{"status":"available","doknr":"OLD258940","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1219.4K3126.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-12-19","aktenzeichen":"4 K 3126/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Verfahrens zutragen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger studierte zunächst an der Universität-Gesamtschule F. im\nintegrierten Studiengang Bauingenieurwesen D I und legte dort am 28.\nFebruar 1997 die Vordiplomprüfung ab. Sein Studium setzte er sodann an der\nFachhochschule C. fort und bestand am 28. August 2001 die\nDiplomprüfung im Studiengang Bauingenieurwesen - Studienrichtung\nKonstruktiver Ingenieurbau - mit der Gesamtnote \"befriedigend (3,1)\". \n\n3\n\nAus dem Vordiplomzeugnis des Klägers sowie einer\nLeistungsbescheinigung der Universität-Gesamthochschule F. vom 27.\nOktober 1999 ergibt sich, dass der Kläger dort folgende Fachprüfungen mit\nErfolg abgelegt hat:\n\n4\n\nMathematik\n\n5\n\nMechanik\n\n6\n\nGrundlagen konstruktiver Gestaltung\n\n7\n\nMaterialwissenschaft\n\n8\n\nGrundbau\n\n9\n\nWasserbau und Wasserwirtschaft\n\n10\n\nVerkehrsbau, Verkehrswesen und Städtebau\n\n11\n\nIm Rahmen seines Hauptstudiums an der Fachhochschule C. legte\nder Kläger folgende Fachprüfungen ab:\n\n12\n\nGrundlagen des Baubetriebs\n\n13\n\nGrundbau / Bodentechnik\n\n14\n\nHydromechanik / Wasserbau\n\n15\n\nSiedlungswasserwirtschaft\n\n16\n\nAbfallwirtschaft\n\n17\n\nGrundlagen des Verkehrswesens\n\n18\n\nBaustatik\n\n19\n\nMassivbau I / Massivbau II\n\n20\n\nStahlbau / Ingenieurholzbau\n\n21\n\nBauphysik\n\n22\n\nMit Schreiben vom 31. März 2005 beantragte der Kläger bei der\nBeklagten, seinen Fachhochschulabschluss als Erstes Staatsexamen für das\nLehramt an Gesamt-, Haupt- und Realschulen in den Fächern Mathematik\nund Physik anzuerkennen.\n\n23\n\nDie Beklagte leitete den Antrag mit den vorgelegten Studiennachweisen\nzur Prüfung an das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen in L.\nweiter. Entsprechend dem Votum des Prüfungsamtes erkannte die Beklagte\nsodann mit Bescheid vom 17. Mai 2005 gemäß § 20 des Gesetzes über die\nAusbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) die Diplomprüfung\ndes Klägers als Teilleistung im Fach Physik sowie als schriftliche Hausarbeit\nim Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und\nRealschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen\nan. Zur Erlangung der Ersten Staatsprüfung für das bezeichnete Lehramt\nmüsse der Kläger noch Studien- und Prüfungsleistungen in der\nFachwissenschaft des zweiten Faches, der Fachdidaktik in beiden Fächern,\nder Erziehungswissenschaft und dem didaktischen Grundlagenstudium der\nFächer Deutsch und Mathematik entsprechend den Anforderungen der LPO\nerbringen.\n\n24\n\nAm 25. Mai 2005 erhob der Kläger Widerspruch: \n\n25\n\nEr habe seine Prüfungen in Mathematik und Statistik sowie in Mechanik\nnicht an der Fachhochschule C. abgelegt, sondern an der Universität F.\n. Viele seiner Freunde, die im selben Jahr an derselben Fachhochschule ihren\nAbschluss gemacht hätten, hätten die Anerkennung als Lehramtsprüfung in\nden Fächern Technik, Mathematik und Physik problemlos und ohne\nUmschweife bekommen. Er bitte demgemäß um die Anerkennung als Erste\nStaatsprüfung entsprechend den Alternativen\n\n26\n\n1. Fach: Technik 2. Fach: Mathematik oder\n\n27\n\n1. Fach: Technik 2. Fach: Physik oder\n\n28\n\n1. Fach: Mathematik 2. Fach: Physik.\n\n29\n\nDie Beklagte legte das Widerspruchsschreiben nebst Anlagen erneut dem\nStaatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen in L. zur Begutachtung\nvor. Das Staatliche Prüfungsamt teilte der Beklagten mit Schreiben vom 1.\nJuni 2005 sodann folgendes mit: Die Studien- und Prüfungsleistungen im\nVordiplom an der\nUniversität - Gesamthochschule F. seien für das Studium an der FH C.\nangerechnet worden und reichten für eine Anerkennung nicht aus. Gemäß der\nErlasslage seit dem 1. Februar 2005 sei die Vergleichbarkeit mit dem\nLehramtsstudium nicht gegeben: Für das Fach Mathematik fänden sich keine\nFachprüfungen im Hauptstudium und die speziellen bautechnischen Inhalte\nentsprächen nicht den Inhalten des Faches Technik im Lehramt.\n\n30\n\nMit der entsprechenden Begründung wies die Beklagte den Widerspruch\ndes Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2005 als unbegründet\nzurück: Gemäß Nr. 1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend\nund Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2002 in der\nFassung vom 1. Februar 2005 könnten die Diplomprüfungen an\nFachhochschulen für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Realschulen und den\nentsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem\nStudienschwerpunkt Haupt-, Real-, Gesamtschule anerkannt werden, wenn\ndie Prüfung für eine Anerkennung in mindestens einem Mangelfach geeignet\nsei. Mangelfächer für dieses Lehramt seien die Fächer Deutsch, Englisch,\nFranzösisch, Hauswirtschaft, Informatik, Kunst, Musik, Mathematik oder\nPhysik. Im Rahmen seiner Prüfung habe das Prüfungsamt auf der Grundlage\ndes o.g. Erlasses festgestellt, dass der Abschluss des Klägers allenfalls im\nFach Physik dem Lehramtsstudiengang entspreche. Der zitierte Erlass\nenthalte nicht, wie in den Vorjahren, eine Anlage, mit der eine Anerkennung\nohne Überprüfung möglich sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass die im\nWiderspruchsschreiben genannten Freunde des Klägers ihre komplette\nAnerkennung vor dem 1. Februar 2005 erhalten hätten.\n\n31\n\nAm 26. September 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu\nderen Begründung er im wesentlichen folgendes geltend macht:\n\n32\n\nDie Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass sich die Anerkennung des\nDiploms des Klägers als Erste Staatsprüfung ausschließlich nach Punkt 4.\ndes Runderlasses vom 1. Februar 2005 richte und wende demzufolge zu\nUnrecht die Anlage 1 zu diesem Runderlass nicht auf den Kläger an. Zwar\nhabe der Kläger seinen Diplomabschluss an einer Fachhochschule erworben,\njedoch habe er das Vordiplom an der Universität F. erworben. Die Anlage\n1 zum Runderlass vom 1. Februar 2005 sehe ausdrücklich auch die\nAnerkennung von Leistungen vor, die im Rahmen einer universitären\nZwischenprüfung erbracht worden seien. Im Übrigen verbiete es sich, den\nKläger anders zu behandeln, als seine Mitabsolventen von der\nFachhochschule C. . Insoweit legte er Bescheinigungen der\nBezirksregierung L. aus dem Jahre 2004 über die Anerkennung von an der\nFachhochschule C. in den Studiengängen Ingenieurswesen und\nBauingenieurswesen erworbenen Diplomen vor. Hilfsweise weist der Kläger\ndarauf hin, dass seine Prüfungsleistungen inhaltlich und quantitativ den\nAnforderungen eines Lehramtsstudiums in zwei Fächern entsprächen. Das\ngleiche gelte für das Fach Technik im Lehramt.\n\n33\n\nDer Kläger beantragt,\n\n34\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17.\nMai 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2005 zu\nverpflichten, die vom Kläger am 28. August 2001 an der Fachhochschule in\nC. im Studiengang Bauingenieurwesen bestandene Diplomprüfung als\nErste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Realschulen und den\nentsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen entweder mit den\nFächerkombination Technik / Mathematik oder Technik / Physik oder\nMathematik / Physik anzuerkennen.\n\n35\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n36\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n37\n\nZur Begründung ihres Klageabweisungsantrages macht die Beklagte im\nwesentlichen folgendes geltend:\n\n38\n\nDie Studien- und Prüfungsleistungen des Klägers im Vordiplom an der\nUniversität - Gesamthochschule F. seien bereits für das Studium an der\nFachhochschule C. angerechnet worden und könnten nicht ein zweites\nMal berücksichtigt werden. Für eine Anwendung der Anlage 1 des\nRunderlasses vom 1. Februar 2005 habe also bereits aus diesem Grunde\nkein Raum bestanden.\n\n39\n\nNach Nr. 4 des Erlasses müssten die zur Anerkennung gestellten\nPrüfungsleistungen inhaltlich und quantitativ den Anforderungen eines\nLehramtsstudiums in zwei Fächern entsprechen. Eine Anerkennung für das\nFach Mathematik komme schon deshalb nicht in Betracht, weil sich im\nHauptstudium des Klägers keine entsprechende Fachprüfung finde. Rein\nvorsorglich sei allerdings darauf hinzuweisen, dass es auch hier an der\nqualitativen und quantitativen Vergleichbarkeit fehle. Insoweit werde auf die\nals Anlage beigefügte Stellungnahme der Universität L. vom 13. Februar\n2006 verwiesen. Im Übrigen folge das auch aus der als weitere Anlage\nbeigefügten Studienordnung der Universität L. für das Unterrichtsfach\nMathematik für das Lehramt der Sekundarstufe I.\n\n40\n\nAuch eine Anerkennung des Faches Technik komme nicht in Betracht,\ndenn die speziellen bautechnischen Inhalte des Studiums des Klägers\nentsprächen nicht den Inhalten des Faches Technik im Lehramt. Insoweit\nwerde auf die als Anlage beigefügte Studienordnung der H. -N. -\nUniversität E. für das Unterrichtsfach Technik Sekundarstufe I Bezug\ngenommen.\n\n41\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche\nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n42\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten\n(Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n43\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n44\n\nMit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne eine mündliche\nVerhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -\nVwGO -.\n\n45\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, sachlich jedoch nicht\nbegründet. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass seine\nDiplomprüfung vom 28. August 2001 - über die bereits erfolgte\nTeilanerkennung hinaus - als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Grund-,\nHaupt und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der\nGesamtschulen in einer der beantragten Unterrichtsfächer-Kombinationen\nanerkannt wird. Er wird somit durch die Bescheide der Beklagten vom 15. Mai\n2005 und 24. August 2005 nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.\n\n46\n\nGemäß § 20 Abs. 2 des Lehrerausbildungsgesetzes - LABG - kann die -\ngemäß\n§ 20 Abs. 6 Nr. 2 LABG iVm. der \"Verordnung zur Übertragung der\nBefugnisse zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen\nund Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen\" vom 16.\nSeptember 1999 in der Fassung vom 7. August 2003 (BASS 10-32 Nr. 55)\nzuständige - Beklagte eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als\nErste Staatsprüfung oder als Teil einer ersten Staatsprüfung anerkennen.\nNach § 50 Abs. 1 der aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 20 Abs. 5 LABG\nerlassenen \"Ordnung für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen\"\n(Lehramtsprüfungsordnung - LPO -) können u.a. Lehramtsprüfungen und\nandere für ein Lehramt geeignete Prüfungen als Erste Staatsprüfung für ein\nentsprechendes Lehramt oder als Prüfungsteil im Rahmen einer Ersten\nStaatsprüfung anerkannt werden. \n\n47\n\nUnter welchen Voraussetzungen eine Anerkennung in Betracht kommt,\nregeln das Lehrerausbildungsgesetz und die Lehramtprüfungsordnung nicht.\n§ 20 Abs. 1 LABG und § 50 Abs. 1 LPO sehen übereinstimmend nur eine\nAnerkennung für ein entsprechendes Lehramt vor, woraus herzuleiten ist,\ndass die zur Anerkennung gestellte Prüfung mit der jeweils angestrebten\n(nordrhein-westfälischen) Lehramtsprüfung gleichwertig sein muss. \n\n48\n\nvgl. u.a. OVG Münster, Urteil vom 26. Mai 2000\n- 19 A 1731/98 -\n\n49\n\nFür die Annahme einer entsprechenden Gleichwertigkeit ist nach der\nRechtsprechung des OVG aaO. erforderlich, dass die anzuerkennende\nPrüfung und das angestrebte Lehramt ein wesentliches Maß an\nÜbereinstimmung aufweisen. Ob dies im Einzelfall gegeben ist, entscheidet\ngemäß § 50 Abs. 2 LPO die Beklagte ggf. unter Beteiligung eines\n(Staatlichen) Prüfungsamtes. \n\n50\n\nZur Ausführung des § 20 LABG hat das Ministerium für Jugend, Schule\nund Kinder mit Datum vom 6. Dezember 2002 den Runderlass \"Erste\nStaatsprüfungen für ein Lehramt an Schulen; Anerkennung von Hochschul-\nund Fachhochschulabschlussprüfungen\" (BASS 20-02 Nr. 15) (nachfolgend\nzitiert: Anerkennungserlass) erlassen, \n\n51\n\nder in der Folgezeit regelmäßig dem aktuellen Bedarf an Lehrkräften\nangepasst worden ist.\n\n52\n\nAuf den Kläger, der seinen Anerkennungsantrag im März 2005 gestellt\nhat, findet der Anerkennungserlass in der Fassung vom 1. Februar 2005\n(BASS 05/06 Nr. 20-02 Nr. 15) Anwendung. \n\n53\n\nNach der - gegenüber dem Vorerlass - geänderten Fassung der die\nAnerkennung von Fachhochschulabschlussprüfungen betreffenden Ziffer 4.1\ngilt, dass Diplomprüfungen an Fachhochschulen für das Lehramt an Grund-,\nHaupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der\nGesamtschulen nach Überprüfung durch das Prüfungsamt anerkannt werden\nkönnen (Satz 1). Eine Anerkennung als Erste Staatsprüfung erfolgt, wenn im\nEinzelfall die Prüfungsleistungen inhaltlich und qualitativ den Anforderungen\neines Lehramtsstudiums in zwei Fächern entsprechen (Satz 2, 1. HS). Liegen\nhinreichende Prüfungsleistungen für nur ein Fach vor, wird eine Anerkennung\nals Teil der Ersten Staatsprüfung ausgesprochen (Satz 3).\n\n54\n\nDiese Anerkennungsvoraussetzungen hat die Beklagte ihren\nEntscheidungen zu Recht zugrundegelegt. Insbesondere war kein Raum für\neine vom Kläger reklamierte Anwendung der Anlage 1 zu diesem\nAnerkennungserlass, nach dessen Ziffer I die in der Anlage 1 aufgelisteten\nDiplomprüfungen einer Universität - darunter auch Diplomprüfungen in\nBauingenieurwesen - Anerkennungen als Erste Staatsprüfungen in den\nebenfalls in der Anlage angegebenen Fächern - u. a. Technik / Mathematik /\nPhysik - ohne Überprüfung durch das Prüfungsamt ausgesprochen werden\nkönnen.\n\n55\n\nInsoweit ist unstreitig, dass der Kläger seine Diplomprüfung nicht an einer\nUniversität, also einer wissenschaftlichen Hochschule, abgelegt hat.\n\n56\n\nSoweit sich der Kläger darauf beruft, die Anlage 1 ermögliche - ohne\nÜberprüfung - auch die Anerkennung von Leistungen, die im Rahmen einer\nuniversitären Zwischenprüfung abgelegt worden seien, schließt er das aus\ndem von ihm in Ablichtung vorgelegten Auszug aus dem Anerkennungserlass\nin der Fassung vom 26. März 2004, der - wie oben ausgeführt - für seinen\nAnerkennungsantrag jedoch nicht mehr berücksichtigungsfähig ist. Aus der\nAnlage 1 Ziffer III zum Anerkennungserlass vom 1. Februar 2005, wonach\nu.a. \"aus einer Diplomprüfung einer Universität derzeit Anerkennungen als\nTeil einer Ersten Staatsprüfung ohne Überprüfung ausgesprochen werden,\nsoweit die Diplomprüfung einem Fach gemäß § 33 der\nLehramtsprüfungsordnung zuzuordnen ist\", folgt nichts anderes. Bereits\naufgrund der Bezugnahme dieser Regelung auf \"Diplomprüfungen\" wird\ndeutlich, dass eine Diplomvorprüfung auch einer wissenschaftlichen\nHochschule nicht darunter fällt. Im Übrigen folgt sowohl aus dem Wortlaut der\nZiffer 3.1 und dem Titel der Ziffer 3 (\"Anerkennung von\nHochschulabschlussprüfungen\") als auch der systematischen Einordnung der\nAnlage 1 Ziffer III, dass die Anerkennung von Vordiplom-Prüfungsleistungen -\nohne Überprüfung - nicht in Betracht kommt. \n\n57\n\nEin Erfolg der Klage beurteilt sich mithin allein danach, ob aus der\nFachhochschul-Diplomprüfung des Klägers - neben dem bereits als\nTeilleistung anerkannten Fach Physik (als Prüfung in der Fachwissenschaft\nund schriftliche Hausarbeit i.S.d. § 34 LPO) Teilanerkennungen im Hinblick\nauf die Unterrichtsfächer Mathematik und /oder Technik als \"Prüfung in der\nFachwissenschaft des zweiten Faches\" anzuerkennen sind. Beides ist jedoch\nmit Blick auf die bereits dargestellte Voraussetzung inhaltlicher und\nqualitativer Gleichwertigkeit nicht der Fall: \n\n58\n\nSoweit die Beklagte hinsichtlich der Prüfungsleistungen des Klägers in\nMathematik das Vordiplom des Klägers als \"verbraucht\", also nicht mehr\nberücksichtigungsfähig angesehen hat, begegnet das durchgreifenden\nBedenken. Zwar ist davon auszugehen, dass die Studien- und\nPrüfungsleistungen des Klägers im Rahmen des Diplomstudiengangs D I an\nder (damaligen) Universität-Gesamthochschule F. im Rahmen des\nFachhochschulstudiums an der Fachhochschule C. angerechnet worden\nsind. Eine solche Anrechnung verbraucht die Studien- und\nPrüfungsleistungen jedoch nicht, sondern integriert sie zum Bestandteil des\nzur Anerkennung gestellten Fachhochschulstudiums. Deshalb sind nach\nAuffassung der Kammer auch die Studien- und Prüfungsleistungen des\nKlägers im Rahmen des Diplomstudiengangs D I an der (damaligen)\nUniversität-Gesamthochschule F. grundsätzlich in die Betrachtung\neinzubeziehen.\n\n59\n\nOb die nachgewiesenen Prüfungsleistungen des Klägers eine\nAnerkennung in der Fachwissenschaft des Faches Mathematik rechtfertigen,\nist aus deren Vergleich mit den Studien- und Prüfungsanforderungen des\nLehramtsstudiums in Mathematik herzuleiten. Nach der von der Beklagten\nbeispielhaft vorgelegten Studienordnung der Erziehungswissenschaftlichen\nFakultät der Universität L. für das Unterrichtsfach Mathematik vom 1.\nOktober 1999 gliedert sich das Studium in ein Grundstudium (§ 8) und ein\nHauptstudium (§ 9). Der geschäftsführende Direktor - Prof. Dr. Weiser - des\nSeminars für Mathematik und ihre Didaktik der Universität L. hat dazu unter\ndem 13. Februar 2006 erklärend sinngemäß ausgeführt, dass mathematische\nStudienelemente aus einem ingenieurwissenschaftlichen Studium hinsichtlich\nisolierter mathematischer Inhalte ggf. für das Lehramt-Grundstudium des\nUnterrichtsfaches Mathematik anerkannt werden können. Eine Anerkennung\nvon mathematischen Studienelementen eines ingenieurwissenschaftlichen\nStudiums für das Hauptstudium des Unterrichtsfaches Mathematik scheide\njedoch grundsätzlich aus, weil z. B. Geometrie , Algebra, Zahlentheorie,\nFunktionstheorie, Stochastik und Numerik als mathematische Theorien keine\nGebiete eines anwendungsbezogenen ingenieurswissenschaftlichen\nStudiums seien. Diese fachliche Stellungnahme ist überzeugend. Von ihr\nausgehend kann unterstellt werden, dass die vom Kläger im Rahmen seiner\nStudien des Bauingenieurwesens abgelegten Fachprüfungen mathematische\nInhalte aufweisen, die den mathematischen Grundstudien im Rahmen eines\nLehramtstudiums gleichwertig sind. Jedenfalls hinsichtlich der Anforderungen\ndes Hauptstudiums wird die Stellungnahme von Prof. Dr. Weiser durch § 9\nAbs. 2 der von der Beklagten vorgelegten Studienordnung bestätigt, und der\nKläger hat dem inhaltlich insbesondere nicht dahingehend widersprochen,\ndass er den genannten theoretisch gewichteten Anforderungen des\nLehramtstudiums im Rahmen seines Vordiploms oder späteren\nFachhochschulstudiums entsprochen hätte. Soweit er als Reaktion auf die\ngenannte Stellungnahme auf seine unbefristete Lehrertätigkeit im öffentlichen\nSchuldienst auch im Fach Mathematik hinweist, beruht das ersichtlich auf\nseiner Verwendung im Rahmen eines besonderen Einstellungserlasses und\nnicht aufgrund einer Anerkennung gleichwertiger Prüfungsleistungen (durch\neine andere staatliche Stelle).\n\n60\n\nWas schließlich die Prüfungsleistungen des Klägers an der\nFachhochschule C. betrifft, folgt aus der vorgelegten Auflistungen der\nFachprüfungen, dass der Kläger ihm Rahmen seines Studiums an der\nFachhochschule jedenfalls keine Fachprüfung in Mathematik abgelegt hat.\nSoweit er darauf hinweist, dass auch andere Fächer mathematische Bezüge\naufwiesen, erscheint das möglich, ist im vorliegenden Verfahren, in dem es\num die Anerkennung von Prüfungsleistungen und nicht um die Anrechnung\nvon Studienleistungen im Rahmen eines fortzusetzenden Studiums geht, nicht\nentscheidungsrelevant. \n\n61\n\nAuch soweit der Kläger eine Anerkennung seiner Diplomprüfung als\nfachwissenschaftliche Prüfung für das Unterrichtsfach Technik begehrt, hat\nseine Klage keinen Erfolg. \n\n62\n\nDie Beklagte hat insoweit exemplarisch die Studienordnung der H. -\nN. -Universität E. von 1999 für das Unterrichtsfach Technik für die\nSekundarstufe I und eine gutachterliche Stellungnahme der Fakultät für\nIngenieurwissenschaften der Universität E. -F. - Prof. Dr. Ing. I. -\nvom 21. Februar 2006 vorgelegt. Gemäß der Studienordnung gliedert sich\ndas Studium der Technik für die Sekundarstufe I ebenfalls in ein Grund- und\nein Hauptstudium. Prof. Dr. Ing. I. geht in seiner gutachterlichen\nStellungnahme davon aus, dass die Diplomprüfung des Klägers - eingedenk\nder Diplomvorprüfung D I und des Fachhochschulstudiums im Studiengang\nBauingenieurwesen - naturwissenschaftliche und ingenieurwissenschaftliche\nGrundlagen enthält, die ggf. auf die Grundlagenfächer im Grundstudium\nangerechnet werden könnten. Wenn er eine Anrechenbarkeit im Weiteren mit\nder Begründung verneint, die anrechenbaren Leistungen \"stünden aufgrund\nder Anerkennung für das Unterrichtsfach Physik nicht mehr zur Verfügung\"\nerscheint das problematisch, bedarf im Streitfall jedoch keiner Erörterung, weil\ndavon auszugehen ist, dass die Studien- und Prüfungsleistungen des Klägers\njedenfalls den Anforderungen des Hauptstudiums des Unterrichtsfaches\nTechnik nicht genügen. Nach der genannten Studienordnung der H. -\nN. -Universität E. , die in § 10 auf die Anlage 30 zur LPO Bezug\nnimmt, bezieht sich das Hauptstudium (neben der Fachdidaktik, die in diesem\nZusammenhang nicht zu berücksichtigen ist) auf die Teilgebiete \"Stoffumsatz\nin technischen Systemen\", \"Energieumsatz in technischen Systemen\" und\n\"Informationsumsatz in technischen Systemen\". Insoweit sieht Prof. Dr. Ing.\nI. durch die Studien- und Prüfungsleistungen des Klägers nur das\nTeilgebiet \"Stoffumsatz in technischen Systemen\" als abgedeckt und damit\nanrechenbar an, während er für die beiden anderen Teilgebiete keine\neinschlägigen Studienveranstaltungen sieht. Diese fachliche Einschätzung,\nder der Kläger ebenfalls nicht inhaltlich entgegen getreten ist, hält die\nKammer für überzeugend und macht sie zur Grundlage ihrer\nEntscheidung.\n\n63\n\nSoweit sich der Kläger schließlich darauf beruft, dass Mitabsolventen der\nFachhochschule C. mit Diplomprüfungen in den Studiengängen\nIngenieurwesen und Bauingenieurwesen von der Beklagten die Anerkennung\nals Erste Staatsprüfung für die vom Kläger beantragten Fächer erhalten\nhätten, so sind diese Anerkennungen ausweislich der vorgelegten\nBescheinigungen im Jahre 2004 ausgesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt\ngalt der Anerkennungserlass vom 6. Dezember 2002 in der Fassung vom 26.\nMärz 2004, der unter Ziffer 4.1 i.V.m. der Anlage 1 für die Verwaltung\nverbindlich festsetzte, dass Diplomprüfungen an Fachhochschulen u.a. im\nStudiengang Bauingenieurwesen als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an\nGrund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen\nder Gesamtschulen als auch - wie vorliegend beantragt - für ein Lehramt an\nGymnasien und Gesamtschulen ohne Überprüfung mit den Fächern Technik\nals 1. und (wahlweise) Mathematik oder Physik als 2. Unterrichtsfach\nanzuerkennen waren. Soweit der Kläger eine ungerechte Benachteiligung\ndarin erblicken könnte, dass nach den obigen Ausführungen des Gerichts die\naufgrund des Anerkennungserlasses vom 6. Dezember 2002 vom 26. März\n2004 anerkannten Fachhochschuldiplome fachlich tatsächlich nicht\ngleichwertig waren, so hat das Gericht diese Erlasslage 2004 nicht abstrakt zu\nbewerten. Sie erklärt sich - wie oben bereits angedeutet - aus einem anders\nnicht zu deckenden Bedarf an bestimmten Fachlehrern und wurde den\nÄnderungen der Bedarfssituation angepasst. Eine Vertrauensposition am\nFortbestand einer bestimmten Erlasslage kann somit nicht erworben\nwerden.\n\n64\n\nDie Klage war nach alledem abzuweisen. \n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11,\n711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258940","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-19/4-k-3126-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258940","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258940","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-19/4-k-3126-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258940","retrieved":"2026-07-09 02:23:46.364024+00:00"}}