{"status":"available","doknr":"OLD259053","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1214.15K902.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-12-14","aktenzeichen":"15 K 902/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte den Kläger zu Recht dazu \nheranzieht, für den Kindergartenbesuch seiner Tochter M. B. in der Zeit \nvon Mai 1998 bis Februar 1999 Elternbeiträge von monatlich 138,05 Euro \n(insgesamt 1.380,50 Euro) zu zahlen.\n\n3\n\nDie am 11. September 1995 geborene Tochter F. T. des Klägers und \nseiner inzwischen geschiedenen Ehefrau, Frau M1. T1. -H. , wurde \nseit dem \n1. August 1997 in der Kindertageseinrichtung des Beklagten an der M2.--------\nstraße ganztags betreut. Insofern beantragten die Eltern am 24. September \n1997 die Übernahme der Essenskosten. Unter demselben Datum füllten sie \ndas Formblatt des Beklagten „Erklärung zum Elternbeitrag (17 GTK)\" \ndahingehend aus, daß ihr Einkommen des Jahres 1996 bis zu 24.000,00 DM \nbetragen habe. Beigefügt waren eine Gewinn- und Verlustrechnung der \n°°°°°°°° T1. KG, die die Zeit von August 1996 bis Dezember 1996 betraf \nund mit einem hohen Jahresfehlbetrag endete, sowie eine an Frau T1. -\nH. gerichtete Mitteilung über die Zahlung von Mutterschaftsgeld wegen der \nGeburt der Tochter M. B. im Juni 1997. Ferner teilte Frau T1. -H. \nbei einer Vorsprache auf dem Jugendamt im September 1997 mit, daß die \nFirma des Klägers im August 1997 Konkurs angemeldet habe. Auf die Frage \ndes Beklagten nach Einkommensnachweisen für die Monate August bis \nOktober 1997 übersandten der Kläger und Frau T1. -H. Bescheide, \nnach denen der Kläger seit Oktober 1997 Arbeitslosengeld und Frau T1. -\nH. von August 1997 bis Oktober 1997 Wohngeld erhalten hat. \n\n4\n\nSeit dem 15. April 1998 besuchte auch die zweite Tochter des Klägers \nund seiner damaligen Ehefrau, die am 22. Juni 1997 geborene M. B. , \ndie Ganztagsbetreuung in der Kindertageseinrichtung an der M2.--------straße \n.\n\n5\n\nAuf mehrere weitere Aufforderungen des Beklagten, \nEinkommensnachweise für \nAugust und September 1997 zu den Akten zu reichen, teilten der Kläger und \nFrau T1. -H. unter dem 14. August 1998 mit, daß sie seinerzeit \nausnahmslos von Krediten bzw. der Inanspruchnahme der Kreditlinien ihrer \nKreditkarten gelebt hätten. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 16. November 1998 setzte der Beklagte dem Kläger \nund Frau T1. -H. gegenüber den Elternbeitrag für den Besuch von F. \nT. in der \nKindertageseinrichtung an der M2.--------straße für die Zeit vom 1. August \n1997 an auf 0,00 DM fest; nach demselben Bescheid war für M. B. seit \ndem 1. April 1998 gemäß § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Tageseinrichtungen \nfür Kinder (GTK) kein Elternbeitrag zu entrichten. In dem Bescheid wird ferner \ndarauf hingewiesen, daß nach § 17 Abs. 5 GTK Änderungen der \nEinkommensverhältnisse der Adressaten, die zur Zugrundelegung einer \nhöheren Einkommensgruppe führen würden, unverzüglich anzugeben seien \nund daß der Beklagte sich vorbehalte, bei nachträglichem Bekanntwerden \nverbesserter Einkommensverhältnisse Beiträge nachzufordern. \n\n7\n\nAufgrund eines weiteren Bescheides vom 16. November 1998 übernahm \nder \nBeklagte die Essenskosten für F. T. und M. B. in Höhe von \njeweils 70,00 DM monatlich.\n\n8\n\nAm 28. Februar 1999 wurden beide Kinder von der \nKindertageseinrichtung abgemeldet. Sie besuchen seither keine \nKindertageseinrichtung des Beklagten mehr. \n\n9\n\nDer Beklagte, der durch eine telefonische Auskunft des Arbeitsamts \nerfahren \nhatte, daß der Kläger seit dem 1. April 1998 berufstätig sei, bat diesen und \nFrau T1. -H. deshalb unter dem 13. August 1999, zur Berechnung der \nBeiträge \nnach § 17 GTK für den Besuch einer Kindertageseinrichtung durch ihre \nTöchter \nEinkommensnachweise für die Monate von April 1998 bis Februar 1999 \nbeizubringen. Mit Schreiben vom 21. März 2000, abgesandt an die \ninzwischen neue Anschrift der Familie in X. , wiederholte der Beklagte \ndiese Aufforderung. Der Kläger und Frau T1. -H. antworteten unter dem \n7. Juni 2000, daß ihnen eine substantiierte Stellungnahme bisher nicht \nmöglich sei, weil alle dafür erforderlichen Unterlagen sich beim Finanzamt \nX. in Bearbeitung befänden. Bis zum 30. Juni 2000 würden sie die \ngewünschten Unterlagen einreichen. \n\n10\n\nMit Datum vom 6. Juli 2000 bat der Beklagte den Kläger und seine \ndamalige Ehefrau erneut - erfolglos -, die Nachweise vorzulegen. \n\n11\n\nMit einem gemeinsamen, an beide Eltern gerichteten Bescheid vom 29. \nNovember 2002, dessen Absendung in den Verwaltungsvorgängen nicht \nausdrücklich vermerkt ist, setzte der Beklagte sodann für den Besuch der \nKindertagesstätte M2.--------straße durch die Kinder F. T. und M. \nB. in der Zeit von April 1998 bis Februar 1999 gemäß § 17 Abs. 3 GTK \nden höchsten Elternbeitrag von monatlich \n600,00 DM entsprechend 306,78 Euro, d.h. insgesamt 6.600,00 DM \nentsprechend 3.374,53 Euro, fest. \n\n12\n\nAuf ein Schreiben vom 28. März 2003, mit dem die Stadtkasse des \nBeklagten den Kläger und Frau T1. -H. zur Zahlung eines Betrages von \n- einschließlich Kosten - 3.480,53 Euro aufgefordert hatte, erklärte der Kläger, \nder nunmehr seine jetzige Anschrift in I. angab, unter dem 8. April 2003, \ndaß dieser Anspruch zurückgewiesen werde, und zwar auch im Namen seiner \ngeschiedenen Ehefrau, für die er eine neue Anschrift in X. nannte. Die \nBerechtigung der Forderung sei nicht nachprüfbar. Eine Nachveranlagung \n2002 sei dort nicht bekannt. Ein entsprechender Bescheid sei nicht \nzugegangen. \n\n13\n\nDaraufhin richtete der Beklagte mit Datum vom 16. April 2003 an den \nKläger und an Frau T1. -H. je einen weiteren Bescheid, in dem er die \nKindergartenbeiträge für die o.a. Zeiträume auf monatlich 600,00 DM/ 306,78 \nEuro festsetzte und zur Begründung ausführte, daß die Empfänger, die trotz \nErinnerungen vom 13. August 1999, vom 21. März 2000 und vom 6. Juli 2000 \nihre Einkommenshöhe nicht angegeben hätten, gemäß § 17 Abs. 5 GTK den \nhöchsten Elternbeitrag zu zahlen hätten. Der jeweils andere Elternteil habe \neinen gleichlautenden Bescheid erhalten, weil die Eltern gesamtschuldnerisch \nhafteten.\n\n14\n\nGegen den an ihn adressierten Bescheid legte der Kläger am 19. Mai \n2003 Widerspruch ein. Die verlangten Elternbeiträge seien zu hoch und \nfolgten nicht aus vorhandenem Einkommen. Hilfsweise werde wegen \ngeringen Einkommens und Vermögenslosigkeit der Erlaß der Beiträge \nbeantragt. Er, der Kläger, sei durch seinen Konkurs aus dem Jahre 1997 \nnachweislich unpfändbar. Er habe im Mai 2000 die eidesstattliche \nVersicherung vor dem Amtsgericht X. abgegeben und beziehe derzeit \nArbeitslosengeld. Äußerst hilfsweise erkläre er die Ansprüche für verjährt.\n\n15\n\nBeigefügt waren u.a. die jeweils erste Seite der \nEinkommensteuerbescheide, die dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau \nunter dem 17. Oktober 2000 für das Jahr 1998 und unter dem 16. Februar \n2001 für das Jahr 1999 erteilt worden sind. \n\n16\n\nDer Beklagte erläuterte dem Kläger und Frau T1. -H. mit je einem \nSchreiben vom 8. Juni 2004 die Sach- und Rechtslage. Dabei führte er \ninsbesondere aus, daß die Ansprüche nicht verjährt seien. Nach § 1 Abs. 3 \ni.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und i.V.m. \n§ 169 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) betrage die \nFestsetzungsverjährung vier Jahre; sie beginne gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 \nAO spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, \nin dem die Abgabe entstanden sei. Daher verjährten die Beiträge für 1998 \nerst zum 1. Januar 2006 und die Beiträge für 1999 erst zum 1. Januar 2007. \n\n17\n\nSodann änderte der Beklagte mit zwei weiteren Bescheiden vom 19. Juli \n2004 über eine Beitragsleistung nach § 17 GTK, gerichtet an den Kläger und \nan Frau T1. -H. , seinen Bescheid vom 16. April 2003 dahingehend ab, \ndaß dieser für den Monat April 1998 aufgehoben werde und es insoweit bei \ndem Bescheid vom 16. November 1998 bleibe, während für den Besuch der \nTochter M. B. in der Kindertageseinrichtung M2.--------straße für die \nMonate von Mai 1998 bis Februar 1999, ausgehend von einem maßgeblichen \nJahreseinkommen von bis zu 49.084,00 Euro, ein Elternbeitrag von monatlich \n204,52 Euro festgesetzt werde und für die Tochter F. T. gemäß § 17 \nAbs. 2 GTK kein Elternbeitrag zu entrichten sei. \n\n18\n\nSeinen gegen den ihn betreffenden Bescheid eingelegten Widerspruch \nvom 23. August 2004 begründete der Kläger dahingehend, daß das hier \nangesetzte Einkommen von 49.084,00 Euro falsch sei. Zudem sei der \nangegriffene Bescheid deshalb haltlos, weil seine, des Klägers, geschiedene \nEhefrau mit heranzuziehen gewesen wäre. Ihm selbst sei es nicht möglich, \nein anderes Einkommen nachzuweisen; denn seine geschiedene Ehefrau \nbesitze die Steuerbescheide und wolle sie nicht an ihn herausgeben. Ein \nBescheid vom 16. November 1998 sei ihm nicht bekannt und werde mit \nNichtwissen bestritten. Ob seine geschiedene Ehefrau diesen Bescheid \nkenne und besitze, wisse er nicht. Er sei amtsbekannt unpfändbar. \n\n19\n\nUnter dem 14. August 2006 richtete der Beklagte sodann an den Kläger \nund an Frau T1. -H. nochmals je einen Bescheid über eine \nBeitragsleistung nach § 17 GTK für den Besuch des Kindes M. B. \nT1. in der Kindertageseinrichtung in der M2.--------straße vom 1. Mai \n1998 bis zum 28. Februar 1999. In Abänderung des Bescheides vom 19. Juli \n2004 setzte der Beklagte darin den monatlichen Elternbeitrag auf 138,05 Euro \nfest, wobei er das anzurechnende Einkommen der Eltern nunmehr in die \nEinkommensgruppe bis 36.813,00 Euro einstufte. Gleichzeitig bestimmte der \nBeklagte, daß für das Kind F. T. gemäß § 17 Abs. 2 GTK kein \nElternbeitrag zu leisten sei. In seiner den Bescheiden beigefügten \nschriftlichen Erläuterung vom \nselben Tage führte der Beklagte aus, daß er im Hinblick auf eine geänderte \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens von \ndem für das jeweilige Kalenderjahr nachgewiesenen \nBruttoerwerbseinkommen nach dem Abzug der Werbungskostenpauschale \nausgegangen sei. Danach sei hier für das Jahr 1998 die Einkommensgruppe \nbis zu 36.813,00 Euro maßgeblich. Für 1999 werde dasselbe Einkommen \nangenommen. Eine Verböserung auf der Grundlage des Einkommens für \n1999 erfolge im Widerspruchsverfahren nicht. Weil beide Eltern \ngesamtschuldnerisch hafteten, erhalte auch der jeweils andere Elternteil eine \nAusfertigung des abgeänderten Bescheides. \n\n20\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein, weil \nder monatliche Elternbeitrag nicht korrekt festgesetzt worden sei. Dabei \nverwies der Kläger auf seinen Widerspruch vom 23. August 2004. Ergänzend \nmachte er geltend, daß der Beklagte weitere Werbekosten und erhöhte \nBelastungen durch das Insolvenzverfahren aus seiner, des Klägers, \nehemaligen selbständigen Tätigkeit wieder nicht beachtet habe; das umfasse \nvor allem auch Lohnpfändungen usw., die vom Nettoeinkommen erfolgt seien. \nZudem halte er, der Kläger, den Anspruch für verjährt. \n\n21\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2007, zugestellt am 10. März \n2007, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. \n\n22\n\nAm 30. März 2007 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er \nsich darauf beruft, daß die Beitragsbescheide aufzuheben seien, weil für die \nim Jahre 1998 entstandenen Kindergartenbeiträge mit Ablauf des Jahres \n2002 Festsetzungsverjährung eingetreten sei, die durch den Bescheid vom \n16. April 2003 nicht mehr habe unterbrochen werden können. Eine \nleichtfertige Verkürzung von Elternbeiträgen scheide aus, weil man ihn, den \nKläger, niemals zur Darlegung seiner Einkommensverhältnisse aufgefordert \nhabe. Im übrigen würde der Beklagte durch die Annahme einer \nFestsetzungsverjährung nicht im unzumutbarer Weise benachteiligt; denn er \nselbst habe erheblich zu der Verjährung beigetragen, indem er die \nAngelegenheit fast zweieinhalb Jahre habe ruhen lassen.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\nden Bescheid des Beklagten vom 16. April 2003 in der Gestalt des \nAufhebungs- und Änderungsbescheides vom 19. Juli 2004 und des \nÄnderungsbescheides vom 14. August 2006 sowie den \nWiderspruchsbescheid vom 6. März 2007 aufzuheben. \n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nEr wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem \nVerwaltungsverfahren und macht insbesondere geltend, daß die Ansprüche \nzumindest gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 378 und § 370 AO nicht \nverjährt seien. Danach betrage die Festsetzungsfrist fünf Jahre, soweit die \nSteuern - hier die Elternbeiträge - leichtfertig verkürzt worden seien. Letzteres \nsei beim Kläger der Fall; denn unabhängig davon, daß er trotz mehrerer \nAufforderungen zum Nachweis seines Einkommens bei dessen Ermittlung in \nkeiner Weise mitgewirkt habe, hätte er nach der Erteilung der \nSteuerbescheide für 1998 und 1999 im Oktober 2000 und im Februar 2001 \nseiner Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 5 GTK eigenständig und unaufgefordert \nnachkommen können, während er den Nachweis tatsächlich erst im \nWiderspruchsverfahren im Jahre 2003 erbracht habe. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \ndie Gerichtsakten und die durch die Beteiligten übersandten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid des \nBeklagten vom 16. April 2003 in der Gestalt des Aufhebungs- und \nÄnderungsbescheides vom 19. Juli 2004 und des weiteren \nÄnderungsbescheides vom 14. August 2006 sowie der Widerspruchsbescheid \nvom 6. März 2007 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO)). In den angegriffenen Bescheiden hat der Beklagte zu Recht \nnachträglich einen durch den Kläger - als Gesamtschuldner neben seiner \ndamaligen Ehefrau - zu leistenden Elternbeitrag von letztendlich monatlich \n138,05 Euro für den Kindergartenbesuch der Tochter M. B. in der Zeit \nvon Mai 1998 bis Februar 1999 festgesetzt. Insbesondere waren die \nrückwirkend verlangten Beiträge im April 2003, als der - insoweit später nicht \naufgehobene, sondern nur durch Abänderung reduzierte - \nFestsetzungsbescheid erging, noch nicht verjährt. \n\n31\n\nDer Kläger und seine geschiedene Ehefrau, Frau M1. T1. -H. , \nsind gemäß \n§ 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch in den (insoweit \nübereinstimmenden) \nFassungen vom 3. Mai 1993 und vom 8. Dezember 1998 (SGB VIII) i.V.m. § \n17 \nAbs. 1, Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in den \ninsoweit ebenfalls übereinstimmenden Fassungen vom 12. Dezember 1995 \nfür das Jahr 1998 und vom 16. Dezember 1998 für das Jahr 1999 (GTK) als \nGesamtschuldner verpflichtet, für den Besuch der Kindertageseinrichtung \nM2.--------straße durch ihre Tochter M. B. in der Zeit von Mai 1998 bis \nFebruar 1999 monatliche Elternbeiträge von 138,05 Euro, d.h. insgesamt \n1.380,50 Euro, zu zahlen. \n\n32\n\nNach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme \nvon Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach § 22 \nund § 24 SGB VIII Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt werden; \nnach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII kann Landesrecht eine Staffelung der \nTeilnahmebeiträge und Gebühren, die für die Inanspruchnahme der \nTageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen \nund Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder \nselbst entsprechend gestaffelte Beträge festsetzen.\n\n33\n\nDazu schreibt § 17 GTK in den o.a. früheren Fassungen im wesentlichen \nfolgendes vor: \n\n34\n\nNach § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK haben die Eltern entsprechend ihrer \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu \nden Jahresbetriebskosten (der durch ihr Kind besuchten Tageseinrichtung) zu \nentrichten. Ferner regeln § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GTK, daß dann, wenn \nmehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung besucht, \ndie Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind entfallen (Satz 1), wobei, \nwenn sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe \nBeiträge ergeben, der höchste Beitrag zu zahlen ist (Satz 2). Die \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit orientiert sich gemäß § 17 Abs. 4 GTK \ngrundsätzlich am Einkommen der Eltern, welches nach § 17 Abs. 4 Satz 1 \nGTK der Summe der positiven Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 des \nEinkommensteuergesetzes (EStG) entspricht; insoweit ist nach § 17 Abs. 4 \nSatz 2 GTK ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit \nVerlusten des zusammenveranlagten Ehegatten nicht zulässig, während nach \n§ 17 Abs. 4 Satz 3 GTK dem Einkommen i.S.d. Satzes 1 steuerfreie \nEinkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts \nbestimmten öffentlich-rechtlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für \ndas der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen sind. Die Höhe der \neinzelnen Monatsbeiträge folgt dann gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK aus der \ndem Gesetz anliegenden Tabelle. \n\n35\n\nDen für den Ansatz des Elterneinkommens maßgeblichen \nBerechnungszeitraum \nbildet nach § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK zunächst das Kalenderjahr, das den \nAngaben vorangeht, die die Eltern gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK bei der \nAufnahme des Kindes in die Einrichtung und danach auf Verlangen des \nJugendamts zu machen haben. Dieser Grundsatz, der im Interesse einer \npraktikablen und zeitnahen Beitragserhebung eine prognostische \nEinkommensermittlung vorschreibt, wird in § 17 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 weiter \nmodifiziert. Insbesondere regelt § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK, daß der \nElternbeitrag nach einer Einkommensänderung neu festzusetzen ist. \nDementsprechend sind nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK Änderungen der \nEinkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren \nEinkommensgruppe führen können, unverzüglich anzugeben.\n\n36\n\nSobald das jeweilige Kalenderjahr abgelaufen ist und alle diesbezüglichen \nErwerbsvorgänge abgeschlossen sind, gebieten es nach der Rechtsprechung \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) \nallerdings die im Rahmen des § 17 GTK grundlegenden Strukturprinzipien der \nBeitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der \nBeitragsgerechtigkeit, ein für dieses Jahr etwa (aufgrund des insoweit \nfortwirkenden § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK) nachträglich offenbartes oder \nansonsten festgestelltes abweichendes Einkommen über § 17 Abs. 5 Satz 3 \nGTK zu Gunsten oder zu Lasten der Eltern zu beachten. Mit Blick auf die \nGewährleistung der Beitragsgerechtigkeit ist eine „Änderung\" i.S. dieser \nVorschrift daher anzunehmen, wenn sich später zeigt, daß das tatsächliche \nJahreseinkommen im Jahr der Beitragspflicht das der bisherigen Festsetzung \nzugrundeliegende Einkommen über- oder unterschritten hat und deshalb die \nEinstufung in eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe geschehen \nmuß. Letztlich ausschlaggebend für die Beitragshöhe ist somit das bei einer \nex-post-Betrachtung \nermittelte Jahreseinkommen der Eltern in dem Jahr, für das die Beiträge zu \nleisten sind. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2005 \n- 12 A 4219/02 -, NWVBl 2006, 143 ff., und vom 28. November 2005 - 12 A \n4393/03 -, bestätigt durch Beschluß vom 22. Juni 2006 - 12 A 1979/06 -, juris; \ns. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2003 - 16 B 896/03 - und vom \n27. Dezember 2004 - 16 B 1249/04 -, jeweils juris.\n\n38\n\nLiegt in Bezug auf die steuerpflichtigen Einkünfte ein - bestandskräftiger - \nEinkommensteuerbescheid vor, ist, obwohl eine ausdrückliche gesetzliche \nRegelung über eine Bindungswirkung fehlt, grundsätzlich auf diesen \nabzustellen. \n\n39\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2005 \n- 12 A 4219/02 -, NWVBl 2006, 143 (145), vom \n28. November 2005 - 12 A 4393/03 -, juris, und \nvom 22. Juni 2006 - 12 A 1979/06 -, juris.\n\n40\n\nFür eine Anknüpfung an die steuerlichen Festsetzungen spricht die in § \n17 Abs. 4 Satz 1 GTK enthaltene gesetzliche Bezugnahme auf die positiven \nEinkünfte i.S.d. \n§ 2 Abs. 1 und 2 EStG. Zudem ist davon auszugehen, daß die von den \nFinanzämtern als den dafür zuständigen Fachbehörden getroffenen \nEntscheidungen regelmäßig zu zuverlässigen und mit der Rechtsordnung \nübereinstimmenden Ergebnissen führen werden. Demgegenüber hat das \nElternbeitragsrecht nach § 17 GTK grundsätzlich nicht die Aufgabe, \nsteuerliche Fragen, zu denen bereits ein Steuerbescheid ergangen ist, erneut \nzu prüfen und - eventuell abweichend - zu klären. Das muß im Einzelfall \nzumindest dann gelten, wenn die steuerlichen Festsetzungen nicht \noffenkundig unvertretbar sind. \n\n41\n\nSo OVG NRW, Beschluß vom 18. November 2005 \n- 12 A 4219/02 -, NWVBl 2006, 143 (145).\n\n42\n\nErgibt sich nach den genannten Kriterien, daß die Eltern einen höheren \nBeitrag schulden als denjenigen, der zunächst bestandskräftig - eventuell \nauch auf „Null\" - festgesetzt worden ist, hängt die rückwirkende \nNacherhebung dieser Summe durch einen entsprechenden \nÄnderungsbescheid nicht davon ab, daß die besonderen Voraussetzungen \nüber die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung von - insbesondere \nbegünstigenden - Verwaltungsakten vorliegen. Zwar heißt es in § 28 Abs. 1 \nGTK, daß, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des \nZehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und damit u.a. § 45 und § 48 \nSGB X, die bei rückwirkenden Belastungen des Begünstigten grundsätzlich \nVertrauensschutz gewähren - entsprechend gelten. Insoweit enthält jedoch § \n17 Abs. 5 Satz 3 GTK eine spezielle Regelung, die ohne weiteres u.a. die \nAnpassung bestandskräftiger Beitragsbescheide für die Vergangenheit \nerlaubt, ohne daß der Zahlungspflichtige sich demgegenüber auf \nVertrauensschutz aus der ursprünglichen Beitragsfestsetzung berufen könnte. \nDenn § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK zeigt, daß jede Beitragsfestsetzung von \nGesetzes wegen unter dem stillschweigenden Vorbehalt steht, daß sich die \nEinkommensverhältnisse nicht ändern. \n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 \n- 16 A 308/96 -, NWVBl 1998, 188 (191), sowie Be- \nschlüsse vom 16. Dezember 1999 - 16 A 4256/99 -, vom 18. November 2005 \n- 12 A 4219/02 -, NWVBl 2006, 143 (144 f.), und vom 28. November 2005 - 12 \nA 4393/03 -, juris; zur Nacherhebung von Kindergartenbeiträgen nach \nallgemeinen beitragsrechtlichen Grundsätzen s. auch \nOVG NRW, Urteil vom 28. März 2001 - 16 A 4212/00 -, sowie Beschlüsse \nvom 19. Juni 1998 - 16 A 899/98 -, vom 15. Juli 2003 - 16 B 896/03 -, juris, \nund vom 27. Dezember 2004 - 16 B 1249/04 -, juris.\n\n44\n\nEine rückwirkende Bescheidänderung kann das Jugendamt unabhängig \nvon den Voraussetzungen der §§ 45 ff. SGB X auch dann vornehmen, wenn \nder ursprünglich ergangene und bestandskräftig gewordene Bescheid - wie \nder hier erlassene Bescheid vom 16. November 1998 - den Elternbeitrag auf \n„Null\" festgesetzt hat. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2001 - 16 A 4212/00 -, juris.\n\n46\n\nHiernach bedeutet es keine den Kläger und seine frühere Ehefrau in \nrechtswidriger Weise belastende Regelung, wenn der Beklagte mit den \nangegriffenen Bescheiden die Elternbeiträge für den Besuch einer \nKindertageseinrichtung durch ihre Töchter in der Zeit von Mai 1998 bis \nFebruar 1999 nachträglich nach dem für die jüngere - im Juni 1997 geborene \nund somit bis Februar 1999 noch nicht dreijährige - Tochter M. B. \nberechnet und diesen Beitrag auf monatlich 138,05 Euro festgesetzt hat, die \ndie Eltern als Gesamtschuldner zu zahlen haben. \n\n47\n\nSo durfte der Beklagte für den gleichzeitigen Besuch der \nTageseinrichtung durch zwei Töchter des Klägers gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 \nGTK zwar nur den Beitrag für ein einziges Kind erheben; dieser mußte sich \nbei den unterschiedlich hohen Beiträgen für die beiden Kinder gemäß § 17 \nAbs. 2 Satz 2 GTK jedoch nach dem höchsten Beitrag, d.h. hier, ausgehend \nvon der damals geltenden Beitragstabelle zu § 17 Abs. 3 GTK, nach \ndemjenigen für die seinerzeit noch nicht dreijährige M. B. , richten. \nDieser belief sich in der durch den Beklagten zugrundegelegten dritten \nEinkommensgruppe nach der Tabelle zu § 17 Abs. 3 GTK (über 48.000,00 \nDM bis 72.000,00 DM) für Kinder unter drei Jahren auf die auch tatsächlich \nfestgesetzten monatlich 270,00 DM entsprechend 138,05 Euro. \n\n48\n\nDie Einstufung des Klägers - und seiner damaligen Ehefrau - in die \ngenannte Einkommensgruppe weist keine sich zuungunsten des Klägers \nauswirkenden Fehler auf. Sie beruht auf der Berücksichtigung der 61.925,00 \nDM, die die damals noch miteinander verheirateten Eltern der Kinder nach \nMaßgabe der dazu vorgelegten ersten Seite des Steuerbescheides für das \nJahr 1998, nach dem Abzug der Werbungskosten, aus nichtselbständiger \nArbeit erzielt haben. Eine weitere Verminderung dieses Betrages, dessen \nFeststellung nicht offenkundig falsch ist, kam hier nicht infrage. Nach § 17 \nAbs. 4 Satz 2 GTK, der rechtlich nicht zu beanstanden ist, \n\n49\n\ndazu vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 \n- 8 C 25.97 -, BVerwGE 107, 188 ff.\n\n50\n\nwaren insbesondere die durch den Kläger in seiner letzten \nWiderspruchsbegründung als vom Nettoeinkommen erfolgte Lohnpfändungen \nbezeichneten und aus der ersten Seite des Steuerbescheides (wohl) \nerkennbaren Verluste aus der früheren selbständigen Tätigkeit des Klägers \nund damit aus einer anderen Einkunftsart nicht abzuziehen. Wenn der \nBeklagte überdies dasselbe Erwerbseinkommen auch für das Jahr 1999 \nzugrundegelegt hat, obwohl der Steuerbescheid für dieses Jahr insoweit \ninsgesamt 105.622,00 DM ausweist, und wenn der Beklagte darüberhinaus \ndie nicht \nsteuerpflichtigen Einkünfte der Eltern aus den Jahren 1998 und 1999, d.h. vor \nallem Arbeitslosengeld, nicht in Ansatz gebracht hat, ist daraus keine \nBelastung für den Kläger erwachsen. \n\n51\n\nZu ergänzen ist, daß der Kläger sich auch deshalb niemals darauf \nverlassen durfte, daß mit dem zunächst ergangenen Nullbescheid vom 16. \nNovember 1998 die für den Kindergartenbesuch seiner Töchter zu \nentrichtenden Elternbeiträge endgültig festgesetzt seien, weil der Beklagte es \nsich in diesem Bescheid unmißverständlich vorbehalten hatte, bei \nnachträglichem Bekanntwerden verbesserter Einkommensverhältnisse - die \ndie Eltern gegebenenfalls unverzüglich anzugeben hätten - \nBeitragsnachforderungen zu erheben. \n\n52\n\nZudem ist es rechtlich unbedenklich, daß der Beklagte den Kläger mit den \nhier angegriffenen und an diesen allein gerichteten Bescheiden zur Leistung \nder gesamten Kindergartenbeiträge herangezogen hat, die die Eltern für die \nMonate von Mai 1998 bis Februar 1999 schulden. Denn da die Eltern diese \nZahlungen - unmittelbar gemäß § 17 GTK oder gemäß § 1 Abs. 3, § 12 Abs. 1 \nNr. 2 b KAG i.V.m. § 44 Abs. 1 AO in entsprechender Anwendung - als \nGesamtschuldner zu erbringen haben, \n\n53\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 1994 \n- 16 A 2859/94 -, NVwZ 1995, 1231 f.\n\n54\n\nkann der Jugendhilfeträger den Betrag nur einmal fordern, wobei es ihm \nnach seinem Ermessen freisteht, ob er ihn ganz oder zum Teil von dem einen \noder dem anderen oder von beiden Schuldnern verlangt. Da der Beklagte die \ngesamte Summe nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern desgleichen \ngegenüber der Mutter der Kinder festgesetzt hat, kann im übrigen auch kein \nErmessensfehler bei der Auswahl des in Anspruch genommenen Schuldners \nvorliegen.\n\n55\n\nZu letzterem vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 1994 - 16 A \n2859/94 -, NVwZ 1995, 1231 (1232).\n\n56\n\nDie Nacherhebung der Elternbeiträge scheitert schließlich nicht an einer \nVerjährung der Beitragsforderung. \n\n57\n\nWeder das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder noch das Zehnte \nBuch Sozialgesetzbuch, dessen ergänzende Anwendung § 28 GTK \nvorschreibt, enthalten materielle Regelungen über die Verjährung. Das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Frage nach \nden bei der Korrektur von Kindergartenbeiträgen in diesem Zusammenhang \nzugrundezulegenden Vorschriften letztlich offen gelassen, hat jedoch \nausgeführt, daß im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine \nzeitliche Grenze für die Beitragskorrektur sinnvoll sein dürfte und daß \ninsofern, ausgehend von der Abgabenqualität der Elternbeiträge, die die \nFestsetzungsverjährung betreffenden §§ 169 ff. AO, gegebenenfalls i.V.m. § \n12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG, entsprechend heranzuziehen sein könnten. \n\n58\n\nSo OVG NRW, Beschluß vom 22. Juni 2006 - 12 A 1979/06 -, juris; für die \nAnwendung der §§ 169 ff. AO auf Elternbeiträge nach § 17 GTK vgl. VG \nGelsenkirchen, Urteil vom \n13. September 2000 - 7 K 1023/00 -, NWVBl 2001, 199 ff.\n\n59\n\nVorliegend kann es ebenfalls dahinstehen, ob die o.a. Verjährungsregeln \nbei der nachträglichen Erhebung von Kindergartenbeiträgen grundsätzlich \nanzuwenden sind; denn bei der Beachtung dieser Vorschriften wäre in der \nkonkreten Situation ohnehin keine Verjährung eingetreten. \n\n60\n\nNach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre \nAufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist \nabgelaufen ist, welche nach der hier im Rahmen des § 169 Abs. 2 Satz 1 AO \nnur in Betracht kommenden Nr. 2 vier Jahre sowie nach § 169 Abs. 2 Satz 2 \nAO hinsichtlich einer hinterzogenen Steuer zehn Jahre und hinsichtlich einer \nleichtfertig verkürzten Steuer fünf Jahre beträgt. Weiter regelt § 170 Abs. 1 \nAO, daß die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem \ndie Steuer entstanden oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt \ngeworden ist, während, abweichend davon, die Festsetzungsfrist nach § 170 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, sofern eine Steuererklärung oder eine \nSteueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf \ndes Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuererklärung, die \nSteueranmeldung oder die Anzeige eingereicht werden, spätestens jedoch \nmit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem \ndie Steuer entstanden ist, es sei denn, daß die Festsetzungsfrist nach Absatz \n1 später beginnt. \n\n61\n\nNach diesen Vorschriften wäre hier keine Festsetzungsverjährung \neingetreten. \n\n62\n\nSo hätte die vierjährige Festsetzungsfrist für die im Jahre 1999 \nentstandenen Kindergartenbeiträge für die Monate Januar 1999 und Februar \n1999 mit Ablauf des Jahres 1999 begonnen und wäre mit Ablauf des Jahres \n2003 beendet gewesen. Der Beklagte hat den ursprünglichen \nNacherhebungsbescheid, der für die Zeit ab Mai 1998 niemals mehr \naufgehoben, sondern lediglich durch Reduzierung des verlangten Betrages \nzugunsten des Klägers abgeändert worden ist, jedoch bereits mit Datum vom \n16. April 2003 und damit noch innerhalb dieses Zeitraums erlassen. \n\n63\n\nIn Bezug auf die im Jahre 1998 entstandenen Kindergartenbeiträge für die \nMonate von Mai 1998 bis Dezember 1998 wäre die vierjährige \nFestsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO zwar bereits mit dem Ende \ndes Jahres 2002 abgelaufen gewesen, wobei die Kammer zugunsten des \nKlägers annimmt, daß er, wie er behauptet, den in den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Festsetzungsbescheid \nvom 29. November 2002, der noch innerhalb dieser Festsetzungsfrist \nergangen wäre, tatsächlich nicht erhalten hat. Auch für die Beiträge des \nJahres 1998 wäre jedoch bei einer entsprechenden Anwendung des §§ 169 \nff. AO eine Festsetzungsverjährung zu verneinen, weil insoweit die beim Erlaß \ndes Bescheides vom 16. April 2003 noch laufende fünfjährige \nFestsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO gegolten hätte, welche \neingreift, sofern eine Steuer leichtfertig verkürzt worden ist. Das wäre hier der \nFall gewesen. Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt gemäß § 378 Abs. 1 \nSatz 1 AO vor, wenn der Steuerpflichtige oder derjenige, der dessen \nAngelegenheiten wahrnimmt, eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten \nleichtfertig begeht, d.h. wenn er, was hier nur in Betracht kommt, leichtfertig \ngemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO die Finanzbehörden pflichtwidrig über \nsteuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt und dadurch u.a. Steuern \nverkürzt, was nach § 370 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AO u.a. dann der Fall ist, \nwenn Steuern nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Dabei bedeutet das \nMerkmal der Leichtfertigkeit nach gefestigter Rechtsprechung der \nFinanzgerichte einen erheblichen Grad der Fahrlässigkeit, der etwa der \ngroben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber im Gegensatz \ndazu auf die persönlichen Fähigkeiten des Steuerpflichtigen abstellt. Eine \nLeichtfertigkeit in diesem Sinne ist demgemäß erreicht, wenn der \nSteuerpflichtige bei einer Gesamtbewertung seines Verhaltens im Einzelfall \nnach seinen individuellen Möglichkeiten fähig gewesen wäre, die sich aus den \nin Betracht kommenden gesetzlichen Regelungen ergebenden \nSorgfaltspflichten zu erfüllen,\n\n64\n\nso BFH, Beschluß vom 17. März 2000 - VII B 39/99 -, juris\n\n65\n\nbzw. wenn dem Steuerpflichtige eine an Vorsatz grenzende grobe \nFahrlässigkeit vorzuwerfen ist. \n\n66\n\nSo Gast-de Haan in Klein, Abgabenordnung, 9. Auflage, \n§ 378 Rdnr. 12. \n\n67\n\nEine so verstandene leichtfertige Steuerverkürzung wäre beim Kläger und \nbei Frau T1. -H. zu bejahen. Denn indem sie, entgegen ihrer \ngesetzlichen Verpflichtung aus § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK, die ihnen unter dem \n17. Oktober 2000 und unter dem 16. Februar 2001 erteilten Steuerbescheide \nfür die Jahre 1998 und 1999 nicht alsbald dem Beklagten zur Kenntnis \ngegeben haben, haben sie die zeitnahe, bereits im Frühjahr 2001 mögliche \nFestsetzung der von ihnen geschuldeten Elternbeiträge verhindert. Ihre \nVerpflichtung zur Übersendung der Unterlagen muß den Eltern auch bekannt \ngewesen sein; denn sie sind darauf nicht nur bereits in dem ursprünglichen \nBescheid vom 16. November 1998, sondern darüberhinaus durch die \nAufforderungen des Beklagten vom 13. August 1999, vom 21. März 2000 und \nvom 6. Juli 2000, eindeutig hingewiesen worden, zumal sie die Nachreichung \nunter dem 7. Juni 2000 selbst ausdrücklich zugesagt hatten.\n\n68\n\nWäre es somit gerechtfertigt, eine fünfjährige Festsetzungsfrist gemäß § \n169 Abs. 2 Satz 2 AO zu berücksichtigen, würde das bedeuten, daß der \nangegriffene Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 16. April 2003 auch \nfür die im Jahr 1998 entstandenen Kindergartenbeiträge noch innerhalb \ndieser erst mit dem Ablauf des Jahres 2003 endenden Frist ergangen ist. \n\n69\n\nNach alledem wäre die Festsetzung der durch den Kläger und Frau \nT1. -H. zu zahlenden Elternbeiträge beim Erlaß des Bescheides vom \n16. April 2003 unter dem Gesichtspunkt der Festsetzungsverjährung nach §§ \n169 ff. AO noch nicht ausgeschlossen gewesen. Daher kann es offen bleiben, \nob diese Vorschriften in einem Fall der vorliegenden Art überhaupt \nentsprechend heranzuziehen wären. Ferner kommt es nicht darauf an, ob die \nvier- (oder fünf)jährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 (oder Satz \n2) AO hier gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Jahres \n2003 begonnen hätte, in dem der Kläger dem Beklagten gegenüber die \n- dann als Anzeige i.S.d. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO anzusehende - \nAngabe nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK über die in den Jahren 2000 und 2001 \nihm und seiner damaligen Ehefrau erteilten Steuerbescheide gemacht \nhat.\n\n70\n\nBejahend in einem vergleichbaren Fall: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. \nSeptember 2000 - 7 K 1023/00 -, NWVBl 2001, 199 (200 f.); zum Begriff der \nAnzeige i.S.d. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO vgl. im übrigen BFH, Urteil vom \n18. Mai 2006 - III R 80/04 -, juris.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 der \nZivilprozeßordnung. \n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259053","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-14/15-k-902-07","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":11},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":6},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259053","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259053","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-14/15-k-902-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259053","retrieved":"2026-07-09 02:23:56.174456+00:00"}}