{"status":"available","doknr":"OLD258991","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1218.7K3402.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-12-18","aktenzeichen":"7 K 3402/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von \n110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X. , Flur , \nFlurstück in C. . Nach Osten grenzt daran das Flurstück . Die südliche \nGrenze des Grundstücks wird von der C1.--------straße (hier: Flurstück ) und die \nnördliche Grenze von den Flurstücken und gebildet. Die westliche Grenze ist \nim vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.\n\n3\n\nDie Grenze zwischen den Flurstücken und entstand bei einer \nTeilungsvermessung im März 1925 als geradlinige Grenze auf der ganzen Länge \nzwischen dem südlichen und nördlichen Grenzpunkt (Feldbuch Blatt 290/1925). \n\n4\n\nIm März 1926 wurden die auf dem Grundstück der Kläger und den \nNachbargrundstücken errichteten Reihenhäuser eingemessen (Feldbuch \nBlatt / ). Danach verläuft die Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken \n und mittig durch die gemeinsame Gebäudetrennwand der auf ihnen errichteten \nHäuser. \n\n5\n\nZwischen den Klägern und ihren östlichen Nachbarn besteht Streit über die Lage \nder Terrassentrennwand in Bezug auf die gemeinsame Grenze. Deshalb ist beim \nAmtsgericht C. ein Rechtsstreit anhängig (38 C 459/05). In diesem Verfahren \nerging am 16. Februar 2006 der Beschluss, es solle Beweis erhoben werden über die \nBehauptung der Kläger, die Terrassentrennwand zwischen ihrem Grundstück und \ndem Grundstück der östlichen Nachbarn stehe allein auf ihrem Grundstück, nicht auf \nder Grenze und sei keine Grenzwand, ferner solle die Grenze der Grundstücke neu \nvermessen und markiert werden. Mit der Erstellung des Gutachtens wurde der \nBeklagte beauftragt. \n\n6\n\nDer Beklagte erstellte das Gutachten am 28. April 2006. Die erforderlichen \nMessungen nahm er am 24. April 2006 vor. Dabei markte er die Grenze in fünf \nPunkten ab, und zwar die nördlichen und südlichen Endpunkte der Grenze, den \nnördlichen Endpunkt mittelbar zusätzlich im Abstand von einem Meter, und \naußerdem die Grenzpunkte an der vorderen und hinteren Hauswand. Am 17. Mai \n2006 fand eine Grenzverhandlung statt, an der auch die Kläger teilnahmen. Dabei \nlegten diese Widerspruch gegen die Abmarkung ein. Die Grenzniederschrift vom \n17. Mai 2006 unterschrieben sie nicht. \n\n7\n\nIm Widerspruchsverfahren gab die Bezirksregierung B. dem Beklagten auf, \ndie Geradlinigkeit der von ihm abgemarkten Grenze zu berechnen und nahm auch \nselbst eine entsprechende Berechnung vor. Beide Berechnungen kamen zu dem \nErgebnis, dass die fünf abgemarkten Punkte auf einer Geraden lägen. \n\n8\n\nDaraufhin wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch der Kläger mit \nWiderspruchsbescheid vom 10. Oktober 2006 zurück. \n\n9\n\nHiergegen haben die Kläger Klage erhoben. \n\n10\n\nZur Begründung tragen sie vor: Insbesondere der Schnittpunkt der Grenze mit \nder nördlichen Hauswand sei fehlerhaft abgemarkt worden. Er liege nämlich um \n8,3 cm westlich der Mitte der gemeinsamen Gebäudetrennwand. Aus einer Skizze \naus dem Jahre 1927 (Blatt 44 der Gerichtsakte) ergebe sich, dass die Grenze mittig \ndurch die Gebäudetrennwand verlaufe. Ursache für die Abweichung sei, dass der \nBeklagte als nördlichen Grenzpunkt irrtümlich den 23 cm westlich gelegenen Punkt \nangenommen habe, an dem die Grenze zwischen den Flurstücken 37 und 329 nach \nNorden abgehe. Rein rechnerisch ergebe sich dann nämlich an der nördlichen \nHauswand die Abweichung von 8,3 cm (Blatt 19 der Gerichtsakte). \n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\ndie Abmarkungen des Beklagten entsprechend der Grenzniederschrift vom \n17. Mai 2006 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom \n10. Oktober 2006 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr trägt vor, er habe die umstrittene Grenze nach dem Katasternachweis richtig \nwiederhergestellt und durch Abmarkungen in der Örtlichkeit kenntlich gemacht. \nInsbesondere sei auch der nördliche Grenzpunkt zutreffend rekonstruiert worden. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung B. Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch \ndarauf, dass der Beklagte die von ihm zwecks Abmarkung der gemeinsamen Grenze \nder Flurstücke und angebrachten fünf Grenzzeichen entfernt. Denn diese \nAbmarkungen und damit auch der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nB. vom 10. Oktober 2006 sind rechtmäßig. \n\n19\n\nDie Anbringung von Grenzzeichen hat ihre Grundlage in § 20 Abs. 1 Satz 1 des \nGesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster \n(Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW -) vom 1. März 2005 \n(SGV NRW 7134). Danach sind festgestellte Grundstücksgrenzen durch \nGrenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung). Grenzzeichen \nkönnen mithin nur in solchen Punkten angebracht werden, die sich bei der \nÜbertragung der „festgestellten Grundstücksgrenze\" aus dem Liegenschaftskataster \nin die Örtlichkeit als Punkte dieser Grenze erweisen. Dagegen gibt es keinen \nAnspruch eines Grundstückseigentümers darauf, dass die zuständige \nKatasterbehörde, Vermessungsstelle oder ein öffentlich bestellter \nVermessungsingenieur zur Bezeichnung eines oder mehrerer Punkte der Grenze des \nGrundstücks in der Örtlichkeit Grenzzeichen in Punkten anbringt, die der Eigentümer \nselbst für Punkte der Grenze hält.\n\n20\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 1. Juni 1988 - 7 A 2687/85 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks.\n\n21\n\nFür die Frage, wo die festgestellte Grundstücksgrenze verläuft, sind nicht etwaige \nbereits in der Örtlichkeit vorhandene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen, \ngeschweige denn die Anschauungen von Beteiligten, sondern allein die Zahlen des \nLiegenschaftskatasters selbst maßgeblich. Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen, \ndie in der Örtlichkeit vorhanden sind, sind für den Verlauf der festgestellten \nGrundstücksgrenze nicht konstitutiv, d. h. niemals geeignet, den Verlauf dieser \nGrenze zu bestimmen, sondern nur geeignet, ihn in der Örtlichkeit zu \nveranschaulichen. Solche Zeichen oder Einrichtungen sind jederzeit einer - allerdings \nden zuständigen Katasterbehörden, Vermessungsstellen sowie öffentlich bestellten \nVermessungsingenieuren vorbehaltenen - Überprüfung anhand des allein im \nLiegenschaftskataster liegenden Maßstabes unterworfen und können sich bei der \nÜbertragung der sich aus dem Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters ergebenden \nfestgestellten Grundstücksgrenze in die Örtlichkeit als falsch erweisen, weil die \nPunkte, in denen diese Zeichen oder Einrichtungen sich befinden, im \nLiegenschaftskataster nicht als Punkt der festgestellten Grundstücksgrenze \naufgeführt sind. Mit anderen Worten verhält es sich nicht etwa so, dass das Recht \nam Grundstück, die Ausdehnung des Grundstücks, der wahre Verlauf seiner Grenze \naus den in der Örtlichkeit vorhandenen realen Zeichen folgt, sondern gerade \numgekehrt so, dass die Wahrheit der in der Örtlichkeit vorhandenen realen Zeichen \nallein aus ihrer Übereinstimmung mit dem Verlauf der festgestellten \nGrundstücksgrenze folgen kann.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O., S. 6 f.\n\n23\n\nDie Grenze, deren Abmarkung Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, ist \nbei einer Vermessung 1925 festgestellt worden. Die Kläger bringen keine \nrechtserheblichen Einwände vor, die geeignet sind, die Annahme zu erschüttern, \ndass der Beklagte die festgestellte Grenze, deren Koordination in das Zahlenwerk \ndes Liegenschaftskatasters aufgenommen worden sind, richtig aus dem \nLiegenschaftskataster in die Örtlichkeit übertragen und infolge dessen die von ihm \ngesetzten Grenzzeichen in Punkten dieser Grenze angebracht hat. Aufgrund ihrer \nAusbildung und Erfahrung verfügen der Beklagte und die Widerspruchsbehörde im \nGegensatz zu den Klägern über die erforderliche Sachkunde zur Übertragung des \nKatasternachweises in die Örtlichkeit. Der Beklagte hat gegenüber der \nWiderspruchsbehörde, in der Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung \nausführlich dargelegt, wie die umstrittene Grundstücksgrenze vermessungstechnisch \nanhand der Angaben des Katasternachweises wiederhergestellt und die Lage der \numstrittenen Punkte bestimmt worden ist. Diese Punkte haben zu anderen Punkten \nund zu den auf den Grundstücken stehenden Gebäuden die im Kataster \nangegebenen Entfernungen, vorbehaltlich erlaubter Messungenauigkeiten und \nAbweichungen (Nr. 6.52 und 9.26 des Runderlasses des Innenministeriums vom \n20. Februar 1980 in der Fassung der Runderlasse vom 30. Juni 1982 und \n28. Februar 1989 - Fortführungserlass II -, SMBl. NRW 71342).\n\n24\n\nDies gilt zunächst für den nördlichen Grenzpunkt. Es gibt keine Anhaltspunkte für \ndie Annahme, der Beklagte könne diesen Punkt mit dem 23 cm westlich gelegenen \nGrenzpunkt (abgehende Grenze zwischen den Flurstücken und ) verwechselt \nhaben. Der Beklagte hat vielmehr auch diesen Punkt aufgesucht und angemessen. \nDies ergibt sich aus dem Fortführungsriss. Darüber hinaus hat er den nördlichen \nGrenzpunkt beim Maß 21,26 anhand weiterer Nachbargrenzpunkte überprüft. Die zu \ndiesen Punkten im Kataster enthaltenen Maße stammen aus den Vermessungen \n637/1962, 647/1966 und 676/1972, wobei besondere Bedeutung dem Riss 637/1962 \nzukommt. Im Übrigen stimmt der Fortführungsriss des Beklagten auch mit den \nMaßen der Gebäudeeinmessung im März 1926 überein. All dies hat die \nBezirksregierung B. im Widerspruchsverfahren eingehend überprüft (Vermerk \nvom 8. August 2006). \n\n25\n\nHiervon ausgehend haben der Beklagte und die Bezirksregierung B. \nunabhängig voneinander durch Berechnungen nachgewiesen, dass die fünf \nabgemarkten Punkte in der vom Beklagten wiederhergestellten Grenze auf einer \nGeraden liegen. Insoweit geht die Abmarkung des Beklagten auf die allein \nmaßgebliche Ursprungsvermessung aus dem Jahre 1925 zurück, bei der die hier \numstrittene Grenze entstanden ist. Die dabei festgestellte Grenze konnte durch die \nGebäudeeinmessung im März 1926 nicht mehr verändert werden. Dies übersehen \ndie Kläger, wenn sie sich insbesondere auf diese Gebäudeeinmessung berufen. \nZwar ist in dem damaligen Fortführungsriss (Feldbuch Blatt / ) und in der von \nihnen vorgelegten Skizze zur Grenzverhandlung (Blatt 44 der Gerichtsakte) \ndargestellt, dass die Grenze mittig durch die gemeinsame Gebäudetrennwand \nverläuft. Die Aussagekraft dieser Angaben leidet aber daran, dass bei der \nGebäudeeinmessung die Geradlinigkeit der mittig durch die gemeinsame \nGebäudetrennwand verlaufenden Grenze und damit die Übereinstimmung mit der \n1925 festgestellten Grenze nicht nachgewiesen worden ist. Da man das 1926 gar \nnicht untersucht und auch die Schnittpunkte der Grenze mit der nördlichen und der \nsüdlichen Hauswand nicht abgemarkt hat, ist gut möglich, dass schon damals die \nGrenze nicht wirklich mittig durch die gemeinsame Gebäudetrennwand verlief. Dafür \nspricht, dass alle weiteren vom Beklagten gemessenen Hilfsmaße mit den \nentsprechenden Maßen der damaligen Gebäudeeinmessung übereinstimmen. \nWelche Folgerungen sich daraus zivilrechtlich für den Streit um die \nTerrassentrennwand ergeben, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.\n\n26\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Kläger, soweit dies nachvollzogen \nwerden konnte, ihre Argumentation wohl auch auf die Annahme stützen wollen, der \nBeklagte habe die Abmarkungen, insbesondere die an der nördlichen Hauswand, \nnicht dort angebracht, wo sie nach seinen Messungen hätten angebracht werden \nmüssen; so sei es zu der Abweichung um 8,3 cm gekommen. Für diese Annahme \nspricht nichts. Das Gericht geht davon aus, dass der Beklagte fachlich ohne Weiteres \nin der Lage ist, die Abmarkungen in den Punkten anzubringen, die er als Punkte der \nGrenze festgestellt hat. Abwegig erscheint der Gedanke, er habe die Abmarkung(en) \nabsichtlich falsch gesetzt. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 \nNr. 11, § 711 ZPO. \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258991","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-18/7-k-3402-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258991","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258991","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-18/7-k-3402-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258991","retrieved":"2026-07-09 02:23:50.594619+00:00"}}