{"status":"available","doknr":"OLD259051","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1214.15K1413.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-12-14","aktenzeichen":"15 K 1413/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Landesumweltamtes vom 29. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n25. Februar 2004 wird aufgehoben.\n\n \n\n \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. \n\n \n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in erforderlicher Höhe leistet. \n\n \n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darum, ob für das Einleiten von verschmutztem \nNiederschlagswasser aus dem Entwässerungsgebiet C. westlicher Teil \n(Ortsteil der Gemeinde O. ) Abgabefreiheit zu gewähren ist.\n\n3\n\nDas Niederschlagswasser dieses Ortsteils sowie der Ortsteile B. und \nB1. wird jeweils in Mischkanalisationsnetzen der Kläranlage C1. \nzugeführt.\n\n4\n\nDie Kanalisationsnetze werden von der Gemeinde, die den \nKanalisationsnetzen zugeordneten Niederschlagswasserbehandlungsanlagen \nvon dem Kläger betrieben. Zur Regenentlastung unterhält der Kläger das \nRegenüberlaufbecken C. mit einem Nutzinhalt von 460 m³.\n\n5\n\nFür das am 28. Oktober 1982 in Betrieb genommene Becken erteilte der \nRegierungspräsident B2. der Gemeinde O. mit Bescheid vom 8. Mai \n1981 gem. § 58 LWG (1979) die Genehmigung für eine (näher bezeichnete) \nPlanung.\n\n6\n\nNach den Angaben des Klägers ist die Drosseleinrichtung des \nRegenüberlaufbeckens C. mit einer Wirbeldrossel ausgerüstet, die \nweitgehend baugleich mit einem Wirbelventil ist. \n\n7\n\nNach der dazu eingereichten Produktinformation reguliert das Gerät den \nAbfluss ohne bewegliche Teile. Der Hersteller liefert das Gerät einbaufertig, \nauf den Sollabfluss eingestellt einschließlich hydraulischer Bemessung.\n\n8\n\nDer Kläger beantragte unter dem 30. Juli 2002 bezogen auf das \nVeranlagungsjahr 2001 für die Einleitung aus den drei oben bezeichneten \nEntwässerungsgebieten Abgabefreiheit nach § 73 Abs. 2 LWG. In dem dazu \nvon der Beklagten vorgegebenen Antragsformular gab der Kläger an, dass \nalle Anforderungen für die Gewährung der Abgabefreiheit eingehalten \nseien.\n\n9\n\nAuf Anfrage der Beklagten wies das Staatliche Umweltamt I. mit \nSchreiben vom 29. August 2003 darauf hin, dass im Veranlagungsjahr 2001 \nkeine Kalibrierungen der Drosseln an \nNiederschlagswasserbehandlungsanlagen durchgeführt worden seien.\n\n10\n\nDie Beklagte setzte daraufhin die Abwasserabgabe für das Einleiten von \nverschmutztem Niederschlagswasser aus dem Ortsteil C. mit Bescheid \nvom 29. Oktober 2003 ausgehend von 219 Einwohnern auf 940,56 Euro \nfest.\n\n11\n\nDagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 7. November 2003 \nWiderspruch ein und bat um Mitteilung, warum die Abgabefreiheit nicht \ngewährt worden sei.\n\n12\n\nDie Beklagte erläuterte unter dem 12. November 2003, dass die \nAnforderungen der Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen \nim Mischsystem und im Trennsystem (Selbstüberwachungsverordnung Kanal \n- SüwV Kan) nicht eingehalten worden seien.\n\n13\n\nDie hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen der Regenbecken \nnach den Vorgaben der Verordnung sei nicht durchgeführt worden.\n\n14\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2004 wies die Beklagte den \nWiderspruch des Klägers zurück. Für die Prüfung, ob Abgabefreiheit zu \ngewähren sei, seien auch der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft über die Anforderungen an den Betrieb und \ndie Unterhaltung von Kanalisationsnetzen vom 3. Januar 1995 (Erlass) sowie \ndie SüwV Kan vom 16. Januar 1995 - gültig ab dem 1. Januar 1996 - zu \nberücksichtigen.\n\n15\n\nNach den genannten Vorschriften sei u. a. eine hydraulische Kalibrierung \nder Drosseleinrichtung (gem. Ziffer 8 der Anlage zur SüwV Kan) alle fünf \nJahre als Folgeprüfung durchzuführen. Dies sei im Jahre 2001 nicht erfolgt, \nso dass die Abgabefreiheit nicht zu gewähren sei. \n\n16\n\nMit der am 22. März 2004 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, \ndass ihm Abgabefreiheit zu gewähren sei. Die dazu notwendigen \nVoraussetzungen nach § 73 Abs. 2 LWG seien gegeben. Auf Anforderungen, \ndie durch die SüwV Kan gestellt würden, komme es nicht an, weil sie nicht als \nallgemein anerkannte Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) zu qualifizieren \nseien. Die SüwV Kan enthalte auch keine eigenständige Begründung der a. a. \nR. d. T. Die Verordnung konkretisiere die Vorgabe des § 61 Abs. 1 Satz 1 \nLWG zur Eigenkontrollpflicht. Sie sei nicht dazu bestimmt, neben § 57 Abs. 1 \nLWG rechtliche Standards zu definieren. \n\n17\n\nDie Geltung des § 57 Abs. 1 LWG werde auch nicht durch den Erlass auf \ndie SüwV Kan erstreckt. Soweit Ziffer 2 des Erlasses auf die SüwV Kan \nverweise, sei dies zu unbestimmt.\n\n18\n\nOhnehin lasse die Einhaltung oder Nichteinhaltung der SüwV Kan keine \nrechtliche Schlussfolgerung bezüglich der Ordnungsgemäßheit des \nAnlagenbetriebs zu. \n\n19\n\nZudem weist der Kläger darauf hin, dass bei Drosseln ohne bewegliche \nTeile allenfalls eine hydraulische Erstkalibrierung in Betracht kommen könne. \nDazu fehlten verbindliche rechtliche oder auch nur technische Vorgaben über \ndas Ob, Wie und Wann. \n\n20\n\nIn der beanstandungsfreien Bauabnahme des Drosselorgans ohne \nbewegliche Teile durch die wasserrechtlich zuständige Aufsichtsbehörde sei \ndie Bestätigung dafür zu sehen, dass eine Erstkalibrierung stattgefunden \nhabe.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\nden Bescheid des Landesumweltamtes vom 29. Oktober 2003 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2004 aufzuheben.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nSie hält daran fest, dass bezüglich des Einleitens von \nNiederschlagswasser Abgabefreiheit nur zu gewähren sei, wenn auch die \nAnforderungen der SüwV Kan erfüllt seien.\n\n26\n\nAuf die SüwV Kan werde in dem Erlass Bezug genommen. Nach Ziff. 2 \ndes Erlasses seien die Bauwerke des Kanalisationsnetzes regelmäßig oder \nnach Bedarf entsprechend den Ergebnissen der nach § 2 SüwV Kan \ndurchzuführenden Untersuchungen zu betreiben und zu unterhalten. Der \nUmfang der durchzuführenden Betriebs- und Unterhaltungsmaßnahmen sei in \nder Anlage zum Erlass für die verschiedenen Bauwerke in Abhängigkeit zum \nErgebnis der Prüfung nach § 2 SüwV Kan aufgeführt. Wie sich aus dem \nZusammenhang zwischen den im Erlass genannten Maßnahmen betreffend \nBetrieb und Unterhaltung des Kanalnetzes einerseits und den \nÜberwachungsmaßnahmen der SüwV Kan andererseits ergebe, lasse sich \nnur durch die in der SüwV Kan genannten Überwachungsmaßnahmen \nfeststellen, ob die in dem Erlass erforderlichen Maßnahmen betreffend \nBetrieb und Unterhaltung eingehalten worden seien. Die Einhaltung der SüwV \nKan sei damit notwendige Voraussetzung für einen dem Erlass und dem \ndamit den a. a. R. d. T. entsprechenden Betrieb des Kanalisationsnetzes. Sie \nseien damit mittelbar über den Erlass als Regeln der Technik im Sinne des § \n57 LWG eingeführt worden und ihre Einhaltung sei deshalb Voraussetzung für \ndie Abgabebefreiung gemäß § 73 Abs. 2 LWG.\n\n27\n\nBei Drosselanlagen ohne bewegliche Teile sei eine Folgekalibrierung nur \ndann sinnvoll, wenn sich die Strömungsverhältnisse wesentlich verändert \nhätten. Es sei davon auszugehen, dass hier eine Drosselkalibrierung erstmals \n2003 durchgeführt worden sei. Die zwingend notwendige Erstkalibrierung \nhätte bis spätestens 2001 erfolgen müssen.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nder Beklagten sowie der von der Beklagten und dem Kläger eingereichten \nUnterlagen (Beiakten 1 bis 12) verwiesen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n31\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2003 des \nLandesumweltamtes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. \nFebruar 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n32\n\nDie grundsätzlich bestehende Abgabepflicht des Klägers für die Einleitung \nvon behandeltem Abwasser (§ 9 Abs. 1 AbwAG) bezieht sich gemäß § 64 \nAbs. 2 LWG auch auf das Einleiten von Niederschlagswasser aus der einer \nKläranlage (hier: Kläranlage C1. ) vorgelagerten Kanalisation (hier: O. \n-C. ), sofern aus dieser Niederschlagswasser ganz oder teilweise der \nAbwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.\n\n33\n\nDer Kläger ist hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2001 nicht \nabgabepflichtig, weil die Voraussetzungen der Abgabefreiheit nach § 73 Abs. \n2 LWG gegeben sind. Mit dieser Vorschrift ist in Nordrhein-Westfalen von der \ndurch § 7 Abs. 2 AbwAG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht \nworden, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von \nNiederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.\n\n34\n\nAuf Antrag bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser abgabefrei, \nwenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren \nBetrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b \nAbs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des § 57 Abs. 1 LWG und \ndie Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers \nhinsichtlich der in der Anlage zu § 3 des AbwAG genannten Parameter den \nMindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG entsprechen (§ 73 Abs. 2 Satz \n2 LWG).\n\n35\n\nZu diesen Voraussetzungen gehört die Einhaltung der Pflichten nach der \nSelbstüberwachungsverordnung Kanal und damit die darin vorgesehene \nhydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtung von Regenüberlaufbecken \nnicht.\n\n36\n\nDer Kläger hat unter dem 10. Juni 2002 Abgabefreiheit beantragt.\n\n37\n\nDie Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hielt \nhinsichtlich der in der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes \ngenannten Parameter die Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG \nein.\n\n38\n\nDavon ist die Beklagte ebenfalls ausgegangen, da sie mit dem \nFestsetzungsbescheid vom 26. November 2002 betreffend die Einleitung von \nSchmutzwasser aus der Kläranlage C1. für das Veranlagungsjahr 2001 die \nErmäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 AbwAG gewährt hat.\n\n39\n\nSoweit in dem Bescheid vom 26. November 2002 zu den Parametern \nCSB und P auch ausgeführt wird, die Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG \nwürden nicht eingehalten, die Schadstofffracht werde aufgrund Verdünnung \nund Vermischung nicht so gering gehalten, wie dies nach dem Stand der \nTechnik möglich sei, bezieht sich dies offensichtlich auf die \nFremdwasserproblematik.\n\n40\n\nWenn der Kläranlage C1. Fremdwasser zugeführt wird, schließt dies \nnicht aus, dass gleichwohl die Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG \nregelrecht eingehalten sind.\n\n41\n\nDazu folgt das Gericht \n\n42\n\n- vgl. Urteil gleichen Rubrums vom 24. April 2007 \n- 15 K 3589/03 - S. 11 des Urteilsabdrucks -\n\n43\n\nder Rechtsprechung des OVG NRW\n\n44\n\n- Urteil vom 9. November 2005 - 9 A 2917/02 - S. 8 des Urteilsabdrucks -\n\n45\n\ndazu, dass es keine fachlich fundierte Aussage gibt, wonach generell ab \neinem bestimmten Fremdwasserzuschlag im Abwasser von einem \nWiderspruch zu den a. a. R. d. T. bzw. dem Stand der Technik ausgegangen \nwerden kann.\n\n46\n\nZudem entsprachen die Anlagen zur Beseitigung des \nNiederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden \nRegeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 WHG und des § 57 Abs. 1 LWG.\n\n47\n\nSoweit § 73 Abs. 2 LWG auf § 18 b Abs. 1 Satz 2 WHG Bezug nimmt, \ngelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die a. a. R. d. T. Der \nhier allein entscheidungserhebliche Begriff „Betrieb\" im Sinne des § 18 b Abs. \n1 WHG umfasst die Bedienung einer Abwasseranlage, ihre Wartung, die \nInstandhaltung ihrer Funktionsfähigkeit und insbesondere bei Kanalisationen \nauch die Untersuchung des Systems.\n\n48\n\nVgl. Dahme in Sieder/Zeitler/Dahme, Kommentar zum WHG, Rdnr. 9 zu § \n18 b; Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 9. Auflage, Rdnr. 7 zu § 18 \nb.\n\n49\n\n§ 18 b Abs. 1 WHG kommt lediglich rahmenrechtlicher Charakter zu. Die \nVorschrift gilt nicht unmittelbar und bedarf der Umsetzung in \nLandesrecht.\n\n50\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 30. September \n1996 - 4 B 175.96 -, in Zeitschrift für Wasserrecht (ZfW) 1997, 173, 175; \nDahme, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 18 b.\n\n51\n\nDies bedeutet für die hier maßgeblichen a. a. R. d. T. im Sinne des § 18 b \nAbs. 1 Satz 2 WHG, dass den Ländern eine nähere Bestimmung der \nanzuwendenden Regeln der Technik vorbehalten ist.\n\n52\n\nVgl. Dahme, a.a.O., Rdnr. 15 zu § 18 b; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., \nRdnr. 9 zu § 18 b.\n\n53\n\nDas danach von § 18 b Abs. 1 Satz 2 WHG vorgegebene Technikniveau \nwird in Nordrhein-Westfalen durch § 57 Abs. 1 Satz 1 LWG eingeführt und \nnäher bestimmt.\n\n54\n\nDarin ist festgelegt, dass als Regeln der Technik insbesondere die \ntechnischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung \nvon Abwasseranlagen anzuwenden sind, die vom Ministerium für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft durch Bekanntgabe im Ministerialblatt \neingeführt werden.\n\n55\n\nZu den auf dieser rechtlichen Grundlage als Runderlasse eingeführten \nRegeln der Technik gehören auch die in dem bereits angeführten Erlass vom \n3. Januar 1995 gestellten Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung \nvon Kanalisationsnetzen.\n\n56\n\nMit diesem Erlass wird der unbestimmte Rechtsbegriff „Regeln der \nTechnik\" in § 57 Abs. 1 Satz 1 LWG konkretisiert. Als normkonkretisierende \nVerwaltungsvorschrift ist er darauf ausgerichtet, den wasserrechtlichen \nVollzug bezüglich Bau und Unterhalt von Kanalisationsnetzen zu ermöglichen. \nDie nach dem Erlass vorgesehenen Maßnahmen beziehen sich auf \nReinigung, Instandsetzung, Neueinstellung und Sanierung der Anlagen.\n\n57\n\nNeben § 57 LWG gilt es noch, § 61 Abs. 1 LWG zu beachten.\n\n58\n\nDanach ist der Betreiber einer Abwasseranlage dazu verpflichtet, ihren \nZustand, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen.\n\n59\n\nDie Zustandsüberwachung - in den zu § 18 b WHG zitierten \nKommentaren als Untersuchung bezeichnet - ist damit einer eigenen \ngesetzlichen Vorschrift zugerechnet. Auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 LWG \nist die Selbstüberwachungsverordnung Kanal ergangen, die die gesetzliche \nVorschrift zu Art und Umfang der vorgegebenen Prüfungen konkretisiert.\n\n60\n\nDer von § 18 b Abs. 1 WHG vorgegebene Rahmen - Betrieb im weiteren \nSinne - wird demnach durch die landesrechtlichen Vorschriften § 57 Abs. 1 \nLWG mit dem dazu ergangenen Erlass betreffend Anforderungen an den \nBetrieb und Unterhaltung von Kanalisationsnetzen sowie § 61 LWG \neinschließlich der Selbstüberwachungsverordnung Kanal zu \nÜberwachungspflichten ausgefüllt. Das Nebeneinander der Vorschriften wird \nüber Ziffer 2 des Erlasses zusammengeführt, wonach die Ergebnisse der \nPrüfungen nach der Selbstüberwachungsverordnung Kanal umzusetzen \nsind.\n\n61\n\nDer Wortlaut der Ziffer 2 des Erlasses - bloßer Bezug auf Ergebnisse der \nSelbstüberwachungsverordnung Kanal - sowie das Nebeneinander der \nBestimmungen § 57 Abs. 1 LWG und § 61 LWG mit ihren jeweiligen \n„Ausführungsbestimmungen\" (Erlass/Verordnung) machen deutlich, dass eine \nEinbeziehung von Überwachungspflichten als a. a. R. d. T. in den § 57 Abs. 1 \nLWG nicht vorliegt.\n\n62\n\na.A. VG Minden, Urteil vom 28. Mai 2002 - 11 K 1015/01 - und Urteil vom \n25. Februar 2004 - 11 K 5118/03 - juris sowie VG Köln, Urteil vom 15. Mai \n2006 - 14 K 4307/03 -.\n\n63\n\nNach Ziffer 2 des Erlasses sind bei den Bauwerken eines \nKanalisationsnetzes die Betriebs- und Unterhaltungsmaßnahmen \ndurchzuführen, die sich aus der Anlage zu dem Erlass ergeben. Auf diesen \nRegelungsgehalt - Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen nach \nAnlage - ist Ziffer 2 des Erlasses beschränkt.\n\n64\n\nSoweit sich Ziffer 2 des Erlasses auf § 2 der \nSelbstüberwachungsverordnung Kanal bezieht, bringt dies nur den Anlass für \ndie Durchführung von Maßnahmen zum Ausdruck. Der Anlass (Ablagerungen, \nSchäden, Fehler, Abweichungen) ergibt sich aus den Ergebnissen der nach § \n2 Selbstüberwachungsverordnung Kanal durchzuführenden \nÜberwachungstätigkeit.\n\n65\n\nDer Erlass begründet keine Untersuchungspflichten und nimmt sie auch \nnicht in seinem Regelungsgehalt auf. Er setzt sie voraus. Dazu sind der \nErlass und die Verordnung aufeinander abgestimmt und unter dem gleichen \nDatum (10. Februar 1995) veröffentlicht. \n\n66\n\nDa Untersuchungspflichten allein durch § 61 LWG i.V.m. der dazu \nergangenen Selbstüberwachungsverordnung Kanal aufgegeben werden und \nnicht durch § 57 Abs. 1 LWG, ist ihre Erfüllung auch nicht Voraussetzung für \ndie Gewährung von Abgabefreiheit für die Einleitung von \nNiederschlagswasser.\n\n67\n\nDem kann auch nicht entgegengehalten werden, ohne Beachtung der \nUntersuchungspflichten nach der Selbstüberwachungsverordnung Kanal \nkönne nicht festgestellt werden, ob die in den Erlaß aufgenommenen und für \ndie Gewährung der Abgabenfreiheit einzuhaltenden Regeln der Technik \nbefolgt worden seien.\n\n68\n\nDer so aufgezeigte Zusammenhang zwischen Erlaß und Verordnung läßt \neine rechtliche Einbeziehung der Vorgaben der SüwV Kan in die Vorschrift § \n57 Abs. 1 LWG nicht erkennen.\n\n69\n\nWenn ohne die Einhaltung der Selbstüberwachungsverordnung Kanal die \nBeachtung des Technikniveaus des Erlasses nicht überprüft werden kann, \nzeigt dies gegebenenfalls ein wasserrechtliches Vollzugsproblem hinsichtlich \ndieser Verordnung. auf.\n\n70\n\nEs ist Aufgabe der zuständigen Wasserbehörde, auf die Einhaltung der \nUntersuchungspflichten nach der Selbstüberwachungsverordnung Kanal \nhinzuwirken.\n\n71\n\nDie Notwendigkeit, Untersuchungen der Kanalbauwerke und ihrer \nDrosseleinrichtungen durchzuführen, ersetzt jedoch nicht die für eine \nAbgabenerhebung erforderliche klare Rechtslage.\n\n72\n\nWenn auch die Verpflichtungen aus § 61 LWG i.V.m. der \nSelbstüberwachungsverordnung Kanal Voraussetzung für die Abgabefreiheit \nnach § 73 Abs. 2 LWG sein sollen, bedarf es dazu einer ausdrücklichen \n(gesetzlichen) Regelung. \n\n73\n\nVgl. Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, 2. Auflage, \nRdnr. 52 zu § 7.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n75\n\nDie Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n76\n\nDie Berufung gegen das Urteil der Kammer war nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO zuzulassen.\n\n77\n\nMit der rechtlichen Wertung, daß die Einhaltung von \nUntersuchungspflichten gemäß § 61 LWG i. V. m. der \nSelbstüberwachungsverordnung Kanal nicht Voraussetzung für die \nGewährung der Abgabefreiheit nach § 73 Abs. 2 LWG ist, weicht die \nvorliegende Entscheidung von der Entscheidung des OVG NRW vom \n31. Januar 2006 \n- 9 A 1841/04 - ab. Mit dieser Entscheidung hat das OVG NRW - der \nerstinstanz-lichen Entscheidung des VG Minden vom 25. Februar 2004 zum \nAz.: 11 K 5118/03 folgend - darauf abgestellt, daß der \nRegelungszusammenhang der geltenden Vorschriften eine hydraulische \nDrosselkalibrierung erfordere.\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-14/15-k-1413-04","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-14/15-k-1413-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259051","retrieved":"2026-07-09 02:23:55.995504+00:00"}}