{"status":"available","doknr":"OLD258711","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0107.7L1183.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-01-07","aktenzeichen":"7 L 1183/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen \ndie Nr. I. und III. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n25. September 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung \nder angefochtenen Verfügung, mit der die Antragstellerin verpflichtet wurde, \nden Betrieb der in der Spielhalle H. T. . 260 aufgestellten \nSpielgeräte (sog. „Fun-Games\") dreimal Merkur Royal Flash und einmal \nCasino Star einzustellen und diese Spielgeräte umgehend aus der Spielhalle \nzu entfernen, und ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von \n2.000 EUR je Spielgerät angedroht wurde, überwiegt gegenüber dem privaten \nInteresse an einem Vollziehungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei \nsummarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig ist. Zur Begründung \nverweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die \nAusführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), \ndenen sie mit nachstehenden Ergänzungen folgt.\n\n5\n\nIn materieller Hinsicht ist ausschlaggebend, dass die bei Erlass der \nVerfügung betriebenen 4 Spielgeräte gegen § 6 a Satz 1 lit. a der \nSpielverordnung (SpielV) verstoßen, weil sie zum einen als Gewinn \nBerechtigungen zum Weiterspielen, zum anderen auch Chancenerhöhungen \nanbieten. Beides ist nach dem ausdrücklichen Verordnungstext unzulässig. \nDer Gewinn von Spielpunkten ist dabei als unzulässige Berechtigung zum \nWeiterspielen i.S.v. § 6 a S. 1 lit. a SpielV anzusehen. Denn das Verbot \nbeschränkt sich nicht auf die Möglichkeit, die Punkte zu späterem Weiterspiel \nan diesem oder anderen Geräten auf Speichern zu hinterlegen oder zur \nAuszahlung von Geld zu verwenden,\n\n6\n\nvgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 20. Juli 2006 \n- 3 L 295/06 -; LG Osnabrück, Urteil vom 10. März 2006 - 15 O 180/06 -; LG \nOldenburg, Urteil vom 5. Juli 2006 - 12 O 1148/06 -.\n\n7\n\nLetzteres ist im Wesentlichen durch § 6 a S. 1 lit. b SpielV geregelt, \nwährend lit. a gerade weiter geht und nach dem eindeutigen Wortlaut \n- vorbehaltlich § 6 a S. 3 SpielV - jegliche Berechtigung zum Weiterspielen \nausschließt. Diese Würdigung entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, \ndenn die Gelegenheit unbegrenzt weiter spielen zu können sowie die Chance, \ndas Punktekonto durch Betätigen der Risikotaste zu erhöhen (und wiederum \nzusätzlich weiterspielen zu können), sind geeignet, den Spieltrieb eines \nSpielers für überlange Zeit zu wecken. Der Verordnungsgeber hat auch die \nGefahr gesehen, dass Fun-Game-Spielsequenzen sehr lange ausgedehnt \nwerden und der Spieler „Rückholchancen\" nicht als Einsatzrückgewähr \nsondern als Gewinn empfindet,\n\n8\n\nvgl. Bundesratsdrucksache 655/05 vom 30. August 2005, S. 18.\n\n9\n\nInsoweit lässt die Spielverordnung keinen Zweifel daran, dass \nBerechtigungen zum Weiterspielen ausnahmslos, also auch dann, wenn sie \nauf Punktgewinnen beruhen, unzulässig sind,\n\n10\n\nvgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2007 \n- 4 B 63/07 -.\n\n11\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze sind die bezeichneten Spielgeräte nicht \nmit § 6 a S. 1 lit. a SpielV vereinbar und fallen auch nicht unter die \nAusnahmeregelung des § 6 a S. 3 SpielV. Denn die Geräte sind darauf \nangelegt, dass der Spieler für seinen Geldeinsatz ein Punktekonto erhält und \ndieses durch wiederholte Spiele aufstocken oder aufzehren kann. \n\n12\n\nDies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Ergebnisses der \nOrtsbesichtigungen vom 5. und 21. September 2007 durch den \nAntragsgegner in der Spielhalle der Antragstellerin fest. Dabei und schon bei \neiner früheren Kontrolle sind die in Betrieb befindlichen Spielgeräte eindeutig \nals typische „Fun-Games\" identifiziert worden. Bei den auch am \n21. September 2007 noch nicht entfernten Geräten ist festgestellt worden, \ndass die im Spiel gewonnenen Punkte für weitere Spiele eingesetzt werden \nkönnen. Zudem kann das Punktekonto durch Betätigen einer Risikotaste \nweiter erhöht werden. Dadurch wird den Spielern die durch § 6 a S. 1 lit. a \nSpielV gerade verbotene Berechtigung zum Weiterspielen eingeräumt und die \nMöglichkeit zur Erhöhung der Gewinnchancen angeboten.\n\n13\n\nHinsichtlich der Zwangsmittelandrohung sind Anhaltspunkte für eine \nRechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. Dabei setzt die Kammer entsprechend der \nStreitwertpraxis des OVG NRW (vgl. Beschluss vom 2. März 2007 - 4 B \n63/07 ) in Eilverfahren für jedes der beanstandeten Spielgeräte 1.000 EUR \nan. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258711","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-07/7-l-1183-07","cited_norms":[{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258711","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258711","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-07/7-l-1183-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258711","retrieved":"2026-07-09 02:23:27.515275+00:00"}}