{"status":"available","doknr":"OLD258661","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0109.7K2034.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"7 K 2034/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von \n110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nAuf Antrag des Klägers führte das Gesundheitsamt der Stadt C. am 13. März \n2007 in dessen Wohnung eine Pilzsporenmessung durch. Die Kosten dafür sollten \n106,59 EUR betragen und eine weitere Außenluftmessung beinhalten; damit war der \nKläger einverstanden und unterschrieb den Auftragsvordruck, Bl. 1 des \nVerwaltungsvorgangs der Beklagten - Beiakte Heft 2 (BA 2). Der zu den Messungen \nerstellte Bericht des Gesundheitsamtes vom 20. März 2007 (Bericht) kommt \nzusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Pilzsporenkonzentration in der \nAußenluft höher als im Flur war, so dass sich messtechnisch kein Hinweis darauf \nergab, dass im Flur eine zusätzliche Pilzsporenquelle derzeit aktiv sei. Auf Grund der \nsichtbaren Feuchtigkeitsschäden im Flur sei aber dort auch künftig eine höhere \nPilzsporenausschüttung gut möglich. Dann seien gesundheitliche Folgewirkungen \nnicht auszuschließen. Darüber hinaus wurden Empfehlungen zur Desinfizierung, zur \nweiteren bautechnischen Überprüfung und zum Lüftungsverhalten gegeben. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht Bl. 4 BA 2 Bezug \ngenommen.\n\n3\n\nMit Datum vom 21. März 2007 erließ die Beklagte den streitigen \nGebührenbescheid über 106,59 EUR. Die Gebühr bemesse sich nach Tarif-Nr. 53/02 \nder allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung der Stadt C. .\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 8. April 2007 \nWiderspruch ein mit der Begründung, das „Gutachten\" vom 20. März 2007 \nentspreche nicht den objektiven Gegebenheiten und treffe falsche, den vorhandenen \nGutachten widersprechende Feststellungen. Deshalb werde die Bezahlung der \nGebühren abgelehnt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben \ndes Klägers vom 8. April 2007 (Bl. 6 BA 2) Bezug genommen.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2007 wies die Bezirksregierung B. \nden Widerspruch zurück, da es nicht darauf ankomme, ob der Kläger mit dem \nErgebnis und den Empfehlungen des Schreibens der Stadt einverstanden sei. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des \nWiderspruchsbescheides Bl. 12 ff BA 2 Bezug genommen.\n\n6\n\nDaraufhin hat der Kläger am 25. Juli 2007 die vorliegende Klage erhoben.\n\n7\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, im Widerspruchsbescheid seien \nkeine inhaltlichen Begründungen gegen sein Widerspruchsschreiben enthalten. Die \nFeststellungen und Empfehlungen des Berichts seien falsch oder sogar gefährlich \ngewesen. Entgegen seiner Beauftragung sei seine Gesundheitsgefährdung nicht \nfestgestellt worden.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Gebührenbescheid der Beklagten vom 21. März 2007 sowie den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 12. Juli 2007 \naufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n12\n\nund bezieht sich zur Begründung auf die streitigen Bescheide.\n\n13\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 4. Dezember 2007 auf den Einzelrichter \nübertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug \ngenommen (BA 1 und 2); diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) ist nicht begründet, da der angefochtene Gebührenbescheid in der \nFassung des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht \nin seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n16\n\nZur Begründung wird dabei zunächst auf die zutreffende Begründung des \nWiderspruchsbescheides Bezug genommen, denen das Gericht im Grundsatz folgt, \nvgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Messungen in \nder Wohnung des Klägers und im Außenbereich falsch vorgenommen oder falsch \nwiedergegeben worden sind. Dass sie möglicherweise zu anderen Ergebnissen \ngeführt haben, als der Kläger erwartet haben mag, machen sie nicht falsch. Im \nÜbrigen scheint der Kläger den Bericht des Gesundheitsamtes auch nicht richtig zu \nverstehen. Denn dort ist nicht behauptet worden, dass Bio- und Gelber Müll im \nBereich der feuchten Flächen im Flur gelagert sind, und es ist insoweit auch kein \nZusammenhang mit der gemessenen Pilzsporenkonzentration hergestellt worden. \nDarüber hinaus ist auch nicht etwa - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung \nvorgetragen hat - in dem Bericht angedeutet worden, die Erkrankung des Klägers \nhabe mit den festgestellten Feuchtigkeitsschäden nichts zu tun. Im Gegenteil wird \ndort sehr wohl ein Zusammenhang zwischen Feuchtigkeitsschaden und \nErkrankungen bejaht, wenn es auf Seite 2 im viertletzten Absatz heißt:\n\n17\n\n„Auf Grund des sichtbaren Feuchtigkeitsschadens ist noch zukünftig eine höhere \nPilzsporenausschüttung in den betreffenden Räumlichkeiten gut möglich. Dann wären die \nbeschriebenen gesundheitlichen Folgewirkungen bei längerem Aufenthalt in diesen Räumen nicht \nauszuschließen.\"\n\n18\n\nNach alledem sind weder Anhaltspunkte für falsche Messungen noch \nunzutreffende Bewertungen ersichtlich. Ob ggfs. Unterschiede zu anderen Gutachten \nbestehen, ist darüber hinaus rechtlich ebenso unerheblich wie die Frage, ob die \nzusätzlich gegebenen Empfehlungen (auch wenn alles für deren Richtigkeit spricht) \nzutreffend waren oder nicht. Da auch Gründe dafür, dass der Gebührenbescheid in \nder Höhe rechtswidrig seien könnte, weder vorgetragen noch ersichtlich sind, bedarf \nes auch dazu keiner weiteren Begründung.\n\n19\n\nDemnach ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; \ndie Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258661","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-09/7-k-2034-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258661","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258661","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-09/7-k-2034-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258661","retrieved":"2026-07-09 02:23:23.454197+00:00"}}