{"status":"available","doknr":"OLD258660","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0109.7K1346.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"7 K 1346/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Oberkreisdirektor des Kreises S. untersagte dem Kläger mit \nseit dem 7. Oktober 1977 bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom \n30. August 1977 die Ausübung jeglichen Gewerbes gemäß § 35 Abs. 1 der \nGewerbeordnung - GewO, vgl. Beiakte Heft 4 (BA 4), Seite 30 ff. Trotzdem \nwar der Kläger auch in der Folgezeit gewerblich tätig, zum Teil mit formeller \nAnmeldung des Gewerbes gemäß § 14 GewO, vgl. Gewerbeanmeldung vom \n30. Juli 1981 bei der Beklagten (Bl. 26 BA 2) und Aktenvermerk aus Januar \n1986 (Bl. 52 BA 2). Wegen weiterer illegaler gewerblicher Tätigkeiten des \nKlägers in den Jahren 2001/02 erließ die Beklagte am 28. August 2002 einen \nBußgeldbescheid über 1.000 EUR (Bl. 15 des Teils 3 BA 3). Auf den \nEinspruch des Klägers setzte das Amtsgericht N. mit rechtskräftigem Urteil \nvom 6. Juni 2003 gegen den Kläger wegen vorsätzlicher unerlaubter \nAusübung eines Gewerbes eine Geldbuße von 250 EUR fest - Az.: 8 OWi \n36 Js 1355/02 (605/02) - (aaO. Bl. 50).\n\n3\n\nNachdem der Beklagten weitere gewerbliche Tätigkeiten des Klägers \nbekannt geworden waren, untersagte sie ihm mit Ordnungsverfügung vom \n13. November 2006 unter Hinweis auf die bestandskräftige \nGewerbeuntersagung aus 1977 jegliche Gewerbeausübung und drohte ihm \nwidrigenfalls ein Zwangsgeld von 1.000 EUR an. Die dem Kläger am \n15. November 2006 per Postzustellungsurkunde zugestellte Verfügung wurde \nmangels Widerspruchs am 16. Dezember 2006 bestandskräftig.\n\n4\n\nIm Folgenden wurde der Beklagten bekannt, dass der Kläger im Januar \n2007 hinsichtlich gewerblicher Räume einen Mietvertrag abgeschlossen \nhaben sollte. Aus dem ihr zugänglich gemachten Mietvertrag vom 8. Januar \n2007 (Bl. 14 ff BA 1) ergibt sich, dass der Kläger ab 8. Januar 2007 in der C.--\n-straße in N. ein Ladenlokal „zum Betrieb eines Speditionsbüros\" \nangemietet hatte zu einem monatlichen Mietzins von 200 EUR zuzüglich \n60 EUR Nebenkosten.\n\n5\n\nDaraufhin setzte die Beklagte mit dem hier streitigen Bescheid vom \n16. Mai 2007 das angedrohte Zwangsgeld von 1.000 EUR fest und drohte ein \nweiteres Zwangsgeld von 2.000 EUR an. Unter Darlegung der gewerblichen \nTätigkeiten des Klägers seit 1977 wurde die Festsetzung damit begründet, \ndass durch den Mietvertrag eindeutig dokumentiert werde, dass er einer auf \nGewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit nachgehe.\n\n6\n\nDaraufhin hat der Kläger am 24. Mai 2007 entsprechend der \nRechtsmittelbelehrung des Bescheides die vorliegende Klage erhoben.\n\n7\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er übe keinerlei \ngewerbliche Tätigkeit aus und beabsichtige dies auch nicht. Er habe lediglich \nLagerräume angemietet für die Bürosachen, die Herr S. ihm überlassen habe \nund trotz mehrfacher Aufforderung nicht abhole. Er habe dort kein Telefon \nund keinen PC und könne schon deshalb dort nichts machen. Es beruhe alles \ndarauf, dass der Bedienstete der Beklagten es auf ihn abgesehen habe. Im \nÜbrigen sei durch die von der Beklagten akzeptierte Gewerbeanmeldung im \nJahre 1981 die Gewerbeuntersagung aus 1977 aufgehoben.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Zwangsgeldfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 16. Mai 2007 \naufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie trägt vor, dass der Kläger seit Jahren wissentlich gegen das Verbot \ngewerblicher Betätigung verstieße und deshalb die Klage unbegründet \nsei.\n\n13\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 29. Oktober 2007 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen (BA 1 \nbis 5); diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) \nhat keinen Erfolg. \n\n16\n\nDabei kann dahin stehen, ob die Klage auch ohne Durchführung eines \nWiderspruchsverfahrens gemäß §§ 68 ff VwGO zulässig ist. Die Beklagte \ngeht davon aus, dass vorliegend das Widerspruchsverfahrens gemäß § 2 \nZiffer 3 Nr. 2 des nordrhein-westfälischen „Ersten Gesetzes zum \nBürokratieabbau\" vom 13. März 2007 (GVBl. NW 2007, S. 133) entbehrlich \nist. Nach dieser Norm entfällt das Widerspruchsverfahren „bei \nEntscheidungen nach der Gewerbeordnung\". Ob dies aber auch bei \nEntscheidungen innerhalb des Gewerberechts gilt, wenn bei sogenannten \nNebenentscheidungen andere Gesetze wie hier das Vollstreckungsgesetz \nAnwendung finden, mag sachgerecht aber zweifelhaft sein. Dies bedarf aber \nvorliegend keiner Vertiefung und Entscheidung.\n\n17\n\nDenn die Klage ist jedenfalls unbegründet, da der angefochtene \nZwangsgeldfestsetzungsbescheid rechtmäßig ist und den Kläger deshalb \nnicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n18\n\nMaßgeblich dafür ist zunächst, dass die Gewerbeuntersagung aus 1977 \nweiterhin rechtswirksam ist. Allein durch die Annahme der \nGewerbeanmeldung(en) in den 80er Jahren ist diese weder aufgehoben noch \ngegenstandslos geworden. Die Wiedergestattung gewerblicher Tätigkeiten \nkann nur gemäß § 35 Abs. 6 GewO in einem förmlichen Verfahren erfolgen. \nDies ist im Übrigen auch dem Kläger bekannt und bewusst, wie z.B. die \nVerurteilung durch das Amtsgericht N1. wegen vorsätzlicher unerlaubter \ngewerblicher Tätigkeit 2003 zeigt.\n\n19\n\nWeiter ist erheblich, dass dem Kläger das nunmehr festgesetzte \nZwangsgeld durch den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2006 \nbestandskräftig angedroht worden ist. Letztlich ist entscheidend, dass der \nKläger auch danach, nämlich im Januar 2007 durch die Anmietung der \nGewerberäume wieder gewerblich tätig geworden ist. Denn schon konkrete \nVorbereitungsmaßnahmen zur Aufnahme gewerblicher Tätigkeiten wie das \nAnmieten von Betriebsräumen unterliegen dem Untersagungsgebot.\n\n20\n\nSo: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.12.1992 - 1 B 162.92 - \n(Gewerbearchiv 1993, S. 156) und Urteil vom 14.07.2003 - 6 C 10.03 - \n(Gewerbearchiv 2003, S. 482).\n\n21\n\nDabei hat das Gericht keine Zweifel, dass der Mietvertrag für eine \ngewerbliche Tätigkeit abgeschlossen worden ist. Angesichts seines \nWortlautes „zum Betrieb eines Speditionsbüros\", der monatlichen Kosten von \nmindestens 260 EUR und der Gesamtumstände sind die gegenteiligen \nBeteuerungen des Klägers auch ohne weitere Aufklärung als bloße \nSchutzbehauptungen zu werten. Sein Hinweis auf fehlendes Telefon und PC \nist angesichts von Handys und Laptops ohne Substanz. Im Übrigen ist nicht \nersichtlich, dass Bedienstete der Beklagten aus persönlichen Gründen \nsachwidrig entschieden hätten. Vielmehr wäre angesichts der beharrlichen \nVerstöße des Klägers gegen die Gewerbeuntersagung seit 1977 auch ein \nfrüheres und konsequenteres Einschreiten sicherlich rechtlich möglich \ngewesen.\n\n22\n\nWeiterer Voraussetzungen bedarf es für die Festsetzung des \nZwangsgeldes nicht. Auch die Androhung eines höheren Zwangsgeldes für \nweitere Verstöße begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n23\n\nDemnach ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258660","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-09/7-k-1346-07","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258660","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258660","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-09/7-k-1346-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258660","retrieved":"2026-07-09 02:23:23.379429+00:00"}}