{"status":"available","doknr":"OLD259052","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1214.15K3397.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-12-14","aktenzeichen":"15 K 3397/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um rechtliche Fragen, die sich u. a. aus der \nAnlage einer Zufahrt zu dem Grundstück T.--------straße 39 des Klägers in \nE. ergeben.\n\n3\n\nDer Beklagte erteilte unter dem 17. Februar 2004 die Genehmigung zur \nEinrichtung eines Wohnhauses mit Schwimmhalle und Garage auf dem \nvorgenannten Grundstück. Mit dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, \ndass die Genehmigung zur Herstellung der Grundstückszufahrt gesondert \nbeim Tiefbauamt zu beantragen sei. \n\n4\n\nDas Grundstück liegt im Eckbereich der Straßen Am N. und T.------\n--straße . Zwischen dem Grundstück und der T.--------straße verläuft der \nO. siepen, ein Gewässer II. Ordnung. \n\n5\n\nEntsprechend der Planung wurde die Garage mit einem Doppeltor und \neinem Einzeltor nahe der Straße Am N. errichtet. Die Zufahrt zur \nGarage sollte von der T.--------straße aus erfolgen. Die Entfernung der \nzwischen der Garage und der parallel zur T.--------straße verlaufenden \nGrundstücksgrenze beträgt 5 m, bis zur Böschungsoberkante des \nO1. siepens 6,50 m. Die T.--------straße hat bei einer Ausbaubreite von \n3,50 m bis zur Böschungsoberkante des O2. siepens eine nutzbare \nBreite von 4,50 m. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 14. Januar 2005 beantragte der Kläger die \nGenehmigung zum Bau einer Überfahrt zur Querung des O3. siepens. \n\n7\n\nDer Beklagte (untere Wasserbehörde) wies mit Schreiben vom 14. März \n2005 darauf hin, dass die Überfahrt über den O4. siepen mit einer \ngeplanten Überfahrtlänge von 8 m nicht genehmigungsfähig sei. Nach der \nRichtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der \nFließgewässer des Landesumweltministeriums seien bei unverzichtbaren \nbaulichen Anlagen wie der geplanten Überfahrt die nachteiligen \nAuswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. Die Herstellung einer \nÜberfahrt in einer Länge von ca. 8 m würde zu nachteiligen Wirkungen für das \nWohl der Allgemeinheit in Form vermeidbarer Beeinträchtigungen des \nWasserhaushaltes führen. Insbesondere sei davon auszugehen, dass es bei \nder beantragten Überfahrtslänge zu erheblichen Wanderungshemmnissen für \nGewässerlebewesen komme. Für diese stellten längere Überbauungen \nunüberwindbare Dunkelstrecken dar. Durch die Überbauung des \nO5. siepens an der beantragten Stelle seien Austauschvorgänge \nzwischen Gewässer und Ufer wie auf einer oberirdischen Gewässerstrecke \nnicht mehr möglich. Ausreichend seien 3 m. \n\n8\n\nDer Kläger erläuterte unter dem 7. April 2005, dass bei einer \nÜberfahrtslänge von nur 3 m die Zufahrt auf das Grundstück und die Nutzung \naller Garagenplätze nicht möglich sei. \n\n9\n\nUnter Bezugnahme auf ein zwischen dem Architekten des Klägers und \ndem Sachbearbeiter des Beklagten geführtes Telefonat reichte der Kläger mit \nDatum vom 10. Mai 2005 eine geänderte Bauzeichnung (Überfahrtbreite 5 m) \nein und bat um Genehmigung.\n\n10\n\nDer Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2005 dazu \nauf, die Überfahrt über den O6. siepen auf maximal 5 m zu begrenzen \nund das schon in einer Länge von 8,50 m errichtete Fundament auf dieses \nMaß zurückzubauen. \n\n11\n\nEbenfalls unter dem 3. Juni 2005 erteilte der Beklagte die Genehmigung \ngemäß § 99 LWG für die Errichtung einer Überfahrt über den O7. siepen \nsowie die Kreuzung dieses Gewässers mit einer Abwasserdruckrohrleitung. \nDie Genehmigung erging mit 20 Auflagen. Die Auflage zu Ziffer 1 sah vor, die \nÜberfahrt mit einer maximal überbauten Gewässerstrecke von 5 m zu \nerrichten. In der Begründung der Genehmigung heißt es, dass sich bei einer 8 \nm langen Überbrückung unmittelbar oberstrom des vorhandenen \nWegedurchlasses im Bereich der Straße Am N. die biotischen und \nabiotischen Verhältnisse im und am O8. siepen in einer wesentlichen Art \nund Weise verschlechtert hätten. \n\n12\n\nAm 9. Juni 2005 stellte der Beklagte bei einer örtlichen Überprüfung fest, \ndass die Überfahrt mit einer Länge von 8 m hergestellt worden war. Eine \nNachmessung am 15. Juli 2005 ergab, dass die Überfahrt mit sechs \nElementen von jeweils 1,33 m (insgesamt 7,98 m) angelegt worden war.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 25. Juli 2005 drohte der Beklagte zur Durchsetzung der \nAuflagen 1,3 - 5, 7, 8, 17 und 18 der Genehmigung vom 3. Juni 2005 ein \nZwangsmittel an. Gegen die Genehmigung sei kein Widerspruch eingelegt \nworden, so dass die aufgegebenen Maßnahmen durchzuführen seien. \n\n14\n\nWeiter legte der Beklagte im Einzelnen dar, in welcher Weise - u. a. \nÜberbau des O9. siepens auf einer Länge von 8 m - gegen die Auflagen \nverstoßen worden sei. \n\n15\n\nSodann führte der Beklagte aus, dass dem Kläger die Möglichkeit \ngegeben werde, innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Verfügung \nbestimmte, unter den Ziffern 1 und 2 aufgelistete Maßnahmen durchzuführen \nbzw. durchführen zu lassen. Ziffer 1. bezog sich auf die Wiederherstellung \ndes Gewässerbettes bzw. des Uferbereichs des O10. siepens, die \nEntfernung von Baumaterialresten sowie die Beseitigung von infolge des \nBaugeschehens eingetretenen Schäden. Mit Ziffer 2. wurde u. a. der Rückbau \nder Überfahrt über den O11. siepen und der Fundamente für die \nÜberfahrt auf 5 Meter, die Beseitigung von Betonkantensteinen und \nPflasterungen sowie die Herstellung eines naturnahen Zustandes \nangesprochen. \n\n16\n\nFür den Fall, dass die Maßnahmen nicht innerhalb eines Monats nach \nBestandskraft der Verfügung durchgeführt würden, drohte der Beklagte \nZwangsgelder an (Maßnahmen zu 1. - 500,00 Euro - , Maßnahmen zu 2. - \n6.500,00 Euro -).\n\n17\n\nZur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass auch Auflagen eines \nGenehmigungsbescheides mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden könnten. \nDie Androhung eines Zwangsgeldes sei gegenüber der ebenso zulässigen \nErsatzvornahme für den Kläger das weniger belastende Zwangsmittel, weil \nhierdurch nicht in die Rechte als Grundstückseigentümer eingegriffen \nwerde.\n\n18\n\nGegen den am 27. Juli 2005 zugestellten Bescheid legte der Kläger unter \ndem 11. August 2005 Widerspruch ein. Bei Fertigstellung der Überfahrt in der \ngenehmigten Breite von 5 m habe sich herausgestellt, dass seine \nFirmenfahrzeuge (Kastenwagen und Kombiwagen) in der linken und rechten \nGarage nicht hätten eingeparkt werden können. Es sei nicht nachvollziehbar, \ndass die 3 m zu lange Überfahrt Belange des Allgemeinwohls beeinträchtige \nund eine wesentliche Verschlechterung der biotischen und abiotischen \nVerhältnissen zur Folge habe. Die 3 m bedeuteten bei einer Länge des \nO12. siepens von etwa 850 m eine Mehrüberbauung von weniger als 0,5 \n%. Er beantragte, die Androhung von Zwangsmitteln zurückzunehmen und \ndie Überfahrt mit 8 m zu genehmigen. \n\n19\n\nUnter dem 14. Oktober 2005 erließ die Bezirksregierung B. einen \nWiderspruchsbescheid - zugestellt am 15. Oktober 2005 -, mit dem sie den \nWiderspruch vom 11. August 2005 gegen die „Verfügung der Stadt E. \nmit Androhung eines Zwangsmittels vom 25. Juli 2005\" zurückwies.\n\n20\n\nSie ging dabei davon aus, dass durch die „Verfügung vom 25. Juli 2005\" \nfolgendes angeordnet worden sei:\n\n21\n\nDas Gewässerbett bzw. den Uferbereich des O13. siepens \nentsprechend dem vorherigen Ausbauzustandes wiederherzustellen, \nnaturnah zu gestalten und zu bepflanzen.\n\n22\n\nDie Überfahrt über den O14. siepen von einer Länge von 8 m auf \neine Länge von 5 m zu kürzen.\n\n23\n\nDie angeordneten Maßnahmen seien rechtmäßig erfolgt. Sie seien \ngeeignet, angemessen und auch erforderlich, um einen rechtmäßigen \nZustand herzustellen, der der Genehmigung nach § 99 LWG entspreche. Die \nÜberfahrt mit einer Länge von 8 m besitze keine Genehmigung und stelle \nsomit momentan eine illegale Anlage an einem Gewässer dar. Die Androhung \nvon Zwangsmitteln sei ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Die „Verfügung vom 25. \nJuli 2005\" verlange Maßnahmen, um einen rechtmäßigen Zustand wieder \nherzustellen.\n\n24\n\nMit der am 21. Oktober 2005 erhobenen Klage wendet der Kläger sich \ngegen die Ordnungsverfügung vom 25. Juli 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Oktober 2005. Hinsichtlich der \nVerpflichtung, das Gewässerbett und den Uferbereich des Grabens \nO15. siepen im Bereich des Wegedurchlasses im Kreuzungsbereich der \nStraße „Am N. „ wieder herzustellen, naturnah zu gestalten und zu \nbepflanzen, sei die Verfügung an den falschen Adressaten gerichtet worden. \nSofern am Auslass des Grabens unter der Straße Am N. \nSicherungsmaßnahmen durchgeführt worden seien, seien diese \nmöglicherweise durch ein mit der Rohbauerstellung des Hauses beauftragtes \nUnternehmen durchgeführt worden. Er, der Kläger, habe derartige \nMaßnahmen weder beauftragt, noch veranlasst oder gefördert. \n\n25\n\nDie Minimalbreite der Überfahrt sei mit 8 m anzunehmen. Eine \nBeschränkung auf 5 m würde die mit der Genehmigung verfolgte Zielsetzung \nunmöglich machen. Zudem sei eine künstliche Beschattung des Gewässers \nO16. siepen sinnvoll, da es an der für Bäche kennzeichnenden \nnatürlichen Beschattung fehle. Seine, des Klägers, Maßnahme sei \nwasserwirtschaftlich unbedenklich, da sie nicht in den Wasserhaushalt \neingreife. \n\n26\n\nDer Kläger beantragt, \n\n27\n\nden Bescheid vom 25. Juli 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Oktober 2005 aufzuheben. \n\n28\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nDer Kläger sei richtiger Adressat der Verpflichtung zur naturnahen \nWiederherstellung des O17. siepens. Die Beeinträchtigung des \nGewässers durch Baumaterialien für die formell rechtswidrig erstellte Brücke \ngehe von dieser Anlage des Klägers am O18. siepen aus.\n\n31\n\nDie Beschränkung der begehrten Brückenüberbauung auf eine Breite von \n5 m sei rechtmäßig und sei so vom Kläger auch beantragt worden. Die \ngenehmigte Brückenbreite sei nach den Angaben des Tiefbauamtes für die \nbaurechtlich genehmigte Erschließung des privaten Wohngebäudes \nausreichend.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Widerspruchsvorgänge der \nBezirksregierung B. (Beiakte Heft 1), der Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten (Beiakte Heft 2) sowie der vom Kläger bzw. dem Beklagten \neingereichten Lichtbilder (Beiakten Hefte 3 und 4) Bezug genommen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n35\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 14. Oktober 2005 \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ).\n\n36\n\nMit dem angefochtenen Bescheid hat der Beklagte Zwangsgelder \nangedroht, um Auflagen der Genehmigung vom 3. Juni 2005 \ndurchzusetzen.\n\n37\n\nNach § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW - \n) kann ein unanfechtbarer Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt \nwerden.\n\n38\n\nDie Befolgung einer Auflage kann bei Nichterfüllung, nicht fristgerechter \nErfüllung oder Zuwiderhandeln mit Mitteln des Verwaltungszwanges \nerzwungen werden. Die Auflage selbst stellt bereits die Grundverfügung \ndar.\n\n39\n\nVgl. Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 8. Aufl., Rdnr. 42 \nzu § 36; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. \nAufl., Rdnr. 38 zu § 36.\n\n40\n\nVon dieser Möglichkeit hat der Beklagte mit seinem Bescheid vom 25. Juli \n2005 ausdrücklich Gebrauch gemacht. Er hat auf die Bestandskraft der \nGenehmigung vom 3. Juni 2005 hingewiesen (S. 2 des Bescheides) und sich \nauf die Durchsetzbarkeit der Auflagen nach § 55 VwVG NRW berufen (S. 4 \ndes Bescheides).\n\n41\n\nEine neue Grundverfügung, die eine materiellrechtliche Prüfung \nermöglicht hätte, enthält der Bescheid vom 25. Juli 2005 nicht. Der Beklagte \nist von der bereits bestehenden Verpflichtung des Klägers ausgegangen, die \naufgegebenen Maßnahmen durchzuführen. Zur Erfüllung der \nbestandskräftigen Auflagen hat der Beklagte lediglich die Möglichkeit \neingeräumt, die „folgenden Maßnahmen\" durchzuführen bzw. durchführen zu \nlassen. Damit wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger Gelegenheit habe, \nbei freiwilliger Erfüllung der Auflagen Vollstreckungsmaßnahmen abwenden \nzu können.\n\n42\n\nDieser bloße Hinweis des Beklagten hat auch nicht durch den \nWiderspruchsbescheid vom 14. Oktober 2005 die Rechtsqualität eines \nVerwaltungsaktes erhalten. Der Widerspruchsbescheid geht allerdings davon \naus, dass der Bescheid vom 25. Juli 2005 neben der Androhung von \nZwangsgeldern auch eine (neue) Verfügung zur Durchführung bestimmter \nAuflagen enthalte. Insoweit geht der Widerspruchsbescheid von einem \nunrichtigen Sachverhalt aus. Auf diese Falschinterpretation des Bescheides \nvom 25. Juli 2005 beschränkt sich der Widerspruchsbescheid. Er enthält \nselbst keine (neue) Grundverfügung. Eine solche Falschinterpretation führt \nnicht dazu, in dem Bescheid vom 25. Juli 2005 auch eine neue \nGrundverfügung zu sehen.\n\n43\n\nWenn § 79 Abs. 1 Ziff. 1 VwGO festlegt, dass der ursprüngliche \nVerwaltungsakt Gegenstand der Anfechtungsklage in der Gestalt ist, die er \ndurch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, setzt dies aber das \nVorhandensein eines Verwaltungsaktes voraus.\n\n44\n\nDer Verwaltungsakt, der aus einem verfügenden und einem \nbegründenden Teil besteht, erfährt durch den Widerspruchsbescheid dann \neine andere Gestalt, wenn einer dieser beiden Teile mit dem entsprechenden \nTeil des Ausgangsbescheides nicht mehr identisch ist.\n\n45\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. April 1996 - \n6 B 77.95 - in NVwZ - RR 1997, 132, 133.\n\n46\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in einer Entscheidung vom \n26. Juni 1987 - 8 C 21.86 - (BVerwGE 78, 3 ff.) eine Gestaltänderung im \nSinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann angenommen, wenn eine \nschlichte Zahlungsaufforderung erstmals im Widerspruchsbescheid als \nVerwaltungsakt bezeichnet wird, und darin die Ersetzung einer (schlichten) \nWillenserklärung durch einen Verwaltungsakt gesehen.\n\n47\n\nDer vorliegende Fall weicht von dieser Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts dadurch ab, dass nicht eine Willenserklärung und \ndamit eine Rechtshandlung „umgestaltet\" worden ist, sondern ein bloßer \nHinweis zugrunde lag, der lediglich als Realakt zu qualifizieren ist.\n\n48\n\nIm Übrigen folgt die Kammer der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nicht. Es muss ein ursprünglicher \n„Verwaltungsakt\" vorliegen, der durch den Widerspruchsbescheid eine Gestalt \nerhalten kann.\n\n49\n\nSo: Brenner in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, \nGroßkommentar, 2. Aufl., Rdnr. 24 zu § 79.\n\n50\n\nZudem liegt keine Gestaltung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vor, \nwenn die Widerspruchsbehörde ein Handeln der Ausgangsbehörde lediglich \nfehlerhaft als Verwaltungsakt ansieht. Das ursprüngliche Handeln erhält \ndadurch nicht die Rechtsform des Verwaltungsakts. Rechtsauffassungen \nhaben keine rechtsgestaltende Kraft.\n\n51\n\nVgl. Happe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. \nAufl., Rdnr. 11 zu § 79.\n\n52\n\nDie danach allein als Androhung von Zwangsgeldern zu erachtende \nVerfügung des Beklagten vom 25. Juli 2005 hält alle \nRechtmäßigkeitsvoraussetzungen ein.\n\n53\n\nDer Beklagte ist Vollzugsbehörde im Sinne des § 56 Abs. 1 VwVG \nNRW.\n\n54\n\nDie Zwangsgelder gehören zu den Zwangsmitteln nach § 57 Abs. 1 \nVwVG NRW.\n\n55\n\nDer Beklagte hat nicht zu beanstandende Erwägungen bei der Auswahl \ndes Zwangsmittels erkennen lassen.\n\n56\n\nDie Androhung ist, wie in § 63 Abs. 1 VwVG NRW vorgesehen, schriftlich \nerfolgt, und zudem ist zur Erfüllung der Verpflichtungen eine angemessene \nFrist bestimmt worden.\n\n57\n\nDie nach § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW vorgeschriebene Zustellung der \nAndrohung ist ebenfalls erfolgt.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n59\n\nDie Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259052","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-14/15-k-3397-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259052","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259052","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-14/15-k-3397-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259052","retrieved":"2026-07-09 02:23:56.086261+00:00"}}