{"status":"available","doknr":"OLD258723","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0104.15K2307.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-01-04","aktenzeichen":"15 K 2307/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nträgt der Kläger.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nAus der Ehe des Klägers mit Frau K. S. sind die Kinder Z. \n(geboren am 30. Dezember 1996) und Z1. S. (geboren am 12. Februar \n1998) hervorgegangen. Seit 2002 lebt der Kläger von Frau K. S. \ngetrennt. Am 20. September 2004 heiratete der Kläger im Wege einer im Irak \ngeschlossenen Stellvertreterehe die irakische Staatsangehörige T. H1. \n. Auch nach der Eheschließung mit dem Kläger lebte Frau T. H1. \nweiter im Irak.\n\n3\n\nAm 22. August 2005 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die \nGewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für \ndie Kinder Z. und Z1. S. . In dem Antragsformular gab er an, seit 2002 \nvon seiner Ehefrau getrennt zu leben. Die Scheidung sei beantragt. Die \nEheschließung mit der im Irak lebenden Frau T. H. erwähnte der \nKläger nicht.\n\n4\n\nAm 19. September 2005 wurde der Kläger rechtskräftig von Frau K. \nS. geschieden (Urteil des Amtsgerichts U. -L. vom 19. September \n2005 - 138 F 11864/04 -).\n\n5\n\nMit Bescheid vom 20. Oktober 2005 gewährte der Beklagte für die Zeit ab \ndem 1. August 2005 für die Kinder Z. und Z1. S. Leistungen nach \ndem UVG. Bis einschließlich August 2006 wurden monatlich 170,00 EUR \nUnterhaltsvorschuss pro Kind gezahlt.\n\n6\n\nIm August 2006 erfuhr der Beklagte von der im Irak geschlossenen Ehe \ndes Klägers und hörte diesen zu einer Einstellung der weiteren und zu einer \nRückforderung der für die Vergangenheit gewährten Leistungen nach dem \nUVG an. Der Kläger trat dem unter Hinweis darauf, dass für Frau T. H. \nkein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt worden sei und \nsie weiterhin im Irak lebe, entgegen.\n\n7\n\nMit dem angegriffenen Bescheid vom 30. August 2006 stellte der Beklagte \ndie weitere Gewährung von Leistungen nach dem UVG für die Kinder Z. \nund Z1. S. ab dem 1. September 2006 ein und forderte den Kläger zur \nRückzahlung des für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. August 2006 \ngezahlten Unterhaltsvorschusses in Höhe von insgesamt 4.420,00 EUR auf. \nZur Begründung führte der Beklagte aus, aufgrund der im Irak erfolgten \nEheschließung des Klägers sei die Voraussetzung für die Gewährung von \nLeistungen nach dem UVG, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebe, ledig, \nverwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend sein müsse, nicht erfüllt \ngewesen. Insbesondere lebe der Kläger nicht deshalb von Frau T. H. \nim Sinne des UVG getrennt, weil dieser bislang kein Visum für die \nBundesrepublik Deutschland erteilt worden sei. Da der Kläger zumindest \nfahrlässig seinen Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sei, sei er zur \nRückzahlung des für seine Kinder gewährten Unterhaltsvorschusses \nverpflichtet.\n\n8\n\nDer Kläger legte am 7. September 2006 Widerspruch gegen den \nBescheid vom 30. August 2006 ein, zu dessen Begründung er vortrug, seine \nim Irak geschlossene Ehe sei nicht schützenswert, weil es sich um eine \nDoppelehe handele. Angesichts dessen könne sie Leistungen nach dem UVG \nnicht ausschließen.\n\n9\n\nMit am 16. Juli 2007 zugestelltem Bescheid vom 12. Juli 2007 wies die \nBezirksregierung °°°°°°° den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid \ndes Beklagten vom 30. August 2006 zurück. Zur Begründung führte sie in \nErgänzung des Ausgangsbescheids im Wesentlichen aus, eine Doppelehe \nwerde von der deutschen Rechtsordnung als wirksam betrachtet, bis sie \naufgehoben werde. Solange dies nicht geschehen sei, stehe die zweite Ehe \nder Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz \nentgegen.\n\n10\n\nAm 15. August 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. In der \nmündlichen Verhandlung hat der Beklagte für die Monate Mai und Juni 2007 \nfür die Kinder Z. und Z1. S. Leistungen nach dem \nUnterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 14,37 EUR pro Kind und für den \nMonat Juli 2007 in Höhe von 11,38 EUR pro Kind bewilligt.\n\n11\n\nZur Begründung seiner Klage trägt der Kläger in Ergänzung seines \nbisherigen Vorbringens vor, eine Eheschließung könne nur dann Auswirkung \nauf Leistungen nach dem UVG haben, wenn die Möglichkeit bestehe, dass \ndie Ehe einmal im Bundesgebiet gelebt werden könne. Die Bemühungen um \neine Einreise von Frau T. H. seien vergeblich gewesen. Seit Frau \nT. H. Ende April 2007 von der Deutschen Botschaft in B. kein \nVisum erhalten habe, habe der Kläger keinen Kontakt mehr mit ihr. Er gehe \ndavon aus, dass sie die Hoffnung, nach Deutschland einreisen zu können, \naufgegeben habe.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 30. August 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung °°°°°°° vom 12. Juli 2007 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum \nvom 1. September 2006 bis zum 31. Juli 2007 Leistungen nach dem \nUnterhaltsvorschussgesetz für die Kinder Z. und Z1. S. in \ngesetzlicher Höhe zu gewähren.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf die angegriffenen Bescheide.\n\n17\n\nDas Integrationscenter für Arbeit H2. hat für die Kinder Z. und \nZ1. S. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in \nHöhe von 155,63 EUR pro Kind für die Monate Mai und Juni 2007 und in \nHöhe von 156,62 EUR pro Kind für Juli 2007 erbracht.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird \nergänzend auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n21\n\nSoweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung für die Kinder Z. \nund Z1. S. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bewilligt \nhat (für die Monate Mai und Juni 2007 in Höhe von 14,37 EUR pro Kind und \nfür den Monat Juli 2007 in Höhe von 11,38 EUR pro Kind) ist die Klage \nunzulässig. Nachdem der Beklagte insoweit der Klageforderung entsprochen \nhat, besteht für ihre gerichtliche Weiterverfolgung kein Rechtsschutzbedürfnis \nmehr.\n\n22\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig aber unbegründet.\n\n23\n\nI.\n\n24\n\nHinsichtlich der Rückforderung von für die Kinder Z. und Z1. S. \nfür die Zeit von August 2005 bis August 2006 gewährten Leistungen nach \ndem UVG in Höhe von insgesamt 4.420,00 EUR ist der Bescheid des \nBeklagten vom 30. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids \nder Bezirksregierung °°°°°°° vom 12. Juli 2007 rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.\n\n25\n\nErmächtigungsgrundlage für die Rückforderung der von dem Beklagten \nerbrachten Unterhaltsvorschussleistungen ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG. Nach \ndieser Vorschrift hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, den \ngeleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als die Voraussetzungen für die \nZahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt \nworden ist, nicht vorgelegen haben und er die Zahlung dadurch herbeigeführt \nhat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben \ngemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat. Die \nTatbestandsmerkmale von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG sind hier erfüllt.\n\n26\n\nZunächst haben die Voraussetzungen für die Zahlung der \nUnterhaltsleistung durch den Beklagten für sämtliche zurückgeforderten \nBeträge nicht vorgelegen. Einem Anspruch auf Zahlung von \nUnterhaltsvorschuss für die Kinder Z. und Z1. S. stand § 1 Abs. 1 \nNr. 2 UVG entgegen. Nach dieser Vorschrift hat ein Kind nur Anspruch auf \nLeistungen nach dem UVG, wenn es bei einem seiner Elternteile lebt, der \nledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd \ngetrennt lebt. Dies traf im Zeitraum von August 2005 bis August 2006 auf den \nKläger aufgrund seiner Ehe mit der im Irak lebenden Frau T. H. nicht \nzu.\n\n27\n\nDaran, dass diese Ehe nach irakischem Recht wirksam geschlossen \nwurde, besteht kein Zweifel. Insbesondere gestattet das irakische Recht \nsowohl die Eheschließung durch einen Vertreter,\n\n28\n\n§ 4 des irakischen Gesetzes über das Personenstatut, abgedruckt bei \nBergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht,\n\n29\n\nals auch eine Doppelehe.\n\n30\n\n§ 3 Abs. 4 des irakischen Gesetzes über das Personenstatut, a.a.O.\n\n31\n\nDiese Ehe ist auch nach den Vorschriften des deutschen internationalen \nPrivatrechts anzuerkennen. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der \nKläger sich bei der Eheschließung hat vertreten lassen. Nach Art. 11 Abs. 1 \ndes Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist für \nFormvorschriften das Recht des Staates maßgeblich, in dem das \nRechtsgeschäft vorgenommen wurde. Die Frage, ob bei der Eheschließung \neine Stellvertretung zulässig ist, ist eine Formvorschrift im Sinne des Art. 11 \nAbs. 1 EGBGB.\n\n32\n\nVon Bar/Mankowski, in: Staudinger, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 13. \nAufl. (1996), Art. 13 EGBGB, Rn. 757; Heldrich, in: Palandt, BGB, 67. Aufl., \nArt. 13 EGBGB, Rn. 10.\n\n33\n\nDie Anerkennung der nach irakischem Recht im Irak wirksam unter \nEinschaltung eines Vertreters geschlossenen Ehe verstößt nicht gegen den \ndeutschen ordre public. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der deutsche \nGesetzgeber im Vorfeld der Schaffung des BGB selbst die Einführung der \nEheschließung durch Stellvertreter erwogen hat und die Eheschließung von \nAbwesenden als Ferntrauung während des Krieges nach deutschem Recht \nzulässig war.\n\n34\n\nVgl. von Bar/Mankowski, in: Staudinger, BGB, 13. Aufl. (1996), Art. 13 \nEGBGB, Rn. 758 m.w.N.\n\n35\n\nAuch der Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Eingehung der \nEhe mit der im Irak lebenden Frau T. H. noch nicht rechtskräftig von \nFrau K. S. \n\n36\n\ngeschieden war, es sich also um eine Doppelehe handelte, macht die Ehe \ndes Kläger mit Frau T. H. nicht nach deutschem Recht unwirksam. \nNach Art. 13 Abs. 1 EGBGB unterliegen die Voraussetzungen einer \nEheschließung für jeden Verlobten dem Rechts des Staates, dem er \nangehört. Dabei richten sich nicht nur die sachlichen Voraussetzungen einer \nEheschließung, sondern auch die rechtlichen Folgen ihres Fehlens nach der \nvon Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufenen Rechtsordnung.\n\n37\n\nBundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Oktober 1990 \n- XII ZB 200/87 -, NJW 1991, 3088; von Bar/Mankowski, in: Staudinger, BGB, \n13. Aufl. (1996), Art. 13 EGBGB, Rn. 438 m.w.N.; Heldrich, in: Palandt, BGB, \n67. Aufl., Art. 13 EGBGB, Rn. 11 m.w.N.\n\n38\n\nFür den Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, richten sich die \nFolgen der Eingehung einer Doppelehe mithin allein nach dem deutschen \nFamilienrecht. Nach diesem ist die Eingehung einer Doppelehe zwar \nunzulässig (§ 1306 BGB), eine entgegen diesem Eheverbot geschlossene \nEhe ist jedoch nach § 1314 Abs. 1 BGB nicht von vornherein unwirksam, \nsondern lediglich aufhebbar. Solange die Ehe - wie im Fall des Klägers - nicht \ndurch gerichtliches Urteil aufgehoben wurde, ist sie wirksam.\n\n39\n\nDer demnach im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG verheiratete Kläger \nlebte zwischen August 2005 und August 2006 auch nicht von seiner im Irak \nlebenden Ehefrau dauernd getrennt. Nach § 1 Abs. 2 UVG gilt ein Elternteil, \nbei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend im Sinne des § 1 Abs. 1 \nNr. 2 UVG, wenn im Verhältnis zum Ehegatten ein Getrenntleben im Sinne \ndes § 1567 BGB vorliegt oder wenn sein Ehegatte wegen Krankheit oder \nBehinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich \nwenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Diese \nVoraussetzungen lagen bei dem Kläger nicht vor.\n\n40\n\nZunächst lebte der Kläger von seiner im Irak lebenden Ehefrau nicht im \nSinne des § 1567 BGB getrennt. Für ein Getrenntleben in diesem Sinne ist \nnicht jede räumliche Trennung der Ehegatten ausreichend. Nach § 1567 \nAbs. 1 S. 1 BGB ist vielmehr erforderlich, dass zwischen den Ehegatten keine \nhäusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht \nherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Der \ndemnach erforderliche Trennungswillen mindestens eines Ehegatten war hier \nzwischen August 2005 und August 2006 nicht gegeben. Jedenfalls \n\n41\n\nbis Ende April 2007 war gemeinsames Ziel des Klägers und seiner noch \nim Irak lebenden Ehefrau, dass letztere zum Zwecke der Herstellung einer \nehelichen Lebensgemeinschaft in die Bundesrepublik Deutschland einreisen \nkann.\n\n42\n\nAuch liegt keine Anstaltsunterbringung im Sinne des § 1 Abs. 2 UVG vor. \nEine erweiternde Auslegung der Vorschrift oder deren analoge Anwendung \nauf Fälle ausländerrechtlicher Zuzugsbeschränkungen, in denen die Eheleute \nfaktisch an einer Herstellung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft über einen \nlängeren Zeitraum gehindert sind, kommt angesichts des eindeutigen \nWortlautes der Vorschrift nicht in Betracht.\n\n43\n\nVerwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 17. April 2007 \n- 2 K 588/06 -; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, Urteile vom 2. \nJanuar 2006 - 7 S 468/03 - und vom 27. Juni 2005 \n- 7 S 1032/02 -; Bayerischer VGH, Urteile vom 25. April 2002 \n- 12 B 01.2987 - und vom 26. Mai 2003 - 12 B 03.43 -, FEVS 55, 171; \nNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 11. \nNovember 2003 - 12 LA 400/03 -.\n\n44\n\nInsoweit ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass § 1 Abs. 2 UVG seine \nheute geltende Fassung rückwirkend zum 1. Januar 2000 durch das Zweite \nGesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001,\n\n45\n\nBGBl I, S. 2074, 2079,\n\n46\n\nerhalten hat. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des § 1 Abs. 2 UVG \nklargestellt, dass der Begriff des dauernden Getrenntlebens im \nUnterhaltsvorschussgesetz in gleicher Weise wie in § 1567 BGB auszulegen \nist und darüber hinaus lediglich in den genannten Fällen erweitert wird, d.h. im \nÜbrigen abschließend ist. Dies kann der Gesetzesbegründung entnommen \nwerden, in der es heißt:\n\n47\n\n„In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich die Auffassung vertreten, \ndass im Unterhaltsvorschussrecht ein anderer Begriff des dauernd \nGetrenntlebens als im Bürgerlichen Gesetzbuch gelte. Die Vorschrift stellt \ndaher klar, dass die Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend \nund lediglich durch die in Absatz 2 ausdrücklich genannten Fallgestaltungen \nerweitert wird\" (BT-Drs. 14/6160, S. 15).\n\n48\n\nDem steht auch nicht die abweichende Entscheidung des \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom \n5. Februar 2002, \n\n49\n\n- 16 A 376/01 -, NJW 2002, 3564, \n\n50\n\nentgegen, wonach bei der Bestimmung des Begriffes „Getrenntleben\" \nnicht unbesehen auf die Legaldefinition des § 1567 Abs. 1 BGB mit ihren \nsubjektiven Begriffskomponenten zurückgegriffen werden könne, sondern \nvielmehr auf die faktische Situation des Kindes abzustellen sei und neben den \nFällen einer im Sinne einer vis absoluta schlechterdings unumgänglichen \nTrennung, etwa bei einer Anstaltsunterbringung, auch solche Trennungsfälle \neinzubeziehen seien, in denen die Möglichkeit des Zusammenlebens, obwohl \ntheoretisch nicht ausgeschlossen, doch mit erheblichen Erschwernissen \nverbunden ist und dem einvernehmlich gefassten Lebensplan der Ehepartner \nin grundlegender Weise widerspricht (dort: Einreisesverbot des \nEhemannes).\n\n51\n\nIm Ergebnis ebenso Hessischer VGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 \n- 10 ZU 1167/01 -, NDV-RD 2003, 134 sowie Niedersächsisches OVG, Urteil \nvom 10. März 1999 - 4 L 5154/98 -, NVwZ-RR 1999 S. 764.\n\n52\n\nDie genannte Rechtsprechung bezieht sich jeweils auf Fallgestaltungen, \nderen streitgegenständlicher Zeitraum vor dem 1. Januar 2000 lag, und auf \ndie die Vorschrift des § 1 Abs. 2 UVG alte Fassung (der einen Verweis auf \n§ 1567 BGB nicht enthielt) anzuwenden war, die - wie oben dargelegt - durch \nden Gesetzgeber klarstellend geändert worden ist. Sie setzt sich mit der ab \ndem 1. Januar 2000 geltenden Fassung des § 1 Abs. 2 UVG nicht \nauseinander.\n\n53\n\nVG Aachen, Urteil vom 17. April 2007 - 2 K 588/06 -.\n\n54\n\nDer Kläger ist zur Rückzahlung der zu Unrecht erbrachten Leistungen \nverpflichtet, weil er die Zahlung des Unterhaltsvorschusses dadurch \nherbeigeführt hat, dass er zumindest fahrlässig unvollständige Angaben \ngemacht hat. Er hat bei der Beantragung der Unterhaltsleistungen am 22. \nAugust 2005 lediglich angegeben, von seiner Ehefrau (Frau K. S. ) seit \n2002 dauernd getrennt zu leben. Die zwischenzeitlich erfolgte Eheschließung \nmit der im Irak lebenden Frau T. H. erwähnte der Kläger nicht. \nInsoweit handelte er zumindest fahrlässig. Der Kläger hat zumindest die im \nVerkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen, als er auf die Frage nach \nseinem Familienstand die im Irak geschlossene Ehe nicht erwähnte. Dass \ndiese Eheschließung unmittelbare Auswirkungen auf den Familienstand hatte, \nmusste sich dem Kläger geradezu aufdrängen. Zudem war es mehr als \nnaheliegend, dass diese \n\n55\n\nEheschließung für einen Anspruch auf Leistungen nach dem UVG \nzumindest rechtserheblich sein konnte. Für den Zeitraum ab Erhalt des \nBewilligungsbescheids vom 20. Oktober 2005 folgt dies im Übrigen zusätzlich \naus dem in dem Bescheid enthaltenen Hinweis des Beklagten, als Änderung, \ndie für die Gewährung der Leistung von Bedeutung sein könne, sei \ninsbesondere eine Heirat des Klägers mitzuteilen.\n\n56\n\nII.\n\n57\n\nHinsichtlich der Ablehnung von Leistungen nach dem UVG für die Kinder \nZ. und Z1. S. für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. Juli \n2007 ist der Bescheid des Beklagten vom 30. August 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung °°°°°°° vom 12. Juli 2007, \nsoweit er noch zulässigerweise Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 \nVwGO.\n\n58\n\nEinem Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem UVG für die \nKinder Z. und Z1. S. für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 30. \nApril 2007 steht § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG entgegen. Wie dargelegt, war der \nKläger als der Elternteil, bei dem die Kinder lebten, in dem genannten \nZeitraum nicht im Sinne dieser Vorschrift ledig, verwitwet oder geschieden \nund lebte nicht von seinem Ehegatten dauernd getrennt.\n\n59\n\nFür die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Juli 2007 besteht für die Kinder \nZ. und Z1. S. jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung über das in der mündlichen Verhandlung Gewährte hinaus kein \nAnspruch (mehr) auf Leistungen nach dem UVG. Dabei kann offen bleiben, \nob auch für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Juli 2007 § 1 Abs. 1 \nNr. 2 UVG der Gewährung von Unterhaltsvorschuss entgegen stand. Dies \nwäre nicht der Fall, wenn der Kläger nunmehr im Sinne des § 1567 Abs. 1 \nS. 1 BGB und damit auch im Sinne des § 1 Abs. 2 UVG von seiner im Irak \nlebenden Ehefrau dauernd getrennt gelebt hätte. Wenn die Behauptung des \nKlägers zutrifft, er habe zu Frau T. H. keinen Kontakt mehr, seit diese \nEnde April 2007 von der Deutschen Botschaft in B. kein Visum erhalten \nhabe, und diese habe offenbar die Hoffnung, nach Deutschland einreisen zu \nkönnen, aufgegeben, könnte seit diesem Zeitpunkt der Wille von Frau T. \nH. , die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, fehlen.\n\n60\n\nHierauf kommt es jedoch für die vorliegende Entscheidung nicht an, weil \nder eventuelle Anspruch auf Leistungen nach dem UVG für die Kinder Z. \nund Z1. S. und die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Juli 2007 \nzwischenzeitlich jedenfalls nach § 107 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB \nX) untergegangen wäre. Nach dieser Vorschrift gilt ein Anspruch des \nBerechtigten auf Unterhaltsvorschussleistungen gegen den Träger dieser \nLeistungen als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Für den Fall, \ndass die Nichtgewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für die Kinder \nZ. und Z1. S. in dem hier noch interessierenden Umfang (d.h. in \nHöhe der Differenz zwischen den in der mündlichen Verhandlung von dem \nBeklagten gewährten Leistungen und dem sich aus § 2 Abs. 1 und Abs. 2 \nUVG ergebenden Umfang der Leistung in Höhe von 170,00 EUR pro Kind \nund Monat für die Monate Mai und Juni 2007 und in Höhe von 168,00 EUR für \nden Monat Juli 2007) rechtswidrig gewesen wäre, hätte das \nIntegrationscenter für Arbeit H2. einen Erstattungsanspruch gegen \nden Beklagten erlangt, weil es als gegenüber dem Beklagten nachrangiger \nSozialhilfeträger Hilfeleistungen für die Kinder Z. und Z1. S. erbracht \nhat. Die Höhe dieser Leistungen nach dem SGB II entsprach exakt den hier \nnoch streitigen Beträgen (d.h. 155,63 EUR pro Kind für die Monate Mai und \nJuni 2007 und 156,62 EUR pro Kind für Juli 2007). Ein Anspruch auf \nLeistungen nach dem UVG für die Kinder Z. und Z1. S. steht dem \nKläger hiernach für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Juli 2007 in keinem \nFall mehr zu. Vielmehr wäre der Anspruch im Rahmen eines \nErstattungsstreits zwischen den Leistungsträgern zu klären.\n\n61\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 1993 \n- 5 C 10.91 -, FEVS 44, 397.\n\n62\n\nIII.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. \n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258723","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-04/15-k-2307-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1567","ref_norm":"1567","n":7},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1306","ref_norm":"1306","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1314","ref_norm":"1314","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258723","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258723","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-01-04/15-k-2307-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258723","retrieved":"2026-07-09 02:23:28.462616+00:00"}}