{"status":"available","doknr":"OLD258529","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0115.11K3284.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-01-15","aktenzeichen":"11 K 3284/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus H. wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers,\n\n3\n\nihm zur Durchführung des Klageverfahrens 1. Instanz mit dem\nsinngemäßen Antrag, \n\n4\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. November\n2007 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2007 Wohngeld\nals Mietzuschuss in gesetzlicher Höhe zu bewilligen,\n\n5\n\nProzesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtanwalt N. aus\nH. zu bewilligen,\n\n6\n\nist - ungeachtet der bislang nicht vorgelegten Erklärung über die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers - gemäß § 166 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 der\nZivilprozessordnung auch deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte\nRechtsverfolgung unter Berücksichtigung des vom\nBundesverfassungsgericht\n\n7\n\nvgl. Beschluss vom 30. August 2006 - 1 BvR 955/06 -, Neue Zeitschrift für\nVerwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport 2007, 352 ff.; Beschluss vom 26.\nJuni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2003,\n3190; Beschluss vom 07. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000,\n1936/1937\n\n8\n\nentwickelten Prüfungsmaßstabes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg\nbietet.\n\n9\n\nDie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO statthafte Klage wird nach\ndem gegenwärtigen Sach- und Streitstand voraussichtlich als unbegründet\nabzuweisen sein. Denn der ablehnende Wohngeldbescheid des Beklagten\nvom 2. November 2007 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1\nVwGO). Der Kläger hat nämlich auf Grund des von ihm am 16. Oktober 2007\ngestellten Antrages für die Zeit vom 1. Oktober 2007 - der\nBewilligungszeitraum beginnt nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Wohngeld-\ngesetzes (WoGG) am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden\nist - keinen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld als Mietzuschuss nach\ndem Wohn-geldgesetz.\n\n10\n\nWie der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 10. Dezember 2007\nzutreffend dargelegt hat, sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 WoGG Empfänger\nvon Leistungen des Arbeitslosengeldes nach dem Zweiten Buch\nSozialgesetzbuch (SGB II), bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft\nberücksichtigt worden sind, von Wohngeld nach diesem Gesetz\nausgeschlossen. Da die Ehefrau des Klägers und seine Söhne für den hier\nmaßgeblichen Zeitraum ab dem 1. Oktober 2007 unstreitig Leistungen nach\ndem SGB II einschließlich anteiliger Kosten der Unterkunft erhalten, sind\ndiese Familienmitglieder als unmittelbare Bezieher von Transferleistungen\nnach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse einer\nVerwaltungsvereinfachung vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen\n\n11\n\nVgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Kommentar zum WoGG, § 1 Rdnr.\n28 ff.; Gerlach, Der Ausschluss der Empfänger von Transferleistungen vom\nWohngeld nach dem WoGG, Zeitschrift für Sozialhilfe/Sozialgesetzbuch\n(ZFSH/SGB) 2007, 719 ff.; Wrackmeyer, Zum Verhältnis zwischen SGB II und\nWohngeldgesetz, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, 2007, 45 ff.;\nOestreicher, Kommentar zum SGB II, § 5 Rdnr. 11.\n\n12\n\nDenn es soll nicht zur gleichzeitigen Inanspruchnahme und gegenseitigen\nVerrech-nung zweier bedarfs- und einkommensabhängiger Sozialleistungen\nkommen.\n\n13\n\nNach Satz 2 des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WoGG gelten allerdings als -\n\"mittelbare\" - Em-pfänger der Leistungen nach Satz 1 auch die in § 7 Abs. 3\nSGB II genannten Per-sonen, die bei der gemeinsamen Ermittlung ihres\nBedarfs berücksichtigt worden sind \n\n14\n\nVgl. hierzu Bundesrats-Drucksache 666/04, Seite 40;\nStadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Kommentar zum WoGG, § 1 Rdnr. 35 ff.;\nGerlach, aaO, ZFSH/SGB 2007, 720/721. \n\n15\n\nNach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a SGB II gehören zu dieser\n\"Bedarfsgemeinschaft\" neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch der\nnicht dauernd getrennt lebende Ehegatte. Ob zur Bedarfsgemeinschaft im\nSinne der §§ 7 und 9 SGB II auch solche Personen gehören können, die\nselbst von Leistungen nach dem SGB II ausge-schlossen (vgl. § 7 Abs. 4 und\n5 SGB II) sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung\n\n16\n\nVgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS\n8/06 R -, Zeitschrift für das gesamte Fami-lienrecht 2007, 724 <726>; Erlass\ndes Bundesministeriums für Verkehr, Bau - und Wohnungswesen vom 28.\nApril 2005 - Az.: SW 23 - 30 09 98 - 2, Seiten 8 und 9; abgedruckt in Stadler/\nGutekunst/Dietrich/Fröba, Kommentar zum WoGG, § 1 Rdnr. 35c ff.. \n\n17\n\nDenn der Kläger fällt nicht unter die allein in Betracht zu ziehende\nRegelung des § 7 Abs. 4 2.Alternative SGB II. Er erhält ausweislich der\nVerwaltungsvorgänge von der Knappschaft Bahn See eine Rente wegen\nvoller Erwerbsminderung und nicht Rente wegen Alters. Auch wenn der\nBegriff \"Rente wegen Alters\" im umfassenden Sinne zu verstehen ist und\ndeshalb alle Bezieher von Altersrenten nach dem SGB VI erfasst\n\n18\n\nVgl. Brühl in LPK-SGB II, § 7 Rdnr. 62; Gerenkamp in: Mergler/Zink,\nKommentar zum SGB II, § 7 Rdnr. 53; Valgolio in Hauck/Noftz, Kommentar\nzum SGB II, § 7 Rdnr. 64,\n\n19\n\nunterfällt der Kläger mit der von ihm bezogenen Rente nicht dem\nAusschlusstatbe-stand des § 7 Abs. 4 SGB II. \n\n20\n\nDie Höhe seiner Rente von 500,90 Euro netto überschreitet auch den auf\nden Kläger entfallenden Bedarf an Regelsatzleistungen in Höhe von 312,00\nEuro und anteiligen Unterkunftskosten, unabhängig davon, ob der anteilige\nUnterkunftsbedarf mit 150,00 Euro (so die Berechnung für die Ehefrau und\nden Sohn E. ) oder mit 127,50 Euro (so die Berechnung bis zum 31.\nAugust 2007 für den Sohn B. ) anzusetzen ist. Dies hat zur Folge, dass\nbei der Berechnung der Leistungen der Ehefrau und des minderjährigen\nSohnes nach dem SGB II nach dessen § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 das\nEinkommen des Klägers bedarfsmindernd angerechnet worden ist. Als\n\"mittelbarer\" Transferleistungsempfänger gehört der Kläger damit zur\nBedarfsgemeinschaft .\n\n21\n\nDas bedeutet mit anderen Worten, dass nach dem Willen des\nGesetzgebers Wohn-geld nicht für Haushalte gewährt wird, die im Rahmen\nvon \"Hartz IV\" sog. Transfer-leistungen für die Kosten der Unterkunft\nerhalten\n\n22\n\nVgl. hierzu die Erläuterungen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau -\nund Wohnungswesen, Wohngeld 2005, Ratschläge und Hinweise, Seiten 6\nund 7,\n\n23\n\nso dass von Wohngeldleistungen nicht nur der unmittelbare Bezieher von\nLeistungen nach dem SGB II, sondern auch dessen nicht dauernd getrennt\nlebender Ehegatte ausgeschlossen ist, wenn seine - für ihn allein\nausreichenden - Einkünfte zur Ermittlung des Bedarfs herangezogen\nwerden.\n\n24\n\nDaraus folgt, dass auch der Kläger für den mit dem 1. Oktober 2007\nbeginnenden Zeitraum nach den o. a. Bestimmungen des WoGG von dem\nBezug von Wohngeld gesetzlich ausgeschlossen bleibt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258529","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-15/11-k-3284-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258529","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258529","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-15/11-k-3284-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258529","retrieved":"2026-07-09 02:23:12.420232+00:00"}}