{"status":"available","doknr":"OLD258770","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1228.2K1561.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-12-28","aktenzeichen":"2 K 1561/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor \nder Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Vergnügungssteuer für \nden Monat April 2006.\n\n3\n\nDer Kläger betrieb im April 2006 am Standort I.----straße 35 in H. fünf \nGeldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte). Für diesen Standort \nerrechnete der Kläger mit Vergnügungsteuererklärung für April 2006 vom 9. Mai \n2006 eine Steuer von 139,28 Euro.\n\n4\n\nGegen diese Vergnügungssteuererhebung legte der Kläger am 9. Mai 2006 \nWiderspruch ein. Zur Begründung verwies er auf eine erdrosselnde Wirkung der \nSteuer und darauf, es handele sich um eine europarechtswidrige zweite \nUmsatzsteuer.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2006 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück. Eine erdrosselnde Wirkung sei nicht zu erkennen, im \nÜbrigen sehe die obergerichtliche Rechtsprechung in der Vergnügungssteuer \nkeine europarechtswidrige zweite Umsatzsteuer. Der Widerspruchsbescheid \nwurde am 17. Mai 2006 zur Zustellung an den Kläger mittels Einschreibebriefes \ndem Zustelldienst übergeben. \n\n6\n\nAm 23. Mai 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n7\n\nZur Begründung legt er im Einzelnen dar, weshalb die \nVergnügungssteuersatzung der Stadt H. eine für ihn erdrosselnde \nWirkung habe.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt (schriftsätzlich), \n\n9\n\ndie Vergnügungssteuerfestsetzung vom 9. Mai 2006 für April 2006 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16. Mai 2006 \naufzuheben, soweit in ihr Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit veranlagt \nwerden. \n\n10\n\nDer Beklagte beantragt (schriftsätzlich), \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nDie Kammer hat durch Beschluss vom 5. Dezember 2007 den Rechtsstreit \nauf den Berichterstatter zur Entscheidung übertragen.\n\n13\n\nAuf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten \nverzichtet.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen. \n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n16\n\nAngesichts des Verzichtes der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne \nmündliche Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n17\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n18\n\nDie Vergnügungssteuerfestsetzung vom 9. Mai 2006 für April 2006 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16. Mai 2006 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO. \n\n19\n\nErmächtigungsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die \nSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt H. vom \n19. Dezember 2002 in der durch Art. 2 der 1. Änderungssatzung erfolgten \nNeufassung, diese zuletzt geändert durch Art. 2 der 2. Änderungssatzung vom \n20. September 2006. \n\n20\n\nZur Wirksamkeit dieser Regelungen hat die Kammer in ihrem Urteil vom 29. \nNovember 2007 - Az.: 2 K 2199/06 - Folgendes ausgeführt:\n\n21\n\n„Die Erhebung einer Vergnügungssteuer für Geldspielautomaten mit \nGewinnmöglichkeit verstößt weder gegen Europarecht (1) noch ergeben sich \nverfassungsrechtliche Bedenken (2), noch Bedenken im Hinblick auf sonstiges \nhöherrangiges Recht (3).\n\n22\n\n(1) \n\n23\n\nDie Vergnügungssteuer auf Apparate mit Gewinnmöglichkeit verstößt nicht \ngegen Europarecht. Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der \nRichtlinie 91/680/EWG vom 16. Dezember 1991 (Abl.EG Nr. L 376 S. 1) - \nRichtlinie 77/388 - verbietet den Mitgliedstaaten neben der Umsatzsteuer weitere \nSteuern, Abgaben und Gebühren beizubehalten oder einzuführen, die den \nCharakter von Umsatzsteuern haben. \n\n24\n\nBei der Prüfung, ob eine Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat, ist \nentscheidend, ob die Abgabe geeignet ist, den Waren- und \nDienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise zu \nbelasten und ob sie deren wesentliche Merkmale aufweist. Dies ist dann der Fall, \nwenn sie allgemeinen Charakter hat, proportional zum Preis der Dienstleistungen \nist, auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird und sich auf \nden Mehrwert der Dienstleistungen bezieht. \nDagegen steht Art. 33 Richtlinie 77/388 nicht der Einführung einer Steuer \nentgegen, die eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht \naufweist.\n\n25\n\nVgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 03. Oktober 2006 - C-\n475/03 -; EuGH, Urteil vom 17. September 1997 - C-130/96 -.\n\n26\n\nDie in der Stadt H. erhobene Vergnügungssteuer für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer. Die \nVergnügungssteuer erfüllt lediglich das Merkmal der Proportionalität, da sie mit \neinem bestimmten Prozentsatz an das Einspielergebnis gekoppelt ist.\n\n27\n\nDie übrigen wesentlichen Merkmale der Umsatzsteuer sind hingegen nicht \nerfüllt. Insbesondere ist die Vergnügungssteuer keine Steuer, die allgemein für \nalle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gilt; sie \nwird nur für das Halten von Spielapparaten (mit Gewinnmöglichkeit) erhoben. Die \nVergnügungssteuer wird zudem nur auf einer Stufe erhoben und belastet nicht \nden Mehrwert, sondern den gesamten Wert der Dienstleistung; ein Abzug von \nVorsteuern ist nicht gegeben.\n\n28\n\nVgl. zu einer vergleichbaren Satzungsregelung Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. März 2007 - 14 A \n608/05 -, KStZ 2007, S. 94 ff. (S. 95); nunmehr auch Niedersächsisches \nOberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Beschluss vom 22. März 2007 - 9 ME 84/07 \n-, NVwZ-RR 2007, S. 551 ff. (S. 552).\n\n29\n\n(2)\n\n30\n\nDie Vergnügungssteuer unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen \nBedenken. Art. 105 Abs. 2a GG steht einer Vergnügungssteuer auf \nGeldspielautomaten ebenso wenig entgegen wie der in Art. 3 GG normierte \nGleichheitsgrundsatz, die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, der \nSchutz des Eigentums nach Art. 14 GG sowie Gesichtspunkte der \nVerhältnismäßigkeit.\n\n31\n\nÖrtliche Aufwandsteuern wie die hier von der Stadt H. erhobene \nSpielautomatensteuer, die traditionell beim Automatenaufsteller, der sie im \nRahmen seiner Kalkulation auf die Spieler abwälzt, erhoben wird, sind im \nGrundgesetz einschließlich der Befugnis des Normgebers, diese Steuern \nfortzuentwickeln und mit ihnen Lenkungszwecke zu verbinden, vorausgesetzt, \nvgl. Art. 105 Abs. 2a GG. \n\n32\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 1. März 1997 - 2 \nBvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, S. 573 ff.; BVerfG, \nUrteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, S. 106 ff. (S. 117 \nf.); BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, S. 1264 \nf.\n\n33\n\nDer Satzungsgeber, der nach dem Wortlaut der Satzung die Steuererhebung \nan das „Halten\" der Geldspielgeräte anknüpft, hat damit nicht die \nverfassungsrechtliche Zielsetzung, den Aufwand des Vergnügungssuchenden zu \nbesteuern, verfehlt. Da die Spielautomatensteuer traditionell beim \nAutomatenaufsteller erhoben wird, darf sich der Satzungsgeber auch an dieser \nTradition orientieren. Es würde dieser Tradition zuwiderlaufen, den \nAutomatenaufsteller, der das Gerät zum Spiel anbietet, aus dem Blick zu \nnehmen und bei der Beschreibung des Steuergegenstandes wieder auf den \nVergnügungssuchenden selbst abzustellen, der das Gerät zum Spiel nutzt. Das \nHalten eines solchen Gerätes geschieht allein zum Zweck der Benutzung, da es \nansonsten schon aus wirtschaftlichen Gründen entfernt wird. Dass der \nSatzungsgeber den Begriff des Haltens nur in diesem Sinne verstanden haben \nkann, liegt auf der Hand. \n\n34\n\nDie Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten ist nicht gleichartig mit der \ninsoweit allein in Betracht kommenden Umsatzsteuer. Das in Art. 105 Abs. 2a \nGG normierte Gleichartigkeitsverbot erfasst nicht die herkömmlichen Verbrauchs- \nund Aufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher \nLeistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. \n\n35\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 21/58 -, BVerfGE 14, S. 76 ff.; \nBVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR \n1508/95 -, \nNVwZ 1997, S. 573 ff.\n\n36\n\nDer vom Satzungsgeber mit der Steuererhebung verbundene \nLenkungszweck der Eindämmung der Spielsucht entspricht bundesrechtlichen \nZielsetzungen. Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung steht fest, dass \nGlücksspiele und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können. Die \nVermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ist ein überragend wichtiges \nGemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die \nBetroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft \nführen kann. Bei weitem die meisten Spieler mit problematischem oder \npathologischem Spielverhalten spielen nach derzeitigem Erkenntnisstand gerade \nan Automaten, die nach der Gewerbeordnung betrieben werden dürfen.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, S. \n276 ff.\n\n38\n\nDie Regelungen über die behördliche Erlaubnis für Glücksspiele, vgl. §§ 33c \nff. GewO, und die Strafbewehrung unerlaubter Glücksspiele, vgl. §§ 284 ff. StGB, \ndienen demgemäss u.a. dem Zweck, eine übermäßige Anregung der Nachfrage \nnach Glücksspielen und eine Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten \noder gewerblichen Gewinnzwecken zu verhindern.\n\n39\n\nVgl. BT-Drucks. 13/8587, S. 67.\n\n40\n\nDie hier streitgegenständliche Spielautomatensteuer kann der \nAutomatenaufsteller auch im Rahmen seiner Kalkulation trotz der Vorgaben z.B. \nder Spieleverordnung, auf die Spieler abwälzen,\n\n41\n\nvgl. dazu BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, S. 76 \nff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 8/04 -, \nNVwZ 2005, S. 1322 ff. m.w.N,\n\n42\n\nda Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung der Steuer nicht ersichtlich \nsind. Erdrosselnd ist die hier interessierende Spielautomatensteuer erst dann, \nwenn allein sie - und nicht andere, insbesondere wirtschaftliche Gründe im \nSatzungsgebiet - dazu führt, dass ein durchschnittlicher Automatenbetreiber in \nder Automatenaufstellung nicht mehr die wirtschaftliche Grundlage seiner \nLebensführung finden kann. \n\n43\n\nSt.R. vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 \n- 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.; BVerwG, Urteil \nvom 13. April 2005 - 10 C 6.05 -, BVerwG 123, S. 218 ff. \n\n44\n\nSchon aus der früher geltenden pauschalen Besteuerung in Höhe von 200,00 \nEuro pro Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und 68,- Euro in \nGaststätten lässt sich eine erdrosselnde Wirkung in diesem Sinne nicht ableiten. \nSelbst einer pauschalen Besteuerung von Geldapparaten mit Gewinnmöglichkeit \nmit 600,00 DM (= 306,78 Euro) pro Monat und Gerät kommt grundsätzlich keine \nerdrosselnde Wirkung zu.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, BVerwGE 110, \nS. 237 ff. \n\n46\n\nAuf dem Gebiet der Stadt H. haben Ermittlungen zum Gerätebestand \nergeben, dass in der Zeit von 2003 bis zum Stichtag 2. November 2005 die \nAnzahl der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen von 683 auf 602 \nzurückgegangen ist, um dann in dem Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. \nJuni 2006 wieder auf 672 anzuwachsen. In den gleichen Zeiträumen ging der \nGerätebestand an sonstigen Aufstellorten von 484 zunächst auf 368 zurück, um \nbis zum 1. Januar 2006 noch weiter auf 359 Geräte zu sinken. Am 30. Juni 2007 \nkonnte wieder ein leichter Anstieg auf 361 Geräte verzeichnet werden.\n\n47\n\nVgl. Beschlussvorlage 04-09/2048 vom 17. November 2005, S. 5; \nSachstandsbericht 04-09/3085 vom 11. August 2006, S. 3.\n\n48\n\nEine über den Lenkungszweck hinausgehende Erdrosselung ist aus diesen \nZahlen nicht abzulesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von \nKlägerseite geäußerten Auffassung, allein solche Zahlen seien nicht \naussagekräftig, da der Satzungsgeber auch die wirtschaftliche Situation der \nAutomatenaufsteller habe näher in den Blick nehmen müssen, namentlich das \ndurch die Wiedererhebung der Umsatzsteuer abschmelzende Finanzpolster \nsowie die Ausgabenseite, die nicht zuletzt durch längerfristige Verträge geprägt \nsei. Der Satzungsgeber hat diese Belange der Automatenaufsteller in \nhinreichendem Maße berücksichtigt. In der vorerwähnten Beschlussvorlage vom \n17. November 2005 wird (S. 3 oben) ausgeführt, auf welcher Basis die \nVorschläge der Verwaltung basieren; diese beruhen insbesondere auch auf den \nGesprächen mit Automatenaufstellern und Verbandsvertretern. Darüber hinaus \nwurde in der Sitzung des Haupt-, Finanz-, Beteiligungs- und \nPersonalausschusses vom 8. Dezember 2005 dem Geschäftsführer einer \nAutomatenaufstellerin einstimmig ein Rederecht eingeräumt. Dieser \nGeschäftsführer hat die wirtschaftlichen Einflüsse der Besteuerungshöhe aus \nunternehmerischer Sicht dargestellt. Daran schloss sich die Diskussion im \nAusschuss an.\n\n49\n\nVgl. Niederschrift über die Sitzung des Haupt-, Finanz-, Beteiligungs- und \nPersonalausschusses vom 8. Dezember 2005, S. 14 ff.\n\n50\n\nEine andere Sichtweise mag für den Fall gerechtfertigt sein, dass aus der \nEntwicklung des Gerätebestandes in der Vergangenheit schon der Verdacht \neiner erdrosselnden Wirkung der Steuer - bei sonst gleichbleibenden \nRahmenbedingungen - gerechtfertigt gewesen wäre und der Satzungsgeber \ngleichwohl eine Besteuerung gewählt hätte, die eine im Wesentlichen \nunveränderte Steuerlast bedeutet hätte. Von einer solchen Ausgangssituation \nkann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein.\n\n51\n\nDie hier streitgegenständliche Steuer wird zudem sowohl Art. 12 Abs. 1 GG, \nwonach alle Deutschen das Recht haben, u.a. ihren Beruf frei zu wählen, als \nauch Art. 14 Abs. 1 u. 2. GG, wonach das Eigentum gewährleistet und dessen \nInhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt werden, gerecht, da sie - wie \ndargelegt - keine erdrosselnde Wirkung hat.\n\n52\n\nVgl. zum Erfordernis der erdrosselnden Wirkung insoweit z.B. BVerfG, \nBeschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.; BVerfG, Urteil \nvom 8. April 1997 \n- 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, S. 267 ff.; BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 \n- 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, \nS. 97 ff.\n\n53\n\nSoweit auch unterhalb der Ebene der erdrosselnden Wirkung der \nverfassungsrechtliche Schutz des Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 GG als Gebot einer \nverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung eingreift,\n\n54\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 \n- 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, S. 97 ff.,\n\n55\n\nhält die Kammer gleichwohl bei der Spielautomatensteuer die Grenze zur \nunverhältnismäßigen und daher unzulässigen Inhaltsbestimmung erst für \nüberschritten, wenn diese Steuer erdrosselnde Wirkung hat: Diese Grenzziehung \nberuht auf der besonderen Bedeutung, welche dem Lenkungszweck der \nSpielautomatensteuer bei der Bekämpfung krankhaften Suchtverhaltens \nzukommt.\n\n56\n\nSchließlich verstößt die in Art. 2 der Änderungssatzung vom 20. September \n2006 rückwirkend zum 1. Januar 2006 erfolgte Änderung der \nVergnügungssteuersatzung vom 19. Dezember 2002 in der Fassung der \nÄnderungssatzung vom 21. Dezember 2005 nicht gegen das aus Art. 2 Abs. 1 \nGG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende rechtsstaatliche \nVertrauensschutzgebot. \n\n57\n\nDen Steuerpflichtigen kommt dieser rechtsstaatlich zu beachtende \nVertrauensschutz gegenüber der Rückwirkung eines Steuergesetzes dann nicht \nzu, wenn die Steuerpflichtigen im maßgeblichen Erhebungszeitraum, auf den der \nEintritt der Rechtswirkung vom Gesetz zurückbezogen wird, mit der getroffenen \nRegelung rechnen mussten. Gerade die rechtsstaatliche Prüfung der \nVerfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, \ndie das Grundgesetz in weitgehendem Umfange verwirklicht, führt notwendig \ndazu, dass der Gesetzgeber Verhältnisse, die er oder die Verwaltung gesetzlich \ngeregelt glaubten, auf Grund gerichtlicher Entscheidung dann aber nicht oder \nanders als angenommen geregelt finden. Die Rechtsstaatlichkeit kann in einer \nsolchen Situation den Gesetzgeber zu rückwirkenden Regelungen \nveranlassen.\n\n58\n\nVgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 17. April 1973 - 7 \nC 23.72 -, KStZ 1973, S. 219 f.; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 - 8 \nB 221/96 -, Juris-Dokument; jew. m.w.N.\n\n59\n\nDer Satzungsgeber sah sich zu der hier interessierenden 2. \nÄnderungssatzung durch die Erfahrungen einer anderen Kommune veranlasst. \nDiese Kommune hatte eine Definition des Begriffes „Einspielergebnis\" gefunden, \ndie - wie die nachfolgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf \nund des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auch \nbestätigt haben - rechtlichen Bedenken nicht (mehr) begegnete. Eine Änderung \nder Erhebungspraxis war mit dieser Änderung der Formulierung im Übrigen nicht \nverbunden.\n\n60\n\nVgl. Beschlussvorlage 04-09/3092 vom 15. August 2006, S. 2; dazu OVG \nNRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, KStZ 2007, S. 94 ff. (S. 95);\n\n61\n\n(3)\n\n62\n\nDie Vergnügungssteuersatzung der Stadt H. ist im hier \ninteressierenden Umfang auch mit den Vorschriften des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vereinbar. \n\n63\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden Steuern erheben. Dies \nmuss aufgrund einer Satzung geschehen, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Dies ist hier \nder Fall. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den Kreis der \nAbgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und \nden Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. \n\n64\n\nDer Steuertatbestand ergibt sich hier aus § 1 Nr. 6 VStS. Danach unterliegt \nim Gebiet der Stadt H. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, \nUnterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten, insbesondere auch von \nPersonalcomputern, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum \ngemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden, \nin Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (a) bzw. Gastwirtschaften, \nBeherbungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an \nanderen für jeden zugänglichen Orten (b) der Besteuerung. Steuerschuldner ist \ngem. § 3 Satz 3 VStS ist in den Fällen des § 1 Nr. 6 VStS der Halter der \nApparate (Aufsteller) als Veranstalter. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer \nergibt sich aus § 12 VStS. \n\n65\n\nDen Maßstab (Einspielergebnis) und den Satz der Abgabe (14 vom Hundert) \nenthält § 6 VStS. \n\n66\n\nBei der Ausgestaltung des Abgabemaßstabes eröffnet die dem \ngemeindlichen Satzungsgeber zuwachsende Besteuerungsgewalt diesem einen \nweitreichenden Spielraum zur Ausgestaltung, Veränderung oder auch \nFortentwicklung der Steuer. \n\n67\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 03. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O. \n\n68\n\nIm Falle einer gerichtlichen Überprüfung hat das Gericht nur die Einhaltung \nder äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im \nEinzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung \ngefunden hat. \n\n69\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 01. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, a.a.O. (S. \n25f.)\n\n70\n\nDer Gestaltungsspielraum entbindet aber nicht von der Notwendigkeit, dass \nder Steuermaßstab grundsätzlich geeignet sein muss, den zu besteuernden \nVergnügungsaufwand zumindest entfernt abzubilden. Der Maßstab muss \nzumindest einen lockeren Bezug zum eigentlich Steuergut, dem \nVergnügungsaufwand des Spielers, aufweisen. \n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, Juris-Dokument. \n\n72\n\nEinspielergebnis ist hier der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. \nDieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich \nRöhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, \nPrüftestgeld und Fehlgeld, § 6 Abs. 2 VStS.\n\n73\n\nGegen eine Regelung dieser Art bestehen rechtliche Bedenken nicht.\n\n74\n\nVgl. zu einer vergleichbaren Satzungsregelung Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. März 2007 - 14 A \n608/05 -, KStZ 2007, S. 94 ff. (S. 95).\n\n75\n\nAuch der Steuersatz von 14 vom Hundert des Einspielergebnis hält entgegen \nder Auffassung der Klägerseite einer rechtlichen Überprüfung stand. \n\n76\n\nIm Hinblick auf den Steuersatz hat der Satzungsgeber die Aufgabe, die \ntatsächlichen Grundlagen der Besteuerung sorgfältig zu ermitteln und unter \nBeachtung der Bruttoeinnahmen und Abwägung der Interessen aller Betroffenen \nangemessene Steuersätze zu finden.\n\n77\n\nVgl. z.B. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (SächsOVG), Beschluss vom \n19. Dezember 2006 - 5 B 242/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 553.\n\n78\n\nDie Verwaltung hatte in ihrer Beschlussvorlage vom 17. November 2005 (Az.: \n04-09/2048) zunächst auf der Grundlage eigener Ermittlungen bei \nAutomatenaufstellern vorgeschlagen, die Besteuerung von Geldspielautomaten \nmit Gewinnmöglichkeit anhand des Einspielergebnisses durchzuführen. \nEinspielergebnis sei der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich \nder ausgezahlten Gewinne. Pro Apparat und Monat sollten 12 vom Hundert des \nEinspielergebnisses als Steuer abgeführt werden. Dadurch bliebe das \nGesamtaufkommen der Steuer in etwa gleich. Hinsichtlich eines Steuersatzes \nvon 14 vom Hundert wurde darauf hingewiesen, dass mit weiteren erheblichen \nAnfechtungen und erneuten Versuchen zum Nachweis einer \nErdrosselungswirkung zu rechnen sei.\n\n79\n\nIn seiner Sitzung vom 8. Dezember 2005 gab der Haupt-, Finanz-, \nBeteiligungs- und Personalausschuss keine Beschlussempfehlung ab. Im \nRahmen der Beratung, die sich an die vorerwähnte Darstellung der \nwirtschaftlichen Einflüsse der Besteuerungshöhe aus unternehmerischer Sicht \ndurch einen Automatenaufsteller anschloss, vertrat insbesondere die CDU einen \nSteuersatz von 14 vom Hundert. Man müsse die Situation der \nAutomatenaufsteller berücksichtigen, dürfe jedoch die Situation der Stadt \nH. nicht außer Acht lassen. Eine Anhebung des Steuersatzes auf 14 vom \nHundert sei erforderlich, um nicht einen Verlust von 350.000,00 Euro \nhinzunehmen. Eine Erdrosselungswirkung werde nicht gesehen. Mittlerweile \ngebe es eine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach die \nErhebung der Umsatzsteuer auf Geldspielautomaten mit dem geltenden EU-\nRecht zur Zeit nicht vereinbar sei. Vor diesem Hintergrund trete eine deutliche \nEntlastung der Automatenaufsteller ein. Verwaltungsseitig solle geklärt werden, \nwie es aussehe, wenn sich die Rechtsprechung in diesem Bereich ändere. Die \nVerwaltung sagte die Vorbereitung einer Einschätzung der Rechtssituation bei \neinem Steuersatz von 14 vom Hundert für die nächste Ratssitzung zu.\n\n80\n\nIn ihrer Mitteilung vom 14. Dezember 2005 (Az.: 04-09/2157) führte die \nVerwaltung unter Auswertung der bisher bekannten obergerichtlichen und \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung aus, dass eine erdrosselnde Wirkung der \nvorgeschlagenen Steuersätze nicht gesehen werde. Die in der Beschlussvorlage \nvom 17. November 2005 errechneten Durchschnittswerte von 204,00 Euro pro \nGerät und Monat (bei einem Steuersatz von 12 vom Hundert) bzw. 238,00 Euro \n(bei einem Steuersatz von 14 vom Hundert) lägen noch so weit von den \ngerichtlich angedeuteten Grenzen entfernt, dass eine erdrosselnde Wirkung nicht \ngesehen werde. Im Rahmen der Beratung im Rat der Stadt H. am 15. \nDezember 2005 wurde bei einer Enthaltung dem Steuersatz von 14 vom Hundert \neinstimmig zugestimmt. Der Redebeitrag des Vertreters der CDU, welcher auf \ndie Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hinwies, stellte dabei die \nals schwierig eingestufte Haushaltssituation der Stadt H. in den \nVordergrund. Andere Redner wiesen auf einen Lenkungszweck hin.\n\n81\n\nUnter dem 13. Juni 2006 beantragte die CDU-Ratsfraktion (Az.: 04-09/2912), \nfür die Sitzung des Haupt-, Finanz-, Beteiligungs- und Personalausschusses am \n7. September 2006 den Tagesordnungspunkt „Sachstandsbericht zur \nEntwicklung auf dem Gebiet der Vergnügungssteuer 2006\" auf die Tagesordnung \nzu setzen. Der Umstand, dass auf Grund der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofes eine Erhebung von Umsatzsteuer auf Geräteumsätze seinerzeit \nnicht mit dem geltenden Recht in Einklang zu bringen gewesen sei, habe sich \ndurch das zum 6. Mai 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Eindämmung \nmissbräuchlicher Steuergestaltung geändert. Nunmehr sei die Unterscheidung \nvon Spielautomatenumsätzen in öffentlich rechtlichen Spielbanken und in \nanderen Unternehmen beseitigt worden. Weiterhin sei der Umsatzsteuersatz von \n16 vom Hundert auf 19 vom Hundert angehoben worden. Zu dem gewünschten \nBericht wurde der Verwaltung ein Fragenkatalog vorgelegt, den die Verwaltung \nmit der Vorlage vom 11. August 2006 (Az.: 04-09/3085) beantwortete. Darin \nführte die Verwaltung u.a. aus:\n\n82\n\n„Die eingehenden Vergnügungssteuererklärungen zeigen, dass das \ndurchschnittliche Einspielergebnis pro Spielapparat, welches der damaligen \nEinschätzung zur Bestimmung des Steuersatzes von 14 % zugrunde lag, nur in \nEinzelfällen erreicht oder überschritten wird. Von daher sieht die Verwaltung \nkeinen Handlungsbedarf hinsichtlich eines Absenkens des Steuersatzes, nach \nderzeitige Einschätzung und erst nach Verarbeitung der diesjährigen Erklärungen \nbzw. der ergangenen Schätzungen können konkrete Neuberechnungen erfolgen. \n\n83\n\nIn Einschätzung einer ersten Tendenz deutet sich eher eine Erhöhung als ein \nAbsenken an.\n\n84\n\nAus der Sicht der Verwaltung haben sich die Fragen der \nErdrosselungswirkung und der steuerlichen Rahmenbedingungen der \nUnternehmen (auch zur Umsatzsteuer) ausgehend von den Zahlen und \nBelastungen der Vorjahre nicht so gravierend geändert, dass eine Änderung zum \nSteuersatz notwendig wird, bzw. zu den laufenden Verfahren ratsam \nerscheint.\"\n\n85\n\nIn der Ratsvorlage vom 14. August 2006 (Az.: 04-09/3092), welche die \nVergnügungssteuersatzung insbesondere den Erkenntnissen aus der \nRechtsprechung anpassen sollte (s.o.), wurde seitens der Verwaltung hinsichtlich \ndes Steuersatzes kein Handlungsbedarf gesehen. Die Änderungsvorschläge der \nVerwaltung wurden seitens des Rates der Stadt H. in der Sitzung am 14. \nSeptember 2006 bei einer Gegenstimme angenommen.\n\n86\n\nAngesichts dessen ist festzuhalten, dass der Satzungsgeber sich mit der \nFrage des Steuersatzes eingehend auseinandergesetzt und auch die \nÄnderungen, die durch die Wiedererhebung der Umsatzsteuer und deren \nErhöhung auf 19 vom Hundert eingetreten sind, erwogen hat. Dabei durfte der \nRat den Belangen des Haushaltes der Stadt H. besondere Bedeutung \nzumessen und deshalb an einem Steuersatz von 14 vom Hundert angesichts der \nbisher gewonnenen Erfahrungen festhalten.\"\n\n87\n\nDurchgreifende Anhaltspunkte, die ein Abweichen von dieser \nKammerrechtsprechung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich.\n\n88\n\nHinsichtlich des Vortrages des Klägers zu einer erdrosselnden Wirkung ist \nnoch einmal darauf hinzuweisen, dass eine Spielautomatensteuer erst dann \nerdrosselnd wirkt, wenn allein sie - und nicht andere, insbesondere \nwirtschaftliche Gründe im Satzungsgebiet - dazu führt, dass ein \ndurchschnittlicher Automatenbetreiber in der Automatenaufstellung nicht mehr \ndie wirtschaftliche Grundlage seiner Lebensführung finden kann. Wenn - wie der \nKläger vorträgt - einzelne, vor allem kleinere Unternehmer ihre Existenz \nverlieren, so liegt dies im Bereich dessen, was ein Satzungsgeber regeln darf. \n\n89\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Steuerfestsetzung selbst rechtlichen Bedenken \nbegegnen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n90\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n91\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n92","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258770","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-28/2-k-1561-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33c","ref_norm":"33c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258770","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258770","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-28/2-k-1561-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258770","retrieved":"2026-07-09 02:23:32.009346+00:00"}}