{"status":"available","doknr":"OLD259018","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1217.12L1055.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-12-17","aktenzeichen":"12 L 1055/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen\nAnordnung untersagt, die Stelle des Leiters/der Leiterin einer Brandinspektion\nin der Abteilung 37/2 mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die\nBewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des\nGerichts erneut entschieden worden ist. \n\n Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der\naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer dem Tenor entsprechende Antrag ist zulässig und begründet. \n\n3\n\nVoraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß §\n123 Abs. 1 und § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294\nZPO, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung\nglaubhaft macht (Anordnungsanspruch) und dass dieser Anspruch gefährdet\nund durch eine vorläufige Maßnahme gesichert werden muss\n(Anordnungsgrund).\n\n4\n\nEin Anordnungsgrund ist gegeben. \n\n5\n\nBei dem ausgeschriebenen Dienstposten handelt es sich sowohl für den\nAntragsteller als auch für den Beigeladenen um einen\nBeförderungsdienstposten. Die Besetzung von Beförderungsdienstposten hat\nwegen des eintretenden Bewährungsvorsprungs des ausgewählten\nBewerbers regelmäßig vorentscheidende Bedeutung für die spätere\nBeförderungsentscheidung , so dass bereits bei der Übertragung eines\nBeförderungsdienstpostens die bei einer Beförderung geltenden\nAuswahlgrundsätze zu beachten sind und der gerichtlichen Überprüfung\nunterliegen.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft\ngemacht. \n\n7\n\nBei Entscheidungen über die Besetzung von Beförderungsstellen hat der\nDienstherr bei seiner im pflichtgemäßen Ermessen stehenden\nAuswahlentscheidung das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Prinzip der\nBestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung\nder Konkurrenten zu bewerten. \n\n8\n\nDer sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch umfasst den Anspruch\neines Bewerbers auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften und den Anspruch\ndarauf, dass der Dienstherr von seinem Auswahlermessen einen fehlerfreien\nGebrauch macht. \n\n9\n\nAngesichts der Bedeutung eines effektiven vorläufigen Rechtsschutzes\ngerade im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Konkurrentenstreitverfahren\nist ein Anordnungsanspruch schon zu bejahen, wenn es nach dem im\nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand\nnicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die\nvom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des\nAntragstellers rechtsfehlerhaft ist, sofern zumindest die Möglichkeit besteht,\ndass dieser bei einem beanstandungsfreien Auswahlverfahren ausgewählt\nwird. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 - m.w.N. \n\n11\n\nDer Antragsteller macht geltend, die Auswahl des Beigeladenen sei\nbereits deshalb \n\n12\n\nrechtswidrig, weil die Antragsgegnerin das dieselbe Planstelle betreffende\nerste Auswahlverfahren im Juli 2007 aus unzulässigen Gründen abgebrochen\nund mit der erneuten Ausschreibung vom 27. Juli 2007 ein neues\nAuswahlverfahren unter Einbeziehung des Beigeladnen durchgeführt habe.\nDem folgt die Kammer nicht (1.). \n\n13\n\nDie demnach im neuen Auswahlverfahren unter zulässiger Einbeziehung\ndes Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist hingegen fehlerhaft\ngetroffen worden (2.). Der Mangel ist auch nicht durch das Vorbringen der\nAntragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren geheilt worden (3.).\n\n14\n\n1. Der Dienstherr ist nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und\nAuswahlverfahren abzubrechen, sofern dafür ein sachlicher Grund besteht.\nEs handelt sich um eine im organisations- und verwaltungspolitischen\nErmessen stehende Entscheidung, die grundsätzlich nicht die Rechtsstellung\nvon Bewerbern berührt. \n\n15\n\nVgl. zum Abbruch eines Auswahlverfahrens BVerwG, Urteile vom 25. April\n1996 - 2 C 21.95 -, DVBl. 1996, S. 1146, und vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -,\nDVBl. 2000, S. 485; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2003 - 1 B\n2230/02 - und vom 15. Mai 2006 - 6 A 604/05 -.\n\n16\n\nDem Antragsteller ist zuzugestehen, dass die von der Antragsgegnerin\ngenannten, den Abbruch betreffenden Gründe, die im Wesentlichen den\nAusführungen in einem Vermerk eines Mitarbeiters der Feuerwehr vom 25.\nJuni 2007 entsprechen, nicht uneingeschränkt überzeugen. \n\n17\n\nDas gilt zunächst für das in diesem Vermerk genannte Argument, die\nEinlegung \"weiterer Rechtsmittel\" sei nicht auszuschließen. Denn die\nEinlegung eines Rechtsbehelfes eines unterlegenen Konkurrenten ist niemals\nauszuschließen. Insbesondere folgt aus dem Ausgang des vorläufigen\nRechtsschutzverfahrens betreffend die erste Auswahlentscheidung vom\nAugust 2006 (Beschluss der beschließenden Kammer vom 16. November\n2006 - 12 L 1344/06 -) kein sachlicher Grund für den nunmehr\nvorgenommenen Abbruch des Auswahlverfahrens. Denn in diesem Beschluss\nwar das Auswahlverfahren nicht grundsätzlich beanstandet worden, sondern\nallein bemängelt worden, dass im Gegensatz zu den anderen Bewerbern\nallein für den Antragsteller jenes Verfahrens keine aktuelle Anlassbeurteilung\nerstellt worden war. Davon abgesehen hat dieser nur den Antragsteller jenes\nVerfahrens betreffende Umstand auch deshalb keine Bedeutung mehr, weil in\nder Zwischenzeit für alle Bewerber eine Regelbeurteilung (Stichtag: 1. Januar\n2007) erstellt worden ist, so dass nunmehr vergleichbare aktuelle\nBeurteilungen vorliegen. \n\n18\n\nBedenken bestehen auch hinsichtlich des von der Antragsgegnerin für\nden Abbruch des Auswahlverfahrens angeführten Grundes, einer der\nursprünglichen (fünf) Bewerber sei verstorben. Es ist nicht nachvollziehbar,\nweshalb in der konkreten Bewerbungssituation der Tod dieses Beamten den\nAbbruch des Auswahlverfahrens rechtfertigen könnte, zumal dieser\nverstorbene Bewerber aus Sicht der Antragsgegnerin für die Auswahl gerade\nnicht in Betracht gekommen war. Denn der von der Antragsgegnerin\nseinerzeit ausgewählte Bewerber war der Antragsteller des vorliegenden\nVerfahrens. \n\n19\n\nAls weiterer Grund ist angeführt worden, es sei das Anforderungsprofil\ndahingehend geändert worden, dass im neuen Ausschreibungstext vom 27.\nJuli 2007 der Zusatz aufgenommen worden sei: \"Vorübergehende Tätigkeit im\nTagesdienst erwünscht.\"\n\n20\n\nZwar kann eine vom Dienstherrn gewünschte Änderung des\nAnforderungsprofils ein sachlicher Grund für einen Abbruch eines\nAuswahlverfahrens sein. Zweifel daran, dass diese Änderung des\nAusschreibungstextes bzw. des Anforderungsprofils tatsächlich für die\nEntscheidung zum Abbruch des ersten Auswahlverfahrens eine Rolle gespielt\nhat, bestehen aber deshalb, weil diese Änderung des Anforderungsprofils\nausweislich des Besetzungsvermerks vom 28. August 2007 nicht ansatzweise\nEingang in die Auswahlentscheidung gefunden hat. Das wäre aber zu\nerwarten gewesen, wenn diese Änderung des Anforderungsprofils einer der\nmaßgeblichen Gründe für den Abbruch des Auswahlverfahrens gewesen sein\nsollte. \n\n21\n\nDie Kammer lässt offen, ob aus einer solchen jedenfalls nicht ohne\nWeiteres nachvollziehbaren, wenn nicht sogar widersprüchlichen\nVerhaltensweise folgt, dass auch dieser Gesichtspunkt den Abbruch des\nAuswahlverfahrens nicht zu rechtfertigen vermag. Denn ein sachlicher Grund\nfür den Abbruch des Auswahlverfahrens folgt jedenfalls daraus, dass die\nAntragsgegnerin mit der Durchführung des neuen Auswahlverfahrens auch\nbeabsichtigt hat, den Bewerberkreis zu erweitern. \n\n22\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein sachlicher Grund für den\nAbbruch des Auswahlverfahrens dann gegeben ist, wenn die\nBewerbungssituation durch Erweiterung des Bewerberfeldes verbessert\nwerden kann. \n\n23\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, a.a.O., und\nvom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschlüsse vom\n11. April 2001 - 3 BS 35/01 - und - 3 B 84/01 -, jeweils juris, Rdnr. 10.\n\n24\n\nIm vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin vorgetragen, es habe ein\nStimmungswandel bei potenziellen Bewerbern stattgefunden, die sich\nseinerzeit im Januar 2006 noch nicht beworben hätten. Tatsächlich ist es\ndann auch zu einer weiteren Bewerbung eines geeigneten Bewerbers (des\nBeigeladenen) gekommen. Hierin ist ein hinreichend sachlicher Grund für\neinen Abbruch des ersten Auswahlverfahrens zu sehen. \n\n25\n\nMit dem Vortrag, die Antragsgegnerin habe das Auswahlverfahren nur\ndeshalb abgebrochen, um \"mit allen Mitteln\" die Besetzung der Stelle mit dem\nAntragsteller zu verhindern, hat der Antragsteller eine willkürliche\nHandlungsweise der Antragsgegnerin - dies ist hier der Maßstab - nicht\nhinreichend glaubhaft gemacht. \n\n26\n\nEiner weiteren Vertiefung bedarf dies nicht. Denn der Antrag hat jedenfalls\ndeshalb Erfolg, weil die Antragsgegnerin eine unzureichende\nAuswahlentscheidung getroffen hat. \n\n27\n\n2. Bei der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf die aktuellen\ndienstlichen Beurteilungen zurückzugreifen. Denn dienstliche Beurteilungen\ndienen vornehmlich dem Zweck, eine Grundlage für am Leistungsgrundsatz\norientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten zu bieten.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003,\nS. 1398, vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, S. 1397 und vom\n21. August 2003 - 2 C 14.02 -, ZBR 2004, S. 101.\n\n29\n\nWenn auch die bisherigen Leistungen durchaus Rückschlüsse auf die\nprognostisch zu bestimmende Eignung für die Wahrnehmung der Aufgaben\neines Beförderungsamts bzw. eines Beförderungsdienstpostens zulassen,\nerfordert der Grundsatz der Bestenauslese insbesondere dann, wenn der\nDienstherr ein Anforderungsprofil erstellt hat, die Vornahme einer hieran\norientierten Bewertung der jeweiligen fachlichen Eignung gerade für den in\nRede stehenden Beförderungsdienstposten. Denn mit der Erstellung eines\nAnforderungsprofils legt der Dienstherr verbindlich die Kriterien fest, an Hand\nderer sich die Bewerberauswahl nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG\norientieren soll. Eine gesonderte Eignungsbewertung in den genannten Fällen\nist insbesondere dann erforderlich, wenn es sich bei den zugrunde gelegten\ndienstlichen Beurteilungen nicht um Bedarfsbeurteilungen aus Anlass der in\nRede stehenden Stellenbesetzung handelt, sondern - wie hier - um\nRegelbeurteilungen. Denn anders als bei Bedarfsbeurteilungen, die\nregelmäßig eine Eignungsbewertung gerade im Hinblick auf die zu\nbesetzende Stelle enthalten, ist dies bei Regelbeurteilungen gerade nicht der\nFall. Insbesondere bei Zugrundelegung von Regelbeurteilungen ist es\ndeshalb erforderlich, eine Gesamtbetrachtung der fachlichen Eignung der\nBewerber gesondert, etwa in einem Besetzungsbericht, vorzunehmen. Gilt\ndies selbst bei Vorliegen eines Beurteilungsvorsprungs eines Bewerbers in\nder (Leistungs-) Beurteilung, muss eine Eignungsbewertung der Bewerber\nbzw. der Eignungsvergleich erst recht erfolgen, wenn - wie hier- das\nGesamturteil des Antragstellers und des Beigeladenen die gleiche (Spitzen-)\nNote aufweist. Die abschließenden Feststellungen in einem \"Eignungs- und\nVerwendungsvorschlag\" einer Regelbeurteilung sind nicht geeignet die\ngebotenen Eignungsbewertungen, geschweige denn einen Eignungsvergleich\nzu ersetzen. \n\n30\n\nVgl. zu diesem Problemkreis umfassend OVG NRW, Beschluss vom 24.\nJuli 2003 - 1 B 581/03 -, NWVBl. 2005, S. 138 m.w.N. \n\n31\n\nDiesen Anforderungen wird die Auswahlentscheidung im vorliegenden\nFall nicht gerecht. \n\n32\n\nDie Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen ist ausweislich\ndes Besetzungsvermerks vom 28. August 2007 nach Feststellung des\nLeistungsgleichstandes zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen\nallein im Hinblick auf die Ergebnisse der vorherigen, zum Stichtag 1. Januar\n2004 erstellten Regelbeurteilungen vorgenommen worden. Entscheidend sei\ndanach gewesen, dass zwar damals beide Bewerber die Bestnote \"deutlich\nüber den Anforderungen\" erhalten hätten. Während aber der Beigeladene\ndiese Leistungsnote bereits im Amt eines Brandamtsrates erhalten habe, sei\nder Antragsteller seinerzeit noch Brandamtmann gewesen. Deshalb sei die\ndamalige dienstliche Beurteilung des Beigeladenen höher zu gewichten als\ndie entsprechende dienstliche Beurteilung des Antragstellers. \n\n33\n\nDass dieses herangezogene Auswahlkriterium nicht ausreicht, folgt\nunmittelbar aus dem oben angeführten Erfordernis eines Eignungsvergleiches\nzwischen den Bewerbern. Wenn bei Erstellung schon die Leistungsnote einer\naktuellen Beurteilung nicht ohne Weiteres eine ausreichende\nEignungsbewertung im Hinblick auf das Anforderungsprofil des zu\nbesetzenden Beförderungsdienstpostens beinhaltet, gilt dies - erst recht - für\nden Rückgriff auf ältere und damit weniger aussagekräftige dienstliche\nBeurteilungen. \n\n34\n\nDamit steht im Einklang, dass auch ganz allgemein - unabhängig von der\nvorliegenden Fragestellung - die Bedeutung älterer dienstlicher Beurteilungen\nim Regelfall gegenüber einer aktuellen dienstlichen Beurteilung in den\nHintergrund tritt. \n\n35\n\nAußerdem ist im vorliegenden Zusammenhang zu beachten, dass die\nsogenannte Ausschöpfung oder Ausschärfung älterer dienstlicher\nBeurteilungen bei (aktuell) im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten nur\ndeshalb vorgenommen wird, um gegebenenfalls auf diesem Wege\nErkenntnisse über die künftige Bewährung des jeweiligen Bewerbers in einem\nBeförderungsamt zu erhalten. \n\n36\n\nStändige Rechtsprechung; vgl. z.B. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.\nAugust 2007 - 6 B 731/07 - und vom 14. April 2005 - 6 B 457/05 -.\n\n37\n\nDie höhere Wertigkeit einer Regelbeurteilung in einem höheren Statusamt\nbeinhaltet aber für sich gesehen keine Aussage über die Eignung für die\nkünftige Wahrnehmung der Aufgaben eines Beförderungsamtes bzw. eines\nBeförderungsdienstpostens, sondern sagt unmittelbar nur etwas über die\nLeistung aus. Da zudem eine ältere dienstliche Beurteilung je nach den\nUmständen des Einzelfalles ihre Bedeutung für die aktuell anzustellende\nEignungsprognose sogar gänzlich verlieren kann, \n\n38\n\nvgl. dazu näherhin OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 6 B\n2172/03 -,\n\n39\n\nmuss der Dienstherr darlegen, weshalb Feststellungen in zurückliegenden\nBeurteilungen heute noch Rückschlüsse auf den Eignungsgrad der Bewerber\nfür ein Beförderungsamt zulassen.\n\n40\n\nOVG NRW, Beschluss vom 21. August 2007 - 6 B 731/07 -.\n\n41\n\nDies Darlegungserfordernis gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der\nAntragsteller unwidersprochen vorgetragen hat, er habe zum Zeitpunkt der\ndamaligen Regelbeurteilung (Januar 2004) als Wachabteilungsleiter bereits\nseit längerem die gleiche Tätigkeit ausgeübt wie der Beigeladene, wenn er\nauch wegen einer Beförderungssperre sich damals noch im Statusamt eines\nBrandamtmannes befunden habe. Auch wenn die (Leistung-) Beurteilung in\neinem höheren Statusamt im Grundsatz höher zu gewichten ist als eine\nentsprechende Beurteilung in einem niedrigeren Amt, besteht gerade in der\nhier gegebenen Situation eine besondere Notwendigkeit zur Darlegung,\nweshalb daraus - trotz der damaligen gleichen Tätigkeit als\nWachabteilungsleiter - jetzt noch ein Eignungsvorsprung des Beigeladenen\nabgeleitet wird. \n\n42\n\nEine solche Darlegung findet sich in der ursprünglichen Begründung der\nAuswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht.\n\n43\n\n3. Der aufgezeigte Mangel ist auch nicht durch den Vortrag der\nAntragsgegnerin im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren geheilt\nworden. Dabei kann offen bleiben, ob die Ausführungen im gerichtlichen\nVerfahren zur Eignung der Bewerber geeignet wären, die\nAuswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen zu tragen. Denn die zur\nFrage der Eignung der Bewerber von der Antragsgegnerin nunmehr\nschriftsätzlich vorgetragen Gesichtspunkte können im vorliegenden Verfahren\nnicht mehr berücksichtigt werden.\n\n44\n\nZwar ist in der Rechtsprechung bislang nicht beanstandet worden, wenn\nder Dienstherr die Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren ergänzt\noder sogar nachgeholt hat. In der neueren Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts ist die Zulässigkeit einer solchen Nachholung\njedoch einengend interpretiert und präzisiert worden. \n\n45\n\nBVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris, Rdnrn. 19-\n22.\n\n46\n\nIn diesem Beschluss wird ausgeführt: \n\n47\n\nAuch durch die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung, der\nDienstherr könne die Gründe für seine Auswahlentscheidung noch erstmals\nim verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren darlegen, wird der gerichtliche\nRechtsschutz des Beschwerdeführers unzumutbar erschwert.\n\n48\n\nGemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO hat der\nunterlegene Mitbewerber im gerichtlichen Eilverfahren Anordnungsanspruch\nund Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Ihm obliegt daher die\nDarlegungslast für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der\nAuswahlentscheidung. Grundlage hierfür können allein die in den Akten\nniedergelegten Auswahlerwägungen sein. Andere Erkenntnisse stehen dem\nunterlegenen Bewerber nicht zur Seite und können von ihm auch nicht\nbeschafft werden. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG\nfolgt deshalb auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen\nschriftlich niederzulegen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 21. Januar 2003 - 9 AZR\n72/02 -, BAGE 104, 295 <301 f.>; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof,\nBeschluss vom 21. Januar 2005 - 3 CE 04.2899 -, BayVBl 2006, S. 91;\nHessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Juni 1997, 1 TG\n2183/97 -, ZTR 1997, S. 526 <527>).\n\n49\n\nNur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen\nAuswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber\ngegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber\nin die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die\nEntscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für\neinen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung\nseiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in\nAnspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der\nmaßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die\nangegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. BVerfGE 65,\n1 <70>; 103, 142 <160>).\n\n50\n\nDie Annahme der angegriffenen Entscheidung, die Auswahlerwägungen\nkönnten auch erstmals im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen\nEilverfahrens dargelegt werden, mindert die Rechtsschutzmöglichkeiten des\nBeschwerdeführers in unzumutbarer Weise. Dies gilt nicht nur im Hinblick\ndarauf, dass ohne die Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen eine\nsubstantiierte Begründung und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs\nkaum - oder jedenfalls nur sukzessive auf die Erwiderung des Dienstherrn hin\n- möglich ist. Vielmehr ist es dem Beschwerdeführer insbesondere nicht\nzuzumuten, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gewissermaßen\n\"ins Blaue hinein\" in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen,\num überhaupt nur die tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung zu\nerfahren. Im Übrigen stellt nur die schriftliche Dokumentation der\nAuswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der\nentscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind, und erweist sich\ndamit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe\ndes Art. 33 Abs. 2 GG.\n\n51\n\nDieser Rechtsprechung schließt sich die beschließende Kammer an. \n\n52\n\nZwar mag auch hiernach die Nachholung von Erwägungen, die lediglich\nder ergänzenden Verdeutlichung bzw. Abrundung von bereits im Rahmen der\neigentlichen Auswahlentscheidung dargelegten Gründen dienen, zulässig\nsein. In diese Richtung gehen auch die dortigen nachfolgenden Erwägungen\ndes Bundesverfassungsgerichts in der Auseinandersetzung mit der\nVorinstanz sowie die Heranziehung des § 114 Satz 2 VwGO.\n\n53\n\nBVerfG, a.a.O., juris, Rdnr. 23.\n\n54\n\nIm vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin jedoch die angestellten\nErwägungen, die die Frage der Eignung des Antragstellers und des\nBeigeladenen betreffen, erstmals im gerichtlichen Verfahren eingeführt. Die\nnahezu völlige Lösung von der ursprünglichen Begründung der\nAuswahlentscheidung wird im Übrigen auch anhand der Ausführungen der\nAntragsgegnerin deutlich, es sei unerheblich, ob der in der\nAuswahlentscheidung vorgenommene Rückgriff auf die älteren\nRegelbeurteilungen zulässig gewesen sei. \n\n55\n\nEs ist vorliegend eine Situation gegeben, die nach der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts aus den dort genannten Gründen gerade\nvermieden werden soll. Die Antragsgegnerin vollzieht keinen eigentlichen\nEignungsvergleich der Konkurrenten, sondern führt in Reaktion auf jeweilige\nEinwände des Antragstellers suksessive neue Gesichtspunkte zur Eignung\nder Bewerber in das Verfahren ein. \n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es\nentspricht der Billigkeit, dass der Beigelade etwaige ihm entstandene\naußergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, weil er im vorliegenden\nVerfahren keinen Antrag gestellt hat und sich damit dem Risiko der\nAuferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat.\n\n57\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V. § 52 Abs. 2\nGerichtskostengesetz.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259018","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-17/12-l-1055-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259018","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259018","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-17/12-l-1055-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259018","retrieved":"2026-07-09 02:23:52.784255+00:00"}}