{"status":"available","doknr":"OLD259105","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1213.7L1247.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"7 L 1247/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird auf \nKosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung - unabhängig von den persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers - keine hinreichenden Aussichten \nauf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 \nSatz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -), wie sich aus dem Folgenden ergibt.\n\n3\n\nDer Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3459/07 des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. November 2007 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n5\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des \nvorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu \nLasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die ihm die \nFahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen \nVerfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO).\n\n6\n\nMit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen ist ergänzend Folgendes \nauszuführen: Das Gericht legt seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung \nvom 29. August 2007, das Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie/Neurologie mit \nverkehrsmedizinischer Qualifikation über die Kraftfahreignung beizubringen, die \npolizeilichen Mitteilungen vom 30. Juli 2007 zu Grunde (Blatt 1 - 9 des \nVerwaltungsvorgangs). Die dadurch hervorgerufenen Bedenken rechtfertigen die \nAnordnung eines fachärztlichen Kraftfahreignungsgutachtens, da psychische \nStörungen wie Psychosen grundsätzlich auch die Kraftfahreignung berühren können, \nvgl. Ziffer 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Diese Bedenken sind \nim Übrigen auch durch die zweimalige zwangsweise Einweisung des Antragstellers \nin eine geschlossene psychiatrische Krankenhaus-Abteilung durch Beschlüsse des \nAmtsgerichts D. -S. vom 7. August 2007 (Az.: 9 XIV 3127 L) und vom \n11. Oktober 2007 (9 XIV 3192 L) untermauert worden.\n\n7\n\nDa der Antragsteller die rechtmäßige Anordnung nicht befolgt hat, ist gemäß § 11 \nAbs. 8 FeV auch die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Auf diese Folge \nseiner Weigerung ist der Antragsteller bei der Anordnung auch hingewiesen \nworden.\n\n8\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen \nbestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller \nhinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, \nLeben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. \n\n9\n\nVor diesem Hintergrund ist auch die Zwangsmittelandrohung und die \nGebührenfestsetzung nicht zu beanstanden.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und \nentspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich der Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. \nder alten Klasse 3.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259105","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-13/7-l-1247-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259105","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259105","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-13/7-l-1247-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259105","retrieved":"2026-07-09 02:24:00.681243+00:00"}}