass es ihr noch Schwierigkeiten \nbereite, die Sachstrukturen richtig zu erfassen, sie zu den Bedingungen der \nLerngruppe in Beziehung zu setzen, um daraus Zielvorstellungen abzuleiten. \nDarüber hinaus wurde beanstandet, dass die Klägerin durch konsequentes \nVerhalten ihre Lehrerrolle stärker betonen und verbale Steuerungstechniken \nwie Impulse und Fragen zielgerechter einsetzen müsse.\n\n7\n\nDass es der Klägerin zwar in Kleingruppen, nicht aber im Klassenverband \ngelungen sei, ein andauerndes angemessenes und sicheres Lehrerverhalten \nzu zeigen, wurde auch in der Beurteilung der Schulleiterin H1. bemängelt. \nEbenso führte diese in ihrer Beurteilung aus, dass die Klägerin immer wieder \nzur Eigeninitiative ermutigt werden musste. Kritisiert wurde ferner, dass bei \nder Planung und Durchführung des Unterrichts oftmals noch der \nfachwissenschaftliche Hintergrund gefehlt habe und dass die von der Klägerin \nerstellten Arbeitsblätter und Lernmittel oft nicht ausreichend durchdacht \ngewesen seien.\n\n8\n\nIn einer unter dem 16. September 2004 verfassten schriftlichen \nAnmerkung zu ihrer Beurteilung führte die Klägerin zu dem Vorwurf \n„fachwissenschaftlicher Lücken\" aus, dass ihr aufgrund der Kürze der \nVorbereitungszeiten, die teilweise nur einen Tag betrugen hätten, eine \nintensivere Einarbeitung in die Unterrichtsthemen schlichtweg nicht möglich \ngewesen sei.\n\n9\n\nIn einem mit der Klägerin am 29. September 2004 geführten \nDienstgespräch stellten die teilnehmenden Ausbilderinnen, namentlich die \nSchulleiterin H1. , die Aus- \nbildungslehrerin S1. und die stellvertretende Seminarleiterin I. , mehr- \nheitlich Schwächen und Mängel der Klägerin insbesondere im Bereich der \nUnter- \nrichtsplanung und -durchführung fest. Übereinstimmend stellten darüber \nhinaus alle am Gespräch Beteiligten fest, dass aufgrund von persönlichen \nUnstimmigkeiten zwischen der Klägerin und ihrer Mentorin für das Fach \nMathematik die Ausbildungs- \nbeziehung so nachhaltig gestört sei, dass darunter die Ausbildungsarbeit stark \nleide. Um der Klägerin eine positive Grundlage für ihre weitere Ausbildung zu \nermöglichen, sei daher einvernehmlich entschieden worden, die Klägerin an \neine andere Ausbildungsschule zu versetzen.\n\n10\n\nDementsprechend wurde die Klägerin am 7. Oktober 2004 mit Wirkung \nzum 2. No- \nvember 2004 an die Katholische Grundschule C. in N. \nversetzt.\n\n11\n\nDie von der Klägerin an der Grundschule E. bis zum 1. November \n2004 erbrachten Leistungen wurden von den Ausbildungslehrerinnen unter \ndem 2. Novem- \nber 2004 beurteilt und von der Schulleiterin in einem Leistungsbericht \nebenfalls unter dem 2. November 2004 zusammengefasst.\n\n12\n\nIn der Beurteilung der Ausbildungslehrerin S1. wurde abermals \nhervorgeho- \nben, dass die Klägerin nach wie vor in ihrem Unterricht in der Formulierung \nihrer Ziele nicht immer eindeutig sei, was noch immer teilweise auf \nfachwissenschaftliche Lücken zurückzuführen gewesen sei. Auch in der \nReflexion habe sich die Klägerin passiv und wenig selbstkritisch gezeigt. Die \nKlägerin habe Eigeninitiative und auch Selbständigkeit vermissen lassen. \nNicht zuletzt dadurch sei es ihr teilweise schwer gefallen, den \nUnterrichtsalltag zu bewältigen sowie innerhalb der Klasse ihre Position zu \nfinden.\n\n13\n\nEbenso hielt die Ausbildungslehrerin Q. in ihrem \nBeurteilungsschreiben fest, dass es der Klägerin noch immer nicht \ndurchgängig gelinge, ihre Lehrerrolle zu betonen; hier müsse sie sich in \nZukunft konsequenter Verhalten.\n\n14\n\nAuch die Schulleiterin H1. fasste in ihrem Leistungsbericht das \nLehrerverhalten der Klägerin dahingehend zusammen, dass es ihr bis zu den \nSommerferien schwer gefallen sei, sich in Kleingruppen durchzusetzen, und \ndass dies in großen Klassen ganz unmöglich gewesen sei. Auch bei \naußerschulischen Lernorten fiele es der Klägerin noch schwer, professionell \nund weitblickend zu arbeiten. Sie habe die ihr übertragene Verantwortung und \nAufsichtspflicht noch nicht in ausreichendem Maße erfüllen können. \nInsgesamt bezeichnete die Schulleiterin die Leistungen der Klägerin in dem \nzu beurteilenden Ausbildungszeitraum von Februar bis November 2004 als \n„noch nicht ausreichend\".\n\n15\n\nAb November 2004 hospitierte die Klägerin in der Katholischen \nGrundschule C. in einer zweiwöchigen Eingewöhnungsphase \nzunächst in allen und sodann in ausgewählten Klassen. Auch erteilte sie \nvereinzelt Unterricht unter Anleitung, jedoch keinen selbstständigen \n(bedarfsdeckenden) Unterricht. \n\n16\n\nIn einer Dienstbesprechung vom 17. Januar 2005 wurde unter Beteiligung \nder Klägerin sowie der Schulleiterin T. , der Ausbildungslehrerin H2. \nund der stellvertretenden Seminarleiterin I. festgelegt, dass die Klägerin \naus fachlichen Gründen auch weiterhin keinen selbstständigen Unterricht \nerteilen, sondern durch weitere Hospitationen Anregungen für den eigenen \nUnterricht sammeln sollte. Nach den in dieser Besprechung geäußerten \nFeststellungen der Schulleiterin hätten sich bei der Klägerin in ihrem \nUnterricht - sowohl in der Planung als auch in der Durch- \nführung - nach wie vor deutliche Mängel gezeigt. Verwiesen wurde insofern \nu.a. auf eine nicht ausreichend durchgeführte Sachanalyse, auf nicht sach- \nund lerngruppen- \ngerechte methodisch-didaktische Entscheidungen sowie eine (auch \nräumliche) Distanz zu den Kindern. Auch die Seminarausbilder würden diese \nFeststellungen aufgrund der stattgefundenen Unterrichtsbesuche, der \nNachbesprechungen und der Arbeit im Seminar bestätigen. Nach \nEinschätzung der Seminarleiterin habe die Klägerin - abgesehen von einem \nkleinen Entwicklungsschritt in den ersten Monaten - seit November 2004, \nmithin auch an der neuen Schule, keinerlei Fortschritte sondern eher \nRückschritte gemacht. Die Klägerin habe die schon früh zu Beginn der \nAusbildung und noch einmal sehr nachdrücklich im Herbst 2004 gegebenen \nAnregungen und Arbeitsaufträge nicht realisiert. Auf die Frage, ob sich die \nKlägerin gegebenenfalls schon über mögliche Alternativen zum Lehrerberuf \nGedanken gemacht habe, äußerte sich diese gemäß dem Protokoll der \nDienstbesprechung dahingehend, dass sie trotz aller aufgezeigten Mängel \nihre Ausbildung fortsetzen möchte, da sie gerne unterrichte.\n\n17\n\nUnter dem 31. Januar 2005 erstellte die Schulleiterin T. zum Ende \ndes zweiten Ausbildungshalbjahres eine Beurteilung der Klägerin, demzufolge \nsich in ihrem Unterricht immer wieder, im Einzelnen aufgelistete sachliche, \ndidaktische, methodische und erzieherische Fehler und Mängel zeigten. Die \nFehler und Mängel in der Konzeptionierung und Durchführung habe die \nKlägerin in anschließenden Beratungsgesprächen nur ansatzweise erkannt. \nDie Kinder der Klasse 2b hätten die Klägerin aufgrund der fehlenden \nWahrnehmung von Störungen und der wenig angemessenen \nAufgabenstellungen nicht ernst genommen. Die Störungen hätten im Laufe \nder Ausbildungszeit an der C. in den einzelnen Stunden immer \nfrüher begonnen. Die Klägerin hätte den Kindern insgesamt kaum \nLernzuwachs und Erziehung ermöglicht.\n\n18\n\nAuch in den Beurteilungen der Ausbildungslehrerinnen N1. und \nT1. -W. jeweils vom 3. Februar 2005 werden diese Defizite in der \nUnterrichtsplanung und Durchführung angesprochen und näher erläutert.\n\n19\n\nDemgemäß wurde in einer weiteren Dienstbesprechung mit der Klägerin \nvom \n17. Februar 2005 von den beteiligten Ausbilderinnen T. , H2. und \nI. übereinstimmend festgestellt, dass die von der Klägerin gezeigten \nLeistungen nicht den Anforderungen gemessen am derzeitigen \nAusbildungsstand (Beginn des dritten Ausbildungshalbjahres) entsprächen. \nNach der Bewertung der Schulleitern T. müsse die Leistung der Klägerin \ninsgesamt als „ungenügend\" bewertet werden. Aufgrund der festgestellten \nMängel könne die Klägerin daher auch weiterhin nicht im selbstständigen \nUnterricht eingesetzt werden.\n\n20\n\nAm 24. Februar 2005 wurde der Klägerin gemäß den Vorschriften der \nOrdnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung (OVP) \ndas Thema der Hausarbeit zur Zweiten Staatsprüfung mitgeteilt. Für die \nAusarbeitung der Hausarbeit standen der Klägerin drei Monate zur \nVerfügung.\n\n21\n\nUnter dem 12. April 2005 regte die Schulleiterin T. gegenüber der \nSeminar- \nleitung die Entlassung der Klägerin aus dem Vorbereitungsdienst an. Im \nEinzelnen führte sie aus, dass es aufgrund der Erfahrungen in der Zeit vor der \nletzten Dienstbesprechung sowie in der Zeit danach im Interesse der Kinder \nnicht weiter zu verantworten sei, die Klägerin unterrichten zu lassen. Sie \nwiederholte ihre Aussage vom 17. Februar 2005, dass sie die Leistungen der \nKlägerin mit „ungenügend\" bewerten müsse. In ihrem an die Bezirksregierung \ngerichteten Schreiben vom selben Tage unterstützte die Seminarleiterin I. \ndiesen Antrag. Auch sie stelle in Übereinstimmung mit den \nSeminarausbilderinnen H2. und I1. fest - mit Blick auf den \nAusbildungsunterricht zuletzt aufgrund einer von ihr beobachteten \nEinstiegsphase einer Deutschstunde vom 8. April 2005 -, dass die Klägerin \nLeistungen zeige, die den Anforderungen nicht entsprächen, und bei der \nselbst die Grundkenntnisse so lückenhaft seien, dass die Mängel nicht in \nabsehbarer Zeit behoben werden könnten.\n\n22\n\nNach persönlichen Gesprächen des Regierungsschuldirektors L. -\nT2. mit der Klägerin teilte die Bezirksregierung N2. mit Schreiben vom \n30. Mai 2005 mit, dass man beabsichtige, sie zum 30. September 2005 zu \nentlassen, und dass man ihr insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme \ngebe.\n\n23\n\nUnter dem 22. Juni 2005 gab die Klägerin eine schriftliche Stellungnahme \nzu der beabsichtigten vorzeitigen Entlassung ab. In diesem Schreiben teilte \nsie der Bezirks- \nregierung mit, dass sie die Absicht habe, ihre Ausbildung fortzusetzen und \ndass sie bei Nichtbestehen der Prüfung gegebenenfalls die Möglichkeit der \nWiederholungs- \nprüfung in Anspruch nehmen würde. Ferner wies sie darauf hin, dass sie nicht \ndie in der OVP vorgesehene Anzahl selbstständiger Unterrichtsstunden \nabsolvieren durfte. Auch seien gerade die ersten Unterrichtstunden an der \nKatholischen Grundschule C. noch von den \nUnterrichtsgewohnheiten der ersten Schule geprägt gewesen; sie habe ihren \ndort erlernten Unterrichtstil auch nicht gänzlich ändern können. Auch habe der \nWechsel der Ausbildungsklassen alle vier Wochen ein Kennenlernen der \nKinder verhindert, wodurch die Erteilung des Ausbildungs- \nunterrichts erschwert worden sei. Schließlich sei die Klägerin in der Dienstbe- \nsprechung vom 17. Februar 2005 von der Schulleiterin als „unzumutbare \nBelastung\" bezeichnet worden. Hingegen sei zu Unrecht behauptet worden, \nsie habe eine Ausbildungslehrerin im Rahmen der Nachbesprechung zum \nUnterrichtsbesuch am \n8. April 2005 persönlich angegriffen; diese unzutreffende Behauptung habe zu \nDifferenzen mit dem Lehrerkollegium und entsprechenden atmosphärischen \nStörungen geführt.\n\n24\n\nAm 18. Juli 2005 wurde der Klägerin von Seiten des Prüfungsamtes \nmitgeteilt, dass ihre Hausarbeit mit der Note „mangelhaft (5,0)\" bewertet \nworden sei.\n\n25\n\nMit fünfseitigem Schreiben vom 21. Juli 2005 bat die Bezirksregierung \nN2. den Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und \nHauptschulen bei der Bezirksregierung um Zustimmung zur frühestmöglichen \nEntlassung der Klägerin; dieser stimmte am 18. August 2005 zu. \n\n26\n\nDaraufhin verfügte die Bezirksregierung N2. mit Bescheid vom 22. \nAugust 2005, der Klägerin am 24. August 2005 zugestellt, die Entlassung der \nKlägerin aus dem Vorbereitungsdienst mit Ablauf des 31. Dezember 2005 \nsowie den Widerruf des Beamtenverhältnisses zum Land Nordrhein-\nWestfalen. Zur Begründung verwies sie auf §§ 34 Abs. 3, 35 Abs. 1 und 2 des \nLandesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG). Der Grund \nfür die Entlassung vor Ableistung des Vorbereitungsdienstes bestehe darin, \ndass im Fall der Klägerin - insoweit unter Bezugnahme auf die erfolgten \nBeurteilungen - keine realistische Aussicht auf das Bestehen der \nLaufbahnprüfung existiere. Im Einzelnen seien gravierende Defizite im \nAusbildungsstand gegeben hinsichtlich methodisch-didaktischer Fähigkeiten, \ndes Rollenverhaltens als Lehrkraft und der Eigenreflektion. In der \nGesamtschau seien insbesondere hinsichtlich der didaktisch-methodischen \nFähigkeiten und des Rollenverhaltens auch keine Verbesserungstendenzen \nfestzustellen. Insofern müsse die getroffene Einschätzung der Seminarleiterin \ngeteilt werden. Unter Abwägung des Bildungsauftrags der \nAusbildungsschulen und des Unterrichtsanspruchs der Schüler sei die \nBeeinträchtigung des Unterrichts im vorliegenden Fall so gravierend, dass \neine Fortsetzung der Unterrichtstätigkeit nicht hingenommen werden könne. \nAuch sei unter Berücksichtigung der Haushaltslage des Landes die Zahlung \nder Ausbildungsbezüge nur dann gerechtfertigt, wenn realistische Aussichten \nauf das Bestehen der Laufbahnprüfung gegeben seien; anderenfalls sei es - \nwie hier - geboten, die Ausbildungskapazitäten zu schonen. In der dem \nBescheid angefügten Rechtsbehelfsbelehrung ist ausgeführt, dass gegen die \nEntlassung aus dem Vorbereitungsdienst und den Widerruf des \nBeamtenverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der \nBezirksregierung N2. „unter der im Briefkopf angegebenen Adresse\" \nWiderspruch erhoben werden könne; in dem Briefkopf ist (nur) die Adresse \ndes Dienstgebäudes B. -U. -Str. 9, 48147 N2. , angegeben.\n\n27\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin im September 2005 \nWiderspruch ein, wobei unter den Beteiligten streitig ist, ob der Widerspruch \nbereits am 23. September 2005 oder erst per Fax am 27. September 2005 bei \nder Bezirksregierung N2. eingegangen ist. Mit weiterem Schreiben vom \n28. September 2005 begründete die Klägerin ihren Widerspruch im \nWesentlichen damit, dass die vorgeschriebenen zwölf Unterrichtsstunden pro \nWoche von der Schulleitung nicht eingehalten worden seien; seit der \nDienstbesprechung vom 17. Februar 2005 habe sie pro auszubildendem Fach \nsogar nur noch eine Stunde pro Monat (einschließlich der Unterrichtsbesuche) \nund insoweit auch nur die Einstiegsphase übernehmen dürfen. Aus diesem \nGrunde sei der Klägerin die Erprobung von Unterrichtsstunden und Methoden \nvor den Unter- \nrichtsbesuchen nicht möglich gewesen. Auch habe sie auf den Vorwurf \nlückenhafter Grundkenntnisse reagiert und ihr theoretisches Fachwissen auf \nder Basis zahlreicher Fachliteratur erweitert. Seit Februar 2005 sei ihr jedoch \ngerade keine Gelegenheit mehr gegeben worden, ihr theoretisches Wissen in \nder Praxis zu erproben. Abge- \nsehen davon, habe sie durch das Lehrerkollegium keine Unterstützung \nerhalten. Fragen seien nicht oder nicht hinreichend beantwortet worden und \naußerdem habe sie ständig eine gewisse Abneigung ihr gegenüber verspürt. \nKein einziger Erfolg ihrerseits sei angesprochen worden, es sei nur kritisiert \nworden und dies in einer Art, die „verletzend und unwürdig\" gewesen sei.\n\n28\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2005 wurde der Widerspruch \nals ver- \nfristet und damit als unzulässig zurückgewiesen. Außerdem führte die \nBezirks- \nregierung N2. aus, dass der Widerspruch auch unabhängig von der \nformalen Zurückweisung inhaltlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. In \nder dem Wider- \nspruchsbescheid angefügten Rechtsmittelbelehrung wurde das \nVerwaltungsgericht Münster als örtlich zuständiges Gericht ausgewiesen.\n\n29\n\nHinsichtlich der von der Bezirksregierung N3. gewährten Gelegenheit \nzur Stellungnahme zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand teilte die \nKlägerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 mit, sie sei bezüglich des \nWiderspruchs respektive der Widerspruchsfrist von Seiten der GEW fehlerhaft \nberaten worden. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 lehnte die \nBezirksregierung N3. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab; eine \nderartige Falschauskunft begründe kein Verschulden, welches zur \nWiedereinsetzung berechtigen würde.\n\n30\n\nUnter dem 6. November 2005 erklärte die Klägerin gegenüber dem \nLandesprüfungs- \namt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen wegen mangelnder \npraktischer Erfahrungen aufgrund der Verwehrung selbstständigen Unterrichts \nformlos den Rücktritt vom Prüfungsverfahren. Der Termin für die unterrichts- \npraktische Prüfung und das Kolloquium war für den 29. November 2005 \nvorgesehen. Mit Schreiben vom 11. November 2005 erteilte das \nLandesprüfungsamt formlos seine Zustimmung zum Rücktritt. \n\n31\n\nDie Klägerin hat am 14. November 2005 Klage beim Verwaltungsgericht \nN3. erhoben, die mit Beschluss vom 28. November 2005 an das \nerkennende Gericht verwiesen worden ist.\n\n32\n\nDie Klägerin behauptet, sie habe am 23. September 2005 Widerspruch \neingelegt. Abgesehen davon würde die Rechtsbehelfsbelehrung unter der \nVerfügung vom \n22. August 2005 nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügen. \nSelbst wenn sie die Widerspruchsfrist versäumt hätte, so hätte ihr \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. In der \nSache bestreitet die Klägerin die ordnungsgemäße Beteiligung des \nLehrerpersonalrates und dessen Zustimmung. Auch sei eine Entlassung aus \ndem Vorbereitungsdienst vor Ablegung der Prüfung nur bei atypischen Fällen \nzulässig; ein solcher liege hier nicht vor. Der Vorbe- \nreitungsdienst sei Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. \nDanach würde die Annahme, die Laufbahnprüfung werde nicht bestanden, \nkeinen erheb- \nlichen Grund für eine Entlassung begründen können. Dies habe das Bundes- \nverwaltungsgericht bereits 1962 entschieden. Im Übrigen verweist die \nKlägerin auf ihren gesamten vorprozessualen Vortrag gegenüber der \nBezirksregierung N3. und dem zuständigen Prüfungsamt.\n\n33\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n34\n\nden Bescheid der Bezirksregierung N3. vom 22. August 2005 und \nden Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2005 aufzuheben.\n\n35\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n36\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n37\n\nDer Beklagte vertritt die im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid \ndargelegte Ansicht, dass aufgrund mangelnder Aussichten auf das Bestehen \nder Zweiten Staatsprüfung die vorzeitige Entlassung der Klägerin \ngerechtfertigt sei. Die Ausbilder an Seminar und Schule hätten sich intensiv \num eine Verbesserung der Leistungs- \nfähigkeit der Klägerin bemüht. Nachdem dies nur unzureichenden Erfolg \ngehabt hätte, wäre es angesichts des Ausbildungsanspruchs der Schüler \nnicht zumutbar gewesen, die Klägerin im größeren Umfang im Unterricht \neinzusetzen. Der Personalrat sei im Übrigen ordnungsgemäß beteiligt worden \nund habe der Entlassung zugestimmt.\n\n38\n\nAm 19. November 2005 ist die Klägerin in der Abschlussbeurteilung \ngemäß \n§ 17 OVP mit der Note „ungenügend\" bewertet worden. In ihrer \nGegendarstellung zu dieser Abschlussbeurteilung hat die Klägerin abermals \ninsbesondere darauf verwiesen, dass sie nicht ausreichend Gelegenheit \ngehabt hätte, selbstständigen Unterricht zu erteilen.\n\n39\n\nUnter dem 23. November 2005 hat die Klägerin einen förmlichen Antrag \nauf Genehmigung des Rücktritts vom Prüfungsverfahren gemäß § 39 OVP \ngestellt. Das Landesprüfungsamt hat die Genehmigung mit Schreiben vom \n24. November 2005 erteilt.\n\n40\n\nMit Schreiben vom 6. Dezember 2005 hat die Bezirksregierung N3. \nnach vorheriger gesonderter Anhörung die sofortige Vollziehung der \nVerfügung vom \n22. August 2005 angeordnet; einen Antrag auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes hat die Klägerin nicht gestellt.\n\n41\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes - \ninsbesondere wegen der Einzelheiten der genannten Beurteilungen und \nLeistungsberichte - wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen.\n\n42\n\nEntscheidungsgründe:\n\n43\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n44\n\nSie ist zwar als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere wurde der \nWiderspruch der Klägerin fristgerecht eingelegt. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO ist der Widerspruch grundsätzlich innerhalb eines Monats, nachdem \nder Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich \noder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt \nerlassen hat. Die Widerspruchsfrist beginnt gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 \nAbs. 1 VwGO allerdings nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den \nRechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der \nRechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich \nbelehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist \ndie Einlegung des Widerspruchs gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig.\n\n45\n\nDie Rechtsbehelfsbelehrung zu dem Bescheid vom 22. August 2005 war \nwegen der Bezugnahme auf die im Briefkopf genannte Anschrift fehlerhaft. \nZwar genügt es grundsätzlich, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung auf den \nBriefkopf des Bescheides verweist, der die Verwaltungsbehörde und deren \nSitz bezeichnet. \n\n46\n\nVgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. \nFebruar 1998 - 12 L 5348/97 -, juris; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Groß- \nkommentar, 2. Aufl., § 58 Rn. 54.\n\n47\n\nAuch ist gemäß § 58 VwGO nur über den Sitz der Behörde zu belehren, \nohne dass zwingend die Angabe einer genauen Anschrift erforderlich wäre. \nWird jedoch eine Anschrift angegeben, muss diese zutreffen und darf nicht \ndazu führen, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs erschwert wird. Eine \nsolche Erschwernis liegt insbesondere dann vor, wenn eine Behörde - wie die \nBezirksregierung N3. - an ihrem Sitz mehrere Dienstgebäude unterhält \nund für die Möglichkeit, den Rechtsbehelf einzulegen, in einer Weise auf nur \neines dieser Gebäude verweist, die geeignet ist, bei dem Empfänger den \nEindruck zu erwecken, einzig an dieser Stelle sei die Einlegung des \nRechtsbehelfs möglich.\n\n48\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, \nBeschluss vom 5. August 1998 - 1 L 74/97 -, Juris (zur Belehrung, der \nWiderspruch könne bei der „Kämmerei/Steuerabteilung\" eingelegt werden); s. \nauch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom \n16. Dezember 1996 - 3 S 610/96 -, LKV 1997, 228.\n\n49\n\nEinen solchen Eindruck hat die vorliegende Rechtsbehelfsbelehrung \nerweckt, da in dem Briefkopf des angegriffenen Bescheides nur die Adresse \ndes Dienstgebäudes B1. -U1. -Str. 9, 48147 N3. , angegeben war. \nDer im September 2004 eingelegte Widerspruch der Klägerin hätte daher \nnicht als verfristet und insoweit nicht als unzulässig zurückgewiesen werden \ndürfen.\n\n50\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n51\n\nDer Erstbescheid der Bezirksregierung N3. vom 22. August 2005 ist \nnicht rechts- \nwidrig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO.\n\n52\n\nFormelle Fehler sind nicht ersichtlich. Die Klägerin ist vor der \nausgesprochenen Entlassung mit Schreiben vom 8. Juni 2005 angehört \nworden. Der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und \nHauptschulen bei der Bezirksregierung N3. wurde - wie den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgängen zu entnehmen ist - insbesondere mit \numfassenden Informationen zum Ausbildungsstand der Klägerin \nordnungsgemäß beteiligt und hat gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des \nLandesper- \nsonalvertretungsgesetzes der Entlassung zugestimmt.\n\n53\n\nDie Entlassung der Klägerin ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 35 \nAbs. 1 Satz 1 LBG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit - aus einem \nsachlichen Grunde und unter Einhaltung der in Betracht kommenden Fristen \ndes §§ 34 Abs. 3, 35 Abs. 1 Satz 2 LBG - durch Widerruf entlassen werden. \nDem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll allerdings Gelegenheit \ngegeben werden, den Vorbereitungs- \ndienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 LBG). Das \ndurch § 35 Abs. 1 LBG eingeräumte Ermessen des Dienstherrn wird somit \ndurch die Sollvorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG hinsichtlich der Beamten \nauf Widerruf im Vorbereitungsdienst eingeschränkt. Wegen der Fassung als \nSollvorschrift kommt es deshalb darauf an, ob im jeweiligen Einzelfall eine \natypische Sachgestaltung vorliegt, bei der eine Entlassung vor dem Bestehen \noder endgültigen Nichtbestehen der (Laufbahn-)Prüfung zu erwägen ist.\n\n54\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom am 14. Oktober 2003 - 1 L \n1191/03 -, und Urteil vom 14. Dezember 2005 \n- 1 K 1448/05 -.\n\n55\n\nEine Entlassung ist hiernach nur in begründeten Ausnahmefällen \nzulässig. Diese Einschränkung hat ein besonderes Gewicht, wenn der \nVorbereitungsdienst - wie hier - auch Voraussetzung für die Ausübung eines \nBerufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.\n\n56\n\nVgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der \nLänder, Kommentar, Rn. 44 f. zu \n§ 35 LBG.\n\n57\n\nIm Hinblick darauf, dass der Vorbereitungsdienst (zugleich) \nAusbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist, reicht allein die \nTatsache, dass die fachlichen Leistungen eines Beamten auf Widerruf im \nVorbereitungsdienst durchgängig erhebliche Mängel aufweisen, für eine \nEntlassung grundsätzlich nicht aus. Auch weniger qualifizierten Beamten \nmuss prinzipiell die Beendigung des Vorbereitungs- \ndienstes durch Ablegung der Prüfung ermöglicht werden. Etwas anderes gilt \nnur dann, wenn die Leistungen derart unzureichend sind, dass das Ziel des \nVorbe- \nreitungsdienstes auch bei wohlwollender Betrachtung nicht erreichbar \nerscheint.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Oktober 2005 - 6 B 1682/05 -, vom \n12. Oktober 2006 - 6 B 1550/06 -, vom 25. November 2006 - 6 B 2195/06 - \nund vom 3. August 2007 - 6 B 887/07 -, jeweils bei juris und www.nrwe.de; \nvgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 199 \nund 202. \n\n59\n\nAn die insofern erforderliche Prognose sind strenge Anforderungen zu \nstellen. Insbesondere bedarf die der Entlassungsverfügung zu Grunde \nliegende Prognose, dass eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter \nnicht in der Lage sein werde, die Ausbildung erfolgreich - wenn auch mit einer \nweniger guten Note - abzuschließen, einer auch und gerade in zeitlicher \nHinsicht hinreichenden Grundlage.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2005 \n- 6 B 1682/05 -, a.a.O. (zur Bedenklichkeit einer Prognose nach nur fünf \nAusbildungsmonaten).\n\n61\n\nIm vorliegenden Fall erfolgte die Entlassung mit Verfügung vom 22. \nAugust 2005, also fast 19 Monate nach Einstellung der Klägerin zum 1. \nFebruar 2004 und nahezu zehn Monate nach der Versetzung der Klägerin an \neine andere Grundschule zum \n2. November 2004. Insofern stützt sich die von der Bezirksregierung N3. \ngetroffene Prognose - in zeitlicher Hinsicht - auf eine mehr als ausreichende \nGrundlage.\n\n62\n\nAndererseits ist für eine Prognose der zu erwartenden Prüfungsleistungen \nals Grundlage für eine Entlassung wegen mangelnder fachlicher Eignung g r \nu n d - \ns ä t z l i c h dann kein Raum mehr, wenn der weit überwiegende Teil des \nregelmäßigen Vorbereitungsdienstes abgeleistet und der Beamte bereits in \ndie den Vorbereitungsdienst abschließende Prüfungsphase eingetreten \nist.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2007 \n- 6 B 887/07 -, a.a.O.\n\n64\n\nIn einem solchen Fall - so das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in der soeben zitierten Entscheidung - ist regelmäßig die \nPrüfung abzuwarten, deren Zweck die Eignungsfeststellung ist und in deren \nRahmen sich die fachliche Eignung oder Nichteignung des Beamten in \nabsehbarer Zeit erweisen wird. Je kürzer der bis zum Ende des \nVorbereitungsdienstes verbleibende Zeitraum ist, desto weniger Gewicht ist \ngrundsätzlich dem öffentlichen Interesse beizumessen, das im Einzelfall an \nder vorzeitigen Entlassung eines fachlich ungeeigneten Beamten aus dem \nVorbereitungsdienst bestehen kann. Verbleiben bis zum Ende des \nVorbereitungsdienstes nur wenige Monate, ist der Umstand, dass die \nAufwendungen für die Besoldung des Beamten, die Inanspruchnahme von \nAusbildungskapazitäten, das Interesse der Schüler an den \nAusbildungsschulen und die Belastung der mit der Ausbildung befassten \nLehrer im Hinblick auf die Erreichung des Ziels des Vorbe- \nreitungsdienstes möglicherweise vergeblich sind, zu vernachlässigen. Wegen \nder Kürze der restlichen Ausbildungszeit ist die Summe der einzusparenden \nAnwärter- \nbezüge im Verhältnis zum finanziellen Gesamtaufwand für den \nVorbereitungsdienst gering und sowohl die Inanspruchnahme der ohnehin für \nden betroffenen Beamten eingeplanten Ausbildungskapazitäten als auch die \nstärkere Belastung der Aus- \nbildungslehrer hinzunehmen. Auch das Interesse der Schüler, nicht von einer \nungeeigneten Lehrkraft unterrichtet zu werden, relativiert sich in einem \nsolchen Fall, da in der Prüfungsphase im Regelfall nur noch \nAusbildungsunterricht stattfindet und der jeweilige Ausbildungslehrer \nsicherstellen kann, dass der notwendige Unterrichtsstoff vermittelt wird.\n\n65\n\nDie Klägerin befand sich gemäß § 30 Satz 3 OVP mit der Mitteilung des \nThemas der Hausarbeit seit dem 24. Februar 2005 und damit zum Zeitpunkt \ndes Erlasses der Entlassungsverfügung vom 22. August 2005 bereits im \nPrüfungsverfahren. Die Ent- \nlassung der Klägerin erfolgte dabei - unter Berücksichtigung der \nEntlassungsfrist des § 34 Abs. 3 Satz 2, 2. Var. LBG - zum 31. Dezember \n2005. Da der Vorbereitungs- \ndienst gemäß § 7 Abs. 1 OVP grundsätzlich 24 Monate dauert, wäre der \nVorbe- \nreitungsdienst der Klägerin regulär mit Ablauf des 31. Januar 2006 beendet \nge- \nwesen. Insoweit verblieb zwischen dem Wirksamwerden der Entlassung und \ndem regulären Ende des Vorbereitungsdienstes nur ein Monat.\n\n66\n\nDie besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen \ngleichwohl a u s - \nn a h m s w e i s e den Widerruf des Beamtenverhältnisses der Klägerin und \nihre Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst vor dessen regulärer \nBeendigung und vor dem Ablegen der Prüfung.\n\n67\n\nZu berücksichtigen gilt es im vorliegenden Fall insbesondere, dass die \nKlägerin aus von ihr zu vertretenden ausbildungsfachlichen Gründen bis zum \nEnde des dritten Ausbildungshalbjahres nicht selbstständig im Unterricht \neingesetzt werden konnte. Die Regelung des § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP \nverdeutlicht - ohne dass sich die Behörde hierauf ausdrücklich berufen \nmüsste -, dass eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter in einem \nsolchen Fall auch noch im vierten Ausbildungshalbjahr entlassen werden \nkann. In diesem Ausbildungsabschnitt befinden sich die Aus- \nzubildenden regelmäßig bereits im Prüfungsverfahren, da das Thema der \nHausarbeit grundsätzlich bereits bis zum Ablauf des 13. Ausbildungsmonats \nmitgeteilt werden muss (§ 33 Abs. 2 OVP), womit sodann die Prüfungsphase \nbeginnt (§ 30 Satz 3 OVP). Regelt die Ordnung des Vorbereitungsdienstes \nund der Zweiten Staatsprüfung insoweit selbst eine bestimmte \nFallkonstellation, in der ausdrücklich eine vorzeitige Entlassung auch dann \nnoch zulässig ist, wenn bereits der weit überwiegende Teil des regelmäßigen \nVorbereitungsdienstes abgeleistet und der Beamte in die den \nVorbereitungsdienst abschließende Prüfungsphase eingetreten ist und \nmöglicherweise erhebliche Teile der Prüfung absolviert hat, so ist jedenfalls \ndieser Fall als Ausnahme von dem Grundsatz, dass für eine Prognose der zu \nerwartenden Prüfungsleistungen gegen Ende des Vorbereitungsdienst kein \nRaum mehr besteht, anzuerkennen. Wollte man dies anders sehen, liefe die \nin § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP getroffene Regelung weitestgehend leer.\n\n68\n\nDarüber hinaus unterscheidet sich der vorliegende Fall in weiteren \nwesentlichen Teilaspekten von demjenigen, der der zitierten Entscheidung \ndes Oberverwaltungs- \ngerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. August 2007 zu Grunde \nlag. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung war aufgrund der \nStellungnahmen der Schul- und Seminarleitung bereits absehbar, dass die \nKlägerin in der Abschluss- \nbeurteilung gemäß § 17 OVP mit der Note „ungenügend (6,0)\" bewertet wird. \nÜber- \ndies war bereits bekannt, dass die Hausarbeit der Klägerin mit „mangelhaft \n(5,0)\" benotet wurde. Insofern waren vorliegend in gesteigertem Maße \naussagekräftige Tatsachengrundlagen für die zu treffende Prognose der zu \nerwartenden Prüfungs- \nleistung vorhanden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall \nlediglich zwei Wochen des verbleibenden Vorbereitungsdienstes auf die \nFerienzeit (24. Dezember 2005 bis 6. Januar 2006) entfielen und dass die \nKlägerin - nach ihrer eigenen Stellungnahme vom 22. Juni 2005 - bei \nNichtbestehen der Staatsprüfung im ersten Durchgang, wovon die \nBezirksregierung N3. nach der getroffenen Prognose ausging, von der \nOption einer Wiederholungsprüfung Gebrauch gemacht hätte, so dass gemäß \n§ 41 Abs. 2 Satz 3 OVP ihr Vorbereitungsdienst sogar noch um mindestens \nsechs Monate und höchstens um zwölf Monate hätte verlängert werden \nkönnen. Schließlich hat die Klägerin selbst das Prüfungsverfahren durch ihre \nRücktrittserklärung gemäß § 39 OVP nach Erlass des \nWiderspruchsbescheides abgebrochen und insoweit zum Ausdruck gebracht, \ndass sie selbst nicht (mehr) mit dem Bestehen der Staatsprüfung im ersten \nDurchgang rechnete. Alle diese Einzelumstände lassen in einer Gesamtschau \ndas öffentliche Interesse an der vorzeitigen Entlassung wegen mangelnder \nfachlicher Eignung - namentlich hin- \nsichtlich der Aufwendungen für die Besoldung, der Inanspruchnahme von \nAus- \nbildungskapazitäten, der Belastung der mit der Ausbildung befassten Lehrer \nsowie der Interessen der Schüler - ausnahmsweise überwiegen, obwohl zum \nZeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung der weit überwiegende Teil \ndes regelmäßigen Vorbereitungsdienstes abgeleistet und die Klägerin bereits \nin die den Vorbereitungs- \ndienst abschließende Prüfungsphase eingetreten war.\n\n69\n\nDem steht auch nicht etwa entgegen, dass das Prüfungsverfahren nach \nErlass der Entlassungsverfügung noch vorangeschritten ist und die Klägerin \nsogar - wäre sie nicht gemäß § 39 OVP vom Prüfungsverfahren \nzurückgetreten - ihre unterrichts- \npraktische Prüfung sowie das Kolloquium am 29. November 2005 hätte \nablegen können. Dass sowohl Entlassungsverfahren als auch \nPrüfungsverfahren zeitlich parallel verlaufen können, ist Konsequenz der \ngesetzlichen Regelungen des Landesbeamtengesetzes einerseits sowie der \nSystematik der OVP andererseits. Demnach müssen bei der Entlassung nach \n§ 35 Abs. 1 LBG, der gemäß §§ 66, \n72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG ein Mitbestimmungsverfahren vorangehen muss, \nzwingend die Fristen des § 34 Abs. 3 LBG eingehalten werden. Dies kann in \nFällen der vorliegenden Art, in denen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. \n2 OVP gegeben sind, trotz maximaler Beschleunigung des \nEntlassungsverfahrens dazu führen, dass das Prüfungsverfahren bis zum \nWirksamwerden der Entlassung weiterläuft. Die Vorschriften der OVP sehen \nkeinen Abbruch des Prüfungsverfahrens im Fall der vorzeitigen Entlassung \nvor. Vielmehr greift auch im Fall einer vorzeitigen Entlassung ein \nAutomatismus, nach welchem Hausarbeit und Prüfungstermin zu bestimmten \nZeiten des Vorbereitungsdienstes vom Prüfungsamt und insofern von einer \nanderen Behörde als diejenige, die über die Entlassung zu entscheiden hat, \nfestgesetzt werden. Gemäß §§ 30 Satz 2, 33 Abs. 2 OVP ist mit der \nHausarbeit in der Regel im 13. Ausbildungsmonat zu beginnen, und die \nunterrichtspraktischen Prüfungen sowie das Kolloquium finden gemäß § 30 \nSatz 3 OVP im vierten Ausbildungshalbjahr statt, wobei der genaue \nPrüfungstermin gemäß § 31 Abs. 5 OVP vom Prüfungsamt bestimmt \nwird.\n\n70\n\nBestand somit ausnahmsweise genügend Raum für eine Prognose der zu \nerwartenden Prüfungsleistungen als Grundlage für eine Entlassung wegen \nmangelnder fachlicher Eignung, so sind im vorliegenden Fall auch im Übrigen \ndie materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung \ngemäß § 35 Abs. 1 LBG gegeben. Der Beklagte durfte zu Recht davon \nausgehen, dass die Klägerin das Ziel des Vorbereitungsdienstes auch bei \nwohlwollender Betrachtung nicht erreichen wird. Der Beklagte hat diese \nPrognose auf der Grundlage festge- \nstellter ungenügender Leistungen getroffen. Eine derartige \nEignungseinschätzung kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur darauf \nüberprüft werden, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den \ngesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie \nvon einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder \ngegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n71\n\nVgl. VG N3. , Beschluss vom 6. Juni 2007 \n- 4 L 300/07 -, mit Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom \n19. November 2004 - 6 A 1720/02 -, juris und www.nrwe.de.\n\n72\n\nEin solcher Verstoß ist hier nicht feststellbar. Die Bezirksregierung N3. \nverweist zum Beleg der Einschätzung, dass die Unterrichtsplanung und -\ndurchführung der Klägerin an gravierenden Mängel leide und dass die \nKlägerin ein mangelhaftes Rollenverhalten zeige und überdies Defizite in der \nEigenreflektion aufweise, insbesondere auf die Beurteilungen und \nLeistungsberichte durch die Ausbildungs- \nlehrerinnen Q1. und S2. sowie durch die Schulleiterin H3. vom 10. \nbzw. 11.09.2004 sowie vom 02.11.2004, die Beurteilungen und \nLeistungsberichte durch die Schulleiterin T3. vom 31.01.2005 sowie \ndurch die Ausbildungslehrerinnen N4. und T4. -W1. vom \n03.02.2005, die Stellungnahme der Seminar- \nleiterin I2. vom 12.04.2005 sowie den Inhalt und die Ergebnisse der \nDienstbe- \nsprechungen vom 17.01.2005 und 17.02.2005 gemäß den entsprechenden \nBesprechungsprotokollen.\n\n73\n\nDie Einschätzung des Beklagten, dass ein erfolgreiches Zweites \nStaatsexamen für die Klägerin nicht mehr erreichbar schien, stellt sich nach \ndiesen Berichten und Stellungnahmen als schlüssig dar und ist unter \nBerücksichtigung des Beurteilungs- \nspielraums, der dem Beklagten zusteht, rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n74\n\nDie Berichte und Stellungnahmen der Ausbildungslehrerinnen, auf die die \nPrognose der Bezirksregierung N3. gestützt ist, werden auch nicht durch \nden Vortrag der Klägerin in Frage gestellt, sie sei in der praktischen \nAusbildung nicht ausreichend unterstützt worden und man habe ihr die in § 11 \nAbs. 5 OVP vorgesehene Anzahl an Unterrichtswochenstunden vorenthalten. \nZwar umfasst nach § 11 Abs. 5 OVP die Ausbildung durchschnittlich zwölf \nWochenstunden, wovon im zweiten und dritten Ausbildungshalbjahr auf den \nselbstständigen Unterricht durchschnittlich neun Wochenstunden entfallen. \nAuch hat die Schulleitung - ohne dass insoweit ein Ermessenspielraum \nbestünde - nach § 11 Abs. 7 Satz 1 OVP die Lehramts- \nanwärterin bzw. den Lehramtsanwärter im selbstständigen Unterricht \neinzusetzen. Dabei sind nach Satz 2 allerdings nicht nur die Wünsche der \nLehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter angemessen zu \nberücksichtigen, sondern auch die Belange der Ausbildung, worunter nicht nur \ndie Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zu \nbegreifen ist, sondern auch diejenige der Schülerinnen und Schüler. Wie dem \nbereits mehrfach zitierten § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP zu entnehmen ist, kann daher \ndie Schulleitung aus ausbildungsfachlichen Gründen davon absehen, eine \nLehramtsanwärterin oder einen Lehramtsanwärter im selbstständigen \nUnterricht einzusetzen. Da nach den Feststellungen der \nAusbildungslehrerinnen sowie der Seminar- und der Schulleitung die Klägerin \nbei der Erteilung selbstständigen Unterrichts erhebliche Unsicherheiten und \nDefizite zeigte und dem Ausbildungs- \nanspruch der Schülerinnen und Schüler nicht gerecht wurde, durfte davon \nabge- \nsehen werden, die Klägerin im selbstständigen Unterricht einzusetzen. Um \nder Klägerin hinreichend Gelegenheit zu geben, ihre praktischen Defizite zu \nbewältigen, wurde der Klägerin immerhin die Möglichkeit eröffnet, im Wege \nder Hospitation und der Übernahme einzelner Unterrichtsphasen unter \nAnleitung praktische Erfahrungen zu sammeln. Da bereits diese Maßnahmen \nbei der Klägerin zu keinen Fortschritten führten, war es nicht fehlerhaft, die \nKlägerin bis zuletzt nicht mehr im selbstständigen Unterricht einzusetzen.\n\n75\n\nSoweit die Klägerin ferner vorträgt, sie habe sich wegen der oftmals zu \nkurzen Vorbereitungszeiten und wegen des mehrfachen Wechsels der zu \nbetreuenden Klassen nicht hinreichend auf den Unterricht vorbereiten \nkönnen, so gilt es zu bedenken, dass auch dies zu den Leistungen gehört, die \nvon einer Lehramts- \nanwärterin abverlangt werden können. Eine Lehrkraft muss sich auch in \nkurzen Vorbereitungszeiten auf den Unterricht vorbereiten und kurzfristig \nandere Schulklassen unterrichten können. Auch insoweit können daher keine \nBedenken gegen die Berichte und Stellungnahmen der \nAusbildungslehrerinnen oder direkt gegen den angegriffenen Bescheid \nhergeleitet werden.\n\n76\n\nLiegen demnach die Ausnahmevoraussetzungen für die Entlassung einer \nWiderrufsbeamtin im Vorbereitungsdienst vor, so sind auch die \nErmessenserwägungen, die der Beklagte ausweislich des letzten Absatzes \ndes Bescheides vom 22. August 2005 angestellt hat, rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n77\n\nSchließlich war auch der Widerspruchsbescheid als solcher nicht isoliert \naufzuheben. Zwar hat die Widerspruchsbehörde den Widerspruch der \nKlägerin - wie eingangs dargelegt - zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen \nund insoweit verfahrensfehler- \nhaft § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VwGO außer Anwendung \ngelassen. Auf der Grundlage des § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO scheidet eine \nisolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides indes dann aus, wenn \nauszuschließen ist, dass die Widerspruchsentscheidung ohne den \nbetreffenden Verfahrensfehler für den Betroffenen günstiger ausgefallen \nwäre. Im vorliegenden Fall ist nach den Umständen des Falls auszuschließen, \ndass die Widerspruchsentscheidung ohne den Verfahrensfehler für die \nKlägerin günstiger ausgefallen wäre. Wie den zusätzlichen Ausführungen des \nWiderspruchsbescheides zu entnehmen ist, hätte der Widerspruch auch \nunabhängig von der formalen Zurückweisung inhaltlich keine Aussicht auf \nErfolg gehabt. Der Widerspruchsbescheid macht sich in seiner \nabschließenden Passage \n- nach Prüfung des Widerspruchsvorbringens - die materiellen \nEntlassungsgründe des Ausgangsbescheids zueigen.\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nKosten des Verfahrens trägt demnach die Klägerin, weil sie unterlegen ist. Die \ndurch die Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts N3. \nentstandenen Mehrkosten hat hingegen gemäß § 155 Abs. 4 VwGO der \nBeklagte allein zu tragen, weil er die Anrufung des örtlich unzuständigen \nGerichts durch die falsche Rechtsmittelbelehrung in dem \nWiderspruchsbescheid vom 17. Oktober 2005 schuldhaft verursacht hat.\n\n79\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n80\n\nDie Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \ngemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die \nAuflösung des Spannungsverhältnisses zwischen der Systematik von \nEntlassungs- und Prüfungsverfahren, die grundsätzlich durch \nAusschließlichkeit geprägt ist, einerseits und der Spezialvorschrift des § 6 \nAbs. 3 Nr. 2 OVP, die eine Parallelität von Entlassung und Prüfung zulässt, \nandererseits hat grundsätzliche Bedeutung.\n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258484","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-16/1-k-155-06","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258484","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258484","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-16/1-k-155-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258484","retrieved":"2026-07-09 02:23:08.689892+00:00"}}