{"status":"available","doknr":"OLD259019","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1217.12L1139.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-12-17","aktenzeichen":"12 L 1139/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, \ndie im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 9 vom 01. \nMai 2007 ausgeschriebene Stelle eines Präsidenten des Amtsgerichts Essen \nmit dem Mitkonkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des \nAntragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung der Gerichts erneut \nentschieden worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. \n\n6\n\nVoraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § \n123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in \nVerbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -, dass \nder Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung glaubhaft \nmacht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch eine \nvorläufige Maßnahme gesichert werden muss (Anordnungsgrund).\n\n7\n\nDer Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines \nAnordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist die im Rahmen \nder hier streitgegenständlichen Beförderung getroffene Auswahlentscheidung \ndes Antragsgegners nicht zu beanstanden.\n\n8\n\nBei der Entscheidung, welchen von mehreren in Betracht kommenden \nBewerbern eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der \nBestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. \n2 GG, § 7 Abs. 1 LBG NRW, § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NRW). Ist ein Bewerber \nbesser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Bei im Wesentlichen \ngleicher Qualifikation der Konkurrenten liegt die Auswahl im pflichtgemäßen \nErmessen des Dienstherrn. Der einzelne Bewerber hat insoweit ein Recht auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung (sogenannter \nBewerbungsverfahrensanspruch). Dieses Recht ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO sicherungsfähig.\n\n9\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die \nVerletzung des Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das \nBeförderungsbegehren glaubhaft gemacht worden ist und die Möglichkeit \nbesteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung \ntatsächlich zur Beförderung des Antragstellers führt. Mit dem letztgenannten \nErfordernis wird zwei für den vorläufigen Rechtsschutz im Konkurrentenstreit \nwesentlichen Aspekten Rechnung getragen: Zum einen besteht für die \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass, wenn feststeht, dass die \ngeltend gemachte Rechtsverletzung für das Entscheidungsergebnis \nbedeutungslos ist, wenn also die mit dem Hauptsacheverfahren verfolgte \nWiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens unter Vermeidung der \nRechtsverletzung zu keiner für den Antragsteller günstigeren Entscheidung \nführen kann. Zum anderen muss für den Erlass einer einstweiligen Anordnung \ndie Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung genügen. Dass die erneute \nEntscheidung des Antragsgegners (Dienstherr) zwangsläufig oder auch nur \nmutmaßlich zugunsten des Antragstellers ausfallen wird, kann dagegen nicht \nverlangt werden. Es genügt vielmehr für die Wiederholung der \nAuswahlentscheidung jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich \netwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, der \nfür das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann; vorausgesetzt werden \ndabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potenzielle \nKausalität für das Auswahlergebnis.\n\n10\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 \n- 6 B 1776/00 - und 19. Dezember 2003 - 1 B 1972/03 -.\n\n11\n\nBei der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf die aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen zurückzugreifen. Denn dienstliche Beurteilungen \ndienen vornehmlich dem Zweck, eine Grundlage für am Leistungsgrundsatz \norientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten bzw. Richter \nzu bieten.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 -2 C 31.01-, IÖD 2003, \n147, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170.\n\n13\n\nKann von einer (wesentlich) besseren Qualifikation eines Bewerbers nicht \nausgegangen werden, ist es dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn \nüberlassen, welchen (sachlichen) Gesichtspunkten er bei seiner \nAuswahlentscheidung das größere bzw. ausschlaggebende Gewicht beimisst. \nDiese Gesichtpunkte können sich insbesondere dann, wenn grundsätzlich \naussagekräftige, aber gleichwertige dienstliche Beurteilungen vorliegen, auch \nauf die Anforderungen des angestrebten Amtes („Anforderungsprofil\") \nbeziehen. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, die Anforderungen und \nsonstigen sachlichen Umstände zu gewichten, die mit dem betreffenden Amt \nverbunden sind. Dieser Akt wertender Erkenntnis ist gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbar.\n\n14\n\nOVG NRW, Beschluss vom 3. September 1998 \n- 12 B 1476/98 -.\n\n15\n\nIm vorliegenden Fall ist anhand eines Vergleichs der dienstlichen \nBeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht ersichtlich, dass \nder Antragsgegner bei seiner Entscheidung, nicht den Antragsteller, sondern \nden Beigeladenen zu befördern, den Grundsatz der Bestenauslese \nmissachtet und von seinem Auswahlermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht \nhat. \n\n16\n\nDie Einwände des Antragstellers richten sich gegen die inhaltliche \nRichtigkeit der vergleichenden und abwägenden Auswahlentscheidung, in der \nder Antragsgegner zunächst auf die Gesamturteile der aktuellen dienstlichen \nBeurteilungen abgestellt, diese jeweils auf die Spitzennote, d.h. nominell \ngleich lautenden Beurteilungen sodann inhaltlich auszuschöpfen gesucht hat \nund schließlich „im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter besonderer \nBerücksichtigung der spezifisch eignungsrelevanten Kriterien\" zu einem \nQualifikationsvorsprung des Beigeladenen gelangt ist.\n\n17\n\nUnabhängig von der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren \nbestehenden Prüfungsdichte in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der \ndienstlichen Beurteilungen sind hier jedenfalls keine Fehler hinsichtlich des \nzugrundegelegten Maßstabes und Tatsachenfundaments erkennbar. \n\n18\n\nAusweislich der aktenkundigen Auswahlentscheidung ist für die \ngünstigere Eignungsprognose bezüglich des Beigeladenen der Umstand \ntragend, dass jener in einem sehr langen Zeitraum, nämlich über 13 Jahre in \nzwei Gerichten, als „erster Mann\" Führungs- und Leitungskompetenzen mit \nder damit verbundenen Gesamtverantwortung wahrgenommen hat. \nDemgegenüber sei der Antragsteller mit Ausnahme eines Zeitraums von neun \nMonaten, in dem er die Aufgaben des Präsidenten des Amtsgerichts E. \nwahrgenommen habe, nur „zweiter Mann\" gewesen. Damit habe sich der \nBeigeladene sehr lange und erfolgreich in einem Umfeld bewährt, das nach \nGröße und Struktur der angestrebten Leitungsaufgabe sehr nahe komme. Mit \nseinen hiergegen gerichteten Einwänden vermag der Antragsteller die \nEignungseinschätzung des Antragsgegners nicht in Frage zu stellen.\n\n19\n\nDer Begriff der Eignung bezeichnet ein umfassendes \nQualifikationsmerkmal, das sich auf die gesamte Persönlichkeit des \nBewerbers bezieht und damit die beiden anderen Merkmale „Befähigung\" und \n„fachliche Leistung\" umschließt.\n\n20\n\nBVerwG, Urteil vom 6. Februar 1975 - 2 C 68.73 -, \nBVerwGE 47, 330.\n\n21\n\nNur der Dienstvorgesetzte hat alleinverantwortlich darüber zu \nentscheiden, welchen Bewerber er für den geeignetsten hält.\n\n22\n\nOVG NRW, Beschluss vom 16. April 2007 \n- 1 A 4417/01 -.\n\n23\n\nZunächst ist zu konstatieren, dass der Antragsgegner zutreffend eine \ninhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen der Beteiligten für \nmöglich und geboten angesehen, jedoch beanstandungsfrei im Ergebnis als \nnicht Ziel führend angesehen hat, da sich aus den textlichen Fassungen der \nvon unterschiedlichen Beurteilern erstellten dienstlichen Beurteilungen keine \nhinreichend objektivierbaren Feststellungen hinsichtlich der besseren Eignung \neines Bewerbers entnehmen ließen. Dies wird nicht dadurch erschüttert, dass \nder Antragsteller die Länge der jeweiligen Textpassagen oder unbestimmte \nBegriffe gegenüberstellt und daraus eigene Schlüsse zieht.\n\n24\n\nSodann hat der Antragsgegner vor dem Hintergrund der \nbesoldungsrechtlichen Zuordnung rechtsfehlerfrei gewürdigt, dass der \nAntragsteller als Vizepräsident des Amtsgerichts E. (Besoldungsgruppe \nR 3) gegenüber dem Beigeladenen als Direktor des Amtsgerichts E1. \n(Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage) im höherwertigen Statusamt ebenso \nwie der Beigeladene in seinen Leistungen mit „hervorragend\" beurteilt worden \nist.\n\n25\n\nZwar kommt der dienstlichen Beurteilung des Inhabers eines \nhöherwertigen Amtes gegenüber der gleichlautenden dienstlichen Beurteilung \neines Mitbewerbers im Allgemeinen eine größeres Gewicht zu.\n\n26\n\nOVG NRW, Urteil vom 16. April 2007 - 1 A 1789/06 -.\n\n27\n\nDiese Einschätzung gilt indes nicht ausnahmslos. Der Grundsatz vom \nhöheren Statusamt kann nicht schematisch auf jeden Fall einer \nBeförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern \nunterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das \nzusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt \nerteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab.\n\n28\n\nBVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -.\n\n29\n\nIn diesem Sinne greift der Grundsatz nicht, wenn die jeweils innegehabten \nÄmter im statusrechtlichen Sinne zueinander nicht in einer \n„Beförderungshierarchie\" stehen. In diesem Fall lässt sich dann die \nEinordnung der Schwierigkeit und des Verantwortungsgrades der \nwahrgenommenen Aufgabe nicht ohne weiteres in dem einen Vergleich \nermöglichenden Sinne allein anhand der Zuordnung des Amtes in die \nBesoldungsgruppe der jeweiligen Beförderungshierarchie bestimmen.\n\n30\n\nOVG NRW, Beschluss vom 21. November 2005 \n- 1 B 1205/05 -.\n\n31\n\nDer Antragsgegner hat zur statusrechtlichen Besserstellung des \nAntragstellers ausgeführt, dass sie im Hinblick auf das angestrebte \nBeförderungsamt keinen Ansatzpunkt für eine Differenzierung zwischen dem \nAntragsteller und dem Beigeladenen auf dem Gebiet der Leitungsfunktion \nbiete. Denn hier entspreche das Amt des Vizepräsidenten eines Amtsgerichts \nnach Schwierigkeits- und/oder Verantwortungsgrad dem Amt des Direktors \neines großen Amtsgerichts. Die Leistungsbewertung des Beigeladenen habe \ndeshalb dasselbe Gewicht.\n\n32\n\nDem ist zuzugeben, dass die Ausgangsämter des Antragstellers und des \nBeigeladenen zwar besoldungsrechtlich, nicht aber in Bezug auf das \nstreitbefangene Beförderungsamt in einem unmittelbaren Rangverhältnis \nstehen. Demgemäß ergibt sich nicht schon deshalb ein \nQualifikationsvorsprung des Antragstellers im Verhältnis zum Beigeladenen, \nweil die von beiden im Zeitpunkt ihrer letzten dienstlichen Beurteilungen \nwahrgenommenen Ämter in keinem statusrechtlichen Hierarchieverhältnis \nstehen. \n\n33\n\nTrotz der zwischen dem Amt des Vizepräsidenten eines großen \nAmtsgerichts und dem des Direktors eines mittleren Amtsgerichts \nbestehenden - allerdings geringen - Besoldungsdifferenz ist es weder \nzwingend noch überwiegend wahrscheinlich, dass das erstgenannte Amt \neinen höheren Schwierigkeits- und/oder Verantwortungsgrad aufweist als das \nletztgenannte Amt. Die unterschiedliche Besoldung ist hier trotz des \nGrundsatzes funktionsgerechter Besoldung kein geeignetes und hinreichend \nzuverlässige Qualifikationskriterium. Denn die niedrigere Besoldung des \nAmtsgerichtsdirektors im Verhältnis zum Amtsgerichtsvizepräsidenten beruht \nnicht unmittelbar auf der Zuordnung des Amtes zu einer bestimmten \nBesoldungsgruppe durch den Besoldungsgesetzgeber, sondern ist \nmaßgeblich bestimmt durch haushalts- und organisationsrechtliche \nVorentscheidungen des Landes, nämlich auch diejenige, ein bestimmtes \nAmtsgericht lediglich als „Direktorenamtsgericht\" und nicht als \nPräsidialamtsgericht einzurichten. Nach den Vorgaben der Anlage III zum \nBundesbesoldungsgesetz ist es rechtlich möglich, auch ein Amtsgericht mit \nbis zu 40 Richterplanstellen als Präsidialamtsgericht einzurichten mit der \nFolge, dass das Amt des Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 zugeordnet \nist. Auch im Übrigen ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein \nVizepräsident des Amtsgerichts schwierigere und verantwortungsvollere \nAufgaben wahrzunehmen hat als ein Direktor jedenfalls eines mittelgroßen \nAmtsgerichts. Letzterer hat die Gesamtleitung seines Gerichts, während \nersterem erfahrungsgemäß lediglich Teile der Gerichtsverwaltung in eigener \nZuständigkeit übertragen sind.\n\n34\n\nOVG NRW, Beschluss vom 3. September 1998 \n- 12 B 1476/98 -.\n\n35\n\nGemäß den besoldungsrechtlichen Regelungen könnte sich der \nBeigeladene folglich ebenfalls in der Besoldungsgruppe R 3 befinden. \nUngeachtet dessen bildet der Vizepräsident erst mit dem Präsidenten \nzusammen die Leitung eines größeren Amtsgerichts, während der Direktor \nalleine für die Leitung eines - im Verhältnis dazu allerdings kleineren - \nAmtsgerichts verantwortlich ist. Deshalb hat der Vizepräsident amtsgemäß \nnur einen Ausschnitt der Leitungsfunktionen wahrzunehmen, während der \nDirektor sämtliche Leitungsaufgaben innehat, wenn auch unter Umständen in \nqualitativ und quantitativ geringerem Umfang. Da es sich insoweit um \ninkommensurable Größen handelt, gilt weder der - für den Fall des \nUnterliegens vom Antragsteller aufgestellte - Satz, ein Vizepräsident könne \ndann nie in ein Präsidentenamt befördert werden, noch der - anderenfalls \nvordergründig ableitbare - Satz, ein Amtsgerichtsdirektor müsse zunächst \nVizepräsident sein, um zum Präsidenten befördert werden zu können. \nEntscheidend ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wie \nes vorliegend der Antragsgegner getan hat. Deshalb ist der vom Antragsteller \nbemühte Verlauf des vorherigen Besetzungsverfahrens für das Amt des \nPräsidenten des Amtsgerichts E. hier ohne Bedeutung.\n\n36\n\nIm Übrigen ist im Hinblick auf die vom Antragsteller ins Feld geführte \ndienstaufsichtliche Tätigkeit festzuhalten, dass die Personalverantwortung im \nengeren Sinne, d.h. auch und gerade die dienstliche Beurteilung der \nRichterinnen und Richter, dem Präsidenten des Amtsgerichts vorbehalten ist \n(vgl. IV Nr. 1 Satz 1 AV d. JM vom 2. Mai 2005 i. V. m. § 1 Abs. 1 ZustVO \nJM). Mag es in der Praxis insoweit auch zu (normativ nicht geregelter) \nArbeitsteilung in der Gerichtsleitung kommen, so kann der Antragsteller \ndaraus jedenfalls keine günstigere Eignungsprognose im Vergleich zum \nBeigeladenen ableiten. Vielmehr steht ihm von Rechts wegen ebenso wenig \nwie dem Beigeladenen die Dienstaufsicht über Richter zu.\n\n37\n\nDarüber hinaus führt auch die vom Antagsteller geltend gemachte \nbessere Leistungsentwicklung nicht zu einem Eignungsvorsprung gegenüber \ndem Beigeladenen.\n\n38\n\nDem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese \nentspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber \nin erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. \nRegelmäßig sind dies die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen.\n\n39\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, \nNVwZ 2003, 1397.\n\n40\n\nVon Rechts wegen bleiben frühere dienstliche Beurteilungen für künftige \nVerwendungs- und Auswahlentscheidungen aber von Belang. Das gilt auch \ndann, wenn frühere dienstliche Beurteilungen sich auf ein niedrigeres \nstatusrechtliches Amt beziehen. Für Auswahlentscheidungen sind zwar in \nerster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen \nLeistungsstand wiedergeben. Ältere dienstliche Beurteilungen können aber \ndaneben als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden. Sie stellen \nkeine Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar. Es handelt \nsich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche \nLeistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber \nHilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu \ndessen nunmehr erreichtem Leistungsstand in seinem derzeitigen \nstatusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich \nvon Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige \nBewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich \ndann in Betracht, wenn frühere dienstliche Beurteilungen positive oder \nnegative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, \nVerwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere \nEntwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer \nGesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare \npositive oder negative Entwicklungstendenzen, können vor allem bei \ngleichwertigen aktuellen dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern den \nAusschlag geben. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist \ndeswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine \nStichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich \nbeurteilten Beamten zu treffen ist.\n\n41\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, NVwZ 2003, \n1398.\n\n42\n\nUnter Heranziehung weiterer, d.h. älterer Beurteilungen ergibt sich zwar \nvordergründig eine günstigere Leistungsentwicklung des Antragstellers. Denn \ner wurde insofern besser beurteilt, als er bereits im Februar 1997 und danach \nals Vizepräsident des Amtsgerichts E. und zuvor als Richter am \nOberlandesgericht seit 1993 in seinen Leistungen mit „hervorragend\" beurteilt \nworden ist, während die Leistungen des Beigeladenen als \nAmtsgerichtsdirektor noch im März 1999 dem oberen Bereich des erheblich \nÜberdurchschnittlichen zugeordnet worden sind. Dessen dienstliche \nBeurteilung vom 6. Juli 2007 weist seine Leistungen „als seit langem \nhervorragend\" aus. \n\n43\n\nRechtsfehlerfrei hat der Antragsgegner daraus aber keine Rückschlüsse \nund keine Prognose über die bessere Eignung im angestrebten \nBeförderungsamt abgeleitet. Zwar ist die Begründung im Besetzungsbericht \nwenig detailorientiert, wenn herausgestellt wird, der Beigeladene habe die \nschwierige und verantwortungsvolle Aufgabe der Leitung eines großen \nAmtsgerichts so herausragend gemeistert, dass die günstigere \nLeistungsentwicklung des Antragstellers die bessere Eignungsprognose des \nBeigeladenen nicht in Frage zu stellen vermag. Dessen ungeachtet verneint \nder Antragsgegner im Kern allerdings zu Recht einen \nentscheidungsrelevanten Einfluss früherer dienstlicher Beurteilungen. Sie \nmüssen dazu Entwicklungstendenzen aufzeigen, die auf die Einschätzung der \nEignung Einfluss haben und damit zu einem Qualifikationsvorsprung führen \nkönnen; die bloßen Endbewertungen in den dienstlichen Beurteilungen haben \nallenfalls begrenzte Aussagekraft. Vorteilhafte Entwicklungstendenzen \nzugunsten des Antragstellers, die nur bei einer vergleichenden Betrachtung \nerkennbar sein können, erschließen sich jedoch nicht. Im vorliegenden Fall \ndifferieren schon die Bezugsgrößen der in Rede stehenden dienstlichen \nBeurteilungen, da sie für den Antragsteller im Amt eines Vizepräsidenten und \nden Beigeladenen im Amt eines Amtsgerichtsdirektors unterschiedliche - \nallenfalls in Einzelbereichen, insgesamt jedoch kaum vergleichbare - \nLeistungen abbilden und bewerten. Anders zu bewerten wäre die \nLeistungsentwicklung des Antragstellers hingegen bei einem \nQualifikationsvergleich zwischen ihm und Bewerbern mit ähnlichem \nWerdegang. Für die Leistungsentwicklung des Antragstellers in Relation zum \nBeigeladenen ist aber einzubeziehen, dass ersterer nach seiner Verwendung \nals Richter am Oberlandesgericht in Hamm von 1987 bis 1996 Vizepräsident \ndes Amtsgerichts in E. geworden ist, während letzterer nach dem Einsatz \nals ständiger Vertreter des Direktors in Oberhausen von 1989 bis 1994 dort \nDirektor des Amtsgerichts war, mithin seit deutlich über einem Jahrzehnt \ndurchgängig in der Eingangsinstanz an hervorgehobener Leitungsstelle tätig \nist. Dass der Antragsgegner hieran für die Eignungsprognose anknüpft, \nunterliegt keinem Rechtsfehler, da der Dienstvorgesetzte - wie gesagt - \nalleinverantwortlich darüber zu entscheiden hat, welchen Bewerber er für den \ngeeignetsten hält.\n\n44\n\nAuf die - vom Antragsteller detailliert beschriebene - Ausgestaltung seiner \nkonkreten Tätigkeit als Vizepräsident in Beurteilungs-, Dienstaufsichts- und \nDisziplinarangelegenheiten sowie als kommissarischer bzw. stellvertretender \nLeiter des Amtsgerichts kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidend \nan. Insbesondere fällt etwa die Betreuung der Bauangelegenheiten nicht in \ndem Maße ins Gewicht, wie der Antragsteller meint. Denn zum einen handelte \nes sich dabei um die Wahrnehmung der mit dem anvertrauten Amt \nverbundenen Aufgaben und zum anderen bedurfte es ohnehin insoweit \nhervorragender Leistungen, um das Beurteilungsergebnis überhaupt zu \nrechtfertigen. Dasselbe gilt für die Leitung des Dezernats 7 in der \nGerichtsverwaltung des OLG I. .\n\n45\n\nIm Übrigen hat der Antragsgegner eine bessere Leistungsentwicklung des \nAntragstellers dem Grunde nach gar nicht in Abrede gestellt. Es ist indes nicht \nzu beanstanden, wenn der Antragsgegner bei der Auswahl zugunsten des \nBeigeladenen trotz der nominellen Vorteile des Antragstellers bei den älteren \ndienstlichen Beurteilungen und seiner hervorragenden Leistungen in der \nbedeutsamen Position des Vizepräsidenten des Amtsgerichts E. \nentscheidend darauf rekurriert, dass der Beigeladene größere, breitere und \nvielfältigere Leitungserfahrungen aufweist als der Antragsteller, und er dieses \nim Wesentlichen daraus abgeleitet hat, dass der Beigeladene - im \nUnterschied zum Antragsteller, der nie „erster Mann\" eines Gerichts gewesen \nist - bereits zwei Amtsgerichte als „Behördenleiter\" geführt hat. Diese vom \nAntragsgegner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nochmals \nhervorgehobenen und präzisierten Gesichtspunkte zugunsten des \nBeigeladenen finden hinreichenden Niederschlag im Besetzungsbericht und \nsind im Hinblick auf die zu besetzende Präsidentenstelle auch sachgerecht. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen \nnicht erstattungsfähig sind, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich \ndamit dem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO \nnicht ausgesetzt hat.\n\n47\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, \nwobei in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hälfte des \nAuffangstreitwertes zugrunde zu legen ist.\n\n48\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259019","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-17/12-l-1139-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259019","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259019","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-17/12-l-1139-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259019","retrieved":"2026-07-09 02:23:52.864426+00:00"}}